Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.10.2006 – 2 StR 334/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 334/06

BESCHLUSS

vom

27. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2006 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Limburg a. d. Lahn vom 3. Mai 2006 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutz-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwölf

Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur

Bewährung verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Mit ihrer Revision rügt die

Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

2

Die Revision hat mit der Verfahrensrüge nach §§ 252, 52 Abs. 1 Nr. 3

StPO Erfolg. Mit ihrer Rüge macht die Angeklagte geltend, das Landgericht ha-

be die Angaben ihres Sohnes D. nicht verwerten dürfen, die dieser bei der

Exploration im Sorgerechtsverfahren gegenüber der Sachverständigen

K. zum Tatgeschehen gemacht habe, weil D. in

der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch ge-

macht habe.

3

1. Die Rüge ist zulässig erhoben. Die in der Antragsschrift des General-

bundesanwalts vorgebrachten Zulässigkeitsbedenken greifen nicht durch. Der

Zulässigkeit der Rüge steht nicht entgegen, dass die Revisionsbegründung

nicht näher mitteilt, mit welcher Begründung die Angeklagte oder ihre Verteidi-

gerin in der Hauptverhandlung der Verwertung der früheren Angaben D. s

gegenüber der Sachverständigen widersprochen haben und mit welcher Be-

gründung das Landgericht den wiederholten Widerspruch zurückgewiesen hat.

Hierauf kommt es nicht an. Einen Verstoß gegen § 252 StPO darf die Angeklag-

te auch dann rügen, wenn sie selbst oder ihre Verteidigerin der Verwertung

nicht widersprochen hat, da im Rahmen des § 252 StPO eine etwaige Einwilli-

gung der Verfahrensbeteiligten unbeachtlich ist. Auch eine Präklusion der Rüge

wegen Verzichts auf den in § 238 Abs. 2 StPO vorgesehenen Zwischenrechts-

behelf scheidet bei Eingriffen in die Entscheidungsfreiheit eines Zeugen aus

(vgl. BGHSt 45, 203, 205 m.w.N.; Ranft NJW 2001, 1305, 1306).

Im Übrigen kann aufgrund der umfassend erhobenen Sachrüge der In-

halt des Urteils, das sich ebenfalls zur Verwertung der Angaben des Zeugen

D. äußert, ergänzend berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 45, 203, 204 f.

m.w.N).

2. Der Rüge liegen folgende Verfahrensvorgänge zugrunde:

Die Sachverständige K. wurde von einer Zivil-

kammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn im vormundschaftsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren beauftragt, ein Glaubhaftigkeitsgutachten über die Anga-

ben D. s zu sexuellen Übergriffen seiner Eltern zu erstatten. Nach richterli-

cher Belehrung am 1. September 1993 wurde D. am 2. September 1993

von der Sachverständigen exploriert. Bei dieser Exploration hat sich D. auch

4

5

6

zu dem der Angeklagten und ihrem Ehemann in der Anklage zur Last gelegten

Tatgeschehen geäußert.

7

Die Feststellung, dass die Angeklagte und ihr Ehemann ihre Kinder

D. und J. sexuell missbraucht haben, beruht nach der Beweiswürdigung

des angefochtenen landgerichtlichen Urteils auf den inhaltsgleichen Angaben

D. s, die dieser bei der Exploration durch die Sachverständige

K. gemacht hat und die diese in der Hauptverhandlung

als Zeugin wiedergegeben hat, sowie den durch weitere Zeugen und sachver-

ständige Zeugen bekundeten Verhaltensauffälligkeiten der beiden Kinder.

8

3. Das angefochtene Urteil stützt sich somit bei seiner Beweiswürdigung

insbesondere zu den konkret festgestellten zwölf einzelnen Taten auf die Aus-

führungen, die die Sachverständige als Zeugin dazu gemacht hat, was ihr D.

bei der Exploration am 2. September 1993 insbesondere zum Tatgeschehen

berichtet hat. Darin liegt ein Verstoß gegen § 252 in Verbindung mit § 52 Abs. 1

Nr. 3 StPO (vgl. BGHSt 46, 189; 36, 384). § 252 StPO enthält nicht nur ein Ver-

lesungs-, sondern ein Verwertungsverbot, das nach der berechtigten Zeugnis-

verweigerung auch jede andere Verwertung der bei einer nichtrichterlichen Ver-

nehmung gemachten Aussage, insbesondere die Vernehmung von Verhörsper-

sonen, ausschließt (vgl. BGHSt 46, 189, 192; 45, 203, 205 jew. m.w.N.). Mittei-

lungen eines gemäß § 52 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten

Zeugen gegenüber einem Sachverständigen über Zusatztatsachen, zu denen

regelmäßig auch die Tatschilderung eines auf seine Glaubwürdigkeit zu begut-

achtenden Zeugen gehört, stehen einer Aussage im Sinne des § 252 StPO

gleich (BGHSt 46, 189, 192). Dies gilt auch dann, wenn der oder die Sachver-

ständige außerhalb des anhängigen Strafverfahrens, etwa in einem Zivilrechts-

streit oder auch in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig gewor-

den ist (vgl. BGHSt 17, 324, 327 f.; 36, 384, 387 f.; BGH NStZ 1998, 629, jew.

m.w.N.). Soweit die Rechtsprechung ausnahmsweise die Vernehmung der

Richter zulässt, die an der früheren Vernehmung mitgewirkt haben (BGHSt 2,

99; 27, 231), kann diese Ausnahme auf die Befragung durch die Sachverstän-

dige, die einer richterlichen Vernehmung nicht gleichgesetzt werden kann, keine

Anwendung finden (BGHSt 13, 1, 4). Macht der Zeuge später sein Zeugnisver-

weigerungsrecht geltend, dürfen seine Mitteilungen über Zusatztatsachen daher

weder durch das Sachverständigengutachten noch durch die Vernehmung der

Sachverständigen als Zeugin in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der

richterlichen Überzeugungsbildung verwertet werden (BGHSt 46, 189, 192 f.

m.w.N.). Da sich der Sohn der Angeklagten in der Hauptverhandlung berechtigt

auf sein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) berief, waren sei-

ne Angaben zum Tatgeschehen, die er gegenüber der Sachverständigen

K. gemacht hat, nicht verwertbar.

9

Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, stützt das Landgericht

seine Feststellungen zu den einzelnen Taten somit in unzulässiger Weise auf

die Angaben, die D. gegenüber der Sachverständigen bei der Exploration

gemacht hat. Es beruht somit auf dem Verfahrensfehler.

10

4. Da das angefochtene Urteil schon wegen des dargelegten Verfahrens-

fehlers keinen Bestand hat, kommt es auf die übrigen Verfahrensrügen und die

Sachrüge nicht mehr an.

Rissing-van Saan Bode Otten

Roggenbuck Appl