BGH Beschluss vom 24.10.2006 – XI ZR 9/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger,
Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
am 24. Oktober 2006
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 15. Dezember 2004 wird durch einstimmigen
Beschluss auf Kosten des Klägers zurückgewiesen
(§ 552a ZPO).
Der Streitwert wird auf 109.540,67 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch die
Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Er-
folg (§ 552a ZPO). Zur Begründung wird auf den Inhalt des ausführlichen
Anschreibens vom 13. Juni 2006 Bezug genommen. Die ergänzenden
Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 18. September 2006 ge-
ben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
Das Berufungsgericht hat das von der Beklagten gewährte Darle-
hen zu Recht als Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG an-
gesehen und § 9 VerbrKrG deshalb nicht angewandt. Dass ein Teil der
Valuta auf Wunsch des Klägers bereits vor Abschluss des Darlehensver-
trages und Bewilligung der Grundschuld ausgezahlt worden ist, ist ange-
sichts der vertraglichen Vereinbarung eines Grundpfandrechts rechtlich
ohne Belang. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG setzt nach ständiger Rechtspre-
chung des Senats nicht voraus, dass der Kredit vollständig durch ein
werthaltiges Grundpfandrecht abgesichert wird. § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG ist vielmehr nur dann nicht anzuwenden, wenn nur ein nicht
wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist (Se-
natsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917 und
vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175 m.w.
Nachw.). Davon kann, wenn - wie hier - etwa die Hälfte des Darlehens
von 70.000 DM durch eine Grundschuld über 30.000 DM zuzüglich 15%
Zinsen, d.h. 4.500 DM jährlich und 5% einmaliger Nebenleistung abge-
deckt ist, keine Rede sein. Angesichts der angesprochenen Senatsurteile
ist die Frage entgegen der Ansicht der Revision, die einen Meinungs-
streit nicht aufzeigt, nicht klärungsbedürftig.
Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die
Beklagte das Darlehen zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite
üblichen Bedingungen gewährt hat. Der Kläger hat dies in den Vorin-
stanzen nicht in Zweifel gezogen. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz
vom 18. September 2006, der vereinbarte effektive Jahreszins von
8,98% habe deutlich oberhalb der von der Deutschen Bundesbank ermit-
telten oberen Streubreitengrenze
für Hypothekarkredite auf Wohn-
grundstücken gelegen, ist neu und deshalb nicht zu berücksichtigen
Entgegen der Ansicht des Klägers bietet die Revision auch unter
dem Gesichtspunkt eines eigenen Aufklärungsverschuldens der Beklag-
ten keine Aussicht auf Erfolg. Das gilt auch unter Berücksichtigung der
durch Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200
Tz. 50 ff.) modifizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats. Da-
nach wird die Kenntnis einer Bank von einer arglistigen Täuschung des
Vermittlers oder Fondsinitiators widerleglich vermutet, wenn sie mit dem
Initiator oder dem Vermittler in institutionalisierter Art und Weise zusam-
mengewirkt hat und die Unrichtigkeit der falschen Angaben nach den
Umständen des Falles so evident ist, dass sich aufdrängt, die Bank habe
sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. Das ist hier nicht
der Fall. In der Berufungsinstanz hat der Kläger zur arglistigen Täu-
schung, die unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs schon
nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats eine Pflicht der Bank
zur Aufklärung des Kreditnehmers begründete, nichts vorgetragen, ge-
schweige denn diese unter Beweis gestellt, und auch nicht gerügt, das
Landgericht habe Vorbringen dazu übergangen. Auch die Revisionsbe-
gründung enthält eine solche Verfahrensrüge nicht. Abgesehen davon
drängt sich nach dem Vorbringen des Klägers in erster Instanz, die Ver-
mittler hätten ihm für 1994 und 1995 garantierte Ausschüttungen ver-
sprochen und erklärt, der Kredit tilge sich damit unter Berücksichtigung
der Steuerersparnis faktisch von selbst, nicht auf, die Beklagte habe sich
einer arglistigen Täuschung des Klägers durch die Vermittler geradezu
verschlossen.
Nobbe Mayen Ellenberger
Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.05.2003 - 7 O 201/02 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.12.2004 - 9 U 56/03 -