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BGH Urteil vom 23.11.2006 – IX ZR 21/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 21/03

URTEIL

Verkündet am: 23. November 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 249 A, 675; ZPO § 287

a) Der Anwalt verhält sich pflichtwidrig, wenn er zur Rückgabe der Kassenarztzulas-

sung rät, aber nicht darauf hinweist, dass schon auf Grund der persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse die Wiederzulassung des Mandanten ausgeschlos-

sen ist.

b) Kommen für den Mandanten hinsichtlich der Entscheidung über die Rückgabe der

Zulassung verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht, die unterschiedli-

che Vorteile und Risiken in sich bergen, ist grundsätzlich kein Raum für einen An-

scheinsbeweis (Bestätigung von BGHZ 123, 311, 319; BGH, Urt. v. 19. Januar

2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 930).

c) Ein Schaden im Rechtssinne entsteht nicht, wenn der Arzt in einem Verfahren auf

Entziehung der Zulassung als Kassenarzt auf Grund einer unvollständigen Beleh-

rung die Zulassung freiwillig zurückgibt, die er ansonsten erst nach Abschluss ei-

nes gerichtlichen Verfahrens von Rechts wegen verloren hätte (Fortführung von

BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - IX ZR 295/00, WM 2005, 950, 951).

BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03 - OLG Bamberg

LG Würzburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die

Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev

Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Dezember 2002, be-

richtigt durch Beschluss vom 7. April 2003, aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am 19. März 1943 geborene Kläger war als Frauenarzt in einer auf

die Durchführung künstlicher Befruchtung spezialisierten Gemeinschaftspraxis

tätig. Am 7. Februar 1998 wurde er wegen des dringenden Verdachts der Steu-

erhinterziehung, des Betrugs und der gefährlichen Körperverletzung in Untersu-

chungshaft verbracht.

2

Nachdem die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns am 12. Februar 1998

den Entzug der Kassenzulassung des Klägers wegen Nichtausübung der ver-

tragsärztlichen Tätigkeit beantragt hatte, riet ihm der Beklagte als sein Rechts-

anwalt bei einer Besprechung in der Justizvollzugsanstalt, die Zulassung umge-

hend freiwillig zurückzugeben. Die vom Kläger unterzeichnete Rückgabeerklä-

rung leitete der Beklagte am 17. Februar 1998 an den Zulassungsausschuss

der Kassenärztlichen Vereinigung weiter, worauf die Zulassung des Klägers als

Vertragsarzt durch Beschluss vom 18. Februar 1998 mit Wirkung für den Vortag

beendet wurde.

3

Am 4. Juni 1998 wurde der Kläger aus der Untersuchungshaft entlassen.

Ende 1998 verkaufte er seinen Praxisanteil an seine Mitgesellschafter. Das

Amtsgericht - Schöffengericht - verurteilte den Kläger am 20. August 1999 we-

gen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

einer Gesamtgeldstrafe von 720 Tagessätzen zu je 500 DM. Die Vollstreckung

der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der den Kassen-

arztbereich betreffende Teil des Ermittlungsverfahrens war zuvor abgetrennt

und im Hinblick auf die wegen Steuerhinterziehung zu erwartende Strafe ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO eingestellt worden. Der Antrag des Klägers

vom 12. November 1999 auf Wiederzulassung als Kassenarzt wurde abgelehnt.

4

Der Kläger hat die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten begehrt,

ihm sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm infolge der Rückgabe

der Kassenarztzulassung entstanden sei. Das Landgericht hat die Klage abge-

wiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Senat zugelas-

senen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

5

6

Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte hätte dem Kläger von

einer freiwilligen Rückgabe der Kassenarztzulassung abraten müssen, weil

diese ungeeignet gewesen sei, die Presseberichterstattung oder die Untersu-

chungshaft des Klägers zu beeinflussen. Der Fortbestand der Gemeinschafts-

praxis sei ohnehin gesichert gewesen. Außerdem habe der Beklagte den Kläger

nicht darüber belehrt, dass es auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des

Klägers praktisch unmöglich sein werde, nach Vollendung des 55. Lebensjahrs

als Vertragsarzt wieder zugelassen zu werden.

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Der Schaden des Klägers bestehe in den ohne die kassenärztliche Zu-

lassung geschmälerten Verdienstmöglichkeiten jedenfalls bis zu einer zwangs-

weisen Entziehung nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundessozial-

gerichts, welche auf Grund der dem Kläger gegebenen Rechtsbehelfe nicht vor

Ablauf mehrerer Jahre zu erwarten gewesen wäre. Für die Schadensursäch-

lichkeit spreche die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens.

II.

8

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen

Punkten nicht stand.

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1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht ein pflichtwidriges

Verhalten des Beklagten bejaht, weil dieser den Kläger nicht zutreffend über

die Voraussetzungen einer Wiederzulassung nach Vollendung des 55. Lebens-

jahrs zur Vermeidung von unbilligen Härten belehrt hat.

