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BGH Urteil vom 05.11.2009 – IX ZR 131/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 5. November 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 20. Oktober 2009

geschlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Rich-

ter Dr. Pape

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Hamburg vom 22. Juni 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin wurde in einer Arzthaftungssache außergerichtlich durch die

Rechtsanwälte Q. vertreten. Die beklagte Rechtsschutz-

versicherung gewährte mit Schreiben vom 19. September 2005 der Klägerin als

mitversicherter Ehefrau Kostendeckung für das beabsichtigte Vorgehen dem

Grunde nach und bat um weitere Information. Die Sachbearbeiterin der manda-

tierten Anwälte erläuterte der Beklagten mit Schreiben vom 27. September

2005 den angenommenen Streitwert von 24.499,22 €, die angesetzte 2,0-fache

Geschäftsgebühr und kündigte die Vorschussrechnung einer anwaltlichen Ver-

rechnungsstelle an.

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Diese, die D.- AG, rechnete den

Vergütungsanspruch unter dem 29. September 2005 gegenüber der Beklagten

im Auftrag der C. GmbH, deren Forderungsberechtigung aufgrund

Abtretung der mandatierten Rechtsanwälte sie anzeigte, in entsprechender Hö-

he von 1.614,72 € einschließlich Umsatzsteuer als Kostenvorschuss ab.

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Die Klägerin unterzeichnete am 22. März 2006 eine ihr von den Rechts-

anwälten Q. vorgelegte Zustimmungserklärung folgen-

den Inhalts:

"Ich erkläre mich ausdrücklich einverstanden mit der

• Weitergabe der zum Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung jeweils erforderlichen Informationen, insbesondere von Daten aus der Mandantenkartei (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Gegenstandswert, Prozessdaten und -verlauf, Honorarsatz) an die D.- AG,

• Abtretung der sich aus dem Mandat ergebenden Forderungen an die C. GmbH.

Diese Zustimmung gilt auch für alle laufenden und zukünftigen Manda- tierungen. Sofern ich rechtsschutzversichert bin, bevollmächtige und be- auftrage ich hiermit die C. GmbH und deren Prozessbevoll- mächtigte mit der Geltendmachung der Freistellungsansprüche aus dem Mandatsverhältnis. Hierdurch entstehen mir keine weiteren Kosten. Für den Fall der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen meinen Gegner bevollmächtigte ich A. und C. mit der Be- auftragung eines Rechtsanwalts in meinem Namen zur Einziehung der Forderung. Auch hierbei entstehen für mich keine Aufwände oder Kos- ten.

Die C. GmbH kann bei der Entscheidung, ob sie die Hono- rarforderungen ankauft, meine Bonität (Zahlungsfähigkeit) prüfen; hierzu kann die C. GmbH eine Auskunft bei einer Auskunftei oder Kreditschutzorganisation (Schufa, CEG-Crefo o.ä.) einholen.

Ich wurde darüber aufgeklärt, dass die C. GmbH die Leis- tungen meines Rechtsanwalts mir gegenüber durch die A. in Rechnung stellen und für eigene Rechnung einziehen wird. Sollte es über die Berechtigung der Forderung unterschiedliche Auffassungen geben, kann der Rechtsanwalt in einer etwaigen Auseinandersetzung als Zeuge gehört werden. Ich entbinde meinen Rechtsanwalt von seiner anwaltlichen Schweigepflicht, soweit dies für die Abrechnung und Gel- tendmachung der Forderungen erforderlich ist.

Eine Ausfertigung dieser Einverständniserklärung habe ich erhalten."

6

Die Beklagte zahlte im Mai 2006 ohne Präjudiz für den angegebenen

Streitwert einen Vorschuss von 1.000 € an die Rechtsanwälte Q. und

Kollegen. Wegen einer Schadensposition bat sie um zusätzliche Auskunft. Wei-

tere Zahlung erfolgte nicht.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Abtretung des anwaltli-

chen Vergütungsanspruchs an die C. GmbH. Die Beklagte hat zu-

dem weitere Einwendungen erhoben.

In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Sachantrag wei-

ter, von restlichen 614,72 € der an die C. GmbH abgetretenen Forde-

rung freigehalten zu werden, hilfsweise, sie von einer Restforderung der

Rechtsanwälte Q. und Kollegen in dieser Höhe freizustellen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist begründet.

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1. Der Revision muss nicht deshalb sachlicher Erfolg versagt bleiben,

weil die Berufung der Klägerin verspätet begründet worden wäre (zur Verspä-

tungsfolge vgl. BGHZ 6, 369, 370; BGH, Beschl. v. 4. Juni 1992 - IX ZB 10/92,

NJW-RR 1992, 1338, 1339). Der Freibeweis vollständigen Einganges der 19-

seitigen Berufungsschrift innerhalb der Begründungsfrist ist erbracht. Dafür

spricht der vorgelegte Sendebericht der klägerischen Berufungsanwälte, wel-

cher die Absendung sämtlicher 19 Seiten angibt. Dieser Bericht wird bestätigt

durch die nach Feststellung des Berufungsgerichts gewahrten Berufungsforma-

lien und die hierzu eingeholten dienstlichen Äußerungen der Vorsitzenden Rich-

terin der Berufungskammer und der zuständigen Geschäftsstellenbeamtin.

Hiernach bestand seinerzeit bei dem Berufungsgericht die Praxis, nur die erste

Seite einer per Fax eingehenden Rechtsmittelbegründungsschrift zum Beweis

des Eingangsdatums bei den Akten zu behalten und die Folgeseiten vorläufig in

der Tasche am rückwärtigen Aktendeckel aufzubewahren, nachdem die Über-

mittlung des bestimmenden Schriftsatzes durch Normalpost erfolgt war. Nach

richterlicher Prüfung der Berufungsformalien sind diese Folgeseiten jedoch oft-

mals als vermeintlich entbehrlich ausgesondert worden. Ihr Fehlen kann danach

nicht als Hinweis auf ein unvollständig übermitteltes Telefax gewertet werden.

Der Senat hat keinen Anhaltspunkt, dass nicht auch in der vorliegenden Sache

nach der beschriebenen, inzwischen abgestellten Praxis des Berufungsgerichts

verfahren worden ist.

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2. Bereits vor dem 18. Dezember 2007 konnten Vergütungsansprüche

von Rechtsanwälten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts mit wirksamer

Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden, ohne

dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der

Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam (BGH, Urt. v.

24. April 2008 - IX ZR 53/07, WM 2008, 1229). Zwar kann der Rechtsanwalt

dabei nicht ohne Einverständnis seines Mandanten das Billigkeitsermessen zur

Bestimmung einer Rahmengebühr delegieren (BGH, Urt. v. 4. Dezember 2008

- IX ZR 219/07, WM 2009, 187). Von diesem Ermessen haben jedoch die man-

datierten Rechtsanwälte bereits nach ihrem Schreiben vom 27. September

2005 an die Beklagte selbst Gebrauch gemacht.

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3. Das Berufungsurteil ist nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561

ZPO). Die Einwendungen der Beklagten aus § 2 Nr. 1 Buchst. a) ARB 75 ist

unbegründet. Die Klägerin verlangt die Freistellung von einer anwaltlichen Ge-

bührenforderung. An dieser Rechtsnatur des Streitgegenstandes ändert sich

nichts, wenn der Anspruch, dem der Versicherte ausgesetzt ist, an einen Dritten

abgetreten wird.

11

Die Klägerin hat ferner ihre Obliegenheit zu vollständiger Information

nach § 15 Abs. 1 Buchstabe a) ARB 75 nicht vorsätzlich verletzt, so dass die

Beklagte nicht deshalb von der Leistung frei ist (vgl. BGH, Urt. v. 4. Dezember

2008 - IX ZR 220/07 Rn. 11, bei juris).

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Der Freistellungsanspruch der Klägerin ist auch fällig. Denn der Rechts-

anwalt muss die nach § 10 Abs. 1 RVG geschuldete Berechnung nicht persön-

lich erstellen und unterzeichnen. Es genügt, wenn aus einem von ihm unter-

zeichneten Schreiben, wie hier vom 27. September 2005, hervorgeht, dass der

Rechtsanwalt die Verantwortung für eine mit diesem Inhalt aufgemachte Ab-

rechnung eines Dritten, hier der Rechnung Nr. 0017-05-0075 der D.-

AG vom 29. September 2005, tragen will (vgl.

BGH, Urt. v. 4. Dezember 2008 - IX ZR 220/07 Rn. 13, bei juris).

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4. Nach Wiedereröffnung der Berufungsinstanz wird sich das Landgericht

mit den bereits in seiner Erörterung vom 22. März 2007 angesprochenen Fra-

gen auseinanderzusetzen haben, welche die Höhe des erhobenen Freistel-

lungsanspruchs betreffen. Das gilt sowohl für den angenommenen Geschäfts-

wert als auch für den Rahmensatz von 2,0 für die Geschäftsgebühr. Diese setzt

nach Nr. 2400 RVG VV (ab 1. Juli 2006 wortgleich Nr. 2300 RVG VV) eine um-

fangreiche oder schwierige, mithin überdurchschnittliche Tätigkeit voraus (BGH,

Urt. v. 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420, 421; v.

4. Dezember 2008 - IX ZR 218/07, NJW-RR 2009, 491, 492 Rn. 10).

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Für die Beklagte besteht Gelegenheit, im zweiten Berufungsdurchgang

auf ihren Einwand grob fahrlässiger Verletzung der Informationsobliegenheit

gemäß § 15 Nr. 1 Buchst. a) ARB 75 zurückzukommen.

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 25.10.2006 - 916 C 288/06 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2007 - 302 S 31/06 -