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BGH Beschluss vom 25.10.2006 – 2 ARs 428/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2006

2 ARs 428/06 2 AR 242/06

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

JGG §§ 27, 30, 31, 62, 66

1. Die Sperrwirkung des § 66 Abs. 1 Satz 2 JGG tritt nur ein, wenn der Richter

in früheren Entscheidungen ausdrücklich aus erzieherischen Gründen auf die

Einbeziehung der rechtskräftig abgeurteilten Straftaten verzichtet hat.

2. Die Schuldfeststellung nach § 27 JGG ist keine noch nicht vollständig erledig-

te Entscheidung im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 JGG.

3. Bei Zusammentreffen einer Schuldfeststellung (§ 27 JGG) und einer anderen

rechtskräftigen Entscheidung hat grundsätzlich der im Verfahren nach §§ 30,

62 JGG zuständige Richter zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Aus-

spruch einer Jugendstrafe vorliegen.

BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 2 ARs 428/06 - Amtsgericht Trier/

Amtsgericht Düsseldorf

in der Bewährungssache

des

wegen Widerstands pp.

Az.: 8006 Js 004204/04 jug. Staatsanwaltschaft Trier Az.: 133 AR (7/06) Amtsgericht Düsseldorf Az.: 12 BRs 46/04 Amtsgericht Trier

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 25. Oktober 2006 beschlossen:

Das Amtsgericht - Jugendrichter - Trier ist gemäß §§ 30, 62 JGG

für die Entscheidung zuständig.

Gründe:

I.

1

Das Amtsgericht - Jugendrichter - Trier hatte durch Urteil vom 6. Juli

2004 die Schuld des B. hinsichtlich mehrerer begangener Delikte festgestellt

und die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung

ausgesetzt (§ 27 JGG). Am 23. März 2006 verhängte das Amtsgericht - Ju-

gendrichter - Düsseldorf gegen den B. wegen zweier Straftaten eine Jugend-

strafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wur-

de. In dieser Entscheidung wird das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 6. Juli

2004 in der Vorgeschichte erwähnt; bei der Begründung der Rechtsfolgenent-

scheidung kommt das Amtsgericht Düsseldorf auf dieses Urteil aber nicht mehr

zurück.

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Das Amtsgericht Trier ist der Auffassung, es stehe eine Nachtragsent-

scheidung nach § 66 JGG an, die durch das Amtsgericht Düsseldorf zu erfolgen

habe. Dieses Amtsgericht vertritt die Rechtsansicht, das Amtsgericht Trier habe

- jedenfalls zunächst - gemäß § 30 Abs. 1 JGG i.V.m. § 62 JGG darüber zu

befinden, ob gegen den Verurteilten Jugendstrafe zu verhängen ist.

II.

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Der Bundesgerichtshof ist als das gemeinschaftliche obere Gericht zur

Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 2 JGG i.V.m. § 14 StPO).

Zuständig ist gemäß §§ 30, 62 JGG das Amtsgericht - Jugendrichter -

Trier, § 66 Abs. 1 JGG findet keine Anwendung.

III.

Eine nachträgliche Entscheidung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 JGG zur Er-

gänzung rechtskräftiger Entscheidungen bei mehrfacher Verurteilung ist dann

nicht zulässig, wenn der Richter nach § 31 Abs. 3 JGG von der Einbeziehung

rechtskräftig abgeurteilter Straftaten abgesehen hatte (§ 66 Abs. 1 Satz 2 JGG).

Die Sperrwirkung des § 66 Abs. 1 Satz 2 JGG tritt jedoch nur ein, wenn der

Richter in früheren Entscheidungen ausdrücklich aus erzieherischen Gründen

auf die Einbeziehung der rechtskräftig abgeurteilten Straftaten verzichtet hat

(vgl. u. a. Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 4. Aufl. Rdn. 5 zu § 66, Brunner/Dölling

JGG 11. Aufl. Rdn. 2 zu § 66; Ostendorf JGG 6. Aufl. Rdn. 4 zu § 66). Diese

Ausnahmeregelung hat ihre Berechtigung darin, dass eine - von der Ermes-

sensentscheidung des erkennenden Richters nach § 31 Abs. 3 JGG abwei-

chende - Ermessensentscheidung des für das nachträgliche Verfahren zustän-

digen Richters erzieherisch nicht zu rechtfertigen wäre. Diesem Zweck entspre-

chend tritt die Sperrwirkung des § 66 Abs. 1 Satz 2 JGG nur ein, wenn der

Richter in der früheren Entscheidung aus erzieherischen Gründen auf die Ein-

beziehung der rechtskräftig abgeurteilten Straftaten verzichtet hat, nicht dage-

gen, wenn nach den Urteilsgründen nicht auszuschließen ist, dass die Möglich-

keit der einheitlichen Festsetzungen einer Rechtsfolge nur übersehen worden

ist (Eisenberg JGG 11. Aufl. Rdn. 18 zu § 66 m.w.N.).

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Im Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23. März 2006 wird zwar das

Urteil des Amtsgerichts Trier vom 6. Juli 2004 mitgeteilt, eine ausdrückliche

Entscheidung gemäß § 31 Abs. 3 JGG hat der Jugendrichter jedoch nicht ge-

troffen. Die Sperrwirkung des § 66 Abs. 1 Satz 2 JGG tritt daher nicht ein. Zwar

hätte das Amtsgericht - Jugendrichter - Düsseldorf gemäß § 31 Abs. 2 JGG die

Entscheidung des Amtsgerichts - Jugendrichter - Trier einbeziehen können. Hat

es dies aber versäumt, so ist für diese Frage grundsätzlich wieder der sachnä-

here Richter gemäß §§ 30, 62 JGG zuständig, der seinerseits die spätere Ent-

scheidung einbeziehen kann.

