BGH Urteil vom 09.10.2003 – IX ZR 28/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 9. Oktober 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
InsO §§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 129, 131 Abs. 1 Nr. 1
Verkauft der spätere Schuldner ohne vorherige Verpflichtung im letzten Monat vor
dem Eröffnungsantrag an einen Insolvenzgläubiger (Käufer) Gegenstände, die er
einem anderen Gläubiger zur Sicherheit übereignet hatte und die dieser zur Veräu-
ßerung nur an diesen Käufer "freigibt", so werden die Insolvenzgläubiger im allge-
meinen durch die dadurch zugunsten des Käufers hergestellte Aufrechnungslage
benachteiligt; die Aufrechnung des Käufers gegen die Kaufpreisforderung ist dann
gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO i.V. mit § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO unwirksam.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 2003 durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser
und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Koblenz vom 16. Januar 2003 wird auf Kosten der Be-
klagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem am 26. Mai 2000 eröffneten Insolvenz-
verfahren über das Vermögen der G. GmbH & Co. KG (im
folgenden: Schuldnerin), die eine Bauunternehmung mit zwei Arbeitnehmern
betrieb.
Die Schuldnerin verkaufte der Beklagten am 16. März 2000 Teile ihrer
Geschäftsausstattung und Waren, die sie zuvor der bank
(im folgenden: Bank) zur Sicherung bestehender Forderun-
gen von mehreren 100.000 DM sicherungsübereignet hatte, zu einem Preis von
66.000 DM. Die Bank, die an der Beklagten als Gesellschafterin beteiligt war,
hatte das Sicherungsgut "freigegeben" mit der Maßgabe, daß es an die über
bessere Verwertungsmöglichkeiten verfügende Beklagte veräußert werde. Die
Beklagte rechnete mit eigenen Forderungen gegen die Kaufpreisforderung der
Schuldnerin auf.
Am 4. April 2000 stellte die Schuldnerin den Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens.
Der Kläger hält die Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 i.V. mit § 130
Abs. 1 Nr. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO für unzulässig und verlangt Zahlung des
Kaufpreises. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.
Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Be-
klagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne die Unzuläs-
sigkeit der Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO geltend machen, ohne
daß er gleichzeitig die Anfechtung des zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes,
hier des Kaufvertrages zwischen der Beklagten und der Schuldnerin, erklären
müsse. Die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO seien vorliegend er-
füllt. Die Beklagte habe die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine nach § 130
Abs. 1 Nr. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung erlangt. Die
Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 InsO liege darin, daß die Be-
klagte durch die Aufrechnung Befriedigung eines Anspruchs in Höhe von
66.000 DM erlangt habe, bezüglich dessen sie sich ansonsten auf eine geringe-
re Insolvenzquote hätte verweisen lassen müssen. Daß die der Beklagten ver-
kauften Gegenstände im Sicherungseigentum der Bank gestanden hätten, än-
dere daran nichts. Denn die Vereitelung der durch die §§ 166 ff InsO begrün-
deten Rechte des Insolvenzverwalters führe zu einer jedenfalls mittelbaren
Gläubigerbenachteiligung.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision greifen
nicht durch.
1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß der Klä-
ger nicht gehindert ist, lediglich die Unzulässigkeit der Aufrechnung gemäß § 96
Abs. 1 Nr. 3 InsO geltend zu machen, ohne gleichzeitig die Anfechtung des die
Aufrechnungslage begründenden Rechtsgeschäfts (hier: des Kaufvertrages) zu
erklären. Der Senat hat bereits zur Rechtslage nach der Konkursordnung und
nach der Gesamtvollstreckungsordnung entschieden, daß die Herstellung einer
Aufrechnungslage einen selbständigen Anfechtungstatbestand darstellt. Die
"Rückgewähr" der Aufrechnungslage erfolgt in der Durchsetzung der Kauf-
preisforderung unabhängig von der Gegenforderung; diese kann nicht im Wege
der Aufrechnung zur Erfüllung der Schuld aus § 433 Abs. 2 BGB verwendet
werden (BGHZ 147, 233, 235 f; BGH, Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 207/00,
ZIP 2001, 2055, 2056 f). Wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, kann für
die Bestimmung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nichts anderes gelten, weil nach
dieser Vorschrift die Unzulässigkeit der Aufrechnung kraft Gesetzes eintritt, so-
fern die Anfechtungsvoraussetzungen vorliegen. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO stellt
allein darauf ab, daß "die Möglichkeit der Aufrechnung", also die Herstellung
der Aufrechnungslage, durch die anfechtbare Rechtshandlung erlangt wurde
Rn. 24).
