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BGH Beschluss vom 27.10.2006 – 2 StR 334/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2006 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Limburg a. d. Lahn vom 3. Mai 2006 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutz-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwölf
Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur
Bewährung verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Mit ihrer Revision rügt die
Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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Die Revision hat mit der Verfahrensrüge nach §§ 252, 52 Abs. 1 Nr. 3
StPO Erfolg. Mit ihrer Rüge macht die Angeklagte geltend, das Landgericht ha-
be die Angaben ihres Sohnes D. nicht verwerten dürfen, die dieser bei der
Exploration im Sorgerechtsverfahren gegenüber der Sachverständigen
K. zum Tatgeschehen gemacht habe, weil D. in
der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch ge-
macht habe.
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1. Die Rüge ist zulässig erhoben. Die in der Antragsschrift des General-
bundesanwalts vorgebrachten Zulässigkeitsbedenken greifen nicht durch. Der
Zulässigkeit der Rüge steht nicht entgegen, dass die Revisionsbegründung
nicht näher mitteilt, mit welcher Begründung die Angeklagte oder ihre Verteidi-
gerin in der Hauptverhandlung der Verwertung der früheren Angaben D. s
gegenüber der Sachverständigen widersprochen haben und mit welcher Be-
gründung das Landgericht den wiederholten Widerspruch zurückgewiesen hat.
Hierauf kommt es nicht an. Einen Verstoß gegen § 252 StPO darf die Angeklag-
te auch dann rügen, wenn sie selbst oder ihre Verteidigerin der Verwertung
nicht widersprochen hat, da im Rahmen des § 252 StPO eine etwaige Einwilli-
gung der Verfahrensbeteiligten unbeachtlich ist. Auch eine Präklusion der Rüge
wegen Verzichts auf den in § 238 Abs. 2 StPO vorgesehenen Zwischenrechts-
behelf scheidet bei Eingriffen in die Entscheidungsfreiheit eines Zeugen aus
(vgl. BGHSt 45, 203, 205 m.w.N.; Ranft NJW 2001, 1305, 1306).
Im Übrigen kann aufgrund der umfassend erhobenen Sachrüge der In-
halt des Urteils, das sich ebenfalls zur Verwertung der Angaben des Zeugen
D. äußert, ergänzend berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 45, 203, 204 f.
m.w.N).
2. Der Rüge liegen folgende Verfahrensvorgänge zugrunde:
Die Sachverständige K. wurde von einer Zivil-
kammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn im vormundschaftsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren beauftragt, ein Glaubhaftigkeitsgutachten über die Anga-
ben D. s zu sexuellen Übergriffen seiner Eltern zu erstatten. Nach richterli-
cher Belehrung am 1. September 1993 wurde D. am 2. September 1993
von der Sachverständigen exploriert. Bei dieser Exploration hat sich D. auch
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zu dem der Angeklagten und ihrem Ehemann in der Anklage zur Last gelegten
Tatgeschehen geäußert.
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Die Feststellung, dass die Angeklagte und ihr Ehemann ihre Kinder
D. und J. sexuell missbraucht haben, beruht nach der Beweiswürdigung
des angefochtenen landgerichtlichen Urteils auf den inhaltsgleichen Angaben
D. s, die dieser bei der Exploration durch die Sachverständige
K. gemacht hat und die diese in der Hauptverhandlung
als Zeugin wiedergegeben hat, sowie den durch weitere Zeugen und sachver-
ständige Zeugen bekundeten Verhaltensauffälligkeiten der beiden Kinder.
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3. Das angefochtene Urteil stützt sich somit bei seiner Beweiswürdigung
insbesondere zu den konkret festgestellten zwölf einzelnen Taten auf die Aus-
führungen, die die Sachverständige als Zeugin dazu gemacht hat, was ihr D.
bei der Exploration am 2. September 1993 insbesondere zum Tatgeschehen
berichtet hat. Darin liegt ein Verstoß gegen § 252 in Verbindung mit § 52 Abs. 1
Nr. 3 StPO (vgl. BGHSt 46, 189; 36, 384). § 252 StPO enthält nicht nur ein Ver-
lesungs-, sondern ein Verwertungsverbot, das nach der berechtigten Zeugnis-
verweigerung auch jede andere Verwertung der bei einer nichtrichterlichen Ver-
nehmung gemachten Aussage, insbesondere die Vernehmung von Verhörsper-
sonen, ausschließt (vgl. BGHSt 46, 189, 192; 45, 203, 205 jew. m.w.N.). Mittei-
lungen eines gemäß § 52 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten
Zeugen gegenüber einem Sachverständigen über Zusatztatsachen, zu denen
regelmäßig auch die Tatschilderung eines auf seine Glaubwürdigkeit zu begut-
achtenden Zeugen gehört, stehen einer Aussage im Sinne des § 252 StPO
gleich (BGHSt 46, 189, 192). Dies gilt auch dann, wenn der oder die Sachver-
ständige außerhalb des anhängigen Strafverfahrens, etwa in einem Zivilrechts-
streit oder auch in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig gewor-
den ist (vgl. BGHSt 17, 324, 327 f.; 36, 384, 387 f.; BGH NStZ 1998, 629, jew.
m.w.N.). Soweit die Rechtsprechung ausnahmsweise die Vernehmung der
Richter zulässt, die an der früheren Vernehmung mitgewirkt haben (BGHSt 2,
99; 27, 231), kann diese Ausnahme auf die Befragung durch die Sachverstän-
dige, die einer richterlichen Vernehmung nicht gleichgesetzt werden kann, keine
Anwendung finden (BGHSt 13, 1, 4). Macht der Zeuge später sein Zeugnisver-
weigerungsrecht geltend, dürfen seine Mitteilungen über Zusatztatsachen daher
weder durch das Sachverständigengutachten noch durch die Vernehmung der
Sachverständigen als Zeugin in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der
richterlichen Überzeugungsbildung verwertet werden (BGHSt 46, 189, 192 f.
m.w.N.). Da sich der Sohn der Angeklagten in der Hauptverhandlung berechtigt
auf sein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) berief, waren sei-
ne Angaben zum Tatgeschehen, die er gegenüber der Sachverständigen
K. gemacht hat, nicht verwertbar.
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Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, stützt das Landgericht
seine Feststellungen zu den einzelnen Taten somit in unzulässiger Weise auf
die Angaben, die D. gegenüber der Sachverständigen bei der Exploration
gemacht hat. Es beruht somit auf dem Verfahrensfehler.
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4. Da das angefochtene Urteil schon wegen des dargelegten Verfahrens-
fehlers keinen Bestand hat, kommt es auf die übrigen Verfahrensrügen und die
Sachrüge nicht mehr an.
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