Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.11.2006 – XI ZA 18/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen

und den Richter Dr. Grüneberg

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird

abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende

Aussicht auf Erfolg bietet. Der Beiordnungsantrag eines nicht beim

Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthält regelmäßig ein

konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des

§ 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur

zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht zugelassenen

Rechtsanwalts (Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 1/06).

Nobbe

Müller

Joeres

Mayen

Grüneberg

Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.02.2005 - 10 O 695/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.07.2005 - 17 W 30/05 -