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BGH Beschluss vom 16.11.2006 – V ZR 97/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. November 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil

des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. März 2006

wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen, weil nicht

dargelegt ist (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02,

NJW 2002, 2720, 2721), dass der Wert der mit der Revision geltend

zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO,

§§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).

Die Beschwer der Kläger aus der Abweisung ihrer Klage auf

Beseitigung des Überbaus ist gem. § 3 ZPO nach dem Wertverlust zu

bemessen, den das Grundstück durch den Überbau erleidet (Senat,

Beschl. v. 23. Januar 1986, V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737; OLGR

Hamm 1995, 267; OLGR München 1997, 140). Der Wert der Klage auf

Herausgabe der Standfläche des Anbaus und der Freiflächen des

Flurstücks 27 ist gem. § 6 ZPO nach deren Wert zu bestimmen. Der Bodenwert des insgesamt 51 m2 großen Flurstücks 27 ist in dem mit

der

Beschwerdebegründung

vorgelegten

Gutachten

des

Sachverständigen V. auf 6.630 € eingeschätzt worden. Der Wert

der Beschwer der Kläger übersteigt diesen Wert nicht. Eine Erhöhung

der Beschwer durch den Antrag auf Beseitigung des Überbaus ist

nicht dargelegt. Der Wertverlust eines Grundstücks durch den

Überbau des Nachbarn ist dann mit dem Wert der überbauten Fläche

anzusetzen, wenn nichts dafür vorgetragen wird oder zu erkennen ist,

dass auch die Nutzung der nicht überbauten Fläche beeinträchtigt

worden ist (OLGR München 1997, 140).

Der Wert des nach dem Klageantrag abzureißenden Gebäudes

(Anbaus) und die Kosten der Entsorgung weiterer baulicher Anlagen

(Terrassenbelag, Holzzaun, Eternitplatten) haben dagegen bei der

Bestimmung der Beschwer der Kläger außer Ansatz zu bleiben; sie

wären nur für die Beschwer der Beklagten maßgebend, wenn diese

gemäß den Anträgen der Kläger verurteilt worden wäre (dazu Senat,

BGHZ 124, 313, 317).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt danach

6.630 €.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

LG Aachen, Entscheidung vom 28.06.2005 - 8 O 16/05 -

OLG Köln, Entscheidung vom 24.03.2006 - 20 U 129/05 -