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BGH Beschluss vom 22.11.2006 – 2 StR 433/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 433/06

BESCHLUSS

vom

22. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. November 2006 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 17. Mai 2006 im Strafausspruch aufgeho-

ben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des

Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersicht-

lichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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3

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Der Angeklagte wurde im hiesigen Verfahren wegen einer am 11. Mai

1998 begangenen Tat verurteilt. Zu seinen Vorstrafen wurde u. a. die Feststel-

lung getroffen, dass er am 29. Oktober 1998 wegen verschiedener Delikte zu

einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen (die Tagessatzhöhe wird nicht mitgeteilt)

verurteilt wurde.

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Die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, ob diese Geldstrafe voll-

streckt oder erlassen wurde. Gemäß § 55 StGB kam daher grundsätzlich eine

Gesamtstrafenbildung in Betracht, wobei auch eine Entscheidung nach § 53

Abs. 2 Satz 2 StGB zu prüfen war. Sollte die Strafe vollstreckt oder erlassen

sein, wäre vom Tatrichter die Frage eines etwaigen Härteausgleichs zu erörtern

gewesen, wenn ein solcher auch bei Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Ge-

samtfreiheitsstrafe nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt.

Das Landgericht hat es demnach rechtsfehlerhaft unterlassen entweder

eine Gesamtstrafe zu bilden oder einen Härteausgleich zu prüfen.

Der Strafausspruch war deshalb aufzuheben, da der Senat nicht mit Si-

cherheit ausschließen kann, dass bei Bejahung eines Härteausgleichs eine

niedrigere Einzelstrafe verhängt worden wäre.

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Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler jedoch nicht betroffen und

können daher bestehen bleiben.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl