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BGH Beschluss vom 24.10.2006 – 4 StR 118/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2006 beschlos-
sen:
Der Antrag des Verurteilten nach § 356 a StPO gegen den
Beschluss des Senats vom 20. Juni 2006 wird auf Kosten des
Verurteilten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Münster vom 11. Oktober 2005 durch Beschluss vom 20. Juni 2006
gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verur-
teilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. Juli 2006, der am selben Tage
beim Bundesgerichtshof per Telefax eingegangen ist, die Anhörungsrüge nach
§ 356 a StPO erhoben und beantragt, den Senatsbeschluss und das Urteil des
Landgerichts Münster aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverwei-
sen. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
2
Es kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge fristgerecht erhoben und
damit zulässig ist. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet, weil eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat, wie der Generalbundes-
anwalt in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, zum Nachteil des Antragstellers
weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht ge-
hört worden wäre, noch hat er bei seiner Verwerfungsentscheidung zu berück-
sichtigendes Vorbringen übergangen. Der Antragsteller verkennt, dass § 349
Abs. 2 StPO keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses
vorsieht. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung
des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den
Entscheidungsgründen des Urteils und dem Inhalt der Stellungnahme des Ge-
neralbundesanwalts mit dem Verwerfungsantrag in Zusammenhang mit dem
Merkmal der offensichtlichen Unbegründetheit (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2
Verwerfung 7; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit vgl. auch Kuckein in
KK 5. Aufl. § 349 Rdn. 16 m.w.N.). Mit dem Antragsschreiben gemäß § 356 a
StPO wiederholt der Verurteilte lediglich solche Beanstandungen, die schon in
der Revisionsbegründung enthalten waren und zu denen der Generalbundes-
anwalt bereits Stellung genommen hat.
3
Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nach § 356 a Satz 1 StPO
sind daher nicht gegeben.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible