Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.01.2006 – IX ZR 131/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 12. Januar 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja ja ja

a) Die Pfändung des Nießbrauchs an einem Grundstück gibt dem Pfändungsgläubi- ger gegen den Nießbraucher keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks.

b) Ist mit der Pfändung des Nießbrauchs an einem Grundstück die Anordnung der Verwaltung verbunden worden, richtet sich das Verwaltungsverfahren grundsätz- lich nach den Vorschriften der §§ 146 ff ZVG.

c) Der Schuldner, der nicht Eigentümer ist, kann sich dem Verwalter gegenüber nicht

auf ein Wohnrecht berufen (Ergänzung von BGHZ 130, 314, 318f).

BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - IX ZR 131/04 - OLG Köln LG Köln

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter

Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des

12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juni 2004

und der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7. Januar

2004 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Räumung des von ihnen zu

Wohnzwecken genutzten Teils eines Grundstücks.

Die zweite Ehefrau des Beklagten zu 1, K. , und

waren hälftige Miteigentümer des Hausgrundstücks A.

. Mit notariellem Vertrag vom 10. März 1995 übertrug

ihren Miteigentumsanteil auf H. . Als Gegenleistung räumte die-

se K. und dem Beklagten zu 1 als Gesamtberechtigten einen le-

benslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem Grundbesitz ein. Am

30. Mai 1995 erstritt die Klägerin gegen den Beklagten zu 1, ihren früheren Ge-

schäftsführer, ein Urteil des Landgerichts Köln, durch das der Beklagte zu 1 als

Gesamtschuldner neben der T. GmbH i.L. verurteilt

wurde, an die Klägerin 367.900,23 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Am 31. Mai

1996 erließ das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Klägerin wegen dieser

Forderung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wonach der angebli-

che Nießbrauch des Beklagten zu 1 gepfändet und der Klägerin die Befugnis

zur Ausübung der aus dem Nießbrauch folgenden Rechte überwiesen wurde.

Dem Beklagten zu 1 wurde geboten, sich jeder Verfügung über den Nieß-

brauch, insbesondere auch der Ausübung, zu enthalten. Die Zustellung des

Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an H. als Dritt-

schuldnerin ist zwischen den Parteien streitig. Am 13. Dezember 1996 wurde

die Pfändung des Nießbrauchs im Grundbuch eingetragen. Der Beklagte zu 1,

der von K. getrennt lebt, nahm die Beklagte zu 2, seine geschiede-

ne Frau aus erster Ehe, in den Haushalt auf.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die

Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstre-

ben diese die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Abweisung der Klage.

I.

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Das Revisionsgericht hat die Sachurteilsvoraussetzungen auch ohne

entsprechende Rüge von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGHZ 85, 288, 290;

BGH, Urt. v. 21. Februar 2000 - II ZR 231/98, WM 2000, 891, 892; Musie-

lak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 557 Rn. 14; Kayser in Hk-ZPO, § 557 Rn. 12). Hierzu

gehört das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Klage.

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1. Das Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn über den Anspruch be-

reits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil oder ein sonstiger Vollstreckungstitel

vorliegt oder der Anspruch auf einem einfacheren Weg geltend gemacht wer-

den kann (vgl. BGHZ 75, 230, 235; 111, 168, 171). Vorliegend kann die Kläge-

rin das wirtschaftliche Ziel ihrer Klage, nämlich die Fremdvermietung der von

den Beklagten bewohnten Räume und den Einzug des Mietzinses von den Mie-

tern, einfacher durch einen Antrag nach § 857 Abs. 4 ZPO erreichen. Die da-

nach zulässige Anordnung der Verwaltung ist nach allgemeiner Auffassung

grundsätzlich an die Vorschriften der §§ 146 ff ZVG anzulehnen (vgl. Stöber,

Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 1712 a; Rossak MittBayNot 2000, 383, 385;

OLG Düsseldorf Rpfleger 1997, 315; LG Lübeck Rpfleger 1993, 360). Sie kann

bereits im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geschehen, ist aber auch

nachträglich noch zulässig und ermöglicht - worauf noch einzugehen sein wird -

die Fremdvermietung des Nießbrauchsgegenstandes.

