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BGH Beschluss vom 21.11.2006 – 1 StR 477/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. November 2006

in der Strafsache

gegen

1 StR 477/06

1.

2.

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2006 be-

schlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Landshut vom 8. Mai 2006 werden als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-

geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts be-

merkt der Senat:

Sofern eine Urkunde nur auszugsweise verlesen werden soll,

empfiehlt es sich - worauf der Senat bereits mehrfach hingewiesen

hat

- sowohl den Verlesungszweck

(vgl. Beschluss vom

25. Oktober 2006 - 1 StR 424/06) wie auch die verlesenen Teile

der Urkunde zu protokollieren und ggfs. auch in der Urkunde z.B.

durch Klammern kenntlich zu machen.

Ebenso sollte tunlichst vermieden werden, dass gleichartige Vor-

gänge in der Hauptverhandlung unterschiedlich protokolliert wer-

den bzw. dass dies teilweise erfolgt und teilweise unterbleibt (vgl.

Beschluss vom 27. Juli 2006 - 1 StR 147/06). Vorliegend kann der

Senat aufgrund des Hauptverhandlungsprotokolls vom 29. März

2006, wonach beide Schöffen erklärt haben, dass sie die ihnen zur

Verfügung gestellten Niederschriften gelesen haben, ausschlie-

ßen, dass der Schöffe S. diese Unterlagen zuvor nicht erhal-

ten hat, auch wenn es

im Gegensatz zur Schöffin Se.

insoweit keinen Protokollvermerk gibt.

Nack Wahl Kolz

Elf Graf