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BGH Urteil vom 18.05.2000 – III ZR 180/99

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

III ZR 180/99

URTEIL

Verkündet am: 18. Mai 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

nein

ja

------------------------------------

BGB § 839 Cb, Fi

a) Zur Frage der Amtspflichtwidrigkeit (Unvertretbarkeit) einer Anklage der

Staatsanwaltschaft wegen Brandstiftung.

b) Vom Schutzzweck der Amtspflicht der Staatsanwaltschaft, keine unzulässi-

ge Anklage zu erheben, ist, wenn es um den Vorwurf der Brandstiftung

geht, auch die Vermeidung von Vermögensschäden des Angeschuldigten

umfaßt, die dadurch entstehen, daß der Feuerversicherer ihm die Brand-

schadenentschädigung infolge der Anklageerhebung nicht auszahlt.

c) Hat eine amtspflichtwidrige Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft ge-

gen die Geschäftsführer und einzigen Gesellschafter einer GmbH wegen

Brandstiftung zur Folge, daß der Feuerversicherer die Zahlung der Ent-

schädigung für den Brandschaden der versicherten GmbH (weiter) zurück-

hält, so ist bezüglich der dadurch eingetretenen Vermögenseinbußen die

GmbH geschützter "Dritter" der Amtspflicht der Staatsanwaltschaft, keine

unzulässige Anklage zu erheben.

BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 -OLG Oldenburg

LG Aurich

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Mai 1999 im Kostenpunkt

und

insoweit aufgehoben, als die Klage

in Höhe von

328.291,66 DM abgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-

ges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger sind die einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der

F. & M. GmbH, die auf dem Grundstück A. E. in E. Fischwaren produzierte.

Am Abend des 10. September 1995 brach ein Feuer aus, durch das die

Betriebsgebäude der Gesellschaft weitgehend zerstört wurden. Die Staatsan-

waltschaft A. ermittelte gegen die Kläger wegen des Verdachts der gemein-

schaftlichen vorsätzlichen Brandstiftung und des Versicherungsbetruges. Unter

dem 5. Juni 1996 erhob sie Anklage wegen dieses Vorwurfs. Die Strafkammer

lehnte jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tat-

verdachts gegen die Kläger ab.

Die Kläger haben das beklagte Land auf Schadensersatz wegen Amts-

pflichtverletzung in Anspruch genommen. Sie haben geltend gemacht, die

Staatsanwaltschaft habe sowohl bei der Einleitung und späteren monatelangen

Aufrechterhaltung der Ermittlungen als auch bei der Anklageerhebung pflicht-

widrig gehandelt. Den eingeklagten, aus eigenem wie aus abgetretenem Recht

der F. & M. GmbH hergeleiteten Gesamtschaden von 884.174,57 DM haben

sie - abgesehen von im Ermittlungsverfahren aufgewendeten Anwalts- und

Sachverständigenkosten von insgesamt 40.366,45 DM - mit dem Hinweis dar-

auf, daß vor dem Abschluß des strafrechtlichen Verfahrens keine Auszahlun-

gen seitens der Versicherungen erfolgt seien, als "Betriebsunterbrechungs-

schaden" errechnet.

Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerecht-

fertigt erklärt, wobei es jedoch in den Entscheidungsgründen seines Urteils

zum Ausdruck gebracht hat, daß nur in der Entscheidung der Staatsanwalt-

schaft über die Anklageerhebung, nicht auch in der Einleitung und Fortführung

des Ermittlungsverfahrens, eine Amtspflichtverletzung gelegen habe. Das

Oberlandesgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes - unter Zurück-

weisung der Berufung der Kläger - die Klage abgewiesen. Die hiergegen ge-

richtete Revision der Kläger, die ihren Anspruch insgesamt weiterverfolgen, hat

der Senat mit Beschluß vom 22. Dezember 1999 angenommen, soweit die Kla-

ge in Höhe von 328.291,66 DM abgewiesen worden ist; im übrigen hat er sie

nicht angenommen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt in dem Umfang, in dem sie vom Senat angenommen

worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-

sung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Soweit es um die Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

gegen die Kläger und die Art und den Umfang desselben bis zu der abschlie-

ßenden Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 1996 geht, sind die dar-

aus hergeleiteten Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung

durch das Urteil des Berufungsgerichts, das in diesem Umfang durch den Be-

schluß des Senats über die Nichtannahme der Revision Rechtskraft erlangt

hat, abgewiesen. Hierbei handelt es sich im Anschluß an die Berechnung der

Klageforderung durch die Kläger um einen Teilbetrag von (884.174,57 DM ./.

328.291,66 DM =) 555.882,91 DM. Das Revisionsverfahren betrifft nach der

Teilannahme der Revision einen restlichen Schadensersatzanspruch von

328.291,66 DM (787.900 DM : 12 x 5 "Betriebsunterbrechungsschaden", der

durch die Erhebung der Anklage vom 5. Juni 1996 statt einer Einstellung des

Ermittlungsverfahrens gegen die Kläger verursacht worden sein soll).

II.

1.

Das Berufungsgericht meint, die Erhebung der Anklage sei - zumindest

gegen den Kläger zu 2 - in keiner Weise zu beanstanden. Zum einen seien

ausreichende Anhaltspunkte für eine (vorsätzliche) Brandstiftung vorhanden

gewesen. Zum anderen habe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür ge-

sprochen, daß die Hauptverhandlung eine Tatbegehung durch den Kläger zu 2

ergeben werde. Dieser sei durch verschiedene und in ihrer Häufung bemer-

kenswerte Indizien belastet worden, die in der Anklageschrift aufgelistet und

bewertet worden seien. Der Kläger zu 2 sei kurz vor Ausbruch des Brandes

zweimal am Tatort gewesen. Sein Alibi für den Zeitpunkt der Brandentstehung

hätte ihn nicht maßgeblich entlasten können, da es ohne weiteres zu bewerk-

stelligen gewesen wäre, einen Brand mit zeitlicher Verzögerung zu legen. Au-

ßerdem habe nach dem Verhalten, das der Kläger zu 2 kurz vor dem Ausbruch

des Feuers gegenüber dem Zeugen B. an den Tag gelegt hatte, einiges dafür

gesprochen, daß er ein Interesse daran gehabt habe, den Zeugen von dem

Betriebsgebäude fernzuhalten, bzw. daß er ihn zumindest dort nicht ohne Auf-

sicht habe agieren lassen wollen. Ein Motiv für die Tat habe sich daraus erge-

ben, daß die GmbH in nicht unerheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten

gesteckt habe oder diese ihr doch zumindest bevorgestanden hätten. Zwei

wichtige Kunden seien verloren gegangen. Außerdem habe eine hohe zivil-

rechtliche Forderung gedroht. Ferner habe eine Prüfung der hygienischen Ver-

hältnisse des Betriebs angestanden, die man bislang hinausgeschoben gehabt

habe. Letztlich sei noch hinzugekommen, daß die Pläne für eine Betriebsverla-

gerung kurz zuvor gescheitert gewesen seien. Vor dem Hintergrund dieses Er-

mittlungsergebnisses sei die Annahme, daß die in der Hauptverhandlung zu

erhebenden Beweise mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu einer Ver-

urteilung führen würden, ohne weiteres vertretbar gewesen.

Hieraus - so das Berufungsgericht weiter - ergebe sich auch die Unbe-

gründetheit der Klage des Klägers zu 1 bezogen auf die Anklageerhebung. Der

Versicherer hätte nämlich die Zahlung der Versicherungssumme auch dann

zurückgehalten, wenn der Staatsanwalt die Anklage nur gegen den Kläger zu 2

erhoben hätte.

2.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nach der

Rechtsprechung des Senats bestimmte Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, zu

denen auch die Entschließung zur Erhebung der öffentlichen Klage nach § 170

Abs. 1 StPO gehört, im Amtshaftungsprozeß nicht auf ihre "Richtigkeit", son-

dern nur daraufhin zu überprüfen sind, ob sie - bei voller Würdigung auch der

Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege - vertretbar sind (Senatsur-

teile vom 21. April 1988 - III ZR 255/86 - NJW 1989, 96, vom 24. Februar 1994

- III ZR 76/92 - NJW 1994, 3162 und vom 16. Oktober 1997 - III ZR 23/96 -

NJW 1998, 751).

Die Würdigung des Sachverhalts unter diesem Gesichtspunkt ist Sache

des Tatrichters, die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann,

ob der Tatrichter den Begriff der Vertretbarkeit verkannt, Denkgesetze oder

allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle für die Beurteilung wesentlichen

Umstände berücksichtigt hat (Senatsurteil vom 16. Oktober 1997, aaO). Dazu

gehört allerdings auch, daß der Tatrichter die rechtlichen Voraussetzungen,

unter denen die in Rede stehende Maßnahme der Staatsanwaltschaft (hier:

nach § 170 Abs. 1 StPO) stand, zutreffend erfaßt hat und seine Würdigung vor

diesem Hintergrund hinreichend konkret, aus sich heraus "geschlossen" und

nachvollziehbar ist.

Daran fehlt es hier.

b) Die Staatsanwaltschaft durfte nur Anklage gegen die beiden Kläger

erheben, wenn die Ermittlungen hierzu genügenden Anlaß boten, d.h. hinrei-

chenden Tatverdacht im Sinne einer gemeinschaftlichen vorsätzlichen Brand-

stiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug ergeben hatten (§§ 170 Abs. 1,

203 StPO; vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1970 - III ZR 95/68 - NJW 1970,

1543; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 170 Rn. 1; ders. aaO § 203

Rn. 2). Hinreichender Verdacht bedeutet die Feststellung von Tatsachen, die

nach praktischer Erfahrung zu einer Verurteilung in einer Hauptverhandlung

mit vollgültigen Beweisen führen werden. Die Staatsanwaltschaft hat nicht die

Frage der Täterschaft und Schuld restlos bis in alle Einzelheiten zu klären,

sondern nur einen hinreichenden Tat- und Schuldverdacht zu ermitteln, der

eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Dabei müssen zwar gewisse Bela-

stungsmomente erwiesen sein, jedoch darf die Aufklärung von Widersprüchen

zwischen den Angaben des Beschuldigten und den vorhandenen Beweiser-

gebnissen der Hauptverhandlung überlassen bleiben (Senatsurteil vom

18. Juni 1970 aaO). Der unbestimmte Rechtsbegriff "hinreichender Tatver-

dacht" läßt einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum, zumal es sich

(auch) um eine Prognose handelt. Entscheidend ist letztlich die - vertretbare -

eigene Prognose des Staatsanwalts, daß er selbst nach Sach- und Rechtslage

wahrscheinlich am Ende einer Hauptverhandlung zum Antrag auf Verurteilung

gelangen werde (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 170 Rn. 1).

Das Berufungsgericht hat dies alles im Ansatz nicht verkannt. Seine

Subsumtion ist jedoch weder aus sich heraus noch in Verbindung mit seinen

Bezugnahmen auf Einzelheiten der Anklageschrift vollständig und schlüssig,

soweit es zu dem Ergebnis gelangt, es sei nach dem zum Zeitpunkt der Ankla-

geerhebung vorliegenden Verfahrensstoff hinreichend wahrscheinlich gewe-

sen, daß die Hauptverhandlung eine Tatbegehung durch den Kläger zu 2 er-

weisen werde. Von einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Kläger zu 1

geht das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen

offenbar selbst nicht aus.

aa) Dabei mag im Revisionsverfahren mit dem Berufungsgericht davon

ausgegangen werden - ohne daß dies vertieft zu werden braucht -, daß die

Staatsanwaltschaft aus den ihr vorliegenden sachverständigen Stellungnah-

men über die Entstehung des Brandes derjenigen des Sachverständigen B.

folgen, mithin eine vorsätzliche Brandstiftung als naheliegend annehmen und

die abschließende Klärung der Brandursache der Hauptverhandlung vor der

Strafkammer überlassen durfte.

bb) Dem Berufungsgericht kann auch darin gefolgt werden, daß sich aus

den nicht unerheblichen Schwierigkeiten, in der sich seinerzeit die F. & M.

GmbH befand, ein denkbares Motiv für eine etwaige Täterschaft der Kläger

ergeben konnte, ohne daß die insoweit in der Anklageschrift bzw. im Urteil des

Berufungsgerichts angesprochenen wirtschaftlichen Gesichtspunkte allerdings

für sich den Schluß aufdrängten, daß es sich um eine Brandstiftung im Interes-

se der F. & M. GmbH bzw. der Kläger als Gesellschafter dieser Firma gehan-

delt haben muß.

cc) Jedenfalls reichen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht,

um die "Vertretbarkeit" der Anklage gegen die Kläger zu begründen.

(1) Wenn das Berufungsurteil Ausführungen zum Tatverdacht gegen

den Kläger zu 1 vermissen läßt, so liegt dies ersichtlich daran, daß es keine

konkreten Anhaltspunkte für eine persönliche Tatbegehung oder eine Veran-

lassung der Tat durch den Kläger zu 1 gibt und die bloße Möglichkeit - selbst

im Sinne einer aus der Motivlage hergeleiteten Plausibilität -, daß (auch) der

Kläger zu 1 hinter der Brandstiftung "stecken" konnte, von vornherein nicht für

eine Verurteilung ausreichen konnte. Damit erweist sich aber - was das Beru-

fungsgericht bei seiner Würdigung unberücksichtigt läßt - die Anklage des

Staatsanwalts als auf den ersten Blick ohne tatsächliche Grundlage, soweit sie

beiden Klägern gemeinschaftliche Brandstiftung anlastet, ohne näher darauf

einzugehen, wie nach der Vorstellung des Staatsanwalts die persönliche

Tatausführung durch die Angeschuldigten stattgefunden haben soll, und ohne

die Möglichkeit der Täterschaft dritter Personen nachvollziehbar auszuschlie-

ßen.

(2) Soweit das Berufungsgericht, was den Kläger zu 2 angeht, die Ver-

tretbarkeit der Annahme hinreichenden Tatverdachts aus "in ihrer Häufung

bemerkenswerten Indizien" herleitet, die in der Anklageschrift aufgelistet und

bewertet worden seien, erörtert es nur folgendes:

Der Kläger zu 2 sei kurz vor Ausbruch des Brandes zweimal am Tatort

gewesen. Irgendeine nähere zeitliche Einordnung wird insoweit nicht vorge-

nommen. Es kann sich nach den in der Anklageschrift angeführten Tatsachen

nur darum handeln, daß der Kläger zu 2 zu einem nicht näher festgehaltenen

Zeitpunkt eine Salzheringsmaschine repariert hatte und sich dann zwischen

etwa 20 Uhr und etwa 20.45 Uhr zusammen mit dem Werkmeister, der die Ma-

schinen überprüfte, noch einmal in die Firma begab. Welche konkreten Hand-

lungen dem Kläger zu 2 angelastet werden könnten, bleibt offen.

Das Alibi des Klägers zu 2 (durch Familienangehörige) für den Zeitpunkt

der Brandentstehung habe ihn nicht maßgeblich entlasten können, da es ohne

weiteres zu bewerkstelligen gewesen sei, einen Brand mit zeitlicher Verzöge-

rung zu legen. Auch insoweit werden nur Vermutungen geäußert bzw. Möglich-

keiten angesprochen, ohne Hinweis auf konkrete Anhaltspunkte für eine be-

stimmte Vorgehensweise des Klägers zu 2.

Außerdem habe nach dem Verhalten, das der Kläger zu 2 kurz vor dem

Ausbruch des Feuers gegenüber dem Zeugen B. an den Tag gelegt habe, eini-

ges dafür gesprochen, daß er ein Interesse daran gehabt habe, den Zeugen

von dem Betriebsgebäude fernzuhalten, bzw. daß er ihn zumindest dort nicht

ohne Aufsicht habe agieren lassen wollen. Dies betrifft die Aussage des Zeu-

gen B., der Kläger zu 2 sei darüber, daß er, der Zeuge B., unbedingt selbst

einen Probelauf mit der reparierten Salzheringsmaschine machen wollte, offen-

sichtlich sehr verärgert gewesen. Konkrete Bezüge zu einer Brandlegung durch

den Kläger zu 2 ergeben sich daraus nicht. Wie die Revision mit Recht rügt, ist

den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils auch nicht zu entnehmen, ob

und inwieweit der Kläger zu 2 den Zeugen B. während des Aufenthalts in der

Firma beaufsichtigt haben soll.

(3) Insgesamt ermangelt es der Anklageschrift an greifbaren positiven

Hinweisen auf eine Täterschaft des Klägers zu 2, und solche sind - im vorlie-

genden Amtshaftungsprozeß - auch nicht dem Urteil des Berufungsgerichts zu

entnehmen. Das läßt nach dem im Revisionsverfahren vorliegenden Prozeß-

stoff nur den Schluß zu, daß die Staatsanwaltschaft bei der Erhebung der An-

klage gegen die Kläger zu 1 und 2 nicht mit deren Verurteilung, sondern - falls

das Hauptverfahren überhaupt eröffnet werden sollte - mit einem Freispruch

rechnen mußte, falls sich in der Hauptverhandlung nicht noch unvorhergese-

hene Beweise ergeben würden. Die Erhebung der Anklage auf einer so unge-

sicherten tatsächlichen Grundlage widerspricht der Strafprozeßordnung und

war daher amtspflichtwidrig.

Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab, der im Rahmen des § 839

BGB gilt (vgl. etwa Senatsurteil vom 18. Juni 1998 - III ZR 100/97 - NVwZ

1998, 1329), ist insoweit auch von einem Verschulden der Staatsanwaltschaft

auszugehen. Es kommt hier im Hinblick darauf, daß das Berufungsgericht die

Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft als nicht amtspflichtwidrig be-

urteilt hat, auch nicht der Grundsatz zur Anwendung, daß einen Beamten in der

Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetz-

tes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat

(sog. Kollegialitätsrichtlinie; vgl. Senatsurteile BGHZ 97, 97, 107 und vom 16.

Oktober 1997 - III ZR 23/96 - NJW 1998, 751). Denn das Berufungsgericht hat

die Anklageerhebung lediglich nach einem gegenüber der eigenen Prüfungs-

pflicht der Staatsanwaltschaft reduzierten Prüfungsmaßstab gebilligt (vgl. Se-

natsurteil vom 16. Oktober 1997 aaO).

III.

Das klageabweisende Urteil läßt sich danach in dem Umfang, in dem es

der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt, mit der vom Berufungsgericht

gegebenen Begründung, es liege keine Amtspflichtverletzung der Staatsan-

waltschaft im Zusammenhang mit der Anklageerhebung gegen die Kläger vor,

nicht halten. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als

richtig dar (§ 563 ZPO).

1.

a) Das Berufungsgericht äußert Zweifel - enthält sich jedoch insoweit,

aus seiner Sicht folgerichtig, einer Entscheidung -, ob der geltend gemachte

Schaden, der dadurch entstanden sein soll, daß das strafrechtliche Ermitt-

lungsverfahren (hier: die Erhebung der Anklage anstelle einer Einstellung des

Verfahrens) gegen die Kläger die Auszahlung der Versicherungssumme verzö-

gert habe, in den Schutzbereich der in Rede stehenden Amtspflichten der

Staatsanwaltschaft fällt. Hierzu erwägt das Berufungsgericht: Die Wahrung

oder gar Förderung zivilrechtlicher Interessen, wie des Interesses an der Aus-

zahlung der Versicherungssumme, sei nicht Sinn und Zweck eines strafrechtli-

chen Ermittlungsverfahrens. Müßte der Staatsanwalt bei seiner Amtsführung

zumindest mittelbar auch solche Vermögensinteressen im Auge haben, würde

hierdurch ein kaum beherrschbares und mit den Interessen einer geordneten

Strafrechtspflege schlechterdings nicht zu vereinbarendes Haftungsrisiko ent-

stehen. Denn es seien vielfältige Konstellationen denkbar, unter denen die Er-

ledigung eines zivilrechtlichen Anspruchs von dem vorherigen Abschluß eines

Ermittlungsverfahrens abhängig sei oder von den Beteiligten abhängig ge-

macht werde. Zudem sei es für die Ermittlungsbehörden noch nicht einmal

stets abschätzbar, welche zivilrechtlichen Interessen hinter einem Ermittlungs-

verfahren stünden. Von derartigen Unwägbarkeiten und Risiken dürfe die Tä-

tigkeit des Staatsanwalts nicht beeinflußt werden. Setze man sie einem sol-

chen Haftungsrisiko aus, trete zwangsläufig eine Beschränkung der Amtsfüh-

rung ein, die mit einer geordneten Strafrechtspflege kaum vereinbar sein dürf-

te. Dies gelte auch dann, wenn man berücksichtige, daß die Amtsführung des

Staatsanwalts im Amtshaftungsprozeß nur unter ganz eingeschränkten Vor-

aussetzungen überprüft werden könne.

b) Diese Bedenken teilt der Senat, was den hier von den Klägern aus

der amtspflichtwidrigen Anklageerhebung gegen sie hergeleiteten Vermögens-

schaden angeht, nicht.

