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BGH Beschluss vom 24.10.2006 – 4 StR 118/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 118/06

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2006 beschlos-

sen:

Der Antrag des Verurteilten nach § 356 a StPO gegen den

Beschluss des Senats vom 20. Juni 2006 wird auf Kosten des

Verurteilten zurückgewiesen.

Gründe:

1

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Münster vom 11. Oktober 2005 durch Beschluss vom 20. Juni 2006

gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verur-

teilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. Juli 2006, der am selben Tage

beim Bundesgerichtshof per Telefax eingegangen ist, die Anhörungsrüge nach

§ 356 a StPO erhoben und beantragt, den Senatsbeschluss und das Urteil des

Landgerichts Münster aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverwei-

sen. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

2

Es kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge fristgerecht erhoben und

damit zulässig ist. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet, weil eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat, wie der Generalbundes-

anwalt in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, zum Nachteil des Antragstellers

weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht ge-

hört worden wäre, noch hat er bei seiner Verwerfungsentscheidung zu berück-

sichtigendes Vorbringen übergangen. Der Antragsteller verkennt, dass § 349

Abs. 2 StPO keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses

vorsieht. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung

des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den

Entscheidungsgründen des Urteils und dem Inhalt der Stellungnahme des Ge-

neralbundesanwalts mit dem Verwerfungsantrag in Zusammenhang mit dem

Merkmal der offensichtlichen Unbegründetheit (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2

Verwerfung 7; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit vgl. auch Kuckein in

KK 5. Aufl. § 349 Rdn. 16 m.w.N.). Mit dem Antragsschreiben gemäß § 356 a

StPO wiederholt der Verurteilte lediglich solche Beanstandungen, die schon in

der Revisionsbegründung enthalten waren und zu denen der Generalbundes-

anwalt bereits Stellung genommen hat.

3

Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nach § 356 a Satz 1 StPO

sind daher nicht gegeben.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible