Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 31.10.2006 – VI ZR 80/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die

Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Der Wert der Beschwer der in Aussicht genommenen Revision übersteigt

20.000 Euro nicht. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf

379,16 €

festgesetzt.

Der Beschwerdewert der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach dem

Streitwert des Berufungsverfahrens und demzufolge nach dem Wert der Klage

auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle. Gemäß § 182 InsO ist

dies der Betrag der zu erwartenden Quote (vgl. BGH, Urteil vom 9. September

1999 - IX ZR 80/99 - VersR 2001, 731). Da die Klägerin lediglich mit einer

Quote von 0,56% für die von ihr behauptete Forderung rechnen kann - was

von den Beteiligten nicht in Frage gestellt wird -, ist der Streitwert auf 379,16 €

festzusetzen. Anders als im Senatsurteil vom 25. April 1989 (- VI ZR 146/88 -

VersR 1989, 730; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95 -

VersR 1997, 61 ff.; Beschluss vom 7. Juni 2001 - IX ZR 479/00 - DRsp-Nr.

2001/10389) ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht der

Zahlungsanspruch gegen den beklagten Insolvenzverwalter beschränkt auf

die Leistung aus der Versicherungsforderung nach § 157 VVG, sondern der

Antrag auf Feststellung der Forderung zur Teilnahme am Insolvenzverfahren.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll

Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 19.04.2004 - 11 O 537/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 02.03.2006 - 6 U 134/04 -