Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.12.2009 – V ZB 115/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der

2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 26. Mai 2009

aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

1.310 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Anlässlich der

Bebauung des Grundstücks der Beklagten wurde dieses mit Erde aufgeschüt-

tet; zur Abstützung an der Grenze zum Grundstück der Kläger wurden L-Be-

tonsteine verlegt. Diese stehen nach Darstellung der Kläger zwischen 10 und

30 cm auf ihrem Grundstück, so dass sich der Grenzabstand zwischen der

Wand ihres Hauses und der durch die Steine gebildeten faktischen Grenze teil-

weise von 3,20 m auf 2,90 m verringere und die Nutzung des Bauwichs für die

Errichtung einer Zisterne und eines Fahrzeugstellplatzes eingeschränkt werde.

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Zudem fällt nach Darstellung der Kläger im Randbereich der Profilsteine Erde

auf ihr Grundstück herüber.

Auf dem Grundstück der Beklagten steht weiter eine Kirschlorbeerhecke,

deren Blätter teilweise auf das Grundstück der Kläger fallen. Auf der Terrasse

am Haus der Beklagten befindet sich eine Außenleuchte, durch deren Lichtein-

wirkung sich die Kläger gestört fühlen.

Die Kläger haben von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, dass ihr

Grundstück durch das Laub der Kirschlorbeerhecke wesentlich belastet werde,

die L-Profil-Steine von ihrem Grundstück zu entfernen, die Absicherung gegen

das Herabfallen von Erde auf ihr Grundstück zu vervollständigen und es zu un-

terlassen, durch die Lichteinwirkung von der Außenbeleuchtung der Terrasse

die Nutzung ihres Wohn- und Schlafzimmers zu beeinträchtigen.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Be-

rufung durch Beschluss als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer

den Betrag von 600 € nicht erreiche. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer

Rechtsbeschwerde.

II.

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Das Berufungsgericht meint, dass die Berufung gemäß § 511 Abs. 2

Nr. 1 ZPO nicht zulässig sei, weil der Wert der Beschwer der Kläger durch die

Zurückweisung ihrer Anträge sich auf nicht mehr als 530 € belaufen.

Die Anträge im Einzelnen hat es wie folgt bewertet: Beseitigung des

Laubbefalls 130 €, Unterlassen der Lichteinwirkung von der Terrassenbeleuch-

tung 150 €, Verhinderung des Herabfallens von Erdreich 100 € und Versetzen

der L-Profil-Steine 150 €. Den letztgenannten Betrag hat es nach den dabei

entstehenden Kosten bestimmt.

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III.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522

Abs. 1 Satz 4 ZPO) und form- und fristgerecht eingelegt (§ 575 ZPO).

Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung erfordert hier eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil das Berufungsgericht bei sei-

ner Festsetzung des für die Zulässigkeit der Berufung maßgeblichen Werts der

Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) die rechtlichen Grundlagen für die Aus-

übung des ihm grundsätzlich zustehenden Ermessens gem. §§ 2, 3 ZPO (vgl.

dazu BGH, Urt. v. 20. Oktober 1997, II ZR 334/96, NJW-RR 1998, 573) ver-

kannt hat.

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Der Wert der Beschwer eines Klägers, der mit seiner Klage auf Beseiti-

gung einer die Grenze überschreitenden baulichen Anlage abgewiesen worden

ist, bestimmt sich nach dem Wertverlust, den sein Grundstück dadurch erlitten

hat (Senat, Beschl. v. 23. Januar 1986, V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737;

Beschl. v. 16. November 2006, V ZR 97/06, juris; OLGR Hamm 1995, 267;

OLGR München 1997, 140), und nicht nach den von dem Berufungsgericht mit

einem Betrag von 150 € in Ansatz gebrachten Kosten für das Versetzen der

Betonstützen. Diese wären allein für die Beschwer der Beklagten maßgebend,

wenn sie dem Antrag gemäß verurteilt worden wäre (Senat, BGHZ 124, 313,

317; Beschl. v. 16. November 2006, V ZR 97/06, juris).

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2. Beruht die Schätzung des Werts der Beschwer durch das Berufungs-

gericht auf einem Rechtsfehler, muss das Rechtsbeschwerdegericht diese

selbst vornehmen. Die Rechtsbeschwerde ist danach begründet, weil der Wert

der Beschwer der Kläger den Betrag von 600 € übersteigt.

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a) Der Wertverlust des Grundstücks durch eine die Grenze überschrei-

tende bauliche Anlage des Nachbarn bestimmt sich nach dem Wert der über-

bauten Fläche und den dadurch bewirkten Beeinträchtigungen bei der Nutzung

des nicht überbauten Grundstücksteils (Senat, Beschl. v. 16. Nov. 2006, V ZR

97/06, juris; OLGR München 1997, 140).

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b) Für deren Schätzung kann hier von den Angaben in dem von den Klä-

gern nunmehr vorgelegten notariellen Vertrag aus dem Jahre 2001 über den

Kauf ihres Grundstücks ausgegangen werden. Der Wert der überbauten Fläche von 3,15 m2 beträgt bei einem nach dem Kaufpreis bestimmten Wert von 56,24 € pro m2 177,16 € (gerundet: 180 €). Hinzu tritt die Wertminderung durch

die Reduzierung des Bauwichs unter den gesetzlichen Mindestabstand von

3 m, die bei vernünftiger Betrachtung weder mit Null (so das Berufungsgericht)

noch mit mehreren tausend Euro (so die Rechtsbeschwerde) festgesetzt wer-

den kann. Für die Schätzung des Werts der Beschwer der Kläger ist vielmehr

davon auszugehen, dass die Abweisung einer Klage auf Beseitigung eines

Überbaus wie eine durch ihre Gestattung abgesicherte Mitbenutzung wirkt. De-

ren Wert kann auch angesichts der geringen Beanspruchung des Grundstücks der Kläger auf ca. 2 % des Werts ihres 660 m2 großen Grundstücks geschätzt

werden, wobei der Grundstückswert mit dem 2001 vereinbarten Kaufpreis von

76.000 DM (= 38.858 €) in Ansatz gebracht werden kann. Die Beschwer durch

die eingeschränkte Nutzbarkeit des Bauwichs ergibt so rechnerisch einen Be-

trag von 777,16 € (abgerundet: 750 €), was bereits allein die für die Zulässigkeit

der Berufung erforderliche Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) übersteigt.

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3. Für das weitere Verfahren weist der Senat zu dem auf § 921 BGB ge-

stützten Einwand der Beklagten, die L-Betonsteine seien eine Grenzeinrichtung,

auf das dafür erforderliche Einverständnis des Nachbarn hin (Senat, BGHZ 143,

1, 5). Zu dem Anspruch der Kläger zur Beseitigung des Laubüberfalls verweist

der Senat in Bezug auf die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen eines sol-

chen Anspruchs auf seine Entscheidung vom 14. November 2003 (BGHZ 157,

33, 40).

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

AG Haldensleben, Entscheidung vom 27.08.2008 - 17 C 453/07 -

LG Magdeburg, Entscheidung vom 26.05.2009 - 2 S 399/08 (286) -