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BGH Urteil vom 18.11.2003 – XI ZR 322/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XI ZR 322/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 18. November 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 18. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die

Richterin Mayen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 23. August 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Rückabwicklung

zweier der Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung die-

nender Realkredite. Er begehrt die Erstattung gezahlter Zinsen und ent-

standener Aufwendungen in Höhe von insgesamt noch 120.729,31 DM

nebst Zinsen sowie die Freistellung von allen Verpflichtungen aus dem

Darlehensverhältnis. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im September 1991 wurde der Kläger, ein damals 21 Jahre alter

Mechaniker mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.370 DM, von

einem Anlagevermittler geworben, zu Steuersparzwecken eine Eigen-

tumswohnung in Gö. zu erwerben. Am 19. September 1991 unter-

zeichnete der Kläger bei einem Notar eine widerrufliche Vollmacht, mit

der der Bankkaufmann G. zum Abschluß eines Kaufvertrages für die

Wohnung zu einem Gesamtkaufpreis von 119.750 DM einschließlich Er-

werbsnebenkosten und Bearbeitungsgebühr sowie zum Abschluß aller

zur Durchführung des Erwerbs vorgesehenen Verträge bevollmächtigt

wurde.

Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 10. Oktober 1991

erwarb der Kläger, vertreten durch den Bankkaufmann G., die Eigen-

tumswohnung zum Kaufpreis von 111.518 DM einschließlich Erwerbsne-

benkosten. Am selben Tage wurde zugunsten der Beklagten eine Grund-

schuld über 134.000 DM bestellt. Der Bankkaufmann G. schloß im Na-

men des Klägers außerdem einen Finanzierungsvermittlungsvertrag, ei-

nen Mietgarantievertrag und einen Steuerberatungsvertrag. Bereits am

9. Oktober 1991 hatte der Kläger einen Antrag auf ein "Vorausdarlehen

in Verbindung mit Lebensversicherung" an die Beklagte gerichtet, der die

Gewährung zweier Darlehen in Höhe von 53.100 DM sowie 80.000 DM

mit einem anfänglichen effektiven Jahreszins von jeweils 11,113% bein-

haltete. Als Sicherheiten waren unter anderem die Bestellung einer

Grundschuld in Höhe von 134.000 DM sowie die Abtretung der Rechte

und Ansprüche aus einem bereits bestehenden Lebensversicherungs-

vertrag sowie einem Bausparvertrag vorgesehen. Diesen Darlehensan-

trag nahm die Beklagte noch am selben Tage schriftlich mit dem Hinweis

an, Gegenstand des Darlehensvertrages sei nicht die Beurteilung der

Wirtschaftlichkeit des Objekts und der steuerlichen Auswirkungen; die

Kreditvergabe orientiere sich in erster Linie an den Einkommens- und

Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers. Eine Widerrufsbeleh-

rung nach dem Haustürwiderrufsgesetz erfolgte nicht.

Im Jahre 1997 leistete der Kläger zwei Sondertilgungen in Höhe

von insgesamt 39.000 DM. Ferner floß der Beklagten aus dem ihr abge-

tretenen Bausparguthaben des Klägers ein Betrag

in Höhe von

11.775,62 DM zu. Am 14./16. Juni 1997 vereinbarten die Parteien die

Fortsetzung des Darlehensvertrages vom 9. Oktober 1991 über ur-

sprünglich 133.100 DM als Annuitätendarlehen von noch 94.000 DM mit

einer Tilgung von 1,81% jährlich und einem anfänglichen effektiven Jah-

reszins von 6,17%. Bis Dezember 1998 erbrachte der Kläger die vorge-

sehenen Zahlungen auf den Darlehensvertrag.

