BGH Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 259/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 21. November 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 823 Ah, 1004; GG Art. 2 Abs. 1; Art. 5 Abs. 1
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Meldung einer Presseagentur un-
ter namentlicher Benennung des Betroffenen über dessen Abberufung als Ge-
schäftsführer wegen nachhaltiger Störung des Vertrauensverhältnisses mit einem
Großteil der Mitarbeiter berichtet werden darf.
BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - Kammergericht
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. November 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 7. November 2005 aufgehoben. Die Be-
rufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom
17. August 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, der seit dem 10. Juli 2000 Geschäftsführer der Klinikum N.
GmbH war, die drei Krankenhäuser in Brandenburg mit ca. 900 Mitarbeitern
betreibt, verlangt von der beklagten Presseagentur Unterlassung einer identifi-
zierenden Berichterstattung unter Nennung seines Namens über die Tatsache
und die Umstände seiner Abberufung im Juni 2002.
Am 18. Juni 2002 wurde der Vertrag mit dem Kläger ordentlich zum
31. Dezember 2002 gekündigt und der Kläger wurde gemäß der in seinem An-
stellungsvertrag enthaltenen Regelung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von
der Verpflichtung zur Dienstleistung freigestellt.
Am 20. Juni 2002 brachte die Beklagte über ihre Nachrichtenagentur im
Landesspiegel Berlin-Brandenburg unter namentlicher Nennung des Klägers
folgende Pressemeldung heraus:
"Klinik-Geschäftsführer abberufen
Der Geschäftsführer der Klinikum N. GmbH in S., H.-W. I. [Anonymisie-
rungen durch den Senat], ist mit sofortiger Wirkung beurlaubt worden.
Die Gesellschafterversammlung fasste am Dienstag einen entsprechen-
den Beschluss, teilte Landrat H. B. (SPD) als Vorsitzender der Versamm-
lung am Mittwoch mit. Das Vertrauensverhältnis zwischen I. und einem
Großteil der Mitarbeiter im Klinikum sei nachhaltig gestört. Mitarbeiter
werfen I. Beleidigungen, massive Bedrohungen, Lügen, Verleumdungen
und Diffamierungen vor. Die Belegschaft hatte in einem offenen Brief die
sofortige Entlassung I. gefordert."
Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Androhung
der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in identifizie-
render Weise im Zusammenhang mit der Abberufung des Klägers als Ge-
schäftsführer der Klinikum N. GmbH in S. die in ihrem Wortlaut wiedergegebene
Pressemeldung wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen und/oder zu
verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-
gers hat das Kammergericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils der
Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des erst-
instanzlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch des Klägers
analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, Art. 1
Abs. 1, 2 Abs. 1 GG im Sinne des Klagebegehrens als begründet erachtet, weil
die angegriffene Agenturmeldung, mit der die Beklagte unter Nennung des Na-
mens des Klägers über dessen Abberufung als Geschäftsführer der Klinikum N.
GmbH im gesamten Raum Berlin-Brandenburg und damit überregional berichtet
habe, den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Dass der
Kläger ein öffentliches Informationsinteresse gerade auch in Bezug auf seine
Person geweckt habe, das sein Recht auf Anonymität überrage und die Mittei-
lung der Abberufung als Geschäftsführer unter Hinweis auf eine angeblich
nachhaltige Störung des Verhältnisses zu den Mitarbeitern, deren Forderung
nach einer Entlassung und die sofortige Freistellung von der Dienstverpflichtung
rechtfertige, könne für das Verbreitungsgebiet der angegriffenen Meldung nicht
angenommen werden. Zwar sei der Kläger bereits vorher in den Medien in Er-
scheinung getreten. Die Presseveröffentlichungen aus dem Jahr 2000, in denen
der Kläger erwähnt und teilweise auch zitiert werde, bezögen sich jedoch auf
Probleme des Klinikbetriebes, insbesondere zum Zeitpunkt der Übernahme der
Geschäftsführung durch den Kläger. In keinem der Artikel sei es in erster Linie
um die Person des Klägers gegangen, insbesondere sei dieser nicht im Zu-
sammenhang mit den angeblich der Kündigung vorausgegangenen Vorgängen
an die Öffentlichkeit getreten. Ein überwiegendes Informationsinteresse an der
Namensnennung des Klägers habe allenfalls in der Region Niederlausitz be-
standen; allenfalls dort sei der Kläger als relative Person der Zeitgeschichte
anzusehen. Dies gelte jedoch nicht für die Region Berlin-Brandenburg. Dort
habe das Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch ohne Namensnennung
des Klägers befriedigt werden können. Bei den in der Berichterstattung der Be-
klagten wiedergegebenen Vorwürfen, die von Falschinformationen über persön-
liche Beleidigung, massive Bedrohungen bis zu Lügen, Verleumdungen und
sogar Diffamierungen reiche, handele es sich um einseitige Vorwürfe, die den
Kläger in ein besonders schlechtes Licht rückten und die - unter Berücksichti-
gung der Rechtsprechung zur Verdachtsberichtserstattung bei Straftaten - eine
einseitige Berichterstattung unter Namensnennung nicht rechtfertigen könnten.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Entgegen der Auffassung der Revision scheitert die Zulässigkeit der
vorliegenden Unterlassungsklage nicht daran, dass der Klageantrag zu unbe-
stimmt wäre. Der Unterlassungsantrag umfasst durch den Zusatz "in identifizie-
render Weise" in Verbindung mit "wörtlich oder sinngemäß" lediglich auch sons-
tige leicht abgewandelte Verletzungshandlungen, die im Kern und Wesen der
konkret genannten Verletzungshandlung entsprechen und deshalb ebenfalls
von einem Unterlassungsanspruch aufgrund der konkreten Verletzungshand-
lung getragen werden können. Der Begriff der identifizierenden Berichterstat-
tung ist ein durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des
Bundesgerichtshofs geprägter allgemeiner Rechtsbegriff (vgl. etwa BVerfGE 35,
202, 219 ff. - Lebach; Senatsurteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 -
VersR 2006, 274, 275), dessen Sinngehalt jedenfalls im vorliegenden Kontext
nicht zweifelhaft oder zwischen den Parteien streitig ist und deshalb als Verall-
gemeinerung der konkreten Verletzungsform im Interesse einer sachgerechten
Titulierung unbedenklich ist (vgl. etwa Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbe-
werbsrecht, 24. Aufl. 2006, § 12 Rn. 2.38 m.w.N.).
2. Die Angriffe der Revision haben jedoch in der Sache Erfolg. Das Beru-
fungsgericht hat bei seiner Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlich-
keitsrecht des Klägers und dem Grundrecht der Beklagten auf Meinungs- und
Pressefreiheit einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt. Entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger gegen die Beklagte kei-
nen Anspruch analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. 2
BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der angegriffenen Berichter-
stattung.
a) Das Berufungsgericht ist zwar im Grundsatz zutreffend davon ausge-
gangen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht beinhaltet, in ge-
wählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit
dargestellt zu sehen (vgl. BVerfGE 35, 202, 220 - Lebach; 54, 148, 155
- Eppler). Dieses Grundrecht wird jedoch auch in dieser Ausprägung nicht gren-
zenlos gewährt. Vielmehr können im Einzelfall das Informationsinteresse der
Öffentlichkeit und die Pressefreiheit Vorrang haben. Dies ist hier der Fall.
Es geht um eine namentliche Berichterstattung der Beklagten über die
berufliche Tätigkeit des Klägers, an der die Öffentlichkeit nach Lage des Falles
ein beträchtliches Interesse hat. Dass es sich bei der beruflichen Tätigkeit des
Klägers um seine "Sozialsphäre" handelt, hat das Berufungsgericht im Ansatz
zwar nicht verkannt. Es legt aber bei der auch hier erforderlichen Abwägung
zwischen Persönlichkeitsrecht und den Grundrechten aus Art. 5 GG Maßstäbe
an, die dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht gerecht werden, zu-
mal diese durch Vorgänge im Gesundheitswesen angesichts der aktuellen Dis-
kussion über dieses Thema unmittelbar berührt wird.
Äußerungen zu der Sozialsphäre desjenigen, über den berichtet wird,
dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeits-
recht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine
Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind.
Tritt der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikati-
on mit anderen, wirkt er durch sein Verhalten auf andere ein und berührt er da-
durch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemein-
schaftslebens, dann ergibt sich aufgrund des Sozialbezuges nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Einschränkung des Be-
stimmungsrechts desjenigen, über den berichtet wird (vgl. BVerfGE 35, 202,
220 - Lebach; 97, 391, 406; BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2000
- 1 BvR 1582/94 - NJW 2000, 2413, 2414; BVerfG Beschlüsse vom
17. Dezember 2002 - 1 BvR 755/99 und 756/99 - AfP 2003, 43, 46).
b) Der erkennende Senat hat für eine Berichterstattung über die berufli-
che Sphäre des Betroffenen klargestellt, dass der Einzelne sich in diesem Be-
reich von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere
Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, ein-
stellen muss (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79 - VersR
1981, 384, 385). Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erhebli-
chem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus (vgl. BGH, Urteil vom
10. November 1994 - I ZR 216/92 - AfP 1995, 404, 407 f. - Dubioses Ge-
schäftsgebaren - und Senatsurteil BGHZ 138, 311, 320 m.w.N.). Zu einer sol-
chen Kritik gehört auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit hat in solchen
Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht und die Pres-
se könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden
Aufgaben nicht erfüllen. Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums
in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus. Denn dieser darf nicht
dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und
Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen
gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (vgl. Senatsurteil vom 20.
Januar 1981 - VI ZR 163/79 - aaO).
c) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war der
Kläger Geschäftsführer einer landeseigenen GmbH, die ein Klinikum mit ca.
900 Mitarbeitern in einer strukturschwachen Region Brandenburgs unweit von
Berlin betreibt. Er war nach einem medienwirksamen Skandal im Zusammen-
hang mit der Abberufung seines Vorgängers angetreten, um als neuer Ge-
schäftsführer das Klinikum aus der Krise herauszuführen und ist damit über den
lokalen Bereich hinaus auch mit Interviews an die Öffentlichkeit getreten. Wer
im Wirtschaftsleben - noch dazu im Bereich der öffentlichen Hand - als Ge-
schäftsführer eines großen Klinikums eine solch herausragende Position wie
der Kläger innehat, muss es grundsätzlich hinnehmen, dass die Presse auch
über seine Abberufung wegen einer nachhaltigen Störung des Vertrauensver-
hältnisses mit einem Großteil der Mitarbeiter als Vorgang von öffentlichem Inte-
resse unter namentlicher Nennung des Betroffenen berichtet. Da der Kläger
nicht in seiner Privat-, sondern in der Sozialsphäre betroffen ist, kann er, - wie
oben ausgeführt - der Beklagten eine entsprechende Berichterstattung nur im
Falle schwerwiegender Auswirkungen auf sein Persönlichkeitsrecht verbieten,
so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Pranger-
wirkung zu besorgen ist. Anhaltspunkte hierfür lassen sich den Feststellungen
des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Die in der Pressemitteilung des Land-
rats mitgeteilten Umstände der Abberufung des Klägers hat der Kläger ebenso
wenig in Frage gestellt wie die Tatsache, dass Mitarbeiter in einem offenen
Brief Vorwürfe gegen ihn erhoben haben.
d) Auch kann es der Beklagten nicht verwehrt werden, die Pressemel-
dung über die Abberufung des Klägers im vorgenannten Umfang über den regi-
onalen Bereich Niederlausitz hinaus in den Bundesländern Berlin und Branden-
burg zu verbreiten. Ist eine Berichterstattung im Hinblick auf das Informationsin-
teresse der Öffentlichkeit grundsätzlich gerechtfertigt, so ist es in erster Linie
Sache der Presse, zu entscheiden, in welchem geographischen Bereich sie ein
öffentliches Interesse ihrer Leser an der Meldung erwartet. Dies gilt im vorlie-
genden Fall umso mehr, als es sich bei der Beklagten um eine Presseagentur
handelt, welche eine Meldung in den entsprechenden Landesdienst einstellt,
um es den dort ansässigen Presseorganen zu überlassen, die von ihnen veröf-
fentlichten Agenturmeldungen nach dem mutmaßlichen Interesse ihrer Leser-
schaft und ihrem Verbreitungsgebiet selbst auszuwählen. Darüber hinaus ist im
Streitfall zu berücksichtigen, dass der Kläger nach den Feststellungen des Be-
rufungsgerichts - wenn auch nur vereinzelt und im Zusammenhang mit der
Übernahme der Geschäftsführung und sonstigen allgemeinen Problemen des
Klinikbetriebs - überregional über die Medien an die Öffentlichkeit getreten ist.
Schließlich vermag auch der Umstand, dass das Klinikum nach den weiteren
Feststellungen des Berufungsgerichts von einer landeseigenen GmbH betrie-
ben wird, ein überregionales Interesse zu begründen, welches unter den Um-
ständen des Streitfalles dem geltend gemachten Interesse des Klägers, in der
Pressemeldung der Beklagten nicht namentlich genannt zu werden, vorgeht.
4. Da keine weiteren Feststellungen mehr erforderlich sind, konnte der
Senat in der Sache selbst entscheiden.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.08.2004 - 27 O 343/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2005 - 10 U 218/04 -