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IV.

§ 66 Abs. 1 JGG findet auf Entscheidungen nach § 27 JGG keine An-

wendung.

Die Frage, ob die Schuldfeststellung im Rahmen von § 27 JGG als eine

im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 JGG noch nicht vollständig erledigte Entschei-

dung angesehen werden kann, ist allerdings umstritten (vgl. Eisenberg aaO

Rdn. 22 zu § 66). Nach überwiegender Ansicht im Schrifttum kann auch eine

Schuldfeststellung nach § 27 JGG in die nachträgliche einheitliche Entschei-

dung einbezogen werden (vgl. u. a. Diemer/Schoreit/Sonnen aaO Rdn. 8 zu

§ 66; Brunner/Dölling aaO Rdn. 2 und 3 zu § 66; Ostendorf aaO Rdn. 7 zu

§ 66). Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass ansonsten zwei richterliche

Entscheidungen erforderlich seien, zunächst jene nach § 30 JGG durch den

Richter, der die Entscheidung nach § 27 JGG getroffen hatte, sodann die Nach-

tragsentscheidung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 JGG durch den nach § 66 Abs. 2

JGG zuständigen Richter. Dies verstoße gegen prozessökonomische Grund-

sätze.

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Dieser Ansicht folgt der Senat jedoch nicht; zuständig ist vielmehr gemäß

§§ 30, 62 JGG der Richter, der die Entscheidung über die Verhängung der Ju-

gendstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Für diese Lösung gibt es gewichtige

Gründe:

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1. Schon der Wortlaut des § 66 JGG spricht gegen eine Einbeziehung

der Fälle des § 27 JGG in die Nachtragsentscheidung. Während in § 31 Abs. 2

Satz 1 JGG ausdrücklich die rechtskräftige Schuldfeststellung aufgeführt wird,

ist in § 66 Abs. 1 Satz 1 JGG nur von Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und

Strafen die Rede; die Feststellung der Schuld nach § 27 JGG wird nicht er-

wähnt.

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2. Die Entscheidung nach § 30 Abs. 1 JGG über die Verhängung der Ju-

gendstrafe ergeht gemäß § 62 Abs. 1 JGG zwingend aufgrund einer Hauptver-

handlung durch Urteil. § 66 Abs. 2 JGG hingegen sieht nur fakultativ eine

Hauptverhandlung vor. Der Betroffene würde daher bei Zusammenfassung ei-

ner Schuldfeststellung mit einer anderen rechtskräftigen Entscheidung bei einer

Nachtragsentscheidung gemäß § 66 JGG schlechter gestellt, weil ihm für den

Fall der Verhängung einer Jugendstrafe nach § 30 JGG eine obligatorische

Hauptverhandlung zusteht (so zutreffend Eisenberg aaO Rdn. 22 zu § 66; Dal-

linger/Lackner JGG 2. Aufl. Rdn. 8 zu § 66). Dies kann nicht dadurch ausgegli-

chen werden, dass man - gegen den Gesetzeswortlaut des § 66 Abs. 2 Satz 1

JGG - eine "Bindung des Ermessens für die Durchführung einer Hauptverhand-

lung" annimmt (so aber Ostendorf aaO Rdn. 7 zu § 66 JGG).

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3. Das Argument, Gründe der Prozessökonomie sprächen dafür, die Ent-

scheidung nach § 30 JGG im Rahmen der Nachtragsentscheidung des § 66

Abs. 1 JGG zu fällen, da ansonsten zwei Richter zur Entscheidung erforderlich

seien, trifft nicht zu, da auch bei einer Zuständigkeit nach §§ 30, 62 JGG nur

eine Entscheidung ergeht.

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Bei Zusammentreffen einer Schuldfeststellung (§ 27 JGG) und einer an-

deren rechtskräftigen Entscheidung hat der im Verfahren nach §§ 30, 62 JGG

zuständige Richter zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Ausspruch einer

Jugendstrafe vorliegen. Bejahendenfalls wird er Hauptverhandlung anberau-

men, wobei er seinerseits die andere rechtskräftige Entscheidung nach § 31

Abs. 2 JGG in seine Entscheidung einbeziehen oder hiervon absehen kann (Ei-

senberg aaO Rdn. 22 zu § 66, Dallinger/Lackner aaO Rdn. 8 zu § 66). Auch in

diesem Fall ist daher nur eine Entscheidung erforderlich.

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4. Für die Zuständigkeit des Richters gemäß §§ 30, 62 JGG spricht auch

seine größere Sachnähe für die Beurteilung der Frage, ob und welche Jugend-

strafe zu verhängen ist. Gemäß § 30 Abs. 1 JGG hat er auf die Strafe zu erken-

nen, die er im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schäd-

lichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hätte. Dies kann er selbst

am besten beurteilen. Zur Wahrung der Einheit zwischen Schuld- und

Strafspruchrichter ist daher der Richter des Schuldspruchs nach wie vor zum

Erlass der Entscheidung gemäß § 30 Abs. 1 JGG berufen (vgl. auch Potrykus

Recht der Jugend 1956 S. 209, 211).

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Appl