Der Kläger, der den Widerruf der Darlehensverträge nach dem

Haustürwiderrufsgesetz erklärt hat, macht geltend, er sei seinerzeit zu-

hause von einem Vermittler wegen des Kaufs einer Eigentumswohnung

als Steuersparmodell angesprochen worden. Die Beklagte bzw. die von

ihr eingeschalteten Vermittler hätten schuldhaft Beratungs- und Aufklä-

rungspflichten verletzt. Wegen eines Sanierungsstaus und der im Kauf-

preis versteckten Innenprovision sei die Eigentumswohnung völlig über-

teuert gewesen, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Die Beklagte

habe dem eingeschalteten Vertrieb die gesamte Darlehensanbahnung

ohne persönliche Kontakte zu den Kunden überlassen und sei über ihre

Rolle als bloße Kreditgeberin hinausgegangen. Die Beklagte habe ihn,

den Kläger, auch nicht darüber aufgeklärt, daß die konzeptionsgemäße

Tilgung des Darlehens durch eine Lebensversicherung eine evident teu-

rere Tilgungsform darstelle. Im übrigen hält der Kläger die Darlehens-

verträge wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz und wegen

Nichtangabe der an den Finanzierungsvermittler gezahlten Vermittlungs-

provisionen für unwirksam.

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Die

Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt

die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung

des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das

Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in WM 2002,

549 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-

sentlichen ausgeführt:

Die Beklagte hafte dem Kläger wegen schuldhafter Verletzung von

Aufklärungs- und Beratungspflichten im Zusammenhang mit dem Ab-

schluß eines Darlehensvertrages auf Schadensersatz. Bei steuersparen-

den Erwerbermodellen sei zwar regelmäßig davon auszugehen, daß die

Kunden entweder selber über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrun-

gen verfügten oder sich jedenfalls der sachkundigen Hilfe von Fachleu-

ten bedienten. Dieser Regelfall habe hier jedoch nicht vorgelegen. Der

Kläger sei kein professioneller Kapitalanleger, sondern lediglich ange-

stellter Mechaniker mit einem relativ niedrigen Einkommen. Die Notwen-

digkeit einer Steuerersparnis habe deshalb ferngelegen. Diese Erkennt-

nis habe sich der Beklagten aufdrängen müssen. Die nur ausnahmswei-

se bestehende Aufklärungs- und Beratungspflicht der darlehensgeben-

den Bank rechtfertige sich aus der arbeitsteiligen Einbindung der Be-

klagten in das Vertriebssystem für die Veräußerung der Eigentumswoh-

nungen in Gö. . Im Falle einer wirtschaftlichen Einheit zwischen fi-

nanziertem Erwerbsgeschäft und Darlehensgeschäft verstoße die Beru-

fung des Darlehensgebers auf die rechtliche Selbständigkeit des Darle-

hensvertrages gegen Treu und Glauben, wenn er sich nicht mit seiner

neutralen Finanzierungsrolle begnüge, sondern in einer Zweckgemein-

schaft mit den anderen Vertriebsbeteiligten zusammenwirke. Diese Vor-

aussetzungen seien hier gegeben, da die Beklagte bereits frühzeitig in

das Vertriebssystem für die Wohnungseigentumsanlage eingebunden

worden und somit integrierter Teil dieses Systems gewesen sei. Das ste-

he aufgrund einer Reihe von Indizien zur Überzeugung des Senates fest.

Aufgrund ihrer arbeitsteiligen Einbindung in das Vertriebssystem

für die Eigentumswohnungen habe die Beklagte ausnahmsweise Anlaß

gehabt, sich darum zu kümmern, um was für ein Objekt es sich dabei

gehandelt habe. Die Beklagte habe jedoch davon abgesehen, es anhand

der ihr vorliegenden Unterlagen zu überprüfen. Auf diese Weise habe sie

vor jeglichen möglichen Zweifeln an dem Wahrheitsgehalt der hierin ent-

haltenen Angaben und an der Seriosität der Vertriebsfirmen die Augen

verschlossen. Bei einer Überprüfung des zu vertreibenden Objekts wäre

dessen schlechte Bausubstanz zutage getreten, was sich auf seine Eig-

nung als Steuersparmodell habe auswirken müssen. Hätte die Beklagte

die Angaben in den ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und die darin

behauptete Wirtschaftlichkeit des Objektes überprüft, dann hätte sie er-

kennen können, daß es sich bei dieser Anlage um ein Risikoobjekt ge-

handelt habe. Auf diese Bedenken hätte sie dann den Kläger wegen des

bestehenden Wissensvorsprungs hinweisen müssen.

Ein besonderes Gefahrenpotential für Nachteile habe die Beklagte

darüber hinaus durch die von ihr mit veranlaßte Verknüpfung des dem

Kläger gewährten Darlehens mit einer Kapitallebensversicherung ge-

schaffen. Diese Vertragskombination habe verschiedene schwerwiegen-

de vertragsspezifische Nachteile und sei in der Regel wesentlich ungün-

stiger als ein vergleichbarer marktüblicher Ratenkredit mit einer Rest-

schuldversicherung. Gleichwohl sei von seiten der Beklagten keine Auf-

klärung und Beratung des Klägers über die wirtschaftlichen Auswirkun-

gen eines mit einer Kapitallebensversicherung gekoppelten Kreditvertra-

ges erfolgt. Sie habe vielmehr den ihr zugeleiteten Darlehenswunsch

entgegengenommen und das Darlehen ohne jeden Kontakt mit dem Klä-

ger zugesagt.

Ein Verschulden der Beklagten sei zu bejahen; ihrer Verantwor-

tung für die persönlichen Vertragsverhandlungen könne sich eine kredit-

gewährende Bank nicht dadurch entziehen, daß sie eine selbständige

Vermittlungsfirma einschalte oder gewähren lasse. Einem Verschulden

der Beklagten stehe nicht entgegen, daß der Bevollmächtigte des Klä-

gers für diesen eine Vielzahl von Beratungs- und Betreuungsverträgen

geschlossen habe. Der Beklagten sei bekannt gewesen, daß es sich bei

den von dem Kläger bevollmächtigten und beauftragten Personen oder

Firmen nicht um neutrale Berater oder Betreuer gehandelt habe, sondern

um ihrerseits arbeitsteilig Beteiligte an dem Vertriebssystem. Die maß-

gebenden Mitarbeiter der Beklagten hätten sich deshalb selbst vergewis-

sern müssen, ob der Kläger noch aufklärungsbedürftig sei oder nicht. Ein

Mitverschulden treffe den Kläger nicht. Sein Schadensersatzanspruch sei

nicht verwirkt und auch zur Höhe gerechtfertigt.

II.

Diese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten rechtlicher

Überprüfung nicht stand.

Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht das

Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Be-

klagte wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und

Beratungspflichten bejaht hat.

1. Eine Beratungspflichtverletzung kommt von vornherein nicht in

Betracht, weil zwischen den Parteien kein Beratungsvertrag geschlossen

worden ist. Weder hat der Kläger die Beklagte um einen Rat, d.h. eine

fachmännische Bewertung und Empfehlung (vgl. BGH, Urteil vom

4. Februar 1987 - IVa ZR 134/85, WM 1987, 531, 532) gebeten noch hat

die Beklagte ihm von sich aus einen Rat erteilt.

2. Auch die Annahme einer schuldhaften Aufklärungspflichtverlet-

zung der Beklagten wird von den Feststellungen und Ausführungen des

Berufungsurteils nicht getragen.

a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsge-

richts, daß eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-,

Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finan-

zierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet

ist. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder

selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder

sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahms-

weise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonde-

ren Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn

die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder

dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht,

wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutreten-

den besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder

dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der

Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Er-

werber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie

in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissens-

vorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann

(BGH, Urteil vom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Se-

natsurteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, WM 1992, 133, vom

17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217, vom 31. März

1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom 18. April 2000 - XI ZR

193/99, WM 2000, 1245, 1246, vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00,

ZIP 2003, 160, 161, vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370,

1372 und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1713).

b) Zu Unrecht bejaht das Berufungsgericht eine Aufklärungspflicht

der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs, weil

sie die Wirtschaftlichkeit und die Eignung der finanzierten Eigentums-

wohnung als Steuersparobjekt nicht überprüft und den Kläger auf mit

dem Objekt verbundene Risiken nicht hingewiesen habe. Das Beru-

fungsgericht verkennt insoweit, daß der Gesichtspunkt des Wissensvor-

sprungs eine Bank nur verpflichtet, vorhandenes, von ihr als wesentlich

erkanntes Wissen zu offenbaren, nicht aber, sich einen Wissensvor-

sprung erst zu verschaffen (Senatsbeschluß vom 28. Januar 1992

- XI ZR 301/92, WM 1992, 601, 602; Senatsurteile vom 31. März 1992

- XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 904 und vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91,

WM 1992, 1355, 1359).

