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BGH Beschluss vom 23.11.2006 – IX ZB 246/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 246/05

BESCHLUSS

vom

23. November 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 23. November 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Lüneburg vom 9. August 2005 wird auf Kosten

der weiteren Beteiligten zu 3. als unzulässig verworfen.

Gründe:

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 59 Abs. 2 Satz 2, §§ 6, 7 InsO, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache

hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts

noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Welche Anforderungen an die tatsächlichen Grundlagen einer Entschei-

dung nach § 59 Abs. 1 InsO zu stellen sind, ist durch die von der Rechtsbe-

schwerde zitierte Senatsentscheidung vom 8. Dezember 2005 (IX ZB 308/04,

WM 2006, 440 ff) bereits geklärt. Anhaltspunkte dafür, dass das Beschwerde-

gericht oder andere Gerichte künftig von dieser nach Erlass des angefochtenen

Beschlusses ergangenen Entscheidung abweichen werden, sind nicht ersicht-

lich. Übergangenes Vorbringen zu den tatsächlichen Voraussetzungen, unter

denen von der Feststellung des Entlassungsgrundes abgesehen werden kann,

nämlich konkrete Anhaltspunkte für die Verletzung wichtiger Verwalterpflichten

sowie dafür, dass die Gefahr größerer Schäden nur durch die Entlassung des

Verwalters abgewendet werden kann, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar.

Fehler von verfassungsrechtlicher Relevanz sind dem Beschwerdegericht nicht

unterlaufen. Insbesondere verstößt die Beschwerdeentscheidung nicht gegen

das Willkürverbot.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Dr. Gero Fischer Vill Cierniak

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Uelzen, Entscheidung vom 28.06.2005 - 7 IN 125/00 -

LG Lüneburg, Entscheidung vom 09.08.2005 - 3 T 54/05 -