Daß die Kläger in bezug auf die Amtspflicht der Staatsanwaltschaft, kei-

ne nach den gesetzlichen Vorschriften unzulässige Anklage gegen sie zu er-

heben (vielmehr - nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falls - das Ver-

fahren nach dem Abschluß der Ermittlungen einzustellen), als Betroffene des

Ermittlungsverfahrens "Dritte" im Sinne des § 839 BGB sind (zu diesem Begriff

vgl. etwa BGHZ 134, 268, 276), steht außer Frage. Das Berufungsgericht hat

allerdings im Ansatz mit Recht hervorgehoben, daß eine Person, der gegen-

über eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als

Dritter anzusehen sein muß. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im

Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung

des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutz-

zweck der Amtspflicht an (BGHZ 110, 1, 9; 117, 83, 90; 134, 268, 276). Aber

auch unter diesem Gesichtspunkt läßt sich nicht bezweifeln, daß die Vermei-

dung von Vermögensschäden, die durch eine unzulässige (unvertretbare) An-

klageerhebung bei dem

(rechtswidrig) Angeschuldigten eintreten, vom

Schutzweck der Amtspflicht, keine gesetzlich unzulässige Anklage zu erheben,

umfaßt wird. Es geht in diesem Zusammenhang nicht, wie nach dem gedankli-

chen Ansatz des Berufungsgerichts, um die "Wahrung oder gar Förderung"

zivilrechtlicher Interessen, sondern um die Vermeidung von Vermögensschä-

den, wie sie erfahrungsgemäß häufig mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

- insbesondere im Falle der Anklageerhebung - einhergehen. Geht es - wie

hier - um den Vorwurf der vorsätzlichen Brandstiftung bzw. des Versicherungs-

betruges, so gehört es zu den typischen Nebenfolgen eines strafrechtlichen

Ermittlungsverfahrens, daß der Versicherer die Auszahlung der Feuerversiche-

rungssumme ganz oder zu einem erheblichen Teil bis zur Einstellung des Ver-

fahrens zurückstellt (vgl. § 17 Abs. 2 b AFB), wodurch nicht selten die wirt-

schaftliche Existenz des Betroffenen bedroht sein kann. Der Senat hat bereits

in seinem Urteil vom 21. April 1988 (aaO) ausgeführt, daß die Staatsanwalt-

schaft dies im Rahmen ihrer im Ermittlungsverfahren zu treffenden Entschei-

dungen bedenken muß.

Soweit das Berufungsgericht hierdurch die Staatsanwaltschaft einem für

eine geordnete Rechtspflege unerträglichen Risiko ausgesetzt sieht, wird die-

sem Gesichtspunkt hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß die Ent-

schließungen der Staatsanwaltschaft, wie ausgeführt, im Amtshaftungsprozeß

ohnehin nur auf ihre "Vertretbarkeit" überprüft werden können.

2.

Wenn das Berufungsgericht schließlich die Frage aufwirft, ob und in

welcher Weise eine verzögerte Auszahlung der Versicherungssumme an die

F. & M. GmbH überhaupt zu einer Vermögenseinbuße bei den Klägern geführt

hat, so steht auch dieser Gesichtspunkt nach dem im Revisionsverfahren zu-

grunde zu legenden Sachverhalt einem Schadensersatzanspruch der Kläger

aus Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft nicht entgegen. In der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß dann, wenn der Allein-

gesellschafter einer GmbH von einem Dritten schuldhaft verletzt wird und der

Schaden an seinem "Sondervermögen", seiner Gesellschaft, eintritt, es nach

Lage des Falles im Verhältnis zum Kläger so angesehen werden kann, daß ihn

persönlich ein Schaden getroffen hat (BGHZ 61, 380; BGH, Urteile vom 8. Fe-

bruar 1977 - VI ZR 249/74 - VersR 1977, 374, vom 6. Oktober 1988 - III ZR

143/87 - WM 1988, 1851 und vom 23. März 1995 - III ZR 80/93 - BGHR BGB

§ 249 Schaden 8; vgl. auch BGHZ 106, 313, 315). Es kann offenbleiben, ob die

Grundgedanken dieser Rechtsprechung (s. insbesondere die vertiefenden Aus-

führungen in dem Urteil vom 8. Februar 1977 aaO) auf den hier vorliegenden

Fall einer Zwei-Personen-Gesellschaft, in der die beiden einzigen Gesell-

schafter (Brüder) zugleich die Geschäftsführung ausgeübt und sich dadurch

gleichberechtigt wirtschaftlich betätigt haben, übertragbar wären. Solcher Über-

legungen bedarf es im Streitfall schon deshalb nicht, weil die Kläger ihren

Schadensersatzanspruch auch - und zwar, wie ihre Ausführungen zur Höhe

nahelegen, wohl vorrangig - aus abgetretenem Recht der F. & M. GmbH her-

leiten und nach den vorstehenden Ausführungen ein unmittelbarer Schadens-

ersatzanspruch der Zessionarin gegen das beklagte Land wegen Amtspflicht-

verletzung der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Erhebung der

Anklage gegen die Kläger in Betracht kommt. Davon, daß die F. & M. GmbH

infolge der (weiteren) Zurückstellung der Auszahlung der Feuerversicherungs-

summe durch den Versicherer als Versicherungsnehmerin einen Schaden er-

litten hat, ist im Revisionsverfahren auszugehen (vgl. auch nachstehend zu IV).

Bezüglich eines solchen Schadens, der im Zusammenhang mit § 17 Abs. 2 b

AFB darauf beruht, daß eine "polizeiliche oder strafrichterliche Untersuchung

aus Anlaß des Schadens gegen den Versicherungsnehmer" (hier: gegen seine

gesetzlichen Vertreter) eingeleitet worden war, ist amtshaftungsrechtlich auch

die F. & M. GmbH geschützter "Dritter" der oben (1 b) erörterten Amtspflicht der

Staatsanwaltschaft, keine nach den gesetzlichen Vorschriften unzulässige An-

klage zu erheben, sondern statt dessen nach dem Abschluß der Ermittlungen

das Verfahren gegen die Beschuldigten mangels hinreichenden Tatverdachts

einzustellen. Denn das Ermittlungsverfahren gegen die Kläger, die zugleich

Geschäftsführer und die einzigen Gesellschafter der F. & M. GmbH waren, be-

traf - was die besagten typischen und schwerwiegenden Folgen für die Feuer-

versicherung anging - unmittelbar die GmbH als Versicherungsnehmerin.

IV.

Im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils muß die Sache an

das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Voraussetzungen für eine

Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache selbst (vgl. § 565 Abs. 3

ZPO) sind insoweit nicht gegeben, auch nicht für den Erlaß eines Zwischenur-

teils über den Grund (§ 304 Abs. 1 ZPO) des Zahlungsanspruchs, soweit die-

ser aus der Erhebung der Anklage (statt der Verfahrenseinstellung) gegen die

Kläger hergeleitet wird. Bei Schadensersatzklagen reicht zwar für ein Grun-

durteil die hohe Wahrscheinlichkeit, daß irgendein Schaden entstanden ist

(vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1998 - V ZR 319/96 - NJW 1998, 1709). Die

Schadensberechnung muß aber wenigstens schlüssig sein. Hierfür bedarf es

eines konkreten Vortrags der Kläger, welche Versicherungsleistungen im Falle

einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens statt der Anklageerhebung vom

5. Juni 1996 wann zur Auszahlung gekommen wären, wann sie nach den tat-

sächlichen Abläufen ausgezahlt wurden und welche Vermögenseinbußen

durch diese Verzögerung eingetreten sind. Die Berechnung eines abstrakten

"Betriebsunterbrechungsschadens", der nicht auf diese konkreten Abläufe ab-

stellt, reicht nicht aus.

Nach dem Gang des bisherigen Verfahrens in den Tatsacheninstanzen

muß den Klägern Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags in diesem Punkt

gegeben werden.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke