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BGH Versäumnisurteil vom 27.10.2006 – V ZR 234/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 27. Oktober 2006 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die

Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und

den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. September

2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der

Zahlungsklage über einen Betrag von mehr als 6.023,53 €

(= 11.781,01 DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 28. April

1998 stattgegeben hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen

das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom

29. Juli 1998 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 83 % der Kosten des ersten Rechtszugs, 78 %

der Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des

Revisionsverfahrens insgesamt. Die Beklagte trägt 17 % der

Kosten des ersten Rechtszugs und 22 % der Kosten des

Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Mit notariellem Vertrag vom 28. November 1996 verkaufte die Klägerin

der Beklagten verschiedene Grundstücke sowie eine unvermessene Grund-

stücksteilfläche zu einem Gesamtkaufpreis von 4.199.999,60 DM. Eines dieser

Grundstücke stand noch nicht im Eigentum der Klägerin. Sie hatte dieses zuvor

von der Fa. V. GmbH (V. ) gekauft, welche es ihrerseits von der

Fa. A. -GmbH (A. ) gekauft hatte, und diese von der Stadt

S. .

2

Der von der Beklagten bar zu entrichtende Kaufpreis sollte 14 Tage nach

Zugang einer Fälligkeitsbescheinigung des Notars gezahlt werden, die u. a. zur

Voraussetzung hatte, dass der Eigentumsverschaffungsanspruch der Beklagten

- ausgenommen die unvermessene Teilfläche - durch Eintragung von Vor-

merkungen gesichert war.

3

Hinsichtlich des der Klägerin bereits gehörenden Grundbesitzes wurde

die Vormerkung am 26. Februar 1997 eingetragen. In das Grundbuch des

Grundstücks, das die Klägerin gekauft hatte, das aber noch nicht in deren

Eigentum stand, wurde am selben Tage die Abtretung einer Vormerkung

seitens der A. eingetragen, deren Eigentumsverschaffungsanspruch gegen

die Stadt S. entsprechend gesichert worden war.

5

Der Notar stellte eine Fälligkeitsbescheinigung aus. Die Beklagte zahlte

den Kaufpreis nicht innerhalb von 14 Tagen, sondern erst nach weiteren

15 Tagen.

Die Klägerin verlangt

- soweit

im Revisionsverfahren noch von

Interesse - vertraglich bestimmte Verzugszinsen in Höhe von zuletzt 18.200 DM

auf den bar zu entrichtenden Kaufpreis sowie die Erstattung von

Anwaltsgebühren wegen eines Mahnschreibens vom 4. April 1997 in Höhe von

24.614,42 DM.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat

ihr stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt die

Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin ist in

dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat anwaltlich nicht

vertreten gewesen.

Entscheidungsgründe

I.

8

Das Berufungsgericht meint, dass der Klägerin der geltend gemachte

Anspruch wegen verspäteter Zahlung des Nettokaufpreises zustehe.

Die Fälligkeitsmitteilung des Notars sei inhaltlich richtig gewesen. Der

Beklagten sei von einem nicht eingetragenen Käufer eine Auflassungsvor-

merkung abgetreten worden, die auch in das Grundbuch eingetragen worden

sei. Damit habe sich die Beklagte in einer Situation befunden, die der eines

Grundstückskäufers, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung ein-

getragen sei, vergleichbar gewesen sei. Die Beklagte sei durch diese Abtretung

sogar insoweit besser gestellt gewesen, weil sie diese wie die Erstkäuferin, d.h.

mit einer früheren "Sperrwirkung", erworben habe.

9

Die Klägerin könne auch die durch die Anforderung des Kaufpreises

durch ihren Rechtsanwalt entstandenen Kosten als Verzugsschaden nach

§ 286 Abs. 1 BGB a.F. beanspruchen, da sich die Beklagte bei der Einschal-

tung des Anwalts am 4. April 1997 in Verzug befunden habe.

II.

13

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Klägerin

ist zwar auf Grund der Freigabeerklärung des

Insolvenzverwalters berechtigt, den Rechtsstreit fortzuführen und die An-

sprüche weiter zu verfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 21. April 2005, IX ZR 281/03,

NJW 2005, 2015, 2016). Ihr stehen indes die von dem Berufungsgericht zuer-

kannten Ansprüche wegen verspäteter Zahlung des Kaufpreises nicht zu.

1. Der Kaufpreis ist nach den Bestimmungen in § 4 Abs. 1 des Kauf-

vertrages nicht fällig geworden.

a) Die vertragliche Vereinbarung hat das Berufungsgericht dahin aus-

gelegt, dass die Fälligkeit des Kaufpreises nicht allein auf Grund der Mitteilung

des Notars, sondern nur dann eintreten sollte, wenn auch die im Kaufvertrag

dafür benannten Voraussetzungen tatsächlich vorlagen. Diese tatrichterliche

Auslegung, die von der Revision - weil für ihre Auffassung günstig - nicht

angegriffen wird, ist für den Senat bindend. Die vertragliche Absprache der

Parteien dahin, dass die Fälligkeit des Kaufpreises nach notarieller Mitteilung

über den Eintritt der dafür vereinbarten Voraussetzungen eingetreten sei, kann

eine solche Erklärungsbedeutung haben (dazu BGH, Urt. v. 14. Mai 1985,

IX ZR 64/84, WM 1985, 1109, 1111). Für Verstöße gegen Auslegungsregeln,

Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze, auf die die Über-

prüfung der tatrichterlichen Auslegung auch einer vertraglichen Regelung über

den Eintritt der Fälligkeit nach Mitteilung des Notars beschränkt ist (Senat, Urt.

v. 26. November 2004, V ZR 119/04, MittBayNot 2005, 395), ist nichts

ersichtlich und auch nichts vorgetragen.

14

b) Die in § 4 Abs. 1 Buchstabe b des Kaufvertrages vereinbarte Vor-

aussetzung der Kaufpreisfälligkeit ist nicht eingetreten, da eine Vormerkung zur

Sicherung des Anspruchs der Beklagten aus dem Kaufvertrag auf Verschaffung

des Eigentums nicht eingetragen worden war. Die Eintragung der Vormerkung

war an dem Grundstück noch nicht möglich. Es fehlte an der dafür erforder-

lichen Identität des Schuldners (Verkäufers) mit dem Inhaber des von der

Vormerkung betroffenen Rechts (Senat, BGHZ 12, 115, 120; 134, 182, 188).

15

2. Die Kaufpreisfälligkeit ist auch nicht dadurch eingetreten, dass der

Beklagten stattdessen der durch eine Vormerkung gesicherte Anspruch der

A. aus deren Kaufvertrag mit der Stadt abgetreten wurde.

16

a) Soweit die Revision Einwendungen gegen die von dem

Berufungsgericht bejahte Wirksamkeit der Zession erhebt, sind diese allerdings

unbegründet. Die Erklärung der Abtretung der Vormerkung durch die

Erstkäuferin

ist

im Zweifel als Abtretung des vorgemerkten Anspruchs

auszulegen, bei der das dingliche Sicherungsrecht nach § 401 BGB kraft

Gesetzes auf den Zessionar übergeht (vgl. Senat, Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR

204/92, NJW 1994, 2947; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 883, Rdn. 319).

Damit brachte die Beklagte als Empfängerin der Abtretungserklärung nach

außen auch den Willen zum Erwerb des durch die Vormerkung gesicherten

Anspruchs zum Ausdruck, der für eine Annahme nach § 151 BGB erforderlich

ist (vgl. BGHZ 74, 352, 356; 111, 97, 101). Mit der Eintragung der Übertragung

erwarb die Beklagte die dingliche Sicherung aus der Vormerkung (Senat, Urt. v.

17. Juni 1994, V ZR 204/92, NJW 1994, 2947, 2948).

17

b) Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts,

dass die Beklagte mit der "zedierten" Vormerkung ein gleichwertiges, in Bezug

auf die Rangwirkung der Vormerkung (dazu: Senat, BGHZ 143, 175, 180;

Weirich/Ivo, Grundstücksrecht, 3. Aufl., Rdn. 917) sogar besseres

Sicherungsrecht als mit der Eintragung einer "originären" Vormerkung zur

Sicherung des Anspruchs auf Übereignung aus dem mit der Klägerin

geschlossenen Kaufvertrag erlangt habe. Davon kann nicht ausgegangen

werden.

18

Zu Recht beanstandet die Revision diese Gleichsetzung der Sicherheit

aus abgetretener und originärer Vormerkung. Sie besteht schon deshalb nicht,

weil der Bestand des abgetretenen Anspruchs dem Einfluss des nachfolgenden

Käufers entzogen und die Vormerkung zu diesem Anspruch akzessorisch ist.

Besteht er nicht, ist auch die Vormerkung wirkungslos (vgl. BGHZ 150, 138, 142

sowie zur fehlenden Gleichwertigkeit vgl. Staudinger/Pfeifer, BGB [2004], § 925,

Rdn. 147 sowie das Gutachten des Deutschen Notarinstituts, DNotI-Report

1998, 213, 214). Ob eine Gleichwertigkeit der Sicherheit unter der

Voraussetzung

bejaht

werden

kann,

dass

der

abgetretene

Übereignungsanspruch "rechtsbeständig" geworden ist, weil gesetzliche oder

vertragliche Rücktrittsrechte aus den vorangegangenen Grundstücksgeschäften

nicht mehr bestehen, (KG, KG-Report 1997, 271, 274; Soergel/Stürner, BGB,

13. Aufl., § 883, Rdn. 44), kann dahinstehen, da hierzu weder etwas festgestellt

noch vorgetragen worden ist.

19

3. Da der Kaufpreis bis zur Zahlung nicht fällig geworden ist, stehen der

Klägerin auch keine Ansprüche auf die im Kaufvertrag für den Fall verspäteter

Zahlung vereinbarten Verzugszinsen und auf Ersatz der durch die Anforderung

des Kaufpreises entstandenen Anwaltskosten zu.

20

4. Nach allem ist das Berufungsurteil im Umfang der Anfechtung

aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und das die Klage abweisende Urteil des

Landgerichts wiederherzustellen.

III.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2, 97 ZPO.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

LG Cottbus, Entscheidung vom 29.07.1998 - 6 O 158/98 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.09.2005 - 6 U 242/98 -