BGH Urteil vom 31.10.2006 – VI ZR 261/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 31. Oktober 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
RVG § 14; RVG VV Nr. 2400
a) Es ist nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei einem durch-
schnittlichen Verkehrsunfall eine Geschäftsgebühr von 1,3 bestimmt.
b) Zur Frage, wann eine Geschäftsgebühr von 1,3 unbillig sein kann.
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05 - LG Wuppertal
AG Wuppertal
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des
Landgerichts Wuppertal vom 17. November 2005 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der aus abgetretenem Recht seines Mandanten klagende Rechtsanwalt
und der beklagte Haftpflichtversicherer streiten über die Höhe der dem Kläger
aus § 14 RVG i. V. m. Nr. 2400 VV zustehenden Geschäftsgebühr in einer Ver-
kehrsunfallsache, bei der das Fahrzeug seines Mandanten von einer Versiche-
rungsnehmerin der Beklagten beim Rückwärtsfahren beschädigt worden war.
Nach der Schadensregulierung durch die Beklagte rechnete der Kläger seine
Gebühren nach einem Wert von 1.137,56 € ab, wobei er eine Gebühr von 1,3
Nr. 7002 der Anlage 1 RVG (zuzüglich der Mehrwertsteuer), insgesamt
151,38 €, in Rechnung stellte. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich lediglich einen
Betrag von 94,56 €, wobei sie von einer Geschäftsgebühr von 0,8 ausging.
Nachdem der Kläger den offen stehenden Restbetrag von 56,82 € unter Frist-
setzung nachgefordert und hierüber einen Mahnbescheid erwirkt hatte, leistete
die Beklagte eine weitere Zahlung in Höhe von 23,76 €, wobei sie eine Ge-
schäftsgebühr von 1,0 zugrunde legte. Den Restbetrag macht der Kläger mit
seiner vorliegenden Klage geltend.
Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage im Wesentlichen stattgegeben
und im Übrigen festgestellt, dass die Hauptsache wegen eines Betrages von
23,76 € teilweise erledigt ist. Auf die zugelassene Berufung der Beklagten hat
das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und - über
die Feststellung der teilweisen Erledigung hinaus - die Klage im Übrigen abge-
wiesen. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne keine höhere als die ein-
fache Gebühr verlangen. Die Ermessensausübung des Rechtsanwalts sei zwar
bindend, wenn ihm keine Ermessensfehler unterlaufen seien, wobei ihm ein
Spielraum von etwa 20% zuzubilligen sei. Der Ansicht des Klägers, dass sich
aus dem Zusatz der Nr. 2400 VV ergebe, dass in Verkehrsunfallsachen grund-
sätzlich 1,3 Gebühren gefordert werden könnten, könne jedoch nicht gefolgt
werden. § 14 RVG stelle nicht auf bestimmte Rechtsgebiete ab, sondern forde-
re eine Bestimmung der Gebühr unter Berücksichtigung des konkreten Einzel-
falles. Bezüglich der Bedeutung der Angelegenheit und der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Mandanten ergäben sich hier keine vom Durch-
schnitt abweichenden Kriterien, allenfalls sei zu berücksichtigen, dass der gel-
tend gemachte Schadensbetrag eher niedrig als hoch einzustufen sei. Deshalb
seien bei der Ermessensausübung des Anwalts der Umfang und die Schwierig-
keit seiner Tätigkeit maßgeblich heranzuziehen. Nach dem eigenen Vorbringen
des Klägers sei die Schadensregulierung einfach gewesen und habe keinen
besonderen Umfang gehabt. Die Tätigkeit des Klägers habe sich darin er-
schöpft, dass er das nicht schwer einzuordnende Unfallgeschehen angehört
und die selbstverständlichen Folgen daraus gezogen habe. Im Streitfall hätten
sich zum Haftungsgrund überhaupt keine rechtlichen Probleme ergeben, weil
sowohl vom Unfallablauf (Rückwärtsfahren) als auch wegen der Bestätigung
durch die Beklagte die volle Haftung des Unfallgegners festgestanden habe.
Dass dem Mandanten deshalb der volle Reparaturnettobetrag und die Erstat-
tung der Sachverständigenkosten sowie eine angemessene Auslagenpauscha-
le hätten gewährt werden müssen, habe auch keiner schwierigen rechtlichen
Beurteilung bedurft, was sowohl das Anspruchsschreiben mit kaum mehr als
einer Seite als auch die problemlose, zeitnahe Regulierung durch die Beklagte
zeige.
II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält im Ergebnis revisionsrechtli-
cher Nachprüfung stand. Unter den vom Berufungsgericht festgestellten beson-
deren Umständen des vorliegenden Falles ist die Zuerkennung einer lediglich
einfachen Geschäftsgebühr im Rahmen des § 14 RVG i. V. m. Nr. 2400 des
Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu diesem Gesetz aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden.
1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren wie der
Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2400 VV (ab 1. Juli 2006 wortgleich
Nr. 2300) der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung
aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr
- wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getrof-
fene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie un-
billig ist, wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze)
von 20% zusteht (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-
Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, § 14 Rn. 12 m. w. N.). Die tatrichterliche Würdigung
des Berufungsgerichts, dass dieser Spielraum im Streitfall überschritten worden
ist, begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken.
a) Nach den nunmehr einschlägigen Bestimmungen des Rechtsanwalts-
vergütungsgesetzes ist die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts als Rahmen-
gebühr mit einem Gebührenrahmen zwischen 0,5 bis 2,5 ausgestaltet. Eine
Gebühr über 1,3 kann allerdings wegen des Nachsatzes in Nr. 2400 VV (ab 1.
Juli 2006 wortgleich Nr. 2300) nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfang-
reich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen
ist (vgl. Ge-
rold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Nr. 2300, 2301
VV, RZ.28; Podlech-Trappmann in: Kompaktkommentar zum RVG, Nr. 2400
VV, Anm. 4.2.2.2.2; Madert, DAR 2004, 417, 419; Otto, NJW 2004, 1420, 1421;
Riedmeyer, DAR 2004, 262; Sonderkamp, NJW 2006, 1477, 1479).
b) Welche Geschäftsgebühr bei der Abwicklung eines "durchschnittli-
chen" bzw. "normalen" Verkehrsunfalls gerechtfertigt ist, ist umstritten. Zum Teil
wird die Auffassung vertreten, eine angemessene Gebühr hierfür sei bei einem
Gebührenrahmen zwischen 0,5 und 1,3 zwischen 0,8 und 1,0 anzusiedeln (vgl.
die Nachweise bei Sonderkamp, NJW 2006, 1477, 1478 Fn. 3) ein anderer Teil
erachtet eine 1,3 Geschäftsgebühr für gerechtfertigt (vgl. OLG München und
OLG Düsseldorf, VA 2006, 189 sowie die Nachweise bei Sonderkamp, aaO,
S. 1477 Fn. 2).
Der letztgenannten Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.
Sie entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers, dass in durchschnittlichen
Fällen die Schwellengebühr von 1,3 eine Regelgebühr darstellt und ähnliche
Funktionen erfüllt wie die 7,5/10 Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO
(amtliche Begründung, BT-Drucks. 15/1971 S. 206 f.) und steht in Einklang mit
der Bestimmung, dass bei überdurchschnittlichen, weil umfangreichen oder
schwierigen Tätigkeiten des Rechtsanwalts eine Geschäftsgebühr über 1,3 ge-
rechtfertigt ist.
2. Dies bedeutet aber auch, dass bei unterdurchschnittlichen Fällen die
Festsetzung einer Geschäftsgebühr von 1,3 unbillig sein kann. Einen solchen
Fall hat das Berufungsgericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen
ohne Rechtsfehler bejaht.
a) Danach rief der Mandant den Kläger am Unfalltag, dem 2. August
2004, an und berichtete vom Unfallgeschehen. Dabei wurde ihm telefonisch der
Rat erteilt, einen Sachverständigen einzuschalten, was der Mandant auch tat.
