BGH Urteil vom 07.06.2001 – IX ZR 479/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juni 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 7. Juni 2001
beschlossen:
Der Wert der Beschwer des Klägers durch das Urteil des 4. Zivil-
senats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom
16. November 2000 wird auf mehr als 60.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beklagte ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen des Steuer-
beraters Franz M. Der Gemeinschuldner hat den Kläger steuerlich beraten. Der
Kläger behauptet, ihm sei infolge schuldhafter Pflichtverletzung des Gemein-
schuldners ein steuerlicher Schaden von 188.110,33 DM entstanden.
Der Kläger hat Klage auf Feststellung dieser Forderung zur Konkursta-
belle erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert
auf 37.622 DM (20% der behaupteten Forderung) festgesetzt. Im Berufungs-
rechtszug hat der Kläger den Antrag geändert und nunmehr begehrt, den Be-
klagten zu verurteilen, an ihn - beschränkt auf die Leistung aus der Entschädi-
gungsforderung gegen den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer des Ge-
meinschuldners - 188.110,33 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu
zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Be-
schwer des Klägers auf unter 60.000 DM festgesetzt.
II.
Der Antrag des Revisionsklägers, die Beschwer durch das angefochtene
Urteil auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, ist begründet.
Der Kläger stützt den im zweiten Rechtszug erhobenen Anspruch auf
§ 157 VVG. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, dem ein Anspruch gegen
den in Konkurs gefallenen Versicherungsnehmer zusteht, abgesonderte Be-
friedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers ver-
langen. Dieser Anspruch wird durch Klage gegen den Konkursverwalter, be-
schränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung, geltend gemacht
(BGH, Urteil vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88, ZIP 1989, 857; vom 28. März
1996 - IX ZR 77/95, ZIP 1996, 842, 843).
Der Wert der Beschwer durch die Abweisung einer auf abgesonderte
Befriedigung gerichteten Klage richtet sich gemäß § 6 ZPO nach der Höhe der
Forderung, sofern der Gegenstand des Pfandrechts nicht einen geringeren
Wert hat. Das ist hier nicht anzunehmen; denn es sind keine Gründe dargetan,
die erwarten lassen, der Kläger werde im Falle des Obsiegens nicht in Höhe
der geltend gemachten Forderung Befriedigung erlangen. Der Gemeinschuld-
ner hatte unstreitig die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung ab-
geschlossen.
Kreft Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Raebel