Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 25.10.2006 – 2 ARs 428/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2006
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
JGG §§ 27, 30, 31, 62, 66
1. Die Sperrwirkung des § 66 Abs. 1 Satz 2 JGG tritt nur ein, wenn der Richter
in früheren Entscheidungen ausdrücklich aus erzieherischen Gründen auf die
Einbeziehung der rechtskräftig abgeurteilten Straftaten verzichtet hat.
2. Die Schuldfeststellung nach § 27 JGG ist keine noch nicht vollständig erledig-
te Entscheidung im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 JGG.
3. Bei Zusammentreffen einer Schuldfeststellung (§ 27 JGG) und einer anderen
rechtskräftigen Entscheidung hat grundsätzlich der im Verfahren nach §§ 30,
62 JGG zuständige Richter zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Aus-
spruch einer Jugendstrafe vorliegen.
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 2 ARs 428/06 - Amtsgericht Trier/
Amtsgericht Düsseldorf
in der Bewährungssache
des
wegen Widerstands pp.
Az.: 8006 Js 004204/04 jug. Staatsanwaltschaft Trier Az.: 133 AR (7/06) Amtsgericht Düsseldorf Az.: 12 BRs 46/04 Amtsgericht Trier
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 25. Oktober 2006 beschlossen:
Das Amtsgericht - Jugendrichter - Trier ist gemäß §§ 30, 62 JGG
für die Entscheidung zuständig.
Gründe:
I.
1
Das Amtsgericht - Jugendrichter - Trier hatte durch Urteil vom 6. Juli
2004 die Schuld des B. hinsichtlich mehrerer begangener Delikte festgestellt
und die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung
ausgesetzt (§ 27 JGG). Am 23. März 2006 verhängte das Amtsgericht - Ju-
gendrichter - Düsseldorf gegen den B. wegen zweier Straftaten eine Jugend-
strafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wur-
de. In dieser Entscheidung wird das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 6. Juli
2004 in der Vorgeschichte erwähnt; bei der Begründung der Rechtsfolgenent-
scheidung kommt das Amtsgericht Düsseldorf auf dieses Urteil aber nicht mehr
zurück.
2
Das Amtsgericht Trier ist der Auffassung, es stehe eine Nachtragsent-
scheidung nach § 66 JGG an, die durch das Amtsgericht Düsseldorf zu erfolgen
habe. Dieses Amtsgericht vertritt die Rechtsansicht, das Amtsgericht Trier habe
- jedenfalls zunächst - gemäß § 30 Abs. 1 JGG i.V.m. § 62 JGG darüber zu
befinden, ob gegen den Verurteilten Jugendstrafe zu verhängen ist.
II.
3
4
5
Der Bundesgerichtshof ist als das gemeinschaftliche obere Gericht zur
Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 2 JGG i.V.m. § 14 StPO).
Zuständig ist gemäß §§ 30, 62 JGG das Amtsgericht - Jugendrichter -
Trier, § 66 Abs. 1 JGG findet keine Anwendung.
III.
Eine nachträgliche Entscheidung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 JGG zur Er-
gänzung rechtskräftiger Entscheidungen bei mehrfacher Verurteilung ist dann
nicht zulässig, wenn der Richter nach § 31 Abs. 3 JGG von der Einbeziehung
rechtskräftig abgeurteilter Straftaten abgesehen hatte (§ 66 Abs. 1 Satz 2 JGG).
Die Sperrwirkung des § 66 Abs. 1 Satz 2 JGG tritt jedoch nur ein, wenn der
Richter in früheren Entscheidungen ausdrücklich aus erzieherischen Gründen
auf die Einbeziehung der rechtskräftig abgeurteilten Straftaten verzichtet hat
(vgl. u. a. Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 4. Aufl. Rdn. 5 zu § 66, Brunner/Dölling
JGG 11. Aufl. Rdn. 2 zu § 66; Ostendorf JGG 6. Aufl. Rdn. 4 zu § 66). Diese
Ausnahmeregelung hat ihre Berechtigung darin, dass eine - von der Ermes-
sensentscheidung des erkennenden Richters nach § 31 Abs. 3 JGG abwei-
chende - Ermessensentscheidung des für das nachträgliche Verfahren zustän-
digen Richters erzieherisch nicht zu rechtfertigen wäre. Diesem Zweck entspre-
chend tritt die Sperrwirkung des § 66 Abs. 1 Satz 2 JGG nur ein, wenn der
Richter in der früheren Entscheidung aus erzieherischen Gründen auf die Ein-
beziehung der rechtskräftig abgeurteilten Straftaten verzichtet hat, nicht dage-
gen, wenn nach den Urteilsgründen nicht auszuschließen ist, dass die Möglich-
keit der einheitlichen Festsetzungen einer Rechtsfolge nur übersehen worden
ist (Eisenberg JGG 11. Aufl. Rdn. 18 zu § 66 m.w.N.).
6
Im Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23. März 2006 wird zwar das
Urteil des Amtsgerichts Trier vom 6. Juli 2004 mitgeteilt, eine ausdrückliche
Entscheidung gemäß § 31 Abs. 3 JGG hat der Jugendrichter jedoch nicht ge-
troffen. Die Sperrwirkung des § 66 Abs. 1 Satz 2 JGG tritt daher nicht ein. Zwar
hätte das Amtsgericht - Jugendrichter - Düsseldorf gemäß § 31 Abs. 2 JGG die
Entscheidung des Amtsgerichts - Jugendrichter - Trier einbeziehen können. Hat
es dies aber versäumt, so ist für diese Frage grundsätzlich wieder der sachnä-
here Richter gemäß §§ 30, 62 JGG zuständig, der seinerseits die spätere Ent-
scheidung einbeziehen kann.