2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3
InsO im Ergebnis zu Recht als erfüllt angesehen.
a) § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfaßt auch den Fall, daß die Aufrechnung - wie
hier - vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt worden ist. Die Aufrech-
nungserklärung wird, wenn die Anfechtungsvoraussetzungen vorliegen, mit der
Eröffnung rückwirkend unwirksam (BT-Drucks. 12/2443, S. 141; MünchKomm-
InsO/Brandes aaO Rn. 37; Uhlenbruck aaO).
b) Die Beklagte hat die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine nach
§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung erlangt. Die Aufrech-
nungslage wurde in inkongruenter Weise hergestellt, weil die Beklagte darauf
keinen Anspruch hatte (vgl. BGHZ 147, 233, 240). Eine Verpflichtung der
Schuldnerin, mit der Beklagten den Kaufvertrag über die Teile ihrer Geschäfts-
ausstattung und über die verkauften Waren abzuschließen, bestand nicht. Der
Kaufvertrag wurde am 16. März 2000 geschlossen; die Aufrechnungslage wur-
de also im letzten Monat vor dem am 4. April 2000 gestellten Antrag auf Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens begründet.
c) Entgegen der Auffassung der Revision hat die Herstellung der Auf-
rechnungslage die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligt (§ 129 Abs. 1
InsO). Die Beklagte hätte ohne die Aufrechnungslage auf ihre ungesicherten
Forderungen gegen die Schuldnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
allenfalls eine Quote des Nennwerts erhalten. Den Kaufpreis für die an sie ver-
äußerten Gegenstände schuldete sie dagegen in voller Höhe. Wird die vollwer-
tige Kaufpreisschuld durch Aufrechnung mit einem entsprechenden Teil der
(minderwertigen) Forderungen der Beklagten erfüllt, so entgeht der Insolvenz-
masse der Unterschied zwischen dem Nennwert der Kaufpreisschuld der Be-
klagten und der bloßen Quote auf deren Gegenforderungen. Da auf die übrigen
Insolvenzgläubiger dann rechnerisch eine entsprechend verringerte Insolvenz-
quote entfällt, sind diese insgesamt geschädigt (vgl. BGHZ 147, 233, 238).
d) An einer Gläubigerbenachteiligung fehlt es nicht deshalb, weil die von
der Schuldnerin an die Beklagte verkauften Gegenstände zuvor an die Bank zur
Sicherheit übereignet waren, die mit der Beklagten wirtschaftlich verbundene
Bank das Sicherungsgut zur Veräußerung an die Beklagte "freigegeben" hatte
und sich die Befriedigung der Beklagten durch Aufrechnung daher, wie die Re-
vision meint, bei einer Gesamtbetrachtung als ein wirtschaftlich neutraler Vor-
gang darstellt.
aa) Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht von dem Grundsatz
ausgegangen, daß mehrere Rechtshandlungen selbst dann anfechtungsrecht-
lich selbständig zu erfassen sind, wenn sie gleichzeitig vorgenommen werden
oder sich wirtschaftlich ergänzen (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99,
ZIP 2002, 489, 490). Für die Beurteilung, ob die Beklagte die Möglichkeit der
Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat (§ 96 Abs. 1
Nr. 3 InsO), ist deshalb nur auf diejenigen Rechtshandlungen im Verhältnis zwi-
schen der Beklagten und der Schuldnerin abzustellen, durch die die Aufrech-
nungslage begründet wurde. Besondere Voraussetzungen, unter denen aus-
nahmsweise die Berücksichtigung der "Freigabeerklärung" der Bank im Rah-
men einer sie umfassenden einheitlichen Rechtshandlung in Betracht kommen
könnte, sind hier nicht gegeben. Dazu genügt es weder, daß die Bank an der
Beklagten beteiligt ist, noch reicht es aus, daß sie auf das ihr nach Insolvenzer-
öffnung zustehende Absonderungsrecht an den verkauften Gegenständen
durch deren "Freigabe" zur Veräußerung an die Beklagte verzichtet hat. Nach
dem Vortrag der Beklagten ist die Bank nur eine ihrer Gesellschafterinnen. Die
Frage, ob Rechtshandlungen verschiedener Gläubiger ausnahmsweise an-
fechtungsrechtlich einheitlich zu beurteilen sein könnten, wenn zwischen ihnen
rechtliche oder wirtschaftliche Identität besteht, stellt sich hier daher nicht.
bb) Das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung kann nicht deshalb
verneint werden, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an den
von der Schuldnerin an die Beklagte verkauften und übereigneten Gegenstän-
den zuvor Sicherungseigentum der Bank bestanden hat. Das Sicherungsei-
gentum gewährte der Bank, der selbst Forderungen in Höhe von mehreren
100.000 DM gegen die Schuldnerin zustanden, zwar nach Eröffnung des Insol-
venzverfahrens gemäß § 51 Nr. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 InsO ein Recht
zur abgesonderten Befriedigung nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 InsO. Nach
§ 170 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO hat der absonderungsberechtigte Insolvenz-
gläubiger nicht bloß einen Anspruch auf die Insolvenzquote, sondern er ist nach
Abzug der Kosten der Feststellung und der Verwertung aus dem verbleibenden
Erlös aus der Verwertung des Gegenstandes der abgesonderten Befriedigung
bis zur vollen Höhe seines Anspruchs zu befriedigen (vgl. MünchKomm-InsO/
Ganter, vor §§ 49 bis 52 Rn. 1). Entgegen der Auffassung der Revision folgt
daraus aber nicht, daß sich die Veräußerung der sicherungsübereigneten Ge-
genstände an die Beklagte im Einverständnis mit der Bank für die Insolvenz-
masse im Ergebnis als ein wirtschaftlich neutraler Vorgang darstellt. Denn die
sicherungsübereigneten Gegenstände stellten bei Begründung der Aufrech-
nungslage trotz des Absonderungsrechts der Bank für die Insolvenzmasse ei-
nen selbständigen, im Kern geschützten Vermögenswert dar (vgl. BGHZ 147,
233, 239). Dieser Vermögenswert ist den Insolvenzgläubigern durch die Veräu-
ßerung an die Beklagte entzogen worden. Im Ergebnis zu Recht hat das Beru-
fungsgericht angenommen, daß dieser der Insolvenzmasse verbleibende Ver-
mögenswert in dem durch § 166 Abs. 1 InsO begründeten Verwertungsrecht
des Insolvenzverwalters zum Ausdruck kommt, das im Interesse aller Insol-
venzgläubiger besteht.
Dagegen ist eine die Gläubiger benachteiligende Wirkung im Sinne des
§ 129 InsO entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Gund-
lach/Frenzel/Schmidt NZI 2002, 20, 21; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl.
Rn. 21.20 und Rn. 13.49; Henckel, aaO S. 819 Rn. 14) nicht schon darin zu
sehen, daß bei Weggabe des Absonderungsgutes vor Verfahrenseröffnung für
langt werden kann (wie hier Eckardt aaO S. 1739 f.; Obermüller DZWIR 2000,
10, 12; Weis in: Hess/Weis/Wienberg InsO 2. Aufl. § 129 Rn. 67 a; vgl. auch
Mehrvergütung ausgeglichen werden, die durch die Bearbeitung von Absonde-
rungsrechten innerhalb des Insolvenzverfahrens anfällt (BGH, Urt. v. 20. Fe-
bruar 2003 - IX ZR 81/02, ZIP 2003, 632, 635, z.V.b. in BGHZ). Soweit solche
Mehrkosten nicht entstehen, soll der Masse folglich auch kein Anspruch auf
einen Kostenbeitrag zukommen; nach § 170 Abs. 2 InsO entfällt daher bei-
spielsweise der Anspruch auf Abführung einer Verwertungskostenpauschale,
wenn der Verwalter dem Gläubiger die Verwertung überläßt. Sind Absonde-
rungsrechte schon vor Verfahrenseröffnung weggefallen, entsteht weder ein
Anspruch auf Ausgleich von Feststellungskosten noch ein solcher auf Ausgleich
von Verwertungskosten. Soweit der Insolvenzverwalter auch den rechtlichen
Bestand vor Insolvenzeröffnung weggefallener Sicherungsrechte zu prüfen hat,
gehört dies zu seinen allgemeinen Verwaltungsaufgaben, für deren Erfüllung
keine besondere Leistung an die Insolvenzmasse vorgesehen ist (BGH aaO).
Die Masse hat keinen Anspruch darauf, daß Absonderungsrechte (nur) beste-
hen bleiben, damit deren Feststellung und Verwertung im Insolvenzverfahren
Kosten verursachen, die durch Zahlung einer Feststellungs- und Verwertungs-
cc) Im vorliegenden Fall steht der Annahme eines wirtschaftlich neutralen
Geschehens ferner entgegen, daß nach den in der Revisionsinstanz nicht an-
gegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts das Besitzrecht der Schuld-
nerin zur Zeit der fraglichen Rechtshandlung noch nicht beendet, der Siche-
rungsfall noch nicht eingetreten war und infolge des Verkaufs der Gegenstände,
die die durch Sicherungsübereignung gesicherte Bank "freigegeben" hatte, un-
gesicherte Forderungen der Beklagten befriedigt worden sind. Bei dieser
Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, es habe nur eine für die In-
solvenzmasse neutrale Verschiebung auf der Gläubigerseite stattgefunden. Da
die Bank das Sicherungsgut nicht für sich selbst verwertet hat, braucht nicht
geprüft zu werden, ob eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger dann zu
verneinen wäre, weil sich die Bank nur im Umfang ihres Absonderungsrechts
aus den Gegenständen der Insolvenzmasse selbst befriedigt hätte (vgl. dazu
BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898; Urt. v. 16. März
1995 - IX ZR 72/94, ZIP 1995, 630, 634; Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90,
ZIP 1991, 1014, 1017; ferner MünchKomm-InsO/Kirchhof § 129 Rn. 109).
Fischer Ganter Raebel
Kayser Bergmann