Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.10.2006 – XI ZB 1/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

Der für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellte Beiordnungsantrag eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthält regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts.

BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 1/06 - OLG München LG München I

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe

und

die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

am 10. Oktober 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Be-

schluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 9. Dezember 2005 wird zurückgewie-

sen.

Gründe

I.

1

Dem in Oberbayern wohnhaften Kläger, der die Rückabwicklung

eines Kreditvertrages zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung

begehrt, wurde Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt in Ber-

lin zu den Kosten eines beim Prozessgericht, dem Landgericht Mün-

chen I, zugelassenen Anwalts beigeordnet. Nach dessen Ausscheiden

hat das Landgericht auf Antrag Dr. G. (im Folgenden: Prozessbe-

vollmächtigter) zu denselben Bedingungen als Rechtsanwalt beigeord-

net.

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Die gegen die Einschränkung der Beiordnung gerichtete sofortige

Beschwerde ist erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Oberlan-

desgericht ausgeführt: Nach § 121 Abs. 3 ZPO könne ein Anwalt, der

zwar beim Prozessgericht postulationsfähig, aber nicht zugelassen sei,

nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine höheren Kosten entstün-

den. Der Fall biete keine Veranlassung, von dieser Regelung abzuwei-

chen. Im Bezirk des Oberlandesgerichts München gebe es eine Vielzahl

von Anwälten, die sich auf Anlegerseite mit kreditfinanzierten Fondsbei-

tritten befassten. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechts-

beschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

5

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und nach § 575 ZPO auch

im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Ausfüh-

rungen des Oberlandesgerichts halten rechtlicher Überprüfung stand.

1. Die Zulässigkeit der angefochtenen Einschränkung folgt aus

a) Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 und 3

ZPO ist in der Regel ein beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt

beizuordnen, weil dadurch wegen der Verpflichtung des Rechtsanwalts,

seine Kanzlei am Ort des Gerichts zu betreiben (§ 27 Abs. 1 Satz 1

BRAO), grundsätzlich sichergestellt ist, dass keine Reisekosten anfallen

(BAG NJW 2005, 3083). Ein auswärtiger Rechtsanwalt kann grundsätz-

lich nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entste-

hen (§ 121 Abs. 3 ZPO; BGHZ 159, 370, 372).

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b) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Gericht

die genannte Einschränkung ohne Nachfrage bei dem betroffenen

Rechtsanwalt anordnen darf. Während eine Mindermeinung ein aus-

drücklich erklärtes Einverständnis des Rechtsanwalts für erforderlich hält

(OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 348; OLG Bremen NJW-RR 2001, 1229;

OLG Oldenburg FamRZ 2003, 107; OLG Düsseldorf Rpfleger 2004, 709,

710; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 121 Rdn. 14; Zöller/Philippi,

ZPO 25. Aufl. § 121 Rdn. 13), lehnt die herrschende Meinung dies mit

unterschiedlicher Begründung ab. Ein Teil meint, eine Nachfrage sei

nicht erforderlich, weil es seiner Einwilligung nicht bedürfe (OLG Hamm

MDR 2001, 832 und FamRZ 2004, 708, 709; OLG Celle MDR 2000,

1038, 1039; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 106 und NJW 2005, 687; OLG

Naumburg OLGReport 2002, 310; KG NJW-RR 2005, 924; Hartung, in:

Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. § 46 Rdn. 29; Musielak/

Fischer, ZPO 4. Aufl. § 121 Rdn. 18). Ein anderer Teil ist der Ansicht, die

Einwilligung sei konkludent in dem Antrag auf Beiordnung enthalten

(BAG NJW 2005, 3083 f.; OLG Schleswig JurBüro 1992, 486, 487; OLG

Stuttgart OLGR 1999, 122, 123; OLG Brandenburg JurBüro 2000, 481,

482 und FamRZ 2005, 2005; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227, 1228;

Hartmann,

in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl.

§ 121 Rdn. 62; MünchKommZPO/Wax 2. Aufl. § 121 Rdn. 11; Houben,

in: Baumgärtel, RVG 9. Aufl. § 46 Anm. 5). Der Bundesgerichtshof hat

sich mit der Streitfrage bisher nicht näher befasst, die Beiordnung eines

auswärtigen nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsan-

walts aber für zulässig erachtet (vgl. BGHZ 159, 370, 373; BGH, Be-

schlüsse vom 23. März 2006 - IX ZB 130/05, WM 2006, 1298 und vom

6. April 2006 - IX ZB 169/05, NJW 2006, 1881). Der erkennende Senat

hält die genannte Einschränkung ohne ein ausdrücklich erklärtes Einver-

ständnis des betroffenen Rechtsanwalts für zulässig.

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Ein Beiordnungsantrag enthält regelmäßig ein konkludentes Ein-

verständnis des Prozessbevollmächtigten mit einer dem Mehrkostenver-

bot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiord-

nung. Bei einem Rechtsanwalt ist die Kenntnis des Mehrkostenverbots

des § 121 Abs. 3 ZPO vorauszusetzen. Wenn ein auswärtiger Rechtsan-

walt gleichwohl seine Beiordnung beantragt, muss er davon ausgehen,

dass seinem Antrag nur im gesetzlich zulässigen Umfang stattgegeben

wird (BAG NJW 2005, 3083, 3084; OLG Celle FamRZ 1991, 962 und

MDR 2000, 1038, 1039; OLG Brandenburg JurBüro 2000, 481, 482; OLG

Hamburg FamRZ 2000, 1227, 1228; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 106;

KG NJW-RR 2005, 924). Der Einwand, es gebe auch Fälle, in denen die

Beiordnung eines auswärtigen Anwalts das Mehrkostenverbot nicht be-

rühre (OLG Düsseldorf Rpfleger 2004, 709, 710), greift nicht. In diesen

Fällen hat die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts unbeschränkt

zu erfolgen. Geschieht dies nicht, steht dem betroffenen Anwalt ein ei-

genes Beschwerderecht zu (BAG NJW 2005, 3083; OLG Hamburg

FamRZ 2000, 1227; OLG Oldenburg FamRZ 2003, 107; OLG Köln

FamRZ 2005, 2008 f.; OLG Karlsruhe NJW 2005, 2718).

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2. Ein solcher Fall ist hier auch unter der gebotenen (vgl.

BGHZ 159, 370, 373; BAG NJW 2005, 3083, 3084) Berücksichtigung der

Rechtsprechung zur zusätzlichen Beiordnung eines Verkehrsanwalts

nach § 121 Abs. 4 ZPO nicht gegeben.

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a) Danach ist bei Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes am Sitz

des Gerichts regelmäßig auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Ge-

schäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwaltes als zur

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung not-

wendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen

(BGHZ 159, 370, 374 m.w.Nachw.). Hier würden die Kosten eines sol-

chen Verkehrsanwalts durch die einschränkungslose Beiordnung des in

Berlin ansässigen Prozessbevollmächtigten des Klägers aber nicht er-

spart. Der nicht am Gerichtsort, sondern ca. 100 km entfernt wohnende

Kläger begehrt die Beiordnung seines auswärtigen Prozessbevollmäch-

tigten nicht zur Vermeidung einer Informationsreise an den Gerichtsort.

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b) Dass einem am Gerichtsort ortsansässigen beigeordneten

Rechtsanwalt die Kosten einer Reise an den Wohnort der Partei zu er-

statten sind, wenn die Prozessführung ein Informationsgespräch erfor-

dert und die auswärtige Partei nicht in der Lage ist, die Kosten einer Rei-

se zu ihm aufzubringen, vermag entgegen der Ansicht des Klägers eine

einschränkungslose Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten eben-

falls nicht zu rechtfertigen. Die Kosten für eine oder mehrere Reisen des

Prozessbevollmächtigten von Berlin zum Landgericht München I oder in

den ca. 100 km südlich gelegenen Wohnort des Klägers übersteigen die

fiktiven Reisekosten des Klägers für eine gleiche Anzahl von Fahrten von

seinem Wohnort in den ca. 100 Kilometer entfernten Gerichtsort Mün-

chen deutlich.

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c) Die einschränkungslose Beiordnung des Prozessbevollmächtig-

ten des Klägers lässt sich schließlich auch nicht damit begründen, dass

nur er besondere Kenntnisse in einer Spezialmaterie besitze (vgl. dazu

Fischer MDR 2002, 729, 733). Insoweit hat das Oberlandesgericht unan-

gegriffen festgestellt, in seinem Gerichtsbezirk gebe es eine Vielzahl von

Rechtsanwälten, die sich auf Anlegerseite mit kreditfinanzierten Fonds-

beitritten befassten.

Nobbe Müller Ellenberger

Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 21.10.2005 - 4 O 5558/05 -

OLG München, Entscheidung vom 09.12.2005 - 19 W 2933/05 -