Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.11.2006 – IX ZR 100/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak

am 9. November 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom

22. März 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

64.906,62 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und

weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO).

2

Die Voraussetzungen, unter denen mehrere Rechtshandlungen, die

gleichzeitig vorgenommen werden oder sich wirtschaftlich ergänzen, zusam-

menzufassen sind und anfechtungsrechtlich ausnahmsweise einheitlich beurteilt

werden müssen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, WM 2003,

2458, 2459), sind hier nicht gegeben. Die streitgegenständlichen Provisionsan-

sprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin sind durch die Vereinba-

rung vom 1. Juli 1998 originär begründet worden und standen den Gläubigern

der Gesellschaft bis zur Abtretung an die Klägerin als Haftungsmasse zur Ver-

fügung. Die Motive des Gesellschafters N. , die ihn dazu veranlasst ha-

ben, der Begründung von Provisionsansprüchen durch die Schuldnerin zuzu-

stimmen, sind anfechtungsrechtlich unerheblich, weil es insoweit auf den realen

Geschehensablauf ankommt.

3

Die vom Berufungsgericht zur Reichweite der Vereinbarung vom

14./18. Januar 1999 vorgenommene Beweiswürdigung anhand der konkreten

Umstände des Einzelfalls war insgesamt Aufgabe des Tatrichters. Die Klägerin

ist für den von ihr behaupteten Verzicht des Insolvenzverwalters auf das An-

fechtungsrecht darlegungs- und beweispflichtig. Das Berufungsgericht ist von

einem offenen Beweisergebnis ausgegangen. Rechtsgrundsätzliche Fragen

stellen sich hierbei nicht. Der behauptete Gehörsverstoß liegt ersichtlich nicht

vor.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen:

LG Schwerin, Entscheidung vom 31.03.2003 - 7 O 392/00 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 22.03.2004 - 3 U 156/03 -