Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.05.2007 – 2 StR 530/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

2 StR 530/06

1.

2.

wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.

hier: Anhörungsrüge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 beschlossen:

Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss

vom 9. März 2007 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten T. H. wegen ge-

werbsmäßiger Bandenhehlerei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten H.

H. hat es wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in sechs Fällen ei-

ne Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verhängt. Hin-

sichtlich der Angeklagten und des Mitangeklagten K. wurde der Verfall

von Wertersatz in Höhe von 65.000 € angeordnet, wobei diese Angeklagten als

Gesamtschuldner haften. Weiter wurde bezüglich des Angeklagten H.

H. der erweiterte Verfall in Höhe von 14.850 € angeordnet. Der sicherge-

stellte Pkw Audi A 6 wurde eingezogen.

2

Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten hat der

Senat am 9. März 2007 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbe-

gründet verworfen. Mit Schreiben vom 5. April 2007 beantragten die Verurteilten

innerhalb der Wochenfrist des § 356 a Satz 2 StPO ihre nachträgliche Anhö-

rung, da ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei.

3

Die Anträge, das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurückzuverset-

zen, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand, waren zurückzuweisen, da

der Senat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch der Beteiligten auf

rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

4

Bei seiner Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweiser-

gebnisse verwertet, zu denen die Verurteilten nicht gehört worden sind. Der

Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist den Verteidigern im Dezem-

ber 2006 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2007 hat der Ange-

klagte H. H. eine Gegenerklärung abgegeben, die der Senat bei der

Beschlussfassung berücksichtigt hat.

5

Damit ist dem Gebot rechtlichen Gehörs genügt. Eine weitergehende Be-

teiligung des Revisionsführers verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Verfassungs-

rechtliche Gründe erfordern auch nicht eine ausführliche Begründung des Ver-

werfungsbeschlusses (vgl. BVerfG NStZ 2002, 487). Die maßgeblichen Gründe

für die Zurückweisung des Rechtsmittels ergeben sich aus den Entscheidungs-

gründen des angefochtenen Urteils und der Stellungnahme des Generalbun-

desanwalts mit dem Verwerfungsantrag (BGH StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7;

vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 4 StR 118/06). Soweit das

Revisionsgericht dem Verwerfungsantrag nur im Ergebnis und nicht in der Be-

gründung folgt, entspricht es allgemeiner Übung der Senate, der üblichen all-

gemeinen Bezugnahme auf § 349 Abs. 2 StPO Zusätze zur Begründung der

eigenen Rechtsauffassung beizufügen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar

2004 - 2 StR 116/03). Das Revisionsgericht ist in der Regel auch nicht verpflich-

tet, einen nach der Antragstellung des Generalbundesanwalts eingereichten

Begründungsschriftsatz des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft erneut

zur Stellungnahme zuzuleiten (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7

m.w.N.). Die Gegenerklärung vom 2. Januar 2007 erschöpft sich im Wesentli-

chen in der Mitteilung einer Polizeikriminalstatistik und enthält nichts von revisi-

onsrechtlicher Bedeutung. Insofern war weder die Einholung einer Stellung-

nahme des Generalbundesanwalts hierzu noch ein Begründungszusatz durch

den Senat geboten.

6

Den Anträgen der Verurteilten, ihnen die zur Entscheidung berufenen

Richter vorab namhaft zu machen, den Berichterstatter bekannt zu geben, so-

wie den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan mitzuteilen, war nicht nachzu-

kommen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 StR

425/06). Die Bekanntgabe des Berichterstatters ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Die senatsinternen Geschäftsverteilungspläne können jederzeit bei der Präsidi-

algeschäftsstelle des Bundesgerichtshofs eingesehen werden (§ 21 g Abs. 7,

§ 21 e Abs. 9 GVG). Hinsichtlich des 2. Strafsenats ergibt sich hieraus auch der

jeweilige Berichterstatter. Der Antrag, "die Gegenerklärung der Generalbundes-

anwältin mitzuteilen und eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen" war abzu-

lehnen, da keine Gegenerklärung vorliegt und die Einholung einer solchen nicht

angezeigt ist.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des

§ 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91 und

BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06).

Rissing-van Saan Otten Rothfuß Roggenbuck RiBGH Appl ist wegen Urlaubs ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan