BGH Urteil vom 02.11.2006 – III ZR 190/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 2. November 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja ja ja
HLKO Art. 3; Genfer Abkommen 1. Zusatzprot. Art. 91
Im Falle von Verletzungen des Kriegsvölkerrechts stehen auch heute noch etwaige völkerrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den verantwort- lichen fremden Staat nicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur de- ren Heimatstaat zu (Ergänzung zu BGHZ 155, 279).
a) Völkerrechtsverstöße bei einem Kampfeinsatz der NATO, an dem deutsche Streitkräfte nicht unmittelbar, sondern nur durch unterstützende Maßnah- men beteiligt waren, können der Bundesrepublik Deutschland allenfalls dann unter dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung zugerechnet werden, wenn die deutschen Dienststellen über Einzelheiten des konkreten Einsatzes unterrichtet waren. Ob auf militärische Handlungen von Bundes- wehrsoldaten im Ausland der Amtshaftungstatbestand des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG überhaupt anwendbar ist, bleibt offen.
b) Zum Beurteilungsspielraum militärischer Dienststellen bei ihren Entschei- dungen (hier: Mitwirkung bei der Festlegung der Ziele einer NATO-Ope- ration).
BGH, Urteil vom 2. November 2006 - III ZR 190/05 - OLG Köln LG Bonn
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsrechtszuges haben die Kläger
zu 1, 8 und 22 je 3,4 %, zu 2 und 13 je 6,9 %, zu 3 10,3 %, zu 4,
5, 10, 11, 14, 16, 20, 21 und 24 je 1,1 %, zu 23, 25 und 27 je
2,3 %, zu 6, 7 und 18 je 4,1 %, zu 9 5,7 %, zu 12 13,7 %, zu 15
und 19 je 4,6 %, zu 17 5,1 % und zu 26 2,9 % zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Mitgliedstaaten der
NATO führte diese ab dem 24. März 1999 mit dem erklärten Ziel, in dem dama-
ligen Jugoslawien eine drohende humanitäre Katastrophe infolge des Kosovo-
Konflikts zu verhindern, Luftoperationen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien
durch. An diesen Operationen beteiligten sich mit Zustimmung des Deutschen
Bundestages auch deutsche Luftstreitkräfte. Am 30. Mai 1999 griffen Kampf-
flugzeuge der NATO die am Ortsausgang der serbischen Kleinstadt Varvarin
- etwa 180 km südöstlich von Belgrad - über den Fluss Morava führende Brücke
mit Raketen an und zerstörten sie. Hierbei wurden zehn Menschen getötet und
30 verletzt, davon 17 schwer; bei sämtlichen Opfern handelt es sich um Zivil-
personen. Kampfflugzeuge der Bundesrepublik Deutschland waren an dem Be-
schuss der Brücke nicht unmittelbar beteiligt. Ob und inwieweit die deutschen
Luftstreitkräfte Unterstützungsleistungen erbracht haben,
ist
streitig,
ebenso, in welcher Form deutsche Dienststellen an der vorausgegangenen
Auswahl der Ziele der Luftangriffe beteiligt waren.
Die - insgesamt 35, teilweise in Erbengemeinschaften verbundenen -
Kläger, Staatsangehörige des früheren Jugoslawiens, nehmen die beklagte
Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz - in zweiter Instanz begrenzt
auf billige Entschädigungen in Geld für immaterielle Schäden (Schmerzens-
geld) - wegen der Tötung von Angehörigen und eigener erlittener Verletzungen
in Anspruch. Sie machen geltend, die Beklagte hafte für die Folgen des von
NATO-Streitkräften durchgeführten Angriffs auf die Brücke aufgrund der Verlet-
zung humanitären Völkerrechts und auch nach den Grundsätzen des deutschen
Amtshaftungsrechts. Sie lasten der Beklagten in diesem Zusammenhang an, im
Rahmen der NATO das ihr mögliche Vetorecht gegen die Auswahl der Brücke
von Varvarin als militärisches Ziel nicht ausgeübt und zudem den Angriff selbst
durch grundsätzliche Zusage und Übernahme von Aufklärung, Begleitschutz
und Luftraumschutz unterstützt zu haben. Die Beklagte ist dagegen der Auffas-
sung, der Angriff auf die Brücke und dessen Folgen seien ihr unter keinem Ge-
sichtspunkt zuzurechnen, weil deutsche Kampfflugzeuge daran weder unmittel-
bar noch mittelbar beteiligt gewesen seien.
Landgericht (NJW 2004, 525 = JZ 2004, 572 m. Anm. Dörr) und Ober-
landesgericht (NJW 2005, 2860) haben die auf Zahlung von Geldentschä-
digungen zwischen 5.000 € und 102.258,38 €
- insgesamt nicht unter
536.484,22 € - gerichtete Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht
zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageansprüche weiter, wobei
die Klägerin zu 11 statt bisher 102.258,38 € Zahlung von 5.000 € verlangt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Klagean-
sprüche mit Recht verneint.
I.
Zutreffend hat das Berufungsgericht (wie schon das Landgericht) ange-
nommen, dass ein - einmal zu unterstellendes - völkerrechtliches Delikt zum
Nachteil der Kläger oder ihrer Angehörigen im Zusammenhang mit dem Angriff
auf die Brücke von Varvarin nicht zu einem unmittelbaren völkerrechtlichen
Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte
führen würde.
1.
a) Die traditionelle Konzeption des Völkerrechts als eines zwischenstaat-
lichen Rechts verstand den Einzelnen nicht als Völkerrechtssubjekt, sondern
gewährte ihm nur mittelbaren internationalen Schutz. Bei völkerrechtlichen De-
likten durch Handlungen gegenüber fremden Staatsbürgern stand ein Anspruch
nicht dem Betroffenen selbst, sondern seinem Heimatstaat zu. Der Staat mach-
te im Wege des diplomatischen Schutzes sein eigenes Recht darauf geltend,
dass das Völkerrecht in der Person seines Staatsangehörigen beachtet wurde
(Senatsurteil BGHZ 155, 279, 291). Das Individuum war durch den Staat "medi-
atisiert"; d.h. alle völkerrechtlichen Beziehungen waren ausschließlich Sache
der Staaten, die insofern auch die Interessen der Einzelnen vermittelten. Der
Einzelne konnte folglich weder Feststellung des Unrechts noch einen Unrechts-
ausgleich verlangen (Senat aaO).
Die Mediatisierung des Einzelnen durch den Staat im Völkerrecht hat
allerdings im Zusammenhang mit der Fortentwicklung und Kodifizierung des
internationalen Menschenrechtsschutzes nach dem Zweiten Weltkrieg Korrektu-
ren erfahren. Diese Entwicklung gebietet es, das Individuum zumindest als par-
tielles Völkerrechtssubjekt anzuerkennen (BVerfG NJW 2006, 2542, 2543; Ho-
be/Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, 8. Aufl., Kap 3.4.3, S. 160 f; Ep-
ping, in: Ipsen, Völkerrecht 5. Aufl. § 7 Rn. 3 f; Delbrück, in: Dahm/Delbrück/
Wolfrum, Völkerrecht Bd. I/2, 2. Aufl., § 109, S. 260 ff; Doehring, Völkerrecht,
2. Aufl., Rn. 245; Hailbronner, in: Graf Vitzthum, Völkerrecht, 3. Aufl. 3. Ab-
schnitt Rn. 218; Stein/v. Buttlar, Völkerrecht, 11. Aufl., Rn. 493; Herdegen, Völ-
kerrecht, 4. Aufl., § 12 Rn. 2). Seitdem hat sich ein immer dichter werdendes
Netz menschenrechtlicher Verbürgungen entwickelt, verbunden mit der zuneh-
mend universell akzeptierten Vorstellung einer "Vorstaatlichkeit“ (Hobe/Kimmi-
nich aaO) der menschlichen Würde und ihres Schutzes. Die Menschenrechte
sind danach als genuine Begünstigungen des Einzelnen aufzufassen. Auch ein-
zelne personenbezogene Normen des Konfliktrechts bestätigen, dass das Völ-
kerrecht auch Einzelpersonen unmittelbar berechtigen und verpflichten kann
(vgl. Ipsen, aaO, § 67 Rn. 4). Damit korrespondiert der Umstand, dass der Ein-
zelne auch zunehmend - etwa durch das Völkerstrafrecht - als Individuum in
Anspruch genommen werden kann und er die völkerrechtliche Verantwortung
für sein Handeln zu übernehmen hat.
b) Das heißt aber nicht, dass jede vertraglich geschützte menschen-
rechtsbezogene Regelung auch tatsächlich Individualrechte zuweist. Manche
Konventionen verstehen sich lediglich als Niederlegung staatlicher Schutzpflich-
ten im Menschenrechtsbereich, ohne gleichzeitig Individualrechte zu gewähren
(Hobe/Kimminich, aaO S. 161). Insbesondere gilt nach wie vor die Regel, dass
- unabhängig von einem primärrechtlichen Anspruch der betroffenen Personen
auf Einhaltung des Völkerrechts - sekundärrechtliche Schadensersatzansprü-
che wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden
Staatsangehörigen nach wie vor grundsätzlich nur dem Heimatstaat zustehen
(vgl. für Art. 3 HLKO BVerfGE 112, 1, 32 f; BVerfG NJW 2004, 3257, 3258;
BVerfG NJW 2006, 2542, 2543). Es ist daher für jeden völkerrechtlichen Ver-
trag, der Individuen begünstigt, durch Auslegung zu ermitteln, ob und in wel-
chem Umfang er individuelle Rechte begründen soll, d.h. ob es sich um eine
eigenständige Begünstigung (ein subjektives Recht) - und zwar gegebenenfalls
auch auf Schadensersatz - handelt oder ob nur eine faktische Begünstigung,
ein Rechtsreflex, vorliegt (Dörr JZ 2004, 574, 575; Herdegen aaO § 22 Rn. 5).
2.
Nach diesen Grundsätzen können die Kläger Schadensersatzansprüche
auf völkerrechtlicher Ebene weder auf Art. 3 des Haager Abkommens betref-
fend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs vom 18. Oktober 1907
(HLKO) noch auf Art. 91 des ersten Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internatio-
naler bewaffneter Konflikte (BGBl. 1990 II S. 1551; im Folgenden: ZP I) stützen.
Weitere - völkerrechtliche - Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
a) Art. 3 HLKO, dem ursprünglich aufgrund der früher herrschenden
Rechtsauffassung von der Mediatisierung des Einzelnen unzweifelhaft nur zwi-
schenstaatlicher Charakter zukam (vgl. Senat BGHZ 155, 279, 291), begründet
auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich veränderten völkerrechtlichen
Sichtweise in Bezug auf die Rechte des Individuums keinen unmittelbaren indi-
viduellen Entschädigungsanspruch bei Verstößen gegen das Kriegsvölkerrecht
(BVerfGE 112, 1, 32 f; BVerfG NJW 2006, 2542, 2543). Zwar zeigt die Entste-
hungsgeschichte der Norm, dass sie zum Schutz des Einzelnen bestimmt und
damit mittelbar menschenrechtsschützender Natur ist. Daraus folgt jedoch
nicht, dass die Vorschrift Grundlage eines unmittelbaren, originär völkerrechtli-
chen Ersatzanspruchs des betroffenen Individuums gegen den Staat ist. Nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehen ungeachtet der
Entwicklung auf der Ebene des Menschenrechtsschutzes, die zur Anerkennung
einer partiellen Völkerrechtssubjektivität des Individuums sowie zur Etablierung
vertraglicher Individualbeschwerdeverfahren geführt hat, sekundärrechtliche
Schadensersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staa-
tes gegenüber fremden Staatsangehörigen grundsätzlich nach wie vor nur dem
Heimatstaat zu (BVerfG NJW 2004, 3257, 3258; 2006, 2542, 2543).
b) Die Rechtslage kann auch in Bezug auf die Vorschrift des Art. 91 ZP I
im Ergebnis nicht anders beurteilt werden. Es mag zwar sein, dass die hier in
Betracht kommenden Regelungen des Kriegsvölkerrechts in den Zusatzproto-
kollen von 1977 zum Schutz der Zivilbevölkerung - insbesondere Art. 51 ZP I -
subjektive Rechte der betroffenen einzelnen (Zivil-)Personen im Sinne eines
(primären) Anspruchs auf Einhaltung der Verbote des humanitären Völkerrechts
begründen (vgl. für Art. 3 HLKO BVerfG NJW 2004, 3257, 3258; a.A. Dörr JZ
2004, 574, 575; ders. JZ 2005, 905, 908). Ein individueller (sekundärer) Wie-
dergutmachungsanspruch für den Fall der Verletzung dieses Verbots ergibt sich
daraus nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und der bisherigen
Handhabung des Art. 91 ZP I in der völkerrechtlichen Praxis jedenfalls nicht.
aa) (1) Nach Art. 91 Satz 1 ZP I ist "eine am Konflikt beteiligte Partei,
welche die Abkommen oder dieses Protokoll verletzt, … gegebenenfalls zum
Schadensersatz verpflichtet". "Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von
den zu ihren Streitkräften gehörenden Personen begangen werden" (Satz 2).
Dies stimmt nahezu wörtlich mit Art. 3 HLKO überein. Es entspricht dement-
sprechend allgemeiner Ansicht, dass Art. 91 ZP I (nur) die bereits zuvor nach
Maßgabe des Art. 3 HLKO geltende Rechtslage bestätigt und sie auf die vier
Genfer (Rotkreuz-)Abkommen und das Zusatzprotokoll erstreckt, dass also
Art. 91 ZP I die gleiche Bedeutung zukommt wie Art. 3 HLKO (Heintschel v.
Heinegg, in: Heintschel v. Heinegg u.a., Entschädigung nach bewaffneten Kon-
flikten [2001], 1, 38; Wolfrum, in: Fleck, Handbuch des humanitären Völker-
rechts in bewaffneten Konflikten, Tz. 1214). Auch den Berichten über die Konfe-
renz, in der die Zusatzprotokolle erarbeitet wurden, lassen sich keine Anhalts-
punkte in die Richtung entnehmen, dass die Vertragsparteien Art. 91 ZP I eine
über Art. 3 HLKO hinausgehende Bedeutung beimessen wollten (vgl. Official
Records of the Diplomatic Conference on the Reaffirmation and Development of
International Humitarian Law applicable in Armed Conflicts, Geneva 1974-1977,
Vol. III, S. 347; Vol. IX, S. 355 f, 397; Kalshoven, in: International and Compara-
tive Law Quarterly Vol. 40 [1991], 827, 844 ff). Hätten die Vertragsparteien sei-
nerzeit für den betreffenden Bereich individuelle Ersatzansprüche begründen
wollen, so hätte man sich etwa an Art. 5 Abs. 5 der im Zeitpunkt des Verhand-
lungen über die Zusatzprotokolle in Kraft befindlichen Europäischen Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(MRK) vom
4. November 1950 orientieren können, der einen ausdrücklichen Schadenser-
satzanspruch der in ihren Menschenrechten verletzten Person vorsieht; nichts
deutet darauf hin, dass ähnliches für die Staatenverantwortlichkeit für Verstöße
gegen humanitäres Kriegsvölkerrecht in bewaffneten Konflikten beabsichtigt
war.
(2) Dass bei den Genfer Zusatzprotokollen nach den Grundsätzen der
Staatenverantwortlichkeit nur zwischenstaatliche und keine unmittelbaren indi-
viduellen Wiedergutmachungsansprüche in Rede standen, bestätigt sich der
Sache nach unter anderem dadurch, dass auch der Entwurf der Völkerrechts-
kommission der Vereinten Nationen (International Law Commission [ILC]) zum
Recht der Staatenverantwortlichkeit aus dem Jahre 2001 (vgl. Anlage zur Reso-
lution 56/83 der Generalversammlung der Vereinten Nationen v. 12. Dezember
2001; abgedruckt in Sartorius II Nr. 6) in Art. 42 ff nur die Berechtigung des ver-
letzten Staates zur Geltendmachung der Verantwortlichkeit eines anderen Staa-
tes und keine individuellen Ansprüche verletzter Individuen vorsieht. Diese Be-
stimmungen beinhalten zwar nur insoweit bindendes Völkerrecht, als sie Völ-
kergewohnheitsrecht kodifizieren (Schröder, in: Graf Vitzthum, aaO, 7. Ab-
schnitt Rn. 7). Gleichwohl sind sie jedenfalls ein Indiz dafür, dass sich eine ge-
genteilige Überzeugung noch nicht herausgebildet hat. Völkerrechtliche Delikts-
ansprüche sind vielmehr weiterhin im Ansatz als Grundlage für (Ersatz-)
Leistungen von Staat zu Staat anzusehen (Heintschel v. Heinegg, aaO S. 25).
Insbesondere auch wegen der Spezialität des humanitären Kriegsvölkerrechts
im Verhältnis zu den allgemeinen Menschenrechten (vgl. Heintze HuV-I 2003,
172, 174 f) kann allein daraus, dass es Regeln gibt, die in bestimmten Fällen
den in ihren Menschenrechten verletzten Personen ein individuelles Recht zur
Beschwerde gegen den Verletzerstaat gewähren (siehe etwa Art. 34 MRK),
keine andere Auslegung des Art. 91 ZP I hergeleitet werden.
bb) Auch der Kommentar zu den Zusatzprotokollen zu den Genfer Kon-
ventionen (de Preux, in: Sandoz/Swinarski/Zimmermann, Commentary on the
Additional Protocols [1987] Rn. 3657) gelangt im Blick auf Art. 91 ZP I zu dem
Ergebnis, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen müssten Personen
fremder Nationalität, die durch rechtswidriges Verhalten einer Kriegspartei ge-
schädigt wurden, sich an ihre eigene Regierung wenden, die ihrerseits ihre Be-
schwerden bei der verantwortlichen Partei anbringen werde. Soweit de Preux
(aaO) gleichzeitig auf eine "Tendenz" seit 1945 hinweist, die Ausübung von
Rechten durch einzelne Personen anzuerkennen, beinhaltet dies - ebenso wie
ähnliche Hinweise oder Forderungen in der völkerrechtlichen Literatur (vgl.
Kleffner, in: 15 LJIL [2002], 235, 244 ff, 250; Zegveld, in: 85 IRRC [2003], 497,
505 ff; Dörr JZ 2005, 905, 909) - für den Bereich des humanitären Kriegsvölker-
rechts nicht mehr als die Äußerung einer in die Zukunft gerichteten, in der Pra-
xis des Völkerrechts so aber jedenfalls noch nicht umgesetzten, Idealvorstel-
lung. In diesem Bereich findet der allgemeine deliktsrechtliche Grundsatz, dass
sich aus der Verletzung einer primären Verhaltenspflicht regelmäßig ein Sekun-
däranspruch für den Träger des verletzten Rechts ergibt (Dörr aaO S. 909), nur
eine begrenzte tatsächliche Anerkennung.
Mehr als zukunftsgerichtete Bestrebungen können insoweit auch dem
Entwurf über die Grundprinzipien und Leitlinien betreffend das Recht der Opfer
von Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen oder des humanitären
Völkerrechts auf Rechtsschutz und auf Wiedergutmachung
(Dokument
E/CN.4/2000/62 der Menschenrechtskommission vom 18. Januar 2000, S. 1 ff)
nicht entnommen werden (vgl. auch Zegveld aaO S. 498 ff). Im Übrigen sind die
Ausführungen in diesem Entwurf, der ohnehin nur rechtlich unverbindliche Stu-
dien und Empfehlungen wiedergibt (vgl. Hobe/Kimminich aaO Kap. 13.1.4,
S. 398), zu allgemein, um - etwa in Richtung auf eine entsprechende "dynami-
sche" Auslegung von Art. 91 ZP I - konkrete Schlüsse auf die Individualgerich-
tetheit von Ansprüchen der Art, um die es hier geht, zu ermöglichen.
c) Die nach allem fehlende Aktivlegitimation der Kläger für einen völker-
rechtlichen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung des
humanitären Kriegsvölkerrechts lässt sich hier auch nicht (mittelbar) aus Art. 25
Satz 2 Halbs. 2 GG herleiten, wonach die allgemeinen Regeln des Völkerrechts
für die Bewohner des Bundesgebiets unmittelbar Rechte und Pflichten erzeu-
gen. Danach mag sich aus einem völkerrechtlichen "Primäranspruch" (siehe
oben b) des Einzelnen für Bewohner Deutschlands gegebenenfalls die Grund-
lage auch für einen Schadensersatzanspruch gegen diese als Verletzerstaat
ergeben (vgl. Herdegen, in: Maunz/Dürig GG [Stand: August 2000] Art. 25
Rn. 50). Eine solche Anspruchsgrundlage scheidet hier jedenfalls für die Kläger
aus, weil Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG sich nicht auf Ausländer im Ausland be-
zieht (vgl. Dörr JZ 2004, 574, 576).
3.
Zu der vorstehenden - vom Senat verneinten - Frage, ob aus Art. 3
HLKO und/oder Art. 91 ZP I beziehungsweise einer anderen Regel des Völker-
rechts ein unmittelbar anwendbarer Individualanspruch abzuleiten ist, ist keine
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG erforder-
lich. Die Pflicht zur Vorlage ist erst dann gegeben, wenn die betreffende Frage
"zweifelhaft" ist, also das Gericht auf ernst zu nehmende Zweifel in Rechtspre-
chung und Literatur stößt (BVerfG NJW 2006, 2542, 2544). Aus der obigen
Darstellung ergibt sich, dass nach dem allgemeinen Verständnis des geltenden
Völkerrechts der einzelne Betroffene in Fällen wie hier eine Wiedergutmachung,
so wünschenswert dies von einzelnen Stimmen in der völkerrechtlichen Litera-
tur gehalten werden mag, nicht verlangen kann. Insbesondere sind keine (inter-
nationalen oder nationalen) gerichtlichen Entscheidungen ersichtlich, in denen
die Aktivlegitimation von Anspruchsstellern für einen solchen individuellen (völ-
kerrechtlichen) Schadensersatzanspruch eindeutig bejaht und als Entschei-
dungsgrundlage genommen wird. Auch sonst gibt es keine Hinweise darauf,
dass solche individuellen Schadensersatzansprüche gegen den Verletzerstaat
in der völkerrechtlichen Praxis anerkannt worden wären.
4.
Da eine völkerrechtliche Einstandspflicht der Beklagten gegenüber den
Klägern für etwaige rechtswidrige Übergriffe im Zusammenhang mit dem Angriff
auf die Brücke von Varvarin schon mangels Aktivlegitimation der Kläger nicht
gegeben ist, stellt sich auch nicht die - unter Umständen eine Pflicht zur Vorlage
an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG begründende - Fra-
ge, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine (Mit-)Ver-
antwortlichkeit der Beklagten aus völkerrechtlichem Delikt, unabhängig von un-
erlaubten Handlungen oder Unterlassungen der eigenen Bediensteten, schon
allein aus der Beteiligung der Beklagten an dem NATO-Einsatz im Kosovo-
Konflikt in Betracht kommt (vgl. zu diesem Fragenkreis Epping, in: Ipsen aaO
§ 31 Rn. 40 ff; Stein/v. Buttlar aaO Rn. 1125 ff, 1129; jeweils m.w.N.).
II.
Auch einen Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte aus
nationalem (deutschen) Recht, der nicht schon unter dem Gesichtspunkt einer
völkerrechtlichen Exklusivität ausgeschlossen wäre (BVerfGE 94, 315, 330 ff;
Senat BGHZ 155, 279, 293 f), hat das Berufungsgericht mit Recht verneint.
Als Anspruchsgrundlage für einen solchen Anspruch, kommt nur § 839
BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. Diesbezüglich hat der Senat ausgespro-
chen, dass nach dem Verständnis des Amtshaftungsrechts bis zum Ende des
Zweiten Weltkriegs militärische Kriegshandlungen im Ausland vom Amtshaf-
tungstatbestand des § 839 BGB i.V.m. Art. 131 WRV ausgenommen waren
(BGHZ 155, 279, 295 ff). Ob hieran auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes
festzuhalten ist - was das Berufungsgericht verneint hat -, lässt der erkennende
Senat offen. Ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch der Kläger gegen
die Beklagte scheitert im Streitfall jedenfalls daran, dass im Zusammenhang mit
dem Angriff im Kosovo-Konflikt gegen die Brücke von Varvarin keine Amts-
pflichtverletzungen deutscher Soldaten oder Dienststellen - im Sinne konkreter
(schuldhafter) Verstöße gegen Regeln des humanitären (Kriegs-)Völkerrechts
zum Schutz der Zivilbevölkerung - vorliegen.
1.
Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagten haftungsrechtlich zure-
chenbare völkerrechtswidrige Handlungen ließen sich nicht feststellen. Unstrei-
tig sei es nicht die Beklagte gewesen, die den Angriff auf die Brücke unternom-
men habe. Dieser könne der Beklagten nicht schon deshalb zugerechnet wer-
den, weil diese sich überhaupt an der NATO-Luftoperation beteiligt habe. Das
NATO-Truppenstatut, das eine gesamtschuldnerische Haftung vorsehe, sei hier
nicht einschlägig. Nach deutschem Amtshaftungsrecht könne mangels eigener
schädigender Handlungen der Soldaten der Bundesrepublik Deutschland eine
Zurechnung nur über § 830 BGB, also als Mittäter oder Gehilfe, erfolgen. Eine
(objektiv) unterstützende Beteiligung habe möglicherweise in der Gewährung
von Luftraumschutz durch deutsche Flugzeuge gelegen, der nach der Behaup-
tung der Kläger auch dem Angriff gegen die Brücke von Varvarin gegolten ha-
be. Eine vorwerfbare Amtspflichtverletzung hätte darin aber nur bei Kenntnis
oder zumindest fahrlässiger Unkenntnis von der "Vorwerfbarkeit" der unterstütz-
ten Handlung - nämlich, dass der Angriff nach den konkreten Umständen völ-
kerrechtswidrig oder gar kriegsverbrecherisch gewesen sei - gelegen. Dafür sei
nichts vorgetragen oder ersichtlich; es sei nicht einmal gesagt, dass der Beklag-
ten bekannt gewesen sei, dass die Brücke von Varvarin überhaupt an diesem
Tag angegriffen werden sollte. Eine Haftung der Beklagten folge auch nicht aus
ihrer Mitwirkung - nach der Behauptung der Kläger: der Nichtausübung eines
Vetorechts - bei der Aufnahme der Brücke von Varvarin in die Zielliste der da-
maligen Luftwaffenoperationen. Bei Entscheidungen der fraglichen Art kämen
der Beklagten weite Beurteilungsspielräume zu, die grundsätzlich nicht justitia-
bel seien, es sei denn, die Entscheidung wäre willkürlich oder offensichtlich völ-
kerrechtswidrig gewesen. Davon könne keine Rede sein. Bei dem Städtchen
Varvarin bzw. der Brücke habe es sich entgegen der Auffassung der Kläger
nicht um einen "unverteidigten Ort" im Sinne von Art. 59 ZP I gehandelt, wie
sich aus Absatz 2 dieser Vorschrift ergebe. Brücken, wie die von Varvarin, sei-
en - abstrakt gesehen - für den Fall bewaffneter Auseinandersetzungen zu-
nächst immer potentielle militärische Ziele; hinzu komme, dass es sich bei der
vorliegenden Brücke zwar nicht um einen Hauptverkehrsweg, aber doch um
einen Teil eines Straßensystems zur Erreichung des Kosovo gehandelt habe.
Die Brücke sei daher jedenfalls bei Zerstörung anderer - insbesondere der vor-
rangig nutzbaren - Verkehrswege potentiell geeignet gewesen, darüber zumin-
dest kleinere Truppen- und Materialtransporte mit dem Ziel Kosovo vorzuneh-
men, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die vorsorgliche Aufnahme in
Ziellisten nicht als willkürlich und völlig unvertretbar anzusehen sei.
2.
Diese Ausführungen halten - unterstellt, es kommt überhaupt eine Haf-
tung der Beklagten nach deutschem Amtshaftungsrecht in Frage - der rechtli-
chen Nachprüfung stand.
a) aa) Was die - fehlende - unmittelbare Unterstützung des Angriffs auf
die Brücke von Varvarin durch die Streitkräfte der Beklagten angeht, rügt die
Revisionsbegründung der Kläger zu 1 bis 10 und 12 bis 27 die Ausführungen
des Berufungsgerichts erfolglos als widersprüchlich: Es kann durchaus sein
- und davon ist revisionsrechtlich mangels gegenteiliger Feststellungen bzw.
unter Beweis gestellten Vortrags der Kläger auszugehen -, dass zwar die Art
der Abschirmung des Luftraums durch die Kräfte der Beklagten eine Unterstüt-
zung für den eigentlichen Angriff auf die Brücke von Varvarin darstellte, dass
aber die deutschen Soldaten oder Dienststellen Einzelheiten des eigentlichen
Luftangriffs nicht kannten. Dass sie hierüber nach dem praktizierten Grundsatz
"need to know" - danach verfügten alle Streitkräfte der einzelnen Mitgliedstaa-
ten nur über die Informationen, die sie für ihre eigene Beteiligung an der jeweili-
gen Operation benötigten - keine Informationen hatten, kann ihnen entgegen
der Revision nicht angelastet werden.
bb) Auch die weitere Beanstandung der Revision, es werde übersehen,
dass in Fällen, in denen ein Schaden haftungsrechtlich auf mehreren Ursachen
beruhe, die von verschiedenen Personen gesetzt worden seien, für die gesamt-
schuldnerische Haftung nicht danach unterschieden werde, ob einzelne Ursa-
chen wesentlicher seien als andere, führt zu keiner anderen Beurteilung. Da
nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt die Angehöri-
gen der deutschen Streitkräfte am jeweiligen Einsatztag über Einzelheiten der
Ziele der Flugzeuge, deren Luftraum sie zu schützen hatten, und insbesondere
über die Art des Angriffs auf die Brücke von Varvarin nicht informiert waren,
fehlte ihnen der für eine Zurechnung des Angriffs als Mittäter oder Gehilfen
(§ 830 BGB) erforderliche Vorsatz. Zu diesem Vorsatz hätte, was beide Revisi-
onsbegründungen nicht genügend berücksichtigen, das Wissen der deutschen
Stellen - zumindest billigende Inkaufnahme - gehört, dass ein Angriff auf die
Zivilbevölkerung oder jedenfalls ein "unterschiedsloser Angriff" (vgl. Art. 51
Abs. 5 Buchst. b ZP I) erfolgen wird. Dazu ist nichts festgestellt; auch gibt es
keinen unter Beweis gestellten Vortrag der Kläger.
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Würdigung des Beru-
fungsgerichts, dass auch die - von den Klägern behauptete, von der Beklagten
bestrittene - Mitwirkung der Beklagten an der Aufnahme der Brücke von
Varvarin in eine Zielliste der Luftoperation der NATO nicht als amtspflichtwidrig
qualifiziert werden kann, weil eine solche Entscheidung sich im Rahmen eines
weiten, insoweit nicht justiziablen, Beurteilungsspielraums der militärischen
Führungsstellen bewegte, insbesondere nicht offensichtlich völkerrechtswidrig
und völlig unvertretbar war.
aa) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass in einzelnen ho-
heitlichen Bereichen den zuständigen Stellen bei bestimmten Maßnahmen we-
gen der besonderen Natur derselben Beurteilungsspielräume zustehen, die im
Amtshaftungsprozess nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit zu
überprüfen sind. So sind z.B. einzelne Maßnahmen der Staatsanwaltschaft nur
daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar sind (Senatsurteil vom 18. Mai 2000
- III ZR 180/99 - NJW 2000, 2672, 2673 m.w.N.). Mit Recht hat das Berufungs-
gericht den Repräsentanten der Beklagten, die - nach der Behauptung der Klä-
ger - im NATO-Militärausschuss an der Festlegung strategisch geeigneter Ziele
mitwirken konnten, einen noch weitergehenden nicht justiziablen Ermessens-
bzw. Beurteilungsspielraum zugebilligt, ähnlich wie etwa dem Bundesverteidi-
gungsministerium bei der Prüfung, ob militärische Tiefflüge zur Erfüllung hoheit-
licher Aufgaben zwingend notwendig sind (Senat BGHZ 122, 363, 369; vgl.
auch - für Einschätzungen und Wertungen der Bundesregierung im außenpoliti-
schen Bereich - BVerfGE 68, 1 - und - in Bezug auf die Beurteilung der völker-
rechtlichen Lage Deutschlands durch die zuständigen Staatsorgane der Bun-
desrepublik Deutschland - BVerfGE 55, 349, 367 f; 77, 137, 166 f). Soweit die
Revision meint, ein solcher Beurteilungsspielraum könne nicht in Bezug auf "die
strikt einzuhaltenden Regeln des ius in bello" gegeben sein, kann ihr nicht ge-
folgt werden. Es geht hier nicht um den abstrakten Inhalt dieser Regeln, son-
dern um die Einschätzung der örtlichen und militärischen Lage in konkreter An-
wendung derselben. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht
insoweit die Schwelle des Beurteilungsspielraums erst bei völliger Unvertretbar-
keit und offensichtlicher Völkerrechtswidrigkeit als überschritten sieht.
bb) Das Berufungsgericht hat in einwandfreier tatrichterlicher Würdigung
angenommen, dass diese Schwelle im Zusammenhang mit der - von den Klä-
gern behaupteten - Billigung der Aufnahme der Brücke von Varvarin in die Ziel-
liste der NATO-Operation durch die Beklagte nicht überschritten worden ist.
Diese Würdigung lag schon deshalb nahe, weil zu den militärischen Zielen (vgl.
Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ZP I) traditionell unter anderem die Infrastruktur wie Stra-
ßen, Eisenbahnen, Brücken, Fernmeldeeinrichtungen gezählt wird. Das konnte
"unter den in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen" (Art. 52
Abs. 2 Satz 2 a.E.) - bei Aufnahme in die Zielliste - aus der Sicht der Beklagten
als Prüfungsmaßstab ausreichen, selbst wenn die Entscheidung zu einem mili-
tärischen Angriff letztlich nur unter der Voraussetzung hätte erfolgen dürfen,
dass die Zerstörung der Brücke (zu diesem Zeitpunkt) einen eindeutigen militä-
rischen Vorteil mit sich brachte. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht aus-
geführt, die Beklagte habe bei ihrer Zustimmung zur Zielauswahl darauf ver-
trauen dürfen, dass ein etwaiger Angriff unter Beachtung des Völkerrechts er-
folgen werde.
c) Das sich das von den Klägern angestrebte Ergebnis, der Beklagten
unabhängig von deren Kenntnisstand und konkreten Mitwirkung im Einzelfall
alle möglicherweise völkerrechtswidrigen Vorgänge während der von ihr mitbe-
schlossenen und in Gang gesetzten militärischen Operation im Kosovo-Konflikt
als eigene Amtspflichtverletzungen anzulasten, lässt sich auch nicht, wie es die
Revision versucht, mit Erfolg durch die pauschale Verweisung auf eine "Beweis-
lastumkehr" zu Lasten der Beklagten durchsetzen. Es kann der Beklagten im
vorliegenden Amtshaftungsprozess nicht zugemutet werden, über die militäri-
schen Vorgänge betreffend den Angriff auf Varvarin und ihren Beitrag hierzu
noch mehr vorzutragen, als dies im Prozess geschehen ist. Der Tatrichter war
bei dieser Sachlage - auch unter Berücksichtigung der Informations- und Be-
weisschwierigkeiten der Kläger als ungewollt vom Kampfgeschehen betroffener
Zivilisten, insbesondere, was die Verteilung der Aufgaben zwischen den NATO-
Staaten bei dem in Rede stehenden Kampfangriff angeht - gehalten, die für die
Darlegungs- und Beweislast im deutschen Amtshaftungsprozess allgemein gel-
tenden Grundsätze anzuwenden, nach denen es Sache des Anspruchstellers
ist, den Sachverhalt darzulegen, der die Tatbestandselemente der behaupteten
Anspruchsgrundlage erfüllen soll. Das geht hier zu Lasten der Kläger.
3.
Nicht zutreffend ist schließlich der Standpunkt der Revision, da die Luft-
operation durch die Mitgliedstaaten der NATO-Gemeinschaft beschlossen und
durchgeführt worden sei, müssten sich Schadensersatzansprüche wegen einer
Kampfhandlung unter Verletzung von Schutzrechten der Zivilbevölkerung, ohne
dass der konkrete Verursacher für die Geschädigten zu ermitteln sei, gegen
jeden Mitgliedstaat der NATO richten.
a) Es kann offen bleiben, ob und inwieweit solche Überlegungen bei der
Prüfung von völkerrechtlichen Ersatzansprüchen (von Staat zu Staat; siehe
oben I. 4.) ihren Niederschlag finden müssten. Für die hier allein - wenn über-
haupt - in Rede stehenden Schadensersatzansprüche nach nationalem Amts-
haftungsrecht (Art. 34 i.V.m. § 839 BGB) kommt eine Haftungsausweitung unter
diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht. Schon aufgrund der personalen Kon-
struktion der Amtshaftung (vgl. Staudinger/Wurm BGB [13. Bearb. April 2002]
§ 839 Rn. 21 ff, 24) haftet der Staat grundsätzlich nur in dem gleichen Umfang,
wie der Amtsträger selbst es (nach § 839 BGB) müsste, wenn es die Schuld-
übernahme (durch Art. 34 GG) nicht gäbe. Nur an das schuldhafte Fehlverhal-
ten eines deutschen Amtsträgers kann die Amtshaftung also grundsätzlich an-
knüpfen. Hoheitliche Handlungen von Streitkräften anderer Staaten sind der
Bundesrepublik Deutschland amtshaftungsrechtlich im Allgemeinen nicht zuzu-
rechnen.
b) Ohne Erfolg verweist die Revision gegenüber dem vorstehenden An-
satz auf das Senatsurteil BGHZ 122, 363, 366 (vgl. auch Senatsurteil vom
30. Oktober 1975 - III ZR 79/73 - VersR 1976, 276, 277), wonach eine gesamt-
schuldnerische Haftung der Bundesrepublik Deutschland in Betracht kommt,
wenn bei militärischen Tiefflügen der NATO über einem Hausgrundstück in
Deutschland die Bewohner gesundheitliche Schäden erleiden, ohne dass be-
stimmte Verursacher zu ermitteln sind. Diese Haftung ergibt sich (in entspre-
chender Anwendung des Art. VIII Abs. 5 e ii und iii NTS) aus der besonderen
Situation der Stationierung ausländischer Truppen in Deutschland nach Maß-
gabe des NATO-Truppenstatuts. Nach dem NATO-Truppenstatut sind Ersatz-
ansprüche von Geschädigten nach deutschem Recht abzuwickeln und zwi-
schen den NATO-Vertragsparteien nach einem bestimmten Modus intern zu
verteilen; das kann nach der besagten Rechtsprechung des Senats (aaO) unter
Umständen auch Auswirkungen im Sinne einer Außenhaftung der Bundesrepu-
blik Deutschland - und zwar schon unter dem Gesichtspunkt einer Gefähr-
dungshaftung - für die betreffenden (Inland-)Schäden haben. Der Anwendungs-
bereich dieses die Rechte und Pflichten des Aufnahme- und des Entsende-
staats anlässlich der Stationierung von Truppen eines NATO-Mitgliedstaats in
dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats regelnden Abkommens erfasst nicht
die Teilnahme an einem gemeinsamen militärischen NATO-Unternehmen in
einem fremden Staat, wie im vorliegenden Fall.
Schlick
Streck
Kapsa
Galke
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 10.12.2003 - 1 O 361/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 28.07.2005 - 7 U 8/04 -