Mit Schreiben vom 3. August 2004 bestätigte die Beklagte unaufgefordert ge-
genüber dem Mandanten "nach ihrem jetzigen Kenntnisstand" ihre Eintritts-
pflicht hinsichtlich der unfallbedingten Schäden an dessen Fahrzeug. Nachdem
der Mandant mit dieser Bestätigung am 6. August 2004 beim Kläger erschienen
war und dort ausführlich das Unfallgeschehen geschildert hatte, fertigte der
Kläger noch am selben Tag ein Anspruchsschreiben von etwas über einer Seite
mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von insgesamt 1.137,56 €, die den
vom Sachverständigen ermittelten Nettobetrag für die Reparatur, dessen Kos-
ten und eine Auslagenpauschale beinhaltete. Noch im August 2004 beglich die
Beklagte die Forderung bis auf eine Kürzung der Auslagenpauschale um 5 €.
Danach erschien der Mandant noch einmal beim Kläger und erkundigte sich,
warum er nur den Nettobetrag und nicht den Bruttobetrag für die Reparatur er-
setzt bekommen habe.
b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen, die das Berufungsgericht
dem eigenen Vorbringen des Klägers entnommen hat, ist die Beurteilung des
Berufungsgerichts, dass dem Kläger für seine Tätigkeit nicht mehr als die von
der Beklagten gezahlte Geschäftsgebühr von 1,0 zustehe, aus revisionsrechtli-
cher Sicht nicht zu beanstanden.
Insbesondere kann sich der Kläger - entgegen der Auffassung der Revi-
sion - nicht darauf stützen, dass die Abwicklung von Verkehrsunfällen "regel-
mäßig" umfangreiche Vorarbeiten erfordere, denn § 14 Abs. 1 RVG stellt bei
der Bestimmung der Rahmengebühren durch den Rechtsanwalt auf die Um-
stände des Einzelfalles ab, so dass es darauf ankommt, ob tatsächlich umfang-
reiche Vorarbeiten angefallen sind.
Zwar kann aus einer schnellen und problemlosen Schadensregulierung
durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht stets der Rückschluss
gezogen werden, dass die anwaltliche Tätigkeit unterdurchschnittlich gewesen
sei. Eine derartige Regulierung kann vielmehr im Einzelfall auf einer vorherigen
und womöglich umfangreichen Klärung der Sach- und Rechtslage durch den
Rechtsanwalt beruhen. In solchen Fällen widerspräche es dem Sinn und Zweck
des § 14 RVG, wenn der Haftpflichtversicherer es durch eine schnelle Regulie-
rung in der Hand hätte, dem Rechtsanwalt die Bestimmung einer angemesse-
nen Vergütung für bereits erbrachte Tätigkeiten zu versagen.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch nicht dargetan, dass er tat-
sächlich entsprechende Vorarbeiten erbracht hat. Das Schreiben der Beklagten
vom 3. August 2004, nach ihrem jetzigen Kenntnisstand könne sie ihre Eintritts-
pflicht hinsichtlich der unfallbedingten Schäden an dem Fahrzeug des Geschä-
digten bestätigen, mag zwar ein Formularschreiben ohne Schuldanerkenntnis
im Rechtssinne gewesen sein. Es zielte jedoch - worauf die Revisionserwide-
rung zutreffend hinweist - erkennbar darauf ab, den Schadensfall einfach und
ohne großen Aufwand abzuwickeln. Demzufolge hat es auch der Kläger nicht
für erforderlich erachtet, in seinem daraufhin verfassten Anspruchsschreiben
vom 6. August 2004 eingehende Ausführungen zur Unfallsituation und zur
Rechtslage zu machen, wie die Revision sie nunmehr nachholt. Vielmehr hat er
ersichtlich zunächst einmal abgewartet, ob die Beklagte entsprechend ihrer An-
kündigung den zwischenzeitlich vom Sachverständigen ermittelten Sachscha-
den an dem Fahrzeug seines Mandanten ohne weiteres ersetzen würde, wie es
sodann auch geschehen ist. Schließlich hätte der Kläger die nachträgliche Fra-
ge des Mandanten hinsichtlich der Umsatzsteuer – worauf das Berufungsge-
richt mit Recht abgehoben hat – durch einen einfachen Hinweis auf die (neue)
Gesetzeslage (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB) beantworten können.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 11.03.2005 - 35 C 66/05 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 17.11.2005 - 9 S 101/05 -