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BGH Beschlüsse vom 25.10.2006 – 5 StR 382/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Oktober 2006 in der Strafsache gegen
wegen Geiselnahme u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Leipzig vom 14. Februar 2006 werden mit der Maß-
gabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet verworfen, dass die Urteilsformel wie folgt ergänzt
wird:
Die von den Angeklagten in Curacao erlittene Untersu-
chungshaft wird im Verhältnis 1:3 auf die jeweils erkannte
Strafe angerechnet.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Anrechnungsmaßstab von 1:3 (UA S.
227) begründet, ohne dessen Tenorierung nachholen zu können.
2
Die Sache ist entscheidungsreif. Für die vom Verteidiger
Rechtsanwalt M. beantragten Mitteilungen vor der Sachentschei-
dung besteht kein Anlass (vgl. BGHR StPO § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungs-
mitteilung 1; bestätigt durch BVerfG – Kammer –, Beschluss vom 26. Januar
2006
– 2 BvR 2018/05; BGH, Beschlüsse vom 24. Januar und 5. April 2006
– 5 StR 589/05; bestätigt durch BVerfG – Kammer –, Beschluss vom 5. Ju-
li 2006 – 2 BvR 1099/06).
Häger Raum Brause
Schaal Jäger