Feststellungen des Berufungsgerichts zu einem bei der Beklagten

vorhandenen und für sie erkennbaren Wissensvorsprung über Mängel

oder besondere Risiken der finanzierten Eigentumswohnung fehlen. Ein

Wissensvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwerber zu zahlende

Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwer-

benden Objekts steht, begründet nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine Aufklärungspflicht (Senatsurteil

vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 m.w.Nachw.).

Denn es gehört auch bei einem kreditfinanzierten Kauf zu den eigenen

Aufgaben des Käufers, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen.

Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des

Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bank bei

einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwid-

rigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß

(Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, aaO m.w.Nachw.). Das

ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst in Be-

tracht zu ziehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist

wie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298, 302 ff. und Senatsurteil

vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, aaO, jeweils m.w.Nachw.). Feststel-

lungen des Berufungsgerichts und substantiierter Vortrag des Klägers

dazu fehlen.

c) Zu Recht beanstandet die Revision auch die Auffassung des

Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich nicht mit ihrer Finanzierungs-

rolle begnügt, sondern in einer Zweckgemeinschaft mit den anderen

Vertriebsbeteiligten zusammengewirkt, so daß ihre Berufung auf die

rechtliche Selbständigkeit des Darlehensvertrages gegen Treu und Glau-

ben verstoße. Eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen Überschrei-

tung der Kreditgeberrolle wird von den Feststellungen des Berufungsge-

richts nicht getragen. Eine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, daß

die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder

dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden

Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben

des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätz-

lichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbe-

stand geschaffen hat (Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91,

WM 1992, 901, 905, vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003,

160, 161, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 922 und

vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1713).

Den vom Berufungsgericht zusammengetragenen "Indizien" läßt

sich ein nach außen erkennbares, über die Kreditgeberrolle hinausge-

hendes Engagement der Beklagten beim Vertrieb der Eigentumswohnung

nicht entnehmen. Der Umstand, daß die Beklagte etwa 120 Kaufverträge

über Eigentumswohnungen in dem genannten Objekt finanziert hat,

reicht hierzu ebensowenig aus wie die Tatsache, daß die den Kredit be-

arbeitende Filiale der Beklagten ihren Sitz in demselben Ort wie das

Vertriebsunternehmen hat, und daß diesem Formulare der Beklagten für

einen Antrag auf Kontoeröffnung vorgelegen haben sollen. Auch eine auf

Dauer angelegte Geschäftsbeziehung der Beklagten zu den Vertriebsfir-

men stellt als solche noch keine Überschreitung der Kreditgeberrolle dar;

die bloße Zusammenarbeit der Bank mit dem Vertreiber bzw. dem Finan-

zierungsvermittler reicht grundsätzlich nicht aus, eine Aufklärungspflicht

zu begründen (Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 25/02,

ZIP 2003, 160, 161). Auch der Umstand, daß der Filiale der Beklagten

der Verkaufsprospekt der Anlage vorgelegen haben soll, ist als solcher

ohne Belang, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, daß die Beklagte

hiermit für den Kauf von Eigentumswohnungen in dem Objekt geworben

hätte. Schließlich macht auch die zusammenfassende Beurteilung des

Berufungsgerichts, die eingeschaltete Filiale der Beklagten habe sich mit

den beteiligten Vertriebsfirmen gleichsam zu einer Zweckgemeinschaft

zusammengeschlossen, um innerhalb dieser Gemeinschaft in Form der

Erwerberfinanzierung ihren arbeitsteiligen Part spielen zu können, deut-

lich, daß die Beklagte ihre Rolle als Kreditgeberin gerade nicht über-

schritten, sondern sich auf ihre Finanzierungstätigkeit beschränkt hat.

d) aa) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Beklagte auch

deshalb für aufklärungspflichtig gehalten, weil ihre Filiale ein besonderes

Gefahrenpotential durch die von ihr mit veranlaßte Verknüpfung des dem

Kläger gewährten Darlehens mit einer Kapitallebensversicherung ge-

schaffen habe. Richtig ist zwar, daß Aufklärungs- und Warnpflichten ei-

nes Kreditinstituts ausnahmsweise auch dann bestehen können, wenn

die Bank selbst einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des

Projekts hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand

für den

Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt (Senatsurteile vom

24. April 1990 - XI ZR 236/89, WM 1990, 920, 922 und vom 28. Januar

1997 - XI ZR 22/96, WM 1997, 662). Eine solche Gefährdung ist etwa zu

bejahen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf

den Kunden verlagert und diesen bewußt mit einem Risiko belastet, das

über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbunde-

nen Gefahren hinausgeht (BGH, Urteile vom 28. April 1992 - XI ZR

165/91, WM 1992, 1310, 1311 und vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97,

WM 1999, 678, 679). Die Nichtaufklärung über mögliche Nachteile einer

Kombination von Kreditvertrag und Kapitallebensversicherung stellt aber

weder eine Abwälzung des wirtschaftlichen Risikos der Beklagten auf

den Kläger dar noch steht sie einer solchen gleich.

bb) Im übrigen ist die Bank im Regelfall nicht gehalten, den Kredit-

suchenden, zumal wenn er - wie hier - persönlich keinen Kontakt mit der

Bank aufnimmt, sondern sich auf von ihm eingeschaltete Vertreter und

Vermittler verläßt, von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die

Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies

nicht in den Fällen, in denen sie dem Kunden an Stelle eines von ihm

gewünschten üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversi-

cherung verbundenen Kreditvertrag anbietet, obwohl ein Versicherungs-

bedürfnis nicht besteht und die Vertragskombination für den Kunden

wirtschaftlich ungünstiger ist als ein marktüblicher Ratenkredit, mit dem

der verfolgte Zweck ebensogut erreichbar ist (BGH, Urteil vom 9. März

1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 666 sowie Senatsurteil BGHZ 111,

117, 120). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Nach den

Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte vielmehr den ihr

zugeleiteten Darlehenswunsch entgegengenommen und das Darlehen

ohne jeden Kontakt mit dem Kläger zugesagt. Schon die von diesem am

19. September 1991 unterzeichnete Einkommens- und Vermögensaus-

kunft sah die Einbeziehung einer schon bestehenden Lebensversiche-

rung über 81.828 DM und den Abschluß einer neuen Versicherung über

40.000 DM für die Finanzierung vor. Dementsprechend war der Darle-

hensantrag vom 9. Oktober 1991 ausdrücklich auf ein "Vorausdarlehen in

Verbindung mit Lebensversicherung" gerichtet. Der Kläger ist also

- gegebenenfalls über den eingeschalteten Finanzierungsvermittler - mit

einem vollständigen - die Tilgung des Darlehens durch eine Kapitalle-

bensversicherung vorsehenden - Finanzierungskonzept an die Beklagte

herangetreten und hat ihr ein entsprechendes Vertragsangebot gemacht.

Wegen dieser gezielten Nachfrage nach einer konkreten Kreditart durfte

die Beklagte davon ausgehen, daß auf seiten des Klägers insoweit ein

Informationsbedarf nicht vorlag (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2003

- XI ZR 134/02, Umdruck S. 18). Eine Aufklärung über die möglichen

Nachteile einer Koppelung eines Darlehensvertrages mit einer Kapitalle-

bensversicherung schuldete die Beklagte deshalb ungefragt nicht.

cc) Im übrigen würde eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung

der Beklagten keinen Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des

Darlehensvertrages rechtfertigen, sondern nur auf Ersatz der durch die

gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten (Senatsurteil vom

20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1373). Diese hat der Klä-

ger nicht substantiiert dargetan. Sein Vorbringen, die Tilgung über eine

Lebensversicherung sei etwa um ein Drittel teurer als ein Annuitäten-

darlehen, reicht hierzu nicht aus.

III.

Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen

Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).

1. Auf einen Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 VerbrKrG (in der

bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) kann sich der Kläger

nicht berufen. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist nach § 3 Abs. 2

Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, da der Realkredit zu für grundpfand-

rechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden ist.

a) Um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen im Sinne des

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich auch dann, wenn - wie der

Kläger behauptet - der Wert der Wohnung niedriger sein sollte als der

Betrag der bestellten Grundschuld. Nach ständiger Rechtsprechung des

Senats (BGHZ 146, 5, 9 f.; Urteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99,

WM 2000, 1245, 1247 sowie Beschluß vom 5. Februar 2002 - XI ZR

327/01, WM 2002, 588) setzt § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht voraus,

daß der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechen-

den Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder der Beleihungs-

rahmen gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist. An der von den Partei-

en gewollten Abhängigkeit des Kredits von der Bestellung eines Grund-

pfandrechts ändert sich auch nichts, wenn sie die Stellung weiterer Si-

cherheiten - wie hier die Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitalle-

bensversicherung sowie aus einem Bausparvertrag - vereinbaren (Se-

natsbeschluß vom 5. Februar 2002 aaO S. 589; Senatsurteil vom

18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917). § 3 Abs. 2 Nr. 2

VerbrKrG ist vielmehr nur dann nicht anzuwenden, wenn die Vorausset-

zungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht we-

sentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist (Senats-

urteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, aaO). Das ist hier nach dem

eigenen Vortrag des Klägers nicht der Fall, da die Grundschuld über

134.000 DM auf einer Eigentumswohnung lastet, deren Wert - so der

Kläger - 40.000 DM bis 50.000 DM beträgt.

b) Zu "üblichen Bedingungen" im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2

VerbrKrG ist das im Oktober 1991 bewilligte Darlehen auch dann ge-

währt worden, wenn dessen anfänglicher effektiver Jahreszins von

11,113% die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für den

maßgeblichen Zeitraum ausgewiesenen Zinssätze für festverzinsliche

Grundpfandkredite, wie der Kläger behauptet hat, um etwa

0,4 Prozentpunkte überschritten haben sollte.

aa) Für die Frage, ob ein grundpfandrechtlich abgesicherter Kredit

zu den üblichen Bedingungen gewährt worden ist, kommt es entschei-

dend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen an (Senats-

urteile BGHZ 146, 5, 9 und vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000,

1245, 1247; Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002 - XI ZR 327/01,

WM 2002, 588). Dabei stellen die in den Monatsberichten der Deutschen

Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze einen Anhaltspunkt für die Markt-

üblichkeit dar (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1999 - XI ZR 316/98,

WM 1999, 1555 und vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916,

917). Allerdings ist nicht jeder Kredit, der einen oberhalb der dort aus-

gewiesenen Streubreite liegenden effektiven Jahreszins vorsieht, schon

deswegen von der Privilegierung ausgenommen. Die Monatsberichte der

Deutschen Bundesbank erfassen nämlich nicht sämtliche Grundpfand-

kredite, sondern nur unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen gewährte

erstrangig gesicherte Realkredite für Wohngrundstücke zu Festzinsen

mit einer Laufzeit von zwei, fünf und zehn Jahren bei einer Tilgung von

1% jährlich. Erfüllt ein Darlehensvertrag diese Kriterien nicht, kommt den

in den Monatsberichten ausgewiesenen effektiven Jahreszinsen nur be-

grenzte Aussagekraft zu. Ein gegenüber den von der Deutschen Bun-

desbank erfaßten Krediten erhöhtes Risiko des Kreditgebers - etwa

durch Überschreiten der gesetzlich vorgesehenen oder banküblichen

Beleihungsgrenze - kann sich also in einem erhöhten Zinssatz nieder-

schlagen (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003,

916, 917 f. m.w.Nachw.).

bb) Hier hat die Beklagte nicht nur den Kauf der Eigentumswoh-

nung vollständig finanziert, für die der Kläger einschließlich Erwerbsne-

benkosten insgesamt 111.518 DM zu zahlen hatte, sondern zur Finanzie-

rung auch der weiteren im Zusammenhang mit dem Erwerb stehenden

Aufwendungen des Klägers insgesamt ein Darlehen über 133.100 DM

gewährt. Daher ist im Sinne der vorherigen Ausführungen von einem er-

höhten Risiko der Beklagten als Darlehensgeberin auszugehen, so daß

ein Überschreiten der oberen Streubreitengrenze um ca. 0,4 Prozent-

punkte durch den hier vereinbarten anfänglichen effektiven Jahreszins

nicht als so erheblich erscheint, daß sie zu einer näheren Überprüfung

der Marktüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes Anlaß geben könnte

(vgl. Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916,

918). Der bei der Verlängerung des Darlehens im Juni 1997 vereinbarte

anfängliche effektive Jahreszins von 6,17% liegt unstreitig innerhalb der

Streubreitengrenze der in den Monatsberichten der Deutschen Bundes-

bank ausgewiesenen Zinssätze.