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2. Letztlich kann die Frage, ob für die Räumungsklage ein Rechtsschutz-

bedürfnis gegeben ist, offen bleiben, zumal gegen die Beklagte zu 2 kein Voll-

streckungstitel vorliegt. Grundsätzlich darf zwar erst nach Feststellung der Pro-

zessvoraussetzungen in die Sachprüfung eingetreten werden. Wenn allerdings

feststeht, dass die Klage unbegründet ist, kann das Gericht auch bei mögli-

cherweise fehlendem Rechtsschutzbedürfnis eine Sachentscheidung treffen

(vgl. BGHZ 130, 390, 399 f).

II.

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Gemäß den §§ 1065, 985 BGB kann der Nießbraucher von dem Eigen-

tümer und von Dritten, die sein Besitzrecht (§ 1036 Abs. 1 BGB) verletzen, die

Herausgabe des Nießbrauchsgegenstandes verlangen.

1. Das Berufungsgericht hat gemeint, dieser Anspruch stehe der Klägerin

aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegenüber dem Be-

klagten zu 1 zu, weil sie durch die Pfändung in dessen Rechtsposition eingetre-

ten sei. Ihr Herausgabeanspruch folge aus der dem Vollstreckungsgläubiger

überwiesenen Nutzungsbefugnis. Sie sei als Pfändungspfandgläubigerin nicht

darauf beschränkt, eine Verwaltungsanordnung nach § 857 Abs. 4 Satz 2 ZPO

herbeizuführen; vielmehr könne sie unmittelbar die Herausgabe der dem Nieß-

brauch unterworfenen Sache verlangen.

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2. Diese Auffassung trifft nicht zu. Die Vorschrift des § 1065 BGB ist auf

die Rechtsbeziehung zwischen dem Nießbraucher und demjenigen, der die

Ausübung des Nießbrauchs gepfändet hat, nicht anzuwenden.

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a) Allerdings ist beim Nießbrauch Gegenstand der Pfändung der Nieß-

brauch selbst und nicht nur ein obligatorischer Anspruch auf seine Ausübung

(BGHZ 62, 133, 136; BayObLG ZIP 1997, 1852; Brox/Walker, Zwangsvoll-

streckungsrecht 7. Aufl. Rn. 763; MünchKomm-BGB/Pohlmann, 4. Aufl. § 1059

Rn. 19; Raebel, in Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis

2. Aufl. Teil 5 Rn. 32; Stöber, Forderungspfändung aaO Rn. 1710, jeweils

m.w.N.). Der Nießbrauch ist, wie sich aus § 857 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit

§ 1059 BGB ergibt, der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung ei-

nem anderen überlassen werden kann (vgl. BGH aaO S. 136f). Wegen seiner

Unveräußerlichkeit, die auch in der Zwangsvollstreckung Bestand hat, darf der

Pfändungspfandgläubiger den Nießbrauch nicht zu seiner Befriedigung verwer-

ten, sondern ihn nur zu diesem Zwecke ausüben. Dies schließt eine Überwei-

sung des Stammrechts selbst zur Einziehung oder an Zahlungs Statt nach

§ 857 Abs. 1, § 835 Abs. 1 ZPO ebenso aus wie eine anderweitige Verwertung

durch Versteigerung oder freien Verkauf. Die - hier vom Vollstreckungsgericht

im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss angeordnete - Überweisung der

Ausübungsbefugnis ist dagegen von § 857 Abs. 1, § 835 Abs. 1 Fall 1 ZPO ge-

deckt (vgl. BGHZ aaO S. 136f; Stöber, Forderungspfändung aaO Rn. 1710,

1712a; Rossak aaO S. 385; Brox/Walker, aaO Rn. 765). Ist der Beklagte zu 1

trotz der Pfändung und Überweisung Inhaber des Stammrechts geblieben,

scheidet eine unmittelbare Anwendung des § 1065 BGB, der Abwehransprüche

des Nießbrauchers und nicht Ansprüche gegen den Nießbraucher regelt, aus.

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b) Auch eine entsprechende Anwendung von § 1065 BGB kommt hier

nicht in Betracht.

aa) Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Rpfleger 1997, 315) hat in einem

vergleichbaren Fall entschieden, ein Herausgabeanspruch bestehe nur im Ver-

hältnis des Pfändungsgläubigers zum Grundstückseigentümer. Gegenüber dem

Vollstreckungsschuldner, der das vom Nießbrauch erfasste Haus selbst be-

wohne, könne der Pfändungsgläubiger die Herausgabe des Nießbrauchsge-

genstands nicht verlangen. Als Verwertungsmöglichkeit verbleibe in diesem Fall

nur die Anordnung der Verwaltung durch das Vollstreckungsgericht nach § 857

Abs. 4 Satz 2 ZPO.

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bb) Dieser Auffassung ist das Schrifttum überwiegend beigetreten (vgl.

MünchKomm-ZPO/Smid, 2. Aufl. § 857 Rn. 17; Musielak/Becker, aaO § 857

Rn. 14; Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. § 857 Rn. 12; Wieczorek/Schütze/Lüke,

ZPO 3. Aufl. § 857 Rn. 75; Rossak aaO, S. 385; MünchKomm-BGB/Pohlmann,

aaO § 1059 Rn. 25; wohl auch Kemper in Hk-ZPO, § 857 Rn. 16; Stöber, For-

derungspfändung aaO Rn. 1712; Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 857 Rn. 13;

Brox/Walker, aaO Rn. 765; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger

Rechtsschutz 3. Aufl. § 857 ZPO Rn. 25). Ihr ist zuzustimmen.

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(1) Das Berufungsgericht hat gemeint, aus der systematischen Stellung

des § 857 ZPO unter den Vorschriften der Mobiliarzwangsvollstreckung folge,

dass eine Verwaltung nach § 857 Abs. 4 ZPO nicht die ausschließliche Verwer-

tungsart eines gepfändeten Nießbrauchs darstellen könne. Nur bei Gegenstän-

den, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 864ff

ZPO) unterlägen, sei der Gläubiger - abgesehen von der Eintragung einer

Zwangshypothek - auf die Verwertung durch Zwangsverwaltung und Zwangs-

versteigerung beschränkt. Die Anordnung der Zwangsverwaltung habe der Ge-

setzgeber beim Nießbrauch nur fakultativ vorgesehen, weil in manchen Fällen

eine anderweitige Verwertung des gepfändeten Rechts durch den Gläubiger

problematisch sein könne.

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Diese Erwägungen vernachlässigen, dass die Pfändung unveräußerli-

cher Rechte nur eine eingeschränkte Wirkung in dem Sinne entfaltet, dass der

Pfändungspfandgläubiger das unveräußerliche Recht nicht zum Zwecke seiner

Befriedigung verwerten, sondern es zu diesem Zwecke nur ausüben darf. Dies

konkretisiert § 857 Abs. 4 ZPO insbesondere für den Fall der Eigennutzung

durch die Anordnung einer Verwaltung (vgl. BGHZ aaO S. 137). Nach dieser

Vorschrift kann das Vollstreckungsgericht - wie schon dargelegt worden ist - im

Rahmen der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht besondere Anordnun-

gen erlassen, die an die Vorschriften der §§ 146ff ZVG anzulehnen sind. Diese

beinhalten zweckmäßigerweise den Vorschriften der § 150 Abs. 2, § 152

Abs. 1, §§ 154f ZVG entsprechende Regelungen. Hierzu gehört die Ermächti-

gung des Verwalters, sich den Besitz des mit dem Nießbrauch belasteten

Grundstücks zu verschaffen, sowie die Anordnung an diesen, die Grundstücks-

nutzungen in Geld umzusetzen und den nicht für die Verwaltung benötigten Er-

lös an den Gläubiger bis zur Befriedigung seines Anspruchs abzuliefern (vgl.

Stöber, Forderungspfändung aaO Rn. 1709 mit Muster; Brox/Walker, aaO

Rn. 765). Der eine solche Ermächtigung des Verwalters zur Besitzverschaffung

enthaltende Beschluss ist - ebenso wie der Räumungsbeschluss nach § 149

Abs. 2 ZVG - Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, der notfalls mit

Hilfe des Gerichtsvollziehers durchsetzbar ist (vgl. Stöber, Forderungspfändung

aaO Rn. 1712a; Depré/Mayer, Praxis der Zwangsverwaltung 2. Aufl. Rn. 832f;

Schuschke/Walker, aaO § 857 ZPO Rn. 9; Rossak aaO Rn. 346; LG Lübeck

aaO; für § 149 Abs. 2 ZVG auch Stöber, ZVG 18. Aufl. § 149 Anm. 3.8). Ein

Schuldner, der das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück selbst bewohnt,

kann sich gegen eine derartige Verwaltungsanordnung auch nicht unter Beru-

fung auf ein Wohnrecht entsprechend § 149 Abs. 1 ZVG wehren. Diese Vor-

schrift, die in der Zwangsverwaltung einen Fall der Unterhaltsgewährung aus

Billigkeitsgründen darstellt, wirkt allein zugunsten des Schuldners als Eigentü-

mer (vgl. BGHZ 130, 314, 318f zum Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB). Nach

Sinn und Zweck der Vorschrift ist diese Rechtsprechung auf den Nießbrauch zu

übertragen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass dieser Weg im Streitfall

nicht gangbar ist oder ihrem Interesse nicht hinreichend gerecht wird, den wirt-

schaftlichen Wert des Nießbrauchs zur Schuldtilgung einzusetzen.

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(2) Wäre es dem Pfändungspfandgläubiger gestattet, als Ausfluss der

Nutzungsmöglichkeit den Besitz durch Räumung unbefristet auf sich überzulei-

ten, führte dies zu einer dem Zweck der Zwangsvollstreckung widersprechen-

den Überkompensation. Die Zwangsvollstreckung darf nicht weiter ausgedehnt

werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten

des Verfahrens erforderlich ist (§ 803 Abs. 1 Satz 2, § 818 ZPO, § 161 Abs. 2

ZVG). Der Nießbraucher kann insoweit nicht auf den Weg der Vollstreckungs-

gegenklage nach § 767 ZPO verwiesen werden, um den Erfüllungseinwand gel-

tend zu machen.

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Auf der Grundlage der Auffassung des Berufungsgerichts gewährleistet

dieser Rechtsbehelf keinen effektiven Rechtsschutz, weil der Nießbraucher mit

der Klage nur erreichen kann, die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzu-

lässig zu erklären (vgl. Musielak/Lackmann, aaO § 767 Rn. 9; Zöller/Herget,

aaO § 767 Rn. 1f), ohne jedoch den Besitz des Nießbrauchsgegenstandes zu-

rückzuerlangen. Mit der rechtsgestaltenden Entziehung der Vollstreckbarkeit ist

für ihn somit noch nichts gewonnen. Anders verhält es sich bei angeordneter

Verwaltung. Ist die titulierte Forderung getilgt, hat der Verwalter die Verwaltung

zu beenden (vgl. Stöber, Forderungspfändung aaO Rn. 1709). Er hat Rechnung

zu legen und dem Schuldner dessen Besitz wieder einzuräumen. Besteht über

die Erfüllung der titulierten Forderung Streit und legt der Nießbraucher, der den

Weg der Vollstreckungsgegenklage erfolgreich beschritten hat, die Ausfertigung

einer vollstreckbaren Entscheidung vor, aus der sich ergibt, dass die Zwangs-

vollstreckung für unzulässig erklärt ist, hat das Vollstreckungsgericht die

Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 1 ZPO einzustellen und zugleich nach

§ 776 Satz 1 ZPO die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuhe-

ben. Mit dem Vollzug des stattgebenden Urteils erlangt der Nießbraucher so-

nach seine alte Rechtsstellung selbst dann wieder, wenn die Verwaltungsan-

ordnung mit Regelungen nach § 150 Abs. 2, § 152 Abs. 1 ZVG verbunden war.

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c) Da die Klage gegen den Beklagten zu 1 schon aus den vorstehenden

Erwägungen erfolglos bleibt, braucht der Senat nicht dazu Stellung nehmen, ob

die - deklaratorische - Eintragung der Pfändung in das Grundbuch eine Vermu-

tung für das Pfändungspfandrecht am Nießbrauch begründet oder ob der

Pfandrechtsgläubiger, der seine Rechte aus der Pfändung herleitet, die Zustel-

lung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner als Wirksamkeitsvoraus-

setzung der Pfändung (vgl. § 857 Abs. 1, § 829 Abs. 3 ZPO) nachweisen muss.

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3. Gegenüber der Beklagten zu 2 bleibt die Räumungsklage ebenfalls

ohne Erfolg. Könnte der Pfändungspfandgläubiger die Herausgabe von einem

Dritten verlangen, der aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit dem

Nießbraucher im Besitz oder Mitbesitz des Nießbrauchsgegenstandes ist, träte

die Gefahr der Überkompensation des Gläubigers in gleicher Weise wie im

Verhältnis zum Nießbraucher auf. Mangels geeigneter Verwaltungsanordnun-

gen wäre auch dann offen, wann der Gläubiger befriedigt wäre und welche

Rechtsschutzmöglichkeiten der Vollstreckungsschuldner und der Dritte nach

Eintritt der Befriedigung hätten.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 07.01.2004 - 20 O 33/03 -

OLG Köln, Entscheidung vom 24.06.2004 - 12 U 9/04 -