Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.11.2006 – 2 StR 465/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 465/06

BESCHLUSS

vom

8. November 2006

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. November 2006 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-

richts Hanau vom 27. Juli 2006 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-

schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die

Sachrüge gestützte Revision ist erfolgreich.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der 1976 geborene

Beschuldigte seit seinem 17. Lebensjahr an einer chronischen paranoid-

halluzinatorischen Schizophrenie; überdies besteht, wohl in Folge dieser Er-

krankung, seit langem eine massive Politoxikomanie. Er ist 19 mal strafrechtlich

in Erscheinung getreten, insbesondere wegen Diebstählen und Fahrens ohne

Fahrerlaubnis. Im Jahr 1997 wurde er vom Jugendrichter wegen gefährlicher

Körperverletzung verwarnt; im Jahr 1999 wurde er wegen Körperverletzung zu

einer Geldstrafe von "insgesamt 2400 DM" verurteilt. Einzelheiten zu den

zugrunde liegenden Sachverhalten sind im Urteil nicht mitgeteilt.

3

4

Vielfach wurde der Beschuldigte freiwillig oder aufgrund landesrechtlicher

Einweisung in psychiatrischen Krankenhäusern behandelt.

Zu den Anlasstaten hat das Landgericht festgestellt, der Beschuldigte

habe am 1. August 2005, als er sich im PKH H. aufhielt, von der diensthaben-

den Krankenschwester zunächst eine Bedarfsmedikation und nach deren Erhalt

noch die vorgezogene Übergabe seiner üblichen Medikation (Diazepam) ver-

langt und erhalten. Er verlangte kurz darauf weitere Medikamente. Als ihm die-

se im Stationszimmer von dem diensthabenden Arzt verweigert wurden, schlug

er diesem unvermittelt mit der Faust ins Gesicht. Sodann schlug er die ebenfalls

anwesende Krankenschwester gegen die Schläfe. Aufgrund seiner psychischen

Erkrankung fehlte ihm zum Tatzeitpunkt die Einsicht, Unrecht zu tun.

5

Der in der Hauptverhandlung auch zur Prognose vernommene Sachver-

ständige, dessen Erwägungen sich der Tatrichter angeschlossen hat, hat dar-

gelegt, der Beschuldigte bedürfe einer regelmäßigen neuroleptischen Behand-

lung; andernfalls sei mit erneuten Schüben und ähnlich gelagerten Taten mit

hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen.

6

Das Landgericht hat ausgeführt, die zu erwartenden Straftaten des Be-

schuldigten seien erheblich im Sinne von § 63 StGB. Die Rechtsprechung zu

den besonderen Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose bei Anlasstaten

im Rahmen einer schon bestehenden Unterbringung greife hier nicht ein, weil

es sich nicht um eine strafrechtliche Unterbringung gehandelt habe und über-

dies die Tat nicht auf Spannungen in einem konkreten Verhältnis zu einer be-

stimmten Betreuungsperson beruht habe, sondern jeden treffen könne.

7

2. Die Maßregelanordnung gemäß § 63 StGB wird von den bisherigen

Feststellungen nicht getragen.

8

Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnah-

me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen

darstellt und daher nur unter sorgfältiger Beachtung der gesetzlichen Voraus-

setzungen angeordnet werden darf. Das gilt nicht nur für die Feststellung des

die Anordnung rechtfertigenden "Zustands" (vgl. dazu Senatsurteil vom

12. November 2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 351 f. m.w.N.), sondern

gleichermaßen für die tatsächlichen Voraussetzungen der Gefährlichkeitsprog-

nose. Eine erschöpfende Abwägung der maßgeblichen Umstände und ihre Er-

örterung in den Urteilsgründen ist jedenfalls dann erforderlich, wenn unter Be-

rücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) ein Grenzfall

gegeben ist.

9

So ist es hier. Dass bei dem Beschuldigten unzweifelhaft eine behand-

lungsbedürftige psychische Erkrankung vorliegt, reicht für die Anordnung der

Unterbringung ebenso wenig aus wie die Wahrscheinlichkeit, dass es infolge

des der Schuldunfähigkeit bei der Anlasstat zugrunde liegenden Zustands wie-

der zu "Schüben" kommen kann. Bei der Prognose weiterer erheblicher rechts-

widriger Taten war vorliegend unter anderem zu berücksichtigen, dass unge-

achtet des materiellrechtlichen Konkurrenzverhältnisses der Anlasstaten unter

kriminologischen Gesichtspunkten nur ein Tatgeschehen vorlag und dass ir-

gendwelche Aggressionstaten des Beschuldigten zwischen 1999 und 2005 so-

wie zwischen der Anlasstat am 1. August 2005 und dem Zeitpunkt der tatrich-

terlichen Hauptverhandlung am 27. Juli 2006 nicht festgestellt sind. Zu beden-

ken war überdies, dass rechtswidrige Taten oder bedrohliches Verhalten des

Beschuldigten von erheblichem Gewicht außerhalb stationärer Unterbringung in

den letzten Jahren offenbar nicht feststellbar waren. Erwägungen zu diesen

Gesichtspunkten enthält das angefochtene Urteil nicht. Zutreffend rügt die Re-

vision auch, dass Feststellungen zu den konkreten Sachverhalten, die den

Strafverfahren in den Jahren 1997 und 1999 zugrunde lagen, fehlen. Aus den

Urteilsgründen ergibt sich überdies nicht, wo sich der Beschuldigte in der Zeit

nach den Anlasstaten bis zum Urteil aufgehalten hat und ob es in diesem Zeit-

raum zu prognoserelevanten Auffälligkeiten gekommen ist.

10

Auf der Grundlage dieser hier unzureichenden Feststellungen ist dem

Revisionsgericht eine umfassende Prüfung nicht möglich, ob das Landgericht

bei der Maßregelanordnung von zutreffenden Maßstäben ausgegangen ist.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck