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BGH Urteil vom 25.10.2006 – VII ZB 29/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2006

in der Zwangsvollstreckungssache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

Ja

ZPO §§ 829, 857; BGB §§ 1066, 743, 745

Zu den Rechten eines Gläubigers, der einen Nießbrauch an einem ideellen Grund-

stücksteil (Bruchteilsnießbrauch) gepfändet hat.

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - VII ZB 29/06 - LG Landshut

AG Landshut

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner

und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der

3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 13. Februar 2006

wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 4.800 €

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung

wegen einer Geldforderung. Sie hat einen Pfändungs- und Überweisungsbe-

schluss erwirkt, mit dem der angeblich für den Schuldner an dem Grundstück

seiner Ehefrau eingetragene Nießbrauch gepfändet und ihr die Befugnis zur

Ausübung der aus dem Nießbrauch folgenden Rechte übertragen wurde.

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Bei dem Grundstück handelt es sich um ein Hausanwesen, das der

Schuldner zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Kindern bewohnt. Alleinei-

gentümerin des Grundstücks ist die Ehefrau des Schuldners. Der Nießbrauch

besteht an einem hälftigen ideellen Grundstücksteil.

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Am 31. März 2004 hat die Gläubigerin eine andere Verwertung des

Nießbrauchsrechts durch Anordnung der Verwaltung beantragt. Diesen Antrag

hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - abgelehnt. Die dagegen eingeleg-

te sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht als unbegründet

zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubi-

gerin weiterhin die Anordnung der Verwaltung zur Verwertung des Nießbrauchs

am Eigentum der Drittschuldnerin.

II.

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Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht führt aus, das Amtsgericht habe die Verwertung des

Nießbrauchsrechts durch Anordnung der Zwangsverwaltung zu Recht abge-

lehnt. Die von dem Schuldner unbestritten vorgetragene Ausstattung des

Wohnhauses lasse eine Verteilung der Räumlichkeiten in der Art, dass zwei

fremde Parteien gleichzeitig darin wohnen könnten, nicht zu. Unter Beachtung

des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit komme die Anordnung der Zwangs-

verwaltung nicht in Betracht, da die Gläubigerin daraus keinen Nutzen zu erwar-

ten habe.

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2. Die Rechtsbeschwerde ist der Auffassung, die Anordnung der Verwal-

tung des hälftigen Miteigentumsanteils zur Ausübung des Nießbrauchs verletze

nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Das Vollstreckungsgericht sei für die

Frage, welche Ansprüche der Nießbraucher gegen den Alleineigentümer im

Rahmen einer zwischen ihnen bestehenden Nutzungs- und Verwaltungsge-

meinschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder anderen Gesetzen habe,

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nicht zuständig. Es könne deshalb bei der Anordnung der Verwaltung auch

nicht prüfen, welche Maßnahmen der Verwaltung möglich und zulässig seien.

3. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis zu Recht die Anordnung der

Verwaltung abgelehnt.

a) Die Rechtsbeschwerde stellt richtig dar, dass der Pfändungsgläubiger

des Nießbrauchs vom Schuldner (Nießbraucher) nicht die Herausgabe der dem

Nießbrauch unterworfenen und von ihm selbst genutzten Sache verlangen

kann. Die Vorschrift des § 1065 BGB ist auf die Rechtsbeziehungen zwischen

dem Nießbraucher und demjenigen, der die Ausübung des Nießbrauchs ge-

pfändet hat, nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - IX ZR 131/04,

NJW 2006, 1124, 1126).

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b) Eine Besitzverschaffung ist lediglich durch Anordnung der Verwaltung

gemäß § 857 Abs. 4 ZPO in Anlehnung an die Vorschriften der Zwangsverwal-

tung gemäß §§ 146 ff. ZVG möglich. Eine solche Anordnung zum Zwecke der

Verwertung des Nießbrauchs kommt derzeit nicht in Betracht.

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aa) Mit der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss überwiesenen

Befugnis zur Ausübung der aus dem Nießbrauch folgenden Rechte tritt der

Gläubiger insoweit in die Rechtstellung des Schuldners ein. Es geht um einen

Bruchteilsnießbrauch, da der gepfändete Nießbrauch des Schuldners auf einem

ideellen hälftigen Bruchteil des Grundstücks lastet, das in ungeteiltem Eigentum

seiner Ehefrau steht. In diesem Fall besteht zwischen dem Nießbraucher und

dem Alleineigentümer eine Nutzungs- und Verwaltungsgemeinschaft, auf die

§§ 741 ff. BGB entsprechend anwendbar sind. Auch die Regelung in § 1066

Abs. 1 BGB gilt entsprechend. Im Rahmen dieser Nutzungs- und Verwaltungs-

gemeinschaft übt nach der Pfändung des Nießbrauchs der Gläubiger die dem

Nießbraucher zustehenden Rechte und Befugnisse aus.

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Gemäß § 743 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber zum Gebrauch des ge-

meinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der

übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Nach § 745 Abs. 1 BGB kann durch

Mehrheitsbeschluss eine ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung be-

schlossen werden.

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bb) Der Schuldner und seine Ehefrau nutzen nach den getroffenen Fest-

stellungen das auf dem Grundstück befindliche Haus gemeinsam als Ehewoh-

nung. Sie haben damit stillschweigend eine Vereinbarung über die Nutzung des

Grundstücks im Sinne des § 745 Abs. 1 BGB getroffen. Diesen dem Schuldner

vereinbarungsgemäß zukommenden Gebrauch des Grundstücks kann die

Gläubigerin in Ausübung der aus der Pfändung folgenden Befugnisse nicht oh-

ne Beeinträchtigung der Ehefrau des Schuldners fortsetzen. Eine Einweisung in

den Besitz, wie er dem Schuldner eingeräumt wurde, kommt daher im Rahmen

der Verwaltung nicht in Betracht.

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cc) Nach § 745 Abs. 2 BGB kann jeder Teilhaber, sofern nicht die Benut-

zung durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Inte-

resse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Benutzung ver-

langen und notfalls gerichtlich durchsetzen. Dem Fehlen einer Vereinbarung

oder eines Mehrheitsbeschlusses über die Benutzung steht es gleich, wenn

- wie hier - nach erfolgter Regelung des Gebrauchs tatsächliche Veränderungen

eintreten, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsvereinbarung uner-

träglich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 4. Februar 1982 - IX ZR 88/80,

NJW 1982, 1753, 1754). In einem solchen Fall ist jeder Teilhaber berechtigt,

eine Änderung der bisherigen Verwaltungsregelung zu fordern (BGH, Urteil vom

16. März 1961 - II ZR 190/59, BGHZ 34, 367, 370; MünchKommBGB/Schmidt,

4. Aufl., §§ 744, 745, Rdn. 35; Erman/Aderhold, BGB, 11. Aufl., § 745, Rdn. 6;

BGB-RGRK/v. Gamm, 12. Aufl., § 746, Rdn. 12; Staudinger/Langhein (2002),

§ 745, Rdn. 50). Kommt der andere Teil diesem Verlangen nicht nach, kann

Klage auf Neuregelung der Benutzung erhoben werden. Diese Klage ist auf

Zustimmung zu einer bestimmt zu bezeichnenden Art der Benutzung zu richten

(BGH, Urteil vom 16. März 1961 - II ZR 190/59, aaO). Über sie entscheidet das

Prozessgericht.

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dd) Nach Pfändung des Nießbrauchs steht dem Gläubiger dieser Weg

offen, über eine Leistungsklage eine andere Art der ordnungsgemäßen Nutzung

des Grundstücks zu erreichen, wenn diese der Billigkeit entspricht und sich im

Rahmen des § 743 Abs. 2 BGB hält. Solange eine solche auch für die Ehefrau

des Schuldners verbindliche Entscheidung nicht vorliegt, kann das Vollstre-

ckungsgericht die Verwaltung zur Verwertung des Nießbrauchs im Sinne des

§ 857 Abs. 4 ZPO nicht anordnen, die sich grundsätzlich an §§ 146 ff ZVG aus-

zurichten hätte.

Dressler Hausmann Kuffer

Bauner Safari Chabestari

Vorinstanzen:

AG Landshut, Entscheidung vom 16.12.2004 - 2 M 12682/02 -

LG Landshut, Entscheidung vom 13.02.2006 - 34 T 3572/05 -