2. Dem Kläger steht wegen seiner an die Beklagte erbrachten

Zahlungen auch nicht deshalb ein Anspruch aus ungerechtfertigter Be-

reicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) zu, weil der Darlehensvertrag vom

9. Oktober 1991 wegen des Fehlens von vorgeschriebenen Mindestan-

gaben über den Kredit gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig wäre.

a) Der Darlehensvertrag ist nicht deshalb als gemäß § 6 Abs. 1

VerbrKrG nichtig anzusehen, weil dort die vom Kläger zu zahlenden Ko-

sten der Finanzierungsvermittlung weder bei der Berechnung des Effek-

tivzinses berücksichtigt noch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d VerbrKrG

in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung (im folgenden: VerbrKrG)

angegeben sind. Die vom Kläger aufgrund des in seinem Namen ge-

schlossenen Finanzierungsvermittlungsvertrages zu zahlende Provision

in Höhe von 2% der vermittelten Darlehenssumme war in dem Kreditver-

trag nicht auszuweisen. Fremde, der Bank bekannte Vermittlerkosten

sind zwar bei Konsumentenratenkrediten in der Regel dem Darlehensge-

ber als Teil der Kreditkosten zuzurechnen und deshalb von diesem im

Kreditvertrag anzugeben, weil die Einschaltung eines Vermittlers im all-

gemeinen im überwiegenden Interesse der Teilzahlungsbank liegt und ihr

organisatorische und finanzielle Aufwendungen für die Anwerbung von

Kunden oder die Unterhaltung von Zweigstellen erspart (Senatsurteil

vom 20. Juni 2000 - XI ZR 237/99, WM 2000, 1580, 1582). Etwas ande-

res gilt jedoch dann, wenn die Tätigkeit des Vermittlers nicht so sehr im

Interesse der Bank, sondern des Kreditnehmers lag oder ihm besondere

Vorteile gebracht hat (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 163/85,

WM 1986, 1519, 1520; Senatsurteile vom 20. Juni 2000 aaO und vom

3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711). Das ist bei der Fi-

nanzierungsvermittlung im Rahmen eines Steuersparmodells regelmäßig

anzunehmen, weil die im Konzept des Steuersparmodells vorgesehene

Einschaltung des Finanzierungsvermittlers mit der Folge der Entstehung

der vom Darlehensnehmer zu zahlenden Finanzierungsvermittlungsge-

bühr der Erzielung der begehrten Steuervorteile dient (Senatsurteile vom

3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711 und vom 14. Oktober

2003 - XI ZR 134/02, Umdruck S. 10, zur Veröffentlichung bestimmt).

b) Der Darlehensvertrag wäre auch dann nicht gemäß § 6 Abs. 1

VerbrKrG nichtig, wenn die Beklagte entsprechend der Behauptung des

Klägers 0,5% des Gesamtdarlehens als Vermittlungsprovision an den

Finanzierungsvermittler gezahlt haben sollte, und zwar aus der vom Klä-

ger nach dem Darlehensvertrag in Höhe von 1% des Darlehensbetrages

geschuldeten Bearbeitungsgebühr von 1.331 DM. Nach § 6 Abs. 1

VerbrKrG ist ein Kreditvertrag nichtig, wenn die Schriftform insgesamt

nicht eingehalten ist oder wenn - unter anderem - die in § 4 Abs. 1 Satz 4

Nr. 1 d VerbrKrG vorgeschriebenen Angaben über die Kosten des Kre-

dits, einschließlich etwaiger vom Verbraucher zu tragender Vermittlungs-

kosten, fehlen. Angesichts des eindeutig auf das Fehlen von Angaben

abstellenden Wortlauts dieser Bestimmung entspricht es der ganz herr-

schenden Auffassung, daß die Nichtigkeit des Kreditvertrages grund-

sätzlich nicht eintritt, wenn erforderliche Angaben nicht fehlen, sondern

lediglich unrichtig sind (vgl. die Nachweise

im Senatsurteil vom

14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, Umdruck S. 10 f.).

Wenn vom Verbraucher zu tragende Kosten des Kredits - wie hier -

betragsmäßig zutreffend in dem Kreditvertrag angegeben worden sind,

stellt es auch dann kein Fehlen von Angaben im Sinne des § 6 Abs. 1

VerbrKrG dar, wenn der als Bearbeitungskosten ausgewiesene Betrag

nicht oder nicht vollständig von dem Kreditinstitut vereinnahmt, sondern

- wie hier - zur Hälfte als Vermittlungsprovision an einen Finanzierungs-

vermittler ausgezahlt werden soll. Auch in diesem Fall ist der Verbrau-

cher über die Höhe der aufgrund des Vertragsabschlusses auf ihn zu-

kommenden Kostenbelastung zutreffend informiert und er bleibt auch in

der Lage, das angebotene Darlehen hinsichtlich der Kreditkonditionen

mit Konkurrenzangeboten zu vergleichen. Die teilweise unzutreffende

Bezeichnung des Bestimmungszwecks des im Vertrag ausgewiesenen

Kostenbetrages macht die Angabe zwar unrichtig und mag das Ziel einer

hinreichenden Transparenz der Kostenstruktur für den Verbraucher (vgl.

BT-Drucks. 11/5462, S. 36) nicht ganz erreichen, einem Fehlen einer

Angabe im Sinne des § 6 Abs. 1 VerbrKrG steht sie jedoch nicht gleich

(Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 aaO).

IV.

Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben (§ 564 Abs. 1

ZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1

ZPO a.F.). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist offen, ob dem

Kläger gegen die Beklagte aus § 3 Abs. 1 HWiG ein Anspruch auf Rück-

erstattung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie auf deren

marktübliche Verzinsung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. November

2002 - XI ZR 47/01, WM 2002, 2501, 2502, zum Abdruck in BGHZ 152,

330 vorgesehen) zusteht. Der Kläger hat behauptet, zum Abschluß des

Darlehensvertrages in seiner Privatwohnung bestimmt worden zu sein,

und den Darlehensvertrag deshalb widerrufen. Feststellungen des Beru-

fungsgerichts zur Haustürsituation und deren Zurechnung (vgl. dazu Se-

natsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63 und

vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484) fehlen. Ein

Widerrufsrecht des Klägers gemäß § 1 Abs. 1 HWiG scheidet nicht be-

reits wegen der Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG aus (Senatsur-

teile BGHZ 150, 248, 252 ff. und vom 10. September 2002 - XI ZR

151/99, WM 2002, 2409, 2410, vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00,

ZIP 2003, 160, 162 sowie - XI ZR 47/01, WM 2002, 2501, 2502 und vom

21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483).

Der Wirksamkeit des im erstinstanzlichen Verfahren erklärten Wi-

derrufs steht auch nicht entgegen, daß dem Kläger bei der im Juni 1997

vereinbarten Verlängerung des Darlehens eine Widerrufsbelehrung erteilt

worden ist, denn diese Belehrung genügt nicht den gesetzlichen Anforde-

rungen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG). Die Belehrung enthielt nämlich den

unzutreffenden Hinweis, daß der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn

der ausgezahlte / in Anspruch genommene Darlehensbetrag nicht binnen

zwei Wochen nach der Auszahlung / Inanspruchnahme zurückgezahlt

werde (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003,

61, 63).

Einem Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz steht auch die

Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nicht entgegen, nach der bei einer

- wie hier - unterbliebenen Belehrung das Widerrufsrecht des Kunden

einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung er-

lischt. Die nach Sondertilgungen des Klägers im Juni 1997 vereinbarte

Fortsetzung des Darlehensvertrages unter gleichzeitiger Umwandlung

des tilgungsfreien Kredits in ein Annuitätendarlehen könnte einer voll-

ständigen Erbringung der Leistung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG

nur dann gleichgesetzt werden, wenn sie als eine einer Novation gleich-

kommende Umschuldung aufzufassen wäre. Davon ist hier jedoch be-

reits deshalb nicht auszugehen, weil die Vereinbarung von den Parteien

ausdrücklich als "Fortsetzung des Darlehensvertrages über ursprgl.

DM 133.100,-- vom 9.10.1991" bezeichnet und der Vertrag unter dersel-

ben Kontonummer fortgeführt worden ist.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen