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BGH Beschluss vom 20.10.2009 – 3 StR 386/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 386/09

BESCHLUSS

vom

20. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am

20. Oktober 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kiel vom 18. Mai 2009 aufgehoben

a) im Strafausspruch; die zugehörigen Feststellungen bleiben

aufrechterhalten,

b) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit das Landgericht

von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in

einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird der

Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des be-

sonders schweren Raubes schuldig ist.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen

schweren Raubes" zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Von der An-

ordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung mate-

riellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der

Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

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1. Der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:

"Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte am 13. De- zember 2007 - somit nach Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat - durch das Amtsgericht Kiel wegen Diebstahls, Beförderungser- schleichung und Unterschlagung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde (UA S. 5). Die Strafhöhe und den Vollstreckungsstand teilen die Urteils- gründe nicht mit.

Soweit die Strafe noch nicht vollstreckt war, kam daher grundsätz- lich eine Gesamtstrafenbildung oder eine Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht. Sollte die Strafe vollstreckt sein, wäre vom Tatrichter die Frage eines etwaigen Härteausgleichs zu erörtern gewesen, insbesondere wenn die Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde (Senat, Urteil vom 02.05.1990 - 3 StR 59/89 = NStZ 1990, 436; BGH Beschluss vom 22.11.2006 - 2 StR 433/06). Die Kam- mer hat eine entsprechende Prüfung unterlassen, so dass nicht ausge- schlossen werden kann, dass bei Vornahme eines Härteausgleichs eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre. Mangels entsprechender Tat- sachengrundlage kann der Senat keine eigene Entscheidung nach § 354 Abs. 1 a StPO treffen. Da die Feststellungen von dem Rechtsfeh- ler nicht betroffen sind, können sie bestehen bleiben."

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Dem schließt sich der Senat an.

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2. Das Urteil hat auch keinen Bestand, soweit das Landgericht von der

Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

(§ 64 StGB) abgesehen hat.

Es hat festgestellt, dass der Angeklagte insbesondere harte Drogen nicht

durchgängig konsumierte und ab 2003 mehrere Jahre heroinabstinent war. Den

Haschischkonsum stellte er einige Wochen vor seiner Inhaftierung am 11. Ok-

tober 2008 völlig ein, ebenso hatte er erfolgreich damit begonnen, die konsu-

mierten Heroinmengen unter Zuhilfenahme von Subutex herabzudosieren.

Hieraus hat das Landgericht geschlossen, dass der Angeklagte keinen Hang im

Sinne von § 64 Satz 1 StGB habe, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu

nehmen, vielmehr diene sein Drogenkonsum lediglich der Kompensation auftre-

tender "privater Rückschläge".

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Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn das Land-

gericht hat auch festgestellt, dass der weitgehend mittellose Angeklagte am

Morgen des Tattages vier Diazepam-Tabletten einnahm, um von ihm befürchte-

ten Entzugserscheinungen vorzubeugen. Er verließ dann seine Wohnung, weil

er Personen treffen wollte, von denen er sich entweder Geld oder Drogen zu

"leihen" hoffte. Während er und sein späterer Mittäter darauf warteten, dass an

dem ihnen bekannten Drogenumschlagsplatz die ersten Dealer eintrafen, fass-

ten beide den Entschluss, sich Geld durch einen Überfall zu beschaffen. Mit

diesen Umständen hat sich das Landgericht bei seiner Prüfung rechtsfehlerhaft

nicht auseinandergesetzt. Erforderlich wäre dies deshalb gewesen, weil eine

körperliche Entzugssymptomatik zwar nicht Voraussetzung eines Hangs im

Sinne von § 64 Satz 1 StGB ist, hierfür aber eine erhebliche Indizwirkung hat;

Intervalle der Abstinenz stehen dem nicht zwingend entgegen (Fischer, StGB

56. Aufl. § 64 Rdn. 9).

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Über die Anordnung der Maßregel muss deshalb neu verhandelt und

entschieden werden; unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a

StPO) werden hierzu insgesamt neue Feststellungen zu treffen sein. Dass nur

der Angeklagte Revision eingelegt hat, stünde der Anordnung der Maßregel

nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat die Nichtanwendung des

§ 64 StGB durch das Landgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausge-

nommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.).

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3. Das weitergehende Rechtsmittel bleibt aus den Gründen der Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

4. Der Senat hat den Schuldspruch zur Klarstellung neu gefasst, weil die

von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat

eine Kennzeichnung der Qualifikation erfordert (BGHR StPO § 260 Abs. 4

Satz 1 Urteilsformel 4). Wegen der Verwirklichung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

durch die Verwendung des Messers ist deshalb auf "besonders schwerer

Raub" zu erkennen. Die Angabe mittäterschaftlicher Begehung ("gemeinschaft-

lich") ist bei der Fassung der Urteilsformel dagegen entbehrlich und hat aus

Gründen der Übersichtlichkeit zu unterbleiben (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl.

§ 260 Rdn. 24).

Becker Pfister von Lienen

Hubert Mayer