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BGH Beschluss vom 22.11.2006 – 2 StR 433/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. November 2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 17. Mai 2006 im Strafausspruch aufgeho-
ben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des
Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersicht-
lichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Angeklagte wurde im hiesigen Verfahren wegen einer am 11. Mai
1998 begangenen Tat verurteilt. Zu seinen Vorstrafen wurde u. a. die Feststel-
lung getroffen, dass er am 29. Oktober 1998 wegen verschiedener Delikte zu
einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen (die Tagessatzhöhe wird nicht mitgeteilt)
verurteilt wurde.
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Die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, ob diese Geldstrafe voll-
streckt oder erlassen wurde. Gemäß § 55 StGB kam daher grundsätzlich eine
Gesamtstrafenbildung in Betracht, wobei auch eine Entscheidung nach § 53
Abs. 2 Satz 2 StGB zu prüfen war. Sollte die Strafe vollstreckt oder erlassen
sein, wäre vom Tatrichter die Frage eines etwaigen Härteausgleichs zu erörtern
gewesen, wenn ein solcher auch bei Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Ge-
samtfreiheitsstrafe nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt.
Das Landgericht hat es demnach rechtsfehlerhaft unterlassen entweder
eine Gesamtstrafe zu bilden oder einen Härteausgleich zu prüfen.
Der Strafausspruch war deshalb aufzuheben, da der Senat nicht mit Si-
cherheit ausschließen kann, dass bei Bejahung eines Härteausgleichs eine
niedrigere Einzelstrafe verhängt worden wäre.
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Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler jedoch nicht betroffen und
können daher bestehen bleiben.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl