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BGH Beschluss vom 23.11.2006 – IX ZB 246/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. November 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 23. November 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Lüneburg vom 9. August 2005 wird auf Kosten
der weiteren Beteiligten zu 3. als unzulässig verworfen.
Gründe:
1
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 59 Abs. 2 Satz 2, §§ 6, 7 InsO, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache
hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts
noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2
Welche Anforderungen an die tatsächlichen Grundlagen einer Entschei-
dung nach § 59 Abs. 1 InsO zu stellen sind, ist durch die von der Rechtsbe-
schwerde zitierte Senatsentscheidung vom 8. Dezember 2005 (IX ZB 308/04,
WM 2006, 440 ff) bereits geklärt. Anhaltspunkte dafür, dass das Beschwerde-
gericht oder andere Gerichte künftig von dieser nach Erlass des angefochtenen
Beschlusses ergangenen Entscheidung abweichen werden, sind nicht ersicht-
lich. Übergangenes Vorbringen zu den tatsächlichen Voraussetzungen, unter
denen von der Feststellung des Entlassungsgrundes abgesehen werden kann,
nämlich konkrete Anhaltspunkte für die Verletzung wichtiger Verwalterpflichten
sowie dafür, dass die Gefahr größerer Schäden nur durch die Entlassung des
Verwalters abgewendet werden kann, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar.
Fehler von verfassungsrechtlicher Relevanz sind dem Beschwerdegericht nicht
unterlaufen. Insbesondere verstößt die Beschwerdeentscheidung nicht gegen
das Willkürverbot.
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Dr. Gero Fischer Vill Cierniak
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Uelzen, Entscheidung vom 28.06.2005 - 7 IN 125/00 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 09.08.2005 - 3 T 54/05 -