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BGH Beschluss vom 09.11.2006 – V ZB 66/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. November 2006

in der Grundbuchsache

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth

beschlossen:

Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht

in Schleswig zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zu-

ständigkeit zurückgegeben.

Gründe

I.

1

Den Beteiligten zu 2 und 3 wurde am 14. August 1992 als Gesellschaf-

tern einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts das in dem Wohnungsgrund-

buch von B. eingetragene Wohnungseigentum aufgelassen. In dieser

Eigenschaft wurden sie am 11. Mai 1993 als Eigentümer eingetragen. Mit nota-

rieller Urkunde vom 7. Mai 1997 übernahmen sie in vollstreckbarer Form die

persönliche Haftung für eine für die Beteiligte zu 1 an einem Grundstück in

S. bestellte Grundschuld über 2.150.000 DM zuzüglich Zinsen.

2

Zur Vollsteckung aus der persönlichen Forderung beantragte die Beteilig-

te zu 1 am 13. Oktober 2005, eine Zwangshypothek in Höhe von 100.000 € in

das Wohnungsgrundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt hat die Hypothek

antragsgemäß am 14. Oktober 2005 eingetragen. Hiergegen haben sich die

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Beteiligten zu 2 bis 5 gewandt. Sie halten die Eintragung der Hypothek für un-

zulässig, weil die Anteile der Beteiligten zu 2 und 3 an der Gesellschaft 1999

bzw. 2003 auf die Beteiligten zu 4 und 5 übertragen worden seien.

Das Amtsgericht hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese als Be-

schwerde dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde als

unzulässig verworfen, soweit sie von den Beteiligten zu 2 und 3 geführt wird,

und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Am 13. Dezember 2005 haben die Beteiligten zu 2 und 3 die Eintragung

der Beteiligten zu 4 und 5 als Eigentümer im Wege der Berichtigung des

Grundbuchs bewilligt und zusammen mit den Beteiligten zu 4 und 5 beantragt.

Dementsprechend wurden die Beteiligten zu 4 und 5 am 21. Dezember 2005

als Nachfolger in die Berechtigung der Beteiligten zu 2 und 3 in das Wohnungs-

grundbuch eingetragen. Mit der am 22. Dezember 2005 bei dem zuständigen

Oberlandesgericht eingegangenen weiteren Beschwerde haben die Beteiligten

zu 4 und 5 die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung der

Zwangshypothek beantragt. Mit Erklärung vom 27. Januar 2006 hat die Beteilig-

te zu 1 die Löschung der Hypothek bewilligt. Daraufhin haben die Beteiligten

zu 4 und 5 die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beteiligten

zu 1 die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

5

Das Oberlandesgericht möchte die Gerichtskosten und die außergericht-

lichen Kosten des Verfahrens den Beteiligten zu 4 und 5 auferlegen. Es meint,

die weitere Beschwerde sei im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache unbe-

gründet gewesen. Die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Zwangshypo-

thek sei nicht in Betracht gekommen, weil das Grundbuchamt bei deren Eintra-

gung keine gesetzlichen Vorschriften verletzt habe, §§ 53 Abs. 1, 71 Abs. 2

Satz 2 GBO. Das Grundbuchamt habe bei der Eintragung der Hypothek von der

Übertragung der Anteile an der Gesellschaft auf die Beteiligten zu 4 und 5 keine

Kenntnis gehabt und das Gesetz auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt zutref-

fend angewendet. Daher seien die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zu 4

und 5 aufzuerlegen. An einer entsprechenden Entscheidung sieht sich das O-

berlandesgericht durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom

11. Oktober 1989, Rpfleger 1990, 112 f., gehindert und hat die Sache deshalb

dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

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Die Vorlage ist nicht zulässig. Die Sache ist daher an das vorlegende

Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben.

Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Vorlage nach § 79 Abs. 2

GBO gehört, dass das vorlegende Oberlandesgericht von einer auf eine weitere

Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts ab-

weichen will. Die Abweichung muss dieselbe Rechtsfrage betreffen. Der Bun-

desgerichtshof ist zwar an die für die Entscheidungserheblichkeit maßgebende

rechtliche Beurteilung des Falles, wie sie dem Vorlagebeschluss zugrunde ge-

legt ist, gebunden. Er prüft aber, ob die Entscheidung, von der das vorlegende

Oberlandesgericht abweichen will, dieselbe Rechtsfrage betrifft (st. Rspr., vgl.

Senat, BGHZ 7, 339, 341 f.; 21, 234, 236; Beschl. v. 1. Juli 1993, V ZB 19/93,

NJW 1993, 3069; Beschl. v. 29. September 2005, V ZB 107/05, NJW-RR 2006,

18; BGH, Beschl. v. 1. Februar 2006, XII ZB 236/05, NJW 2006, 1277, 1278 zur

Veröffentlichung in BGHZ 166, 141 ff. vorgesehen). Daran fehlt es.

8

Nach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts ist für die Ent-

scheidung des vorliegenden Falls die Frage maßgeblich, ob im Wege der Be-

schwerde nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO auch dann die Eintragung eines Wider-

spruchs verlangt werden kann, wenn das Grundbuchamt eine Zwangshypothek

in das Grundbuch eingetragen hat, weil das Grundbuch im Zeitpunkt der Eintra-

gung nicht berichtigt war und das Grundbuchamt von der Unrichtigkeit des

Grundbuchs keine Kenntnis hatte.

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Diese Rechtsfrage ist nicht Gegenstand der Entscheidung des Oberlan-

desgerichts Celle. Dort war darüber zu befinden, ob die Beschwerde nach

§§ 71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO gegeben ist, wenn sich nach der

Eintragung einer Zwangshypothek herausstellt, dass die Zulässigkeit der

Zwangsvollstreckung von einer Gegenleistung des Gläubigers abhängt und die-

se weder erbracht noch angeboten worden war. Der hierzu von dem Oberlan-

desgericht Celle getroffenen Entscheidung kann keine Aussage zu der Frage

entnommen werden, ob die Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Wi-

derspruchs zulässig ist, mit der die Mitglieder einer Gesellschaft des bürgerli-

chen Rechts die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Vermögen der

Gesellschaft aus einem Titel gegen frühere Gesellschafter geltend machen.

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Die rechtlichen Erwägungen des Oberlandesgerichts Celle sind auf die

Sache auch nicht übertragbar. Das Oberlandesgericht Celle hat die Eintragung

eines Widerspruchs für zulässig erachtet, weil dem Schuldner die allgemeinen

Rechtsbehelfe der §§ 576 ff., 766, 793 ZPO nicht zur Verfügung stünden und

ohne die Eintragung eines Widerspruchs ein effektiver Rechtsschutz nicht ge-

währleistet sei.

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So liegt es hier nicht. Das Eigentum an der Wohnung ist ein die Veräuße-

rung hinderndes Recht, das mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO

geltend gemacht werden kann. Die Drittwiderspruchsklage wird durch die Son-

dervorschriften der Grundbuchordnung nicht verdrängt. Selbst einem aus dem

Grundbuch nicht ersichtlichen Eigentümer, dessen Grundstück entgegen der

materiellen Rechtslage mit einer Zwangshypothek belastet wurde, steht sie un-

eingeschränkt zur Verfügung (MünchKomm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl., § 867

Rdn. 74; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., § 69

III 2; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl.,

§ 867 ZPO Rdn. 30; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 867 Rdn. 40;

Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 867 Rdn. 22; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO,

3. Aufl., § 867 Rdn. 89). Eine Rechtsschutzlücke besteht nicht.

Krüger

Klein

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Roth

Vorinstanzen:

LG Itzehoe, Entscheidung vom 05.12.2005 - 4 T 423/05 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.04.2006 - 2 W 249/05 -