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BGH Urteil vom 07.11.2006 – 1 StR 307/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
7. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landge-
richts Stuttgart vom 23. Januar 2006 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-
richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Der Angeklagte wurde wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung
zum Nachteil der Nebenklägerin, seiner geschiedenen Ehefrau, zu einer Frei-
heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil
wendet sich die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Re-
vision der Nebenklägerin. Sie erstrebt eine Verurteilung wegen Mordversuchs.
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Die Revision hat schon mit der Sachrüge Erfolg.
1. Folgendes ist festgestellt:
Der Angeklagte war 2004 wegen versuchten Totschlags und mehrerer
Körperverletzungsdelikte zum Nachteil seiner Ehefrau S. G. zu zwei
Jahren Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt worden. Ausgelöst worden wa-
ren die Taten dadurch, dass sie ein Anwaltsbüro beauftragt hatte, das Schei-
dungsverfahren zu betreiben. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungs-
haft kam es wieder zu einer Annäherung der inzwischen geschiedenen Eheleu-
te, die eine erneute Heirat erwogen. Sie machten schließlich einen gemeinsa-
men Urlaub in Istanbul bei Verwandten. Nach kurzer Zeit kam es dort wieder zu
heftigen Streitigkeiten, etwa weil sie sich „entsprechend der westlichen Mode“
kleidete. Der Angeklagte kündigte an, „er werde seine Frau töten, damit sei die
Erde vom Dreck gereinigt“. Er kaufte sich ein Küchenmesser mit einer Klingen-
länge von 12 cm, um damit auf die Nebenklägerin einzustechen, sowie einen
Wetzstahl. Unter dem Vorwand, die Nebenklägerin „ein letztes Mal sprechen“
zu wollen, gelang es ihm, dass es zu einer Autofahrt kam, an der außer ihm und
der Nebenklägerin noch die Eheleute E. teilnahmen; Frau E. ist die
Schwester der Nebenklägerin. Unmittelbar vor Beginn der Fahrt versteckte er
das Messer im Hosenbund. Er hatte auf dem Rücksitz neben der Nebenklägerin
sitzen wollen, musste dann aber auf dem Beifahrerplatz sitzen. Die Nebenklä-
gerin saß hinter ihm, ihre Schwester neben ihr. M. E. saß am Steu-
er. Schon nach ganz kurzer Fahrt erklärte die Nebenklägerin, sie wünsche kei-
nen Kontakt mehr mit dem Angeklagten. „Hierüber geriet der Angeklagte erneut
in Zorn. Er zog sein … Messer heraus, kniete sich auf den Sitz und versuchte
unter bewusster Ausnutzung von deren Arg- und Wehrlosigkeit mit einer von
oben nach unten gerichteten Bewegung mit dem Messer auf den Oberkörper
von S. G. einzustechen“. Der Fahrer M. E. , der gerade auf
ein Tankstellengelände eingebogen war, „wurde … auf die Stichbewegung ...
aufmerksam. Es gelang ihm, dem Angeklagten in den Arm zu fallen und so eine
Verletzung … zu verhindern“. Er „kämpfte“ mit dem Angeklagten um das Mes-
ser; es gelang ihm jedoch nicht, ihm das Messer abzunehmen. Die Frauen
konnten während dieses Kampfs letztlich aus dem Pkw in das Büro der Tank-
stelle fliehen. Der Angeklagte, noch immer im Besitz des Messers, verfolgte die
Nebenklägerin. Er schlug die Glasscheibe der Türe des Tankstellenbüros ein.
Es bedurfte des Eingreifens mehrer Tankstellenbediensteter, um ihn aufzuhal-
ten. Da er „nicht zu bändigen“ war, musste er gefesselt werden, bis die Polizei
kam. Als er schließlich abgeführt wurde, kündigte er der Nebenklägerin an, sie
zu töten.
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2. Der Angeklagte hat geltend gemacht, nicht er habe angegriffen, son-
dern er sei von E. mit dem Messer angegriffen worden. Dem ist die
Strafkammer nicht gefolgt. Sie konnte sich aber nicht von einem Tötungsvorsatz
des Angeklagten überzeugen. Zwar habe er vor und nach der Tat angedroht,
die Nebenklägerin umzubringen, und er hätte „durch die konkrete Art seines
Vorgehens tödliche Verletzungen bewirken können“. Sie habe jedoch, so führt
die Strafkammer aus, „keine sicheren Feststellungen zur Zielrichtung des Sti-
ches“ treffen können. Deshalb ist sie zu Gunsten des Angeklagten davon aus-
gegangen, dass er die Nebenklägerin nur verletzen wollte, und hat ihn deshalb -
nur - wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt.
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3. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht Stand.
a) Kann der Tatrichter nicht die erforderliche Gewissheit gewinnen und
zieht hieraus die gebotene Konsequenz - hier: Verurteilung nur wegen versuch-
ter (gefährlicher) Körperverletzung, nicht wegen eines versuchten Tötungsde-
likts - so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen. Die Beweis-
würdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisi-
onsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwun-
den hätte. Daran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatrichter
getroffene Feststellung „lebensfremd erscheinen“ mag. Es gibt im Strafprozess
keinen Beweis des ersten Anscheins, der nicht auf der Gewissheit des Richters,
sondern auf der Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufs beruht.
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Demgegenüber ist eine Beweiswürdigung etwa dann rechtsfehlerhaft,
wenn sie schon von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, z. B. hin-
sichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes. Rechtlich zu be-
anstanden sind Beweiserwägungen etwa auch dann, wenn sie erkennen las-
sen, dass das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung er-
forderliche Überzeugungsbildung gestellt hat. Dies ist auch der Fall, wenn zu
besorgen ist, dass die Zweifel des Gerichts ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür
auf bloß denktheoretische Möglichkeiten gestützt sind. Eine absolute, das Ge-
genteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Ge-
wissheit ist nicht erforderlich; es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch
sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für
deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr.; vgl. nur
BGH NStZ-RR 2005, 147; 2005 149, jew. m. w. N.).
b) An alledem gemessen sind die genannten Erwägungen nicht rechts-
fehlerfrei.
Ein Messerstich in den Oberkörper ist eine äußerst gefährliche Gewalt-
handlung, der die Annahme einer Tötungsabsicht regelmäßig nahe legt. Dies
gilt umso mehr, wenn, wie hier, das - auch noch überraschte - Opfer wegen der
räumlich beengten Verhältnisse praktisch keine Chance hat, die Wirkung des
Stichs durch Ausweichbewegungen oder sonst in irgendeiner Weise abzumil-
dern. Unter welchen Umständen bei einer solchen Tat sonstige, in Tat oder Tä-
ter gründende Umstände gleichwohl einen Tötungsvorsatz in Frage stellen kön-
nen, mag hier dahinstehen. Die Zweifel der Strafkammer gehen nämlich nicht
auf derartige Umstände zurück, sondern allein darauf, dass zu der “Zielrichtung“
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des jedenfalls auf den Oberkörper gerichteten Stiches keine genaueren Fest-
stellungen möglich seien. Welche Stelle des Oberkörpers als Ziel eines von o-
ben nach unten gerichteten Messerstiches ein maßgebliches Indiz gegen den
ansonsten von der Strafkammer nicht mit konkreten Erwägungen in Zweifel ge-
zogenen Tötungsvorsatz sein könnte, liegt nicht auf der Hand und hätte daher
konkretisierender Darlegung bedurft, die jedoch fehlt. Dementsprechend ist - im
Hinblick auf die Möglichkeit eines bedingten Tötungsvorsatzes - auch nicht kon-
kret dargelegt, dass und warum der Angeklagte geglaubt haben könnte, unter
den gegebenen Umständen eine solche Stelle im Oberkörper zielgenau zu tref-
fen, oder warum er sonst ernsthaft darauf vertraut haben könnte, dass die Ne-
benklägerin nicht tödlich verletzt werden würde. Zu alledem kommt noch hinzu,
dass die von der Strafkammer vermissten Feststellungen zur präzisen Zielrich-
tung des Stiches nach ihrer eigenen Bewertung kaum zu treffen sind. Weder die
Nebenklägerin noch ihre neben ihr sitzende Schwester konnten Angaben dazu
machen, was die Zielrichtung des Stiches war; „naturgemäß“, so die Strafkam-
mer, waren sie hierzu nämlich „aufgrund der engen räumlichen Verhältnisse im
Pkw und der Nähe zum Geschehen“ nicht in der Lage.
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Die Zweifel der Strafkammer stellen sich unter diesen Umständen insge-
samt als - allenfalls - denktheoretische Zweifel dar, die regelmäßig eine im Üb-
rigen nahe liegende Schlussfolgerung nicht in Frage stellen können. Der
Grundsatz, dass keine Veranlassung besteht, fern liegende Möglichkeiten zu
unterstellen, gilt umso mehr, wenn, wie hier, die ungewöhnlichen Besonderhei-
ten (eine unter den gegebenen Umständen den Tötungsvorsatz in Frage stel-
lende Zielrichtung des auf den Oberkörper gerichteten Messerstichs) nicht nur
nicht bewiesen, sondern „naturgemäß“ auch kaum beweisbar sind.
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4. Dies führt zur Aufhebung des Urteils, ohne dass es auf Weiteres noch
ankäme.
5. Der Senat sieht jedoch Anlass zu folgenden Bemerkungen:
a) Der Fahrer des Pkw, der Zeuge M. E. , wurde in der Türkei
polizeilich vernommen. Anhaltspunkte dafür, dass er bei dem kurzen und er-
kennbar hektischen Geschehen, bei dem er dem Angeklagten in den Arm fiel,
präzise Feststellungen zur Wucht des beabsichtigten Stiches oder gar zum ex-
akten Ziel des Stiches auf dem Oberkörper der schräg hinter ihm sitzenden Ne-
benklägerin gemacht hätte, ergeben sich aus dem Protokoll dieser Vernehmung
nicht. Seine Vernehmung in der Hauptverhandlung scheiterte daran, dass der
Zeuge, der nach Stuttgart kommen wollte, wegen Steuerschulden nicht aus der
Türkei ausreisen durfte. Ein Rechtshilfeersuchen der Strafkammer ist bisher
nicht erledigt worden. Für den Fall, dass in der neuen Hauptverhandlung eine
Vernehmung des Zeugen E. in Betracht kommen sollte und er weiterhin
nicht aus der Türkei ausreisen darf, könnte, sofern der Zeuge damit einverstan-
den ist, auch eine Vernehmung durch das deutsche Konsulat zu erwägen sein.
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b) Der Senat hat hier allein über eine Nebenklägerrevision zu befinden,
die sich nicht allein gegen den Strafausspruch wenden könnte (§ 400 StPO).
Für die neue Verhandlung bemerkt der Senat jedoch, dass rechtliche Bedenken
gegen die Annahme der Strafkammer bestehen, es wirke sich hier - sogar in
erheblichem Maße - strafmildernd aus, dass der Angeklagte „einer an seinem
ursprünglichen Kulturkreis orientierten Einstellung und Wertehaltung über die
Rolle des Mannes in der Familie verhaftet“ sei. Abgesehen davon, dass der
Angeklagte seit 1981 ununterbrochen in Deutschland lebt und seit mehreren
Jahren deutscher Staatsangehöriger ist, könnten ohnehin in einer fremden
Rechtsordnung wurzelnde Verhaltensmuster, Vorstellungen und Anschauungen
regelmäßig nur dann strafmildernd berücksichtigt werden, wenn sie im Ein-
gelmäßig nur dann strafmildernd berücksichtigt werden, wenn sie im Einklang
mit der fremden Rechtsordnung stehen (Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 46
Rdn. 43a m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf