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BGH Beschluss vom 28.03.2007 – 2 ARs 110/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.
Az.: 5 Js 8203/03 jug. Staatsanwaltschaft Offenburg Az.: 7 BWL 57/03 7 Ls 5 Js 8203/03 jug. Amtsgericht Offenburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 28. März 2007 beschlossen:
Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Offenburg ist gemäß
§§ 30, 62 JGG für die Entscheidung zuständig.
Gründe:
I.
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Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Offenburg hatte durch Urteil
vom 10. November 2003 die Schuld des R. hinsichtlich mehrerer begangener
Delikte festgestellt und die Entscheidung über die Verhängung einer Jugend-
strafe zur Bewährung ausgesetzt (§ 27 JGG).
Am 21. März 2006 verhängte das Amtsgericht - Jugendschöffengericht -
Fritzlar gegen den R. wegen mehrerer Straftaten eine Jugendstrafe von sechs
Monaten. In dieser Entscheidung wird das Urteil des Amtsgerichts Offenburg
vom 10. November 2003 erwähnt; bei der Begründung der Rechtsfolgenent-
scheidung kommt das Amtsgericht Fritzlar auf dieses Urteil aber nicht mehr zu-
rück.
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Durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Fritzlar vom
1. Juni 2006 wurde der R. wegen weiterer Delikte unter Einbeziehung der Ver-
urteilung vom 21. März 2006 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr ver-
urteilt.
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Auch in diesem Urteil wird die Entscheidung des Amtsgerichts Offenburg
vom 10. November 2003 nur mitgeteilt; bei der Begründung der Rechtsfolgen-
entscheidung kommt das Amtsgericht Fritzlar auf diese Vorverurteilung nicht
mehr zurück.
Das Amtsgericht Offenburg und das Amtsgericht Fritzlar streiten sich
darüber, welches Gericht für die weitere Entscheidung zuständig ist.
II.
Der Bundesgerichtshof ist als das gemeinschaftliche obere Gericht zur
Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 2 JGG i.V.m. § 14 StPO).
Zuständig ist gemäß §§ 30, 62 JGG das Amtsgericht - Jugendschöffengericht -
Offenburg, § 66 Abs. 1 JGG findet keine Anwendung.
Die Sperrwirkung des § 66 Abs. 1 Satz 2 JGG tritt nur ein, wenn der
Richter in früheren Entscheidungen ausdrücklich aus erzieherischen Gründen
auf die Einbeziehung der rechtskräftig abgeurteilten Straftaten verzichtet hat
(vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - 2 ARs 428/06 - zur Veröffentli-
chung in BGHSt bestimmt). In den Urteilen des Amtsgerichts Fritzlar wird zwar
das Urteil des Amtsgerichts Offenburg jeweils mitgeteilt, eine ausdrückliche
Entscheidung gemäß § 31 Abs. 3 JGG hat das Jugendschöffengericht Fritzlar in
beiden Urteilen nicht getroffen. Die Sperrwirkung des § 66 Abs. 1 Satz 2 JGG
tritt daher nicht ein.
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Bei Zusammentreffen einer Schuldfeststellung (§ 27 JGG) und einer an-
deren rechtskräftigen Entscheidung hat grundsätzlich der im Verfahren nach
§§ 30, 62 JGG zuständige Richter zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den
Ausspruch einer Jugendstrafe vorliegen (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss
vom 25. Oktober 2006 - 2 ARs 428/06). Danach ist hier das Amtsgericht - Ju-
gendschöffengericht - Offenburg für die Entscheidung zuständig.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl