Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 24.06.2003 – VI ZR 130/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juni 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin

Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird

abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei-

chende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Gründe

1. Die Kläger nehmen die beklagte Gynäkologin wegen eines im August

1998 fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruchs auf Ersatz ihres Unter-

haltsaufwandes für ihre am 23. März 1999 gesund geborene Tochter T.

in Anspruch. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung der Be-

klagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und

die Klage abgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision, für die sie Prozeßkostenhilfe beantragen.

2. Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsmittel ist nur zu bewilligen, wenn die

Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Erfolgsaussicht

des Rechtsmittels muß auch im Falle einer zugelassenen Revision gegeben

sein (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97 - NJW 1998,

1154). Daran hat sich durch die mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses

(Zivilprozeßreformgesetz - ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) er-

folgte Neuregelung der Rechtsmittel nichts geändert (vgl. BGH, Beschluß vom

11. September 2002 - VIII ZR 235/02 - NJW-RR 2003, 130). § 119 Abs. 1 ZPO

gilt nicht für den Rechtsmittelführer. Entgegen der Ansicht der Revision ist diese

Vorschrift für den Revisionskläger auch bei einem nach neuem Zivilprozeßrecht

zugelassenen Rechtsmittel nicht analog anwendbar.

Die Revision der Kläger hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das

Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für einen Anspruch der Kläger auf

Ersatz des Unterhaltsaufwandes für ihre Tochter T. aus Anlaß des fehl-

geschlagenen Schwangerschaftsabbruchs zu Recht verneint. Die Auffassung

des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch komme im Falle eines

allein auf der Grundlage der Beratungslösung gem. § 218 a Abs. 1 StGB vorge-

nommenen Versuchs des Schwangerschaftsabbruchs nicht in Betracht, weil

dieser Eingriff zwar straflos, aber rechtswidrig gewesen wäre, deckt sich mit der

gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Senatsurteile BGHZ 129,

178, 183 f. und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767), an

der festgehalten wird. Zur Fortbildung des Rechts bietet der Streitfall keine Ge-

legenheit.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll