BGH Beschluss vom 09.11.2006 – IX ZR 170/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 170/06
BESCHLUSS
vom
9. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 9. November 2006
beschlossen:
Dem Kläger wird die zur Durchführung der Revision gegen das Ur-
teil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
23. August 2006 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe
Die beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die beabsichtig-
te Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1
ZPO).
1. Ein Rechtsschutzbegehren hat nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in aller Regel dann
hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache
von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage ab-
hängt. Prozesskostenhilfe braucht hingegen nicht bewilligt zu werden, wenn die
entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt
ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Rege-
lung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in
dem genannten Sinne als schwierig erscheint (BVerfG NJW 1991, 413, 414;
BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; v.
11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130, 131). Auch im Falle
der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht, die für das Revisions-
gericht bindend ist (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO), muss die Er-
folgsaussicht des Rechtsmittels gegeben sein (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003
- VI ZR 130/03, FamRZ 2003, 1378). Daran fehlt es hier.
2. Wie der Senat zur Pfändbarkeit von beschränkten persönlichen
Dienstbarkeiten und zu Wohnungsrechten schon mehrfach ausgesprochen hat,
sind diese Rechte, wenn sie der typengerechten Ausgestaltung entsprechen,
gemäß § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 857 Abs. 3, § 851 Abs. 2 ZPO grundsätz-
lich unpfändbar (vgl. BGHZ 130, 314, 318; BGH, Urt. v. 29. April 1986 - IX ZR
145/85, ZIP 1986, 787, 788; v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 302/97, ZIP 1999,
146, 147). Soweit der Schuldner am 29. Juli 2004 auf seine bei ihm verbliebe-
nen Rechte verzichtet hat, werden seine Gläubiger deshalb nicht im Sinne des
§ 1 Abs. 1 AnfG objektiv benachteiligt. Daran scheitert, ohne dass Grundsatz-
fragen zu beantworten sind, die Anfechtung der Vorgänge um den Verzicht des
Schuldners gegenüber dem Beklagten auf das Wohnungs-, Garagen- und Gar-
tennutzungsrecht.
Hinsichtlich des notariellen Vertrages vom 20. Januar 2000 hat das Beru-
fungsgericht die allein in Betracht zu ziehende Anfechtung wegen vorsätzlicher
Benachteiligung (§ 3 Abs. 1 AnfG) nach dem Ergebnis der durchgeführten
Beweisaufnahme verneint. Rechtsfehler, welche die Beweiswürdigung des Be-
rufungsgerichts in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, Entscheidung vom 11.11.2005 - 5 O 275/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.08.2006 - 3 U 252/05 -