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a) Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Ra-

tes nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt zur allgemei-

nen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers

verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren

und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandan-

ten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeig-

net sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche vor-

aussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten

und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzu-

klären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist

(BGHZ 89, 178, 181 ff; BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993,

1376, 1377; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, WM 1996, 1824, 1825; v. 19. Januar

2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 928).

b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht das Verhalten des

Beklagten im Ergebnis zutreffend als pflichtwidrig gewertet.

aa) Den Beweis für pflichtwidriges Verhalten des Rechtsanwalts hat der

Mandant zu führen, selbst soweit es dabei um negative Tatsachen geht (BGH,

Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323; v. 3. Dezember

1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1140). Der Rechtsanwalt darf sich aber

nicht damit begnügen, eine Pflichtverletzung zu bestreiten oder ganz allgemein

zu behaupten, er habe den Mandanten ausreichend unterrichtet. Vielmehr muss

11

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er den Gang der Besprechung im Einzelnen schildern, insbesondere konkrete

Angaben dazu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie

darauf der Mandant

reagiert hat

(BGHZ 126, 217, 225; Zugehör/

Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 986).

13

bb) Eine diesen Maßstäben genügende Belehrung über die Vorausset-

zungen der Wiederzulassung nach freiwilliger Rückgabe und Vollendung des

55. Lebensjahrs hat der Beklagte entgegen der Ansicht der Revision nicht be-

hauptet.

14

(1) Die Zulassung eines Arztes, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, ist

gemäß § 25 Satz 1 Ärzte-ZV ausgeschlossen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift

- die mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 103, 172, 182) - kann der

Zulassungsausschuss hiervon in Ausnahmefällen abweichen, wenn dies zur

Vermeidung von unbilligen Härten erforderlich ist. Eine unbillige Härte liegt

grundsätzlich nur vor, wenn der betroffene Arzt aus wirtschaftlichen Gründen

weiterhin zwingend auf die Berufsausübung als Vertragsarzt angewiesen ist

(BSGE 73, 223, 233; 80, 9, 19). Unabhängig von wirtschaftlichen Gesichtspunk-

ten kann bei Ärzten, die bereits zur kassenärztlichen Versorgung zugelassen

waren, eine unbillige Härte gegeben sein, wenn sie ihre kassenärztliche Tätig-

keit unfreiwillig, etwa wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden persönli-

chen Gründen, aufgeben mussten und kürzere Zeit später, nachdem diese Um-

stände weggefallen sind, wieder zugelassen werden wollen (BSG USK 95115).

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(2) Hierüber hat der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen den Klä-

ger nicht belehrt. In der Klageerwiderung hat der Beklagte dargelegt, er habe

mit seinem Mandanten beim Gespräch in der Justizvollzugsanstalt ausführlich

Vor- und Nachteile der Zulassungsrückgabe erörtert und darauf hingewiesen,

die Wiederzulassung nach der Härtefallregelung setze eine vollständige Reha-

bilitierung des Klägers in Bezug auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe voraus.

Eine Belehrung über die weitere Voraussetzung, dass in wirtschaftlicher Hin-

sicht eine Härte gegeben oder die Tätigkeit unfreiwillig aufgegeben worden sein

muss, geht daraus nicht hervor.

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Die in der Berufungserwiderung behaupteten Belehrungen vermochten

den Kläger entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls nicht in die Lage zu

versetzen, die Möglichkeit einer Wiederzulassung zutreffend zu beurteilen. Die

konkreten Voraussetzungen des Angewiesenseins auf die Kassenarztzulassung

aus wirtschaftlichen Gründen oder des unfreiwilligen Verlusts der Zulassung

werden darin nicht genannt. Eine Belehrung über den grundsätzlichen Aus-

schluss der Zulassung nach dem 55. Lebensjahr gemäß § 25 Satz 1 Ärzte-ZV

genügte nicht, solange dem Kläger nicht erläutert wurde, dass und warum in

seiner Person kein Härtefall vorliegen konnte. Auch der behauptete Hinweis,

der Kläger habe bei freiwilliger Rückgabe und Vollendung des 55. Lebensjahrs

faktisch kaum eine Chance auf erneute Zulassung, war nicht geeignet, dem

Kläger ein zutreffendes Bild über die konkreten Anforderungen einer Wiederzu-

lassung zu vermitteln. Aufgabe des Beklagten wäre es gewesen, die Voraus-

setzungen einer unbilligen Härte nach § 25 Satz 2 Ärzte-ZV zu erläutern. Seine

Behauptung, zwischen den Parteien sei als "hauchdünne Chance" die Möglich-

keit eines Antrags auf Wiederzulassung zwischen freiwilliger Rückgabe und

Vollendung des 55. Lebensjahrs gesehen worden, belegt ebenfalls kein pflicht-

gemäßes Verhalten. Durch einen vor Vollendung des 55. Lebensjahrs gestell-

ten Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt wird zwar die Zugangsgrenze des

§ 25 Satz 1 Ärzte-ZV gewahrt (BSG USK 2001-211). Es ist jedoch nicht einmal

ersichtlich, dass ein noch vor dem 19. März 1998 gestellter Antrag auf Wieder-

zulassung wenigstens dann Erfolg gehabt hätte, wenn der Beklagte bis dahin

bereits aus der Untersuchungshaft entlassen gewesen wäre.

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(3) Das Berufungsgericht hat die freiwillige Rückgabe der Kassenarztzu-

lassung im Ergebnis zutreffend als für die Aufrechterhaltung der Genehmigung

zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nicht erforderlich angesehen.

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Bei der Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen han-

delt es sich um eine gebundene Entscheidung. Die Erteilung hängt grundsätz-

lich allein davon ab, ob der Arzt oder die ärztlich geleitete Einrichtung die Vor