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BGH Urteile vom 18.08.2009 – 1 StR 351/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. August 2009

in der Strafsache

gegen

1 StR 351/09

1.

2.

3.

wegen zu 1.: gefährlicher Körperverletzung u.a.

zu 2. und 3.: Geiselnahme

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 beschlos-

sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 9. März 2009 werden als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-

geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte U. G. wurde wegen Körperverletzung sowie wegen Gei-

selnahme in Tateinheit mit Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverlet-

zung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren sechs Monaten verurteilt,

seine Eltern, die Angeklagten A. und T. G. , wegen Geiselnahme

jeweils zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren sechs Monaten. Gegenstand

des Verfahrens ist der abschließende Höhepunkt der Leidensgeschichte der

Geschädigten Ga. . Sie ist die - nicht angetraute - Frau des Angeklag-

ten U. G. , die sich mit diesem im Jahre 2005 im Alter von 16 Jahren ver-

band.

Im Rahmen der Erörterungen zur Strafrahmenbestimmung führt die Strafkam-

mer aus, „auch die Verwurzelung der Angeklagten in einem archaischen Werte-

system, welches eine tragende Rolle in der gesamten Beziehung zwischen der

Nebenklägerin und der Familie G. spielte, spräche für die Annahme eines

minder schweren Falles“, um dies dann doch abzulehnen, insbesondere, da

„die Angeklagten bereits seit 1992 in der Bundesrepublik Deutschland leben

und genug Zeit gehabt haben, sich mit dem Werte- und Rechtssystem, welches

jeglichen Zwang und Gewalt gegenüber Frauen innerhalb einer Beziehung aus-

drücklich ablehnt, vertraut zu machen“.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 29. Juni 2009

(hinsichtlich des Angeklagten U. G. ) unter Hinweis auf das Urteil des Bun-

desgerichtshofs vom 7. November 2006 - 1 StR 307/06 -, Rdn. 15 (vgl. auch

BGH, Urteile vom 12. September 1995 - 1 StR 437/95 [BGHR StGB § 46 Abs. 2

Kulturkreis, fremder 1]; und vom 22. August 1996 - 4 StR 280/96 [BGHR StGB

§ 46 Abs. 2 Kulturkreis, fremder 2]) bemerkt, dass die Annahme, die Verwurze-

lung in einem archaischen Wertesystem spräche grundsätzlich für einen minder

schweren Fall, rechtsfehlerhaft - zu Gunsten des Angeklagten - ist.

Dem tritt der Senat bei.

Die Angeklagten kommen aus dem früheren Jugoslawien. Auch dort war es

verboten und strafbar, den Kopf eines anderen Menschen mit voller Wucht ge-

gen die Wand zu schleudern, ihn, um ihn gefügig zu machen, zusammen mit

seinem Kind auf offener Straße zu überfallen, ins Auto zu zerren, zu verschlep-

pen, tagelang einzusperren und während dieser Zeit körperlich zu misshandeln,

wegen eines Fluchtversuchs brutal mit einem Aluminiumbesenstil zusammen-

zuschlagen, so dass dieser zerbricht, und damit auch noch zuzustechen. Dar-

auf, dass die Angeklagten bereits seit 1992 in Deutschland lebten, kommt es

daher gar nicht an. Ebenso kann dahinstehen, ob der menschenunwürdige

Umgang der Angeklagten mit der Geschädigten den Vorstellungen der ethni-

schen Gruppe, der die Angeklagten angehören, über das Zusammenleben in

einer Familie entspricht, was allerdings abwegig wäre. Die Angeklagten wuss-

ten nämlich sehr genau, dass ihr Vorgehen mit der Rechtsordnung unvereinbar

und strafbar ist. Wenn sie sich gleichwohl „zur Durchsetzung ihrer eigenen

egoistischen Interessen“, um die Geschädigte weiterhin „wie eine Sklavin“ be-

handeln zu können, unter Verletzung der elementarsten Prinzipien des deut-

schen und europäischen Wertesystems selbstherrlich über das Recht hinweg-

setzten, ist dies zumindest nicht strafmildernd, wie das Landgericht letztlich

auch nicht verkannt hat.

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