BGH Urteil vom 26.11.2004 – V ZR 119/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 26. November 2004 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts München vom 4. Mai 2004 wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit Notarvertrag vom 14. Dezember 2001 verkaufte der Kläger den Be-
klagten für 1.600.000 DM (810.067 €) ein Grundstück. In dem Vertrag heißt es
u.a.:
"Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises sind, daß die Auflassungsvormerkung für den Käufer im Grundbuch eingetra- gen ist und das Negativzeugnis der Stadt München bezüglich ge- setzlicher Vorkaufsrechte dem Notar vorliegt und die Lastenfrei- stellung von allen nicht übernommenen Belastungen gesichert ist. Der Notar wird beauftragt, die Beteiligten vom Vorliegen der Fäl- ligkeitsvoraussetzungen zu verständigen.
Der Kaufpreis ist binnen zehn Tagen nach Absendung der vorge- nannten Mitteilung, die einer Zahlungsaufforderung des Verkäu- fers gleichsteht, zur Zahlung fällig. ...
Zahlt der Käufer den Kaufpreis ganz oder teilweise nicht rechtzei- tig, so ist der offene Kaufpreis ab Fälligkeit mit jährlich fünf Pro- zent über dem Basiszinssatz zu verzinsen".
Die Beklagten zahlten den Kaufpreis in Teilbeträgen zwischen dem
22. April 2002 und dem 19. März 2003 und leisteten auf die vereinbarten Zin-
sen 3.843,49 €. Der Kläger hat behauptet, die für di e Fälligkeit des Kaufpreises
vereinbarten Voraussetzungen hätten am 13. Februar 2002 vorgelegen. An
diesem Tage habe der Urkundsnotar die Anzeige der Fälligkeit an die Beklag-
ten abgesandt. Die Beklagten haben den Zugang der Anzeige in Abrede ge-
stellt und behauptet, ihnen sei der Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzungen erst
durch Telefax des Notars vom 28. März 2002 mitgeteilt worden.
Mit der Klage verlangt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur
Zahlung weiterer 7.280,83 € Zinsen auf den Kaufpreis zuzüglich Zinsen aus
dem Zinsbetrag.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers
ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen
Revision verfolgt er den Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß es an einem
Zulassungsgrund gem. § 543 Abs. 2 ZPO fehlt. Die von dem Berufungsgericht
als Zulassungsgrund gewertete Auslegung des Kaufvertrags ist dem Tatrichter
vorbehalten und kann von dem Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft
werden (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 135, 269, 273; Senat, Urt. v. 14. Oktober
1994, V ZR 196/93, WM 1995, 263; BGH, Urt. v. 5. Juli 1990, IX ZR 10/90, WM
1990, 1549, 1551; Urt. v. 29. März 2000, VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508,
2509 u. v. 13. März 2003, IV ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236). Hieran än-
dert sich nicht dadurch etwas, daß die auszulegenden Regelungen einem For-
mularbuch entnommen sind und in gleicher oder ähnlicher Weise allgemeine
Verwendung finden. Auch die Auslegung von Formularklauseln ist ein Fall der
tatrichterlichen Würdigung, die der revisionsrechtlichen Prüfung nur einge-
schränkt zugänglich ist. Trotz Fehlens eines Zulassungsgrundes ist der Senat
an die erfolgte Zulassung jedoch gebunden, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
II.
Das Berufungsgericht verneint einen Zahlungsanspruch des Klägers. Es
meint, bei den vereinbarten Zinsen handele es sich um Fälligkeitszinsen. Die
Auslegung der vertraglichen Vereinbarung ergebe, daß zum Eintritt der Fällig-
keit die Absendung der Fälligkeitsanzeige durch den Notar nicht genüge. Er-
forderlich sei vielmehr, daß die Anzeige auch zugehe. Daß es sich so vor dem
28. März 2002 verhalten habe, habe der Kläger, den die Beweislast hierfür tref-
fe, nicht bewiesen.
Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
III.
Die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Fälligkeit des Kauf-
preises mit der Absendung der Anzeige des Notars oder erst mit ihrem Zugang
eintrat, und die weitere Frage, ob sich aus dem Vertrag eine besondere Rege-
lung der Beweislast für den Zugang der Anzeige ergibt, sind durch Auslegung
des Kaufvertrags zu beantworten. Soweit das Berufungsgericht den Vertrag
selbst ausgelegt hat, kann dies nach ständiger Rechtsprechung (vgl. statt aller
BGHZ 135, 269, 273) von dem Senat nur darauf überprüft werden, ob gesetzli-
che oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder all-
gemein anerkannte Erfahrungssätze verletzt worden sind oder ob die Ausle-
gung auf einem im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehler beruht. Sol-
che Fehler liegen nicht vor.
1. Anerkannte Auslegungsregel ist zwar, daß bei der Auslegung von
dem von den Parteien gewählten Wortlaut auszugehen ist (st. Rechtspr., vgl.
BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urt. v. 31. Januar 1995, XI ZR 56/94, NJW 1995,
1212, 1213 u. v. 27. November 1997, IX ZR 141/96, NJW 1998, 900, 901).
Hiernach ist die Fälligkeit des Kaufpreises und damit der Beginn der Verzin-
sungspflicht an die "Absendung der Mitteilung" des Eintritts der Fälligkeitsvor-
aussetzungen durch den Urkundsnotar und nicht an den Zugang dieser Mittei-
lung geknüpft. Das hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revi-
sion jedoch nicht verkannt. Es hat der Wahl des Wortes "Mitteilung" entnom-
men, daß die bloße Absendung der Anzeige durch den Notar nicht hinreichen
soll, den Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises herbeizuführen, weil hierdurch
den Beklagten als Käufern nichts mitgeteilt werde. Das gelte insbesondere im
Hinblick darauf, daß nach der vertraglichen Regelung die Mitteilung der Fällig-
keitsvoraussetzungen durch den Urkundsnotar einer "Zahlungsaufforderung"
des Verkäufers gleichstehe und eine Zahlungsaufforderung ohne einen Zu-
gang bei den Käufern keine Wirkungen auslösen könne.
Daß die Pflicht zur Zahlung von Zinsen nach dem Kaufvertrag zehn Ta-
ge nach der Absendung der Mitteilung des Notars beginne, bedeute lediglich
eine Vereinbarung zur Bestimmung des Fristbeginns. Der Vertrag lasse erken-
nen, daß die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, daß die
Mitteilung des Notars die Beklagten alsbald nach ihrer Absendung erreiche.
Daß der Zugang der Mitteilung nach dem Willen der Parteien ohne Bedeutung
sein solle, sei dem Vertrag ohne ausdrückliche Regelung nicht zu entnehmen.
Das ist nicht zu beanstanden.
2. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die streitige Regelung stelle
lediglich eine Angabe zur Fristberechnung dar, verstößt auch nicht gegen die
Denkgesetze. Daß die zinsfrei bleibende Frist vor dem Eintritt der Fälligkeit
beginnt, hat bei einer Frist von zehn Tagen zur Zahlung keine nachhaltige Be-
lastung des Käufers zur Folge, weil ihm bei üblicher Postlaufzeit eine Woche
Zeit zur Bewirkung seiner Leistung bis zum Beginn der Verzinsungspflicht ver-
bleibt.
Ebenso wenig bedeutet es einen Verstoß gegen die Regeln des logi-
schen Schließens, daß der Fall eines Verlustes der Fälligkeitsanzeige nach der
Auslegung durch das Berufungsgericht nicht geregelt ist. Die Wahrscheinlich-
keit des Verlustes einer ordnungsgemäß aufgegebenen Sendung ist so gering,
daß die Notwendigkeit der Regelung dieses Falles in der Vertragsgestaltung
eher fern liegt.
3. Dem Berufungsgericht kann auch nicht mit Erfolg vorgeworfen wer-
den, daß es sich bei der gewählten Formulierung um eine notariell beurkundete
Erklärung handelt, bei welcher im Zweifel davon auszugehen ist, daß sie dem
materiellen Gehalt des Vertrags und dem Willen der Parteien entspricht (Senat,
Urt. v. 18. September 1992, V ZR 86/91, NJW 1993, 324, 326 und v.
1. Oktober 1999, V ZR 112/98, NJW 2000, 71). Das Berufungsgericht geht von
der Auslegungsfähigkeit und der Auslegungsbedürftigkeit der vereinbarten Re-
gelung aus und hat die zur Entscheidung notwendige Auslegung vorgenom-
men. Diese ist von dem Wortlaut der Vereinbarung gedeckt.
4. Das Berufungsurteil ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil es
dem Kaufvertrag nicht entnimmt, daß die Beklagten den Beweis dafür zu führen
hätten, die Anzeige des Notars vom 13. Februar 2002 nicht erhalten zu haben.
Für eine solche Auslegung ist dem Vertrag nichts zu entnehmen.
Ist eine Regelung für den Fall des Verlustes der Fälligkeitsanzeige auf
dem Postweg nicht getroffen, so enthält der Vertrag eine Lücke. Diese ist im
Wege der ergänzenden Auslegung durch diejenige Regelung zu schließen, die
die Parteien billigerweise getroffen hätten, wenn sie die Regelungsbedürftigkeit
der nicht geregelten Frage erkannt hätten. Insoweit kann nicht angenommen
werden, daß sie das Verlustrisiko den Beklagten auferlegt hätten. Die Beklag-
ten wären andernfalls der Gefahr ausgesetzt, die Kaufpreisforderung verzinsen
zu müssen, ohne den Eintritt der Fälligkeit zu kennen. Darüber hinaus würde
ihnen der Beweis einer negativen Tatsache auferlegt, der kaum zu erbringen
ist, während der Beweis des Zugangs der Fälligkeitsanzeige bei einer entspre-
chenden Versendungsart ohne weiteres geführt werden kann.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann