BGH Beschluss vom 09.11.2006 – IX ZR 100/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 9. November 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom
22. März 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
64.906,62 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO).
Die Voraussetzungen, unter denen mehrere Rechtshandlungen, die
gleichzeitig vorgenommen werden oder sich wirtschaftlich ergänzen, zusam-
menzufassen sind und anfechtungsrechtlich ausnahmsweise einheitlich beurteilt
werden müssen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, WM 2003,
2458, 2459), sind hier nicht gegeben. Die streitgegenständlichen Provisionsan-
sprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin sind durch die Vereinba-
rung vom 1. Juli 1998 originär begründet worden und standen den Gläubigern
der Gesellschaft bis zur Abtretung an die Klägerin als Haftungsmasse zur Ver-
fügung. Die Motive des Gesellschafters N. , die ihn dazu veranlasst ha-
ben, der Begründung von Provisionsansprüchen durch die Schuldnerin zuzu-
stimmen, sind anfechtungsrechtlich unerheblich, weil es insoweit auf den realen
Geschehensablauf ankommt.
Die vom Berufungsgericht zur Reichweite der Vereinbarung vom
14./18. Januar 1999 vorgenommene Beweiswürdigung anhand der konkreten
Umstände des Einzelfalls war insgesamt Aufgabe des Tatrichters. Die Klägerin
ist für den von ihr behaupteten Verzicht des Insolvenzverwalters auf das An-
fechtungsrecht darlegungs- und beweispflichtig. Das Berufungsgericht ist von
einem offenen Beweisergebnis ausgegangen. Rechtsgrundsätzliche Fragen
stellen sich hierbei nicht. Der behauptete Gehörsverstoß liegt ersichtlich nicht
vor.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 31.03.2003 - 7 O 392/00 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 22.03.2004 - 3 U 156/03 -