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BGH Beschluss vom 25.10.2006 – 1 StR 424/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Landshut vom 15. Mai 2006 werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-
ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tagen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge einer Verletzung von
Der von der Revision mitgeteilte Arztbericht des Klinikums L.
bezieht sich ebenso wie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
des Klinikums L. offensichtlich auf die durch den Geschä-
digten F. erlittene Körperverletzung und war damit nach
§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO auf Anordnung des Vorsitzenden verles-
bar.
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Verlesung einer
Urkunde dann nicht zu protokollieren ist, wenn diese nur als Ver-
nehmungsbehelf dient (BGH StV 2000, 241; Beschluss vom
2. Dezember 2003 - 1 StR 340/03). Aus dem von der Revision
vorgelegten Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die vor-
genannten Urkunden "auszugsweise" während der Vernehmung
des Geschädigten F. verlesen wurden; es liegt daher nahe, dass
diese Urkunden auch als Vernehmungsbehelf im Rahmen der
Zeugenvernehmung benutzt wurden. Sofern allerdings dessen
ungeachtet eine solche "auszugsweise" Verlesung dennoch im
Protokoll erwähnt wird, empfiehlt es sich, auch den Verlesungs-
zweck zu protokollieren und zusätzlich die verlesenen Passagen
zu bezeichnen.
Herr RiBGH Dr. Kolz befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert.
Nack Nack Hebenstreit
Elf Graf