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BGH Beschluss vom 21.11.2006 – 1 StR 477/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. November 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2006 be-
schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Landshut vom 8. Mai 2006 werden als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts be-
merkt der Senat:
Sofern eine Urkunde nur auszugsweise verlesen werden soll,
empfiehlt es sich - worauf der Senat bereits mehrfach hingewiesen
hat
- sowohl den Verlesungszweck
(vgl. Beschluss vom
25. Oktober 2006 - 1 StR 424/06) wie auch die verlesenen Teile
der Urkunde zu protokollieren und ggfs. auch in der Urkunde z.B.
durch Klammern kenntlich zu machen.
Ebenso sollte tunlichst vermieden werden, dass gleichartige Vor-
gänge in der Hauptverhandlung unterschiedlich protokolliert wer-
den bzw. dass dies teilweise erfolgt und teilweise unterbleibt (vgl.
Beschluss vom 27. Juli 2006 - 1 StR 147/06). Vorliegend kann der
Senat aufgrund des Hauptverhandlungsprotokolls vom 29. März
2006, wonach beide Schöffen erklärt haben, dass sie die ihnen zur
Verfügung gestellten Niederschriften gelesen haben, ausschlie-
ßen, dass der Schöffe S. diese Unterlagen zuvor nicht erhal-
ten hat, auch wenn es
im Gegensatz zur Schöffin Se.
insoweit keinen Protokollvermerk gibt.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf