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BGH Beschluss vom 24.10.2006 – XI ZR 9/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger,

Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

am 24. Oktober 2006

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des

9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 15. Dezember 2004 wird durch einstimmigen

Beschluss auf Kosten des Klägers zurückgewiesen

Der Streitwert wird auf 109.540,67 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch die

Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Er-

folg (§ 552a ZPO). Zur Begründung wird auf den Inhalt des ausführlichen

Anschreibens vom 13. Juni 2006 Bezug genommen. Die ergänzenden

Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 18. September 2006 ge-

ben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.

2

Das Berufungsgericht hat das von der Beklagten gewährte Darle-

hen zu Recht als Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG an-

gesehen und § 9 VerbrKrG deshalb nicht angewandt. Dass ein Teil der

Valuta auf Wunsch des Klägers bereits vor Abschluss des Darlehensver-

trages und Bewilligung der Grundschuld ausgezahlt worden ist, ist ange-

sichts der vertraglichen Vereinbarung eines Grundpfandrechts rechtlich

ohne Belang. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG setzt nach ständiger Rechtspre-

chung des Senats nicht voraus, dass der Kredit vollständig durch ein

werthaltiges Grundpfandrecht abgesichert wird. § 3 Abs. 2 Nr. 2

VerbrKrG ist vielmehr nur dann nicht anzuwenden, wenn nur ein nicht

wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist (Se-

natsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917 und

vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175 m.w.

Nachw.). Davon kann, wenn - wie hier - etwa die Hälfte des Darlehens

von 70.000 DM durch eine Grundschuld über 30.000 DM zuzüglich 15%

Zinsen, d.h. 4.500 DM jährlich und 5% einmaliger Nebenleistung abge-

deckt ist, keine Rede sein. Angesichts der angesprochenen Senatsurteile

ist die Frage entgegen der Ansicht der Revision, die einen Meinungs-

streit nicht aufzeigt, nicht klärungsbedürftig.

3

Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die

Beklagte das Darlehen zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite

üblichen Bedingungen gewährt hat. Der Kläger hat dies in den Vorin-

stanzen nicht in Zweifel gezogen. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz

vom 18. September 2006, der vereinbarte effektive Jahreszins von

8,98% habe deutlich oberhalb der von der Deutschen Bundesbank ermit-

telten oberen Streubreitengrenze

für Hypothekarkredite auf Wohn-

grundstücken gelegen, ist neu und deshalb nicht zu berücksichtigen

4

Entgegen der Ansicht des Klägers bietet die Revision auch unter

dem Gesichtspunkt eines eigenen Aufklärungsverschuldens der Beklag-

ten keine Aussicht auf Erfolg. Das gilt auch unter Berücksichtigung der

durch Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200

Tz. 50 ff.) modifizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats. Da-

nach wird die Kenntnis einer Bank von einer arglistigen Täuschung des

Vermittlers oder Fondsinitiators widerleglich vermutet, wenn sie mit dem

Initiator oder dem Vermittler in institutionalisierter Art und Weise zusam-

mengewirkt hat und die Unrichtigkeit der falschen Angaben nach den

Umständen des Falles so evident ist, dass sich aufdrängt, die Bank habe

sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. Das ist hier nicht

der Fall. In der Berufungsinstanz hat der Kläger zur arglistigen Täu-

schung, die unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs schon

nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats eine Pflicht der Bank

zur Aufklärung des Kreditnehmers begründete, nichts vorgetragen, ge-

schweige denn diese unter Beweis gestellt, und auch nicht gerügt, das

Landgericht habe Vorbringen dazu übergangen. Auch die Revisionsbe-

gründung enthält eine solche Verfahrensrüge nicht. Abgesehen davon

drängt sich nach dem Vorbringen des Klägers in erster Instanz, die Ver-

mittler hätten ihm für 1994 und 1995 garantierte Ausschüttungen ver-

sprochen und erklärt, der Kredit tilge sich damit unter Berücksichtigung

der Steuerersparnis faktisch von selbst, nicht auf, die Beklagte habe sich

einer arglistigen Täuschung des Klägers durch die Vermittler geradezu

verschlossen.

Nobbe Mayen Ellenberger

Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen:

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.05.2003 - 7 O 201/02 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.12.2004 - 9 U 56/03 -