7
8
IV.
§ 66 Abs. 1 JGG findet auf Entscheidungen nach § 27 JGG keine An-
wendung.
Die Frage, ob die Schuldfeststellung im Rahmen von § 27 JGG als eine
im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 JGG noch nicht vollständig erledigte Entschei-
dung angesehen werden kann, ist allerdings umstritten (vgl. Eisenberg aaO
Rdn. 22 zu § 66). Nach überwiegender Ansicht im Schrifttum kann auch eine
Schuldfeststellung nach § 27 JGG in die nachträgliche einheitliche Entschei-
dung einbezogen werden (vgl. u. a. Diemer/Schoreit/Sonnen aaO Rdn. 8 zu
§ 66; Brunner/Dölling aaO Rdn. 2 und 3 zu § 66; Ostendorf aaO Rdn. 7 zu
§ 66). Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass ansonsten zwei richterliche
Entscheidungen erforderlich seien, zunächst jene nach § 30 JGG durch den
Richter, der die Entscheidung nach § 27 JGG getroffen hatte, sodann die Nach-
tragsentscheidung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 JGG durch den nach § 66 Abs. 2
JGG zuständigen Richter. Dies verstoße gegen prozessökonomische Grund-
sätze.
9
Dieser Ansicht folgt der Senat jedoch nicht; zuständig ist vielmehr gemäß
§§ 30, 62 JGG der Richter, der die Entscheidung über die Verhängung der Ju-
gendstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Für diese Lösung gibt es gewichtige
Gründe:
10
1. Schon der Wortlaut des § 66 JGG spricht gegen eine Einbeziehung
der Fälle des § 27 JGG in die Nachtragsentscheidung. Während in § 31 Abs. 2
Satz 1 JGG ausdrücklich die rechtskräftige Schuldfeststellung aufgeführt wird,
ist in § 66 Abs. 1 Satz 1 JGG nur von Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und
Strafen die Rede; die Feststellung der Schuld nach § 27 JGG wird nicht er-
wähnt.
11
2. Die Entscheidung nach § 30 Abs. 1 JGG über die Verhängung der Ju-
gendstrafe ergeht gemäß § 62 Abs. 1 JGG zwingend aufgrund einer Hauptver-
handlung durch Urteil. § 66 Abs. 2 JGG hingegen sieht nur fakultativ eine
Hauptverhandlung vor. Der Betroffene würde daher bei Zusammenfassung ei-
ner Schuldfeststellung mit einer anderen rechtskräftigen Entscheidung bei einer
Nachtragsentscheidung gemäß § 66 JGG schlechter gestellt, weil ihm für den
Fall der Verhängung einer Jugendstrafe nach § 30 JGG eine obligatorische
Hauptverhandlung zusteht (so zutreffend Eisenberg aaO Rdn. 22 zu § 66; Dal-
linger/Lackner JGG 2. Aufl. Rdn. 8 zu § 66). Dies kann nicht dadurch ausgegli-
chen werden, dass man - gegen den Gesetzeswortlaut des § 66 Abs. 2 Satz 1
JGG - eine "Bindung des Ermessens für die Durchführung einer Hauptverhand-
lung" annimmt (so aber Ostendorf aaO Rdn. 7 zu § 66 JGG).
12
3. Das Argument, Gründe der Prozessökonomie sprächen dafür, die Ent-
scheidung nach § 30 JGG im Rahmen der Nachtragsentscheidung des § 66
Abs. 1 JGG zu fällen, da ansonsten zwei Richter zur Entscheidung erforderlich
seien, trifft nicht zu, da auch bei einer Zuständigkeit nach §§ 30, 62 JGG nur
eine Entscheidung ergeht.
13
Bei Zusammentreffen einer Schuldfeststellung (§ 27 JGG) und einer an-
deren rechtskräftigen Entscheidung hat der im Verfahren nach §§ 30, 62 JGG
zuständige Richter zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Ausspruch einer
Jugendstrafe vorliegen. Bejahendenfalls wird er Hauptverhandlung anberau-
men, wobei er seinerseits die andere rechtskräftige Entscheidung nach § 31
Abs. 2 JGG in seine Entscheidung einbeziehen oder hiervon absehen kann (Ei-
senberg aaO Rdn. 22 zu § 66, Dallinger/Lackner aaO Rdn. 8 zu § 66). Auch in
diesem Fall ist daher nur eine Entscheidung erforderlich.
14
4. Für die Zuständigkeit des Richters gemäß §§ 30, 62 JGG spricht auch
seine größere Sachnähe für die Beurteilung der Frage, ob und welche Jugend-
strafe zu verhängen ist. Gemäß § 30 Abs. 1 JGG hat er auf die Strafe zu erken-
nen, die er im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schäd-
lichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hätte. Dies kann er selbst
am besten beurteilen. Zur Wahrung der Einheit zwischen Schuld- und
Strafspruchrichter ist daher der Richter des Schuldspruchs nach wie vor zum
Erlass der Entscheidung gemäß § 30 Abs. 1 JGG berufen (vgl. auch Potrykus
Recht der Jugend 1956 S. 209, 211).
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Appl