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BGH Beschlüsse vom 25.10.2006 – 5 StR 382/06

5. Strafsenat

5 StR 382/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. Oktober 2006 in der Strafsache gegen

wegen Geiselnahme u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Leipzig vom 14. Februar 2006 werden mit der Maß-

gabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-

gründet verworfen, dass die Urteilsformel wie folgt ergänzt

wird:

Die von den Angeklagten in Curacao erlittene Untersu-

chungshaft wird im Verhältnis 1:3 auf die jeweils erkannte

Strafe angerechnet.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Anrechnungsmaßstab von 1:3 (UA S.

227) begründet, ohne dessen Tenorierung nachholen zu können.

2

Die Sache ist entscheidungsreif. Für die vom Verteidiger

Rechtsanwalt M. beantragten Mitteilungen vor der Sachentschei-

dung besteht kein Anlass (vgl. BGHR StPO § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungs-

mitteilung 1; bestätigt durch BVerfG – Kammer –, Beschluss vom 26. Januar

2006

2 BvR 2018/05; BGH, Beschlüsse vom 24. Januar und 5. April 2006

– 5 StR 589/05; bestätigt durch BVerfG – Kammer –, Beschluss vom 5. Ju-

li 2006 – 2 BvR 1099/06).

Häger Raum Brause

Schaal Jäger