Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.11.2006 – IX ZR 170/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 170/06

BESCHLUSS

vom

9. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak

am 9. November 2006

beschlossen:

Dem Kläger wird die zur Durchführung der Revision gegen das Ur-

teil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

23. August 2006 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.

Gründe

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Die beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die beabsichtig-

te Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1

ZPO).

1. Ein Rechtsschutzbegehren hat nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in aller Regel dann

hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache

von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage ab-

hängt. Prozesskostenhilfe braucht hingegen nicht bewilligt zu werden, wenn die

entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt

ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Rege-

lung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in

dem genannten Sinne als schwierig erscheint (BVerfG NJW 1991, 413, 414;

BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; v.

11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130, 131). Auch im Falle

der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht, die für das Revisions-

gericht bindend ist (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO), muss die Er-

folgsaussicht des Rechtsmittels gegeben sein (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003

- VI ZR 130/03, FamRZ 2003, 1378). Daran fehlt es hier.

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2. Wie der Senat zur Pfändbarkeit von beschränkten persönlichen

Dienstbarkeiten und zu Wohnungsrechten schon mehrfach ausgesprochen hat,

sind diese Rechte, wenn sie der typengerechten Ausgestaltung entsprechen,

lich unpfändbar (vgl. BGHZ 130, 314, 318; BGH, Urt. v. 29. April 1986 - IX ZR

145/85, ZIP 1986, 787, 788; v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 302/97, ZIP 1999,

146, 147). Soweit der Schuldner am 29. Juli 2004 auf seine bei ihm verbliebe-

nen Rechte verzichtet hat, werden seine Gläubiger deshalb nicht im Sinne des

§ 1 Abs. 1 AnfG objektiv benachteiligt. Daran scheitert, ohne dass Grundsatz-

fragen zu beantworten sind, die Anfechtung der Vorgänge um den Verzicht des

Schuldners gegenüber dem Beklagten auf das Wohnungs-, Garagen- und Gar-

tennutzungsrecht.

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Hinsichtlich des notariellen Vertrages vom 20. Januar 2000 hat das Beru-

fungsgericht die allein in Betracht zu ziehende Anfechtung wegen vorsätzlicher

Benachteiligung (§ 3 Abs. 1 AnfG) nach dem Ergebnis der durchgeführten

Beweisaufnahme verneint. Rechtsfehler, welche die Beweiswürdigung des Be-

rufungsgerichts in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen:

LG Ellwangen, Entscheidung vom 11.11.2005 - 5 O 275/05 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.08.2006 - 3 U 252/05 -