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BGH Beschluss vom 20.10.2006 – 2 StR 364/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2006 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 15. Mai 2006 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger
Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete, allein auf eine Aufklärungs-
rüge gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig. Die Verfahrensrüge
genügt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
17. August 2006 dargelegten Gründen nicht den Begründungsanforderungen
des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Da die Sachrüge nicht erhoben ist, führt dies zur
Unzulässigkeit der Revision insgesamt (BGH NJW 1995, 2047; BGH, Beschluss
vom 22. November 2005 - 1 StR 432/05).
2
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Überprüfung des Urteils auf
Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hätte.
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