BGH Urteil vom 31.10.2006 – VI ZR 80/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die
Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Der Wert der Beschwer der in Aussicht genommenen Revision übersteigt
20.000 Euro nicht. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf
379,16 €
festgesetzt.
Der Beschwerdewert der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach dem
Streitwert des Berufungsverfahrens und demzufolge nach dem Wert der Klage
auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle. Gemäß § 182 InsO ist
dies der Betrag der zu erwartenden Quote (vgl. BGH, Urteil vom 9. September
1999 - IX ZR 80/99 - VersR 2001, 731). Da die Klägerin lediglich mit einer
Quote von 0,56% für die von ihr behauptete Forderung rechnen kann - was
von den Beteiligten nicht in Frage gestellt wird -, ist der Streitwert auf 379,16 €
festzusetzen. Anders als im Senatsurteil vom 25. April 1989 (- VI ZR 146/88 -
VersR 1989, 730; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95 -
VersR 1997, 61 ff.; Beschluss vom 7. Juni 2001 - IX ZR 479/00 - DRsp-Nr.
2001/10389) ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht der
Zahlungsanspruch gegen den beklagten Insolvenzverwalter beschränkt auf
die Leistung aus der Versicherungsforderung nach § 157 VVG, sondern der
Antrag auf Feststellung der Forderung zur Teilnahme am Insolvenzverfahren.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll
Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 19.04.2004 - 11 O 537/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.03.2006 - 6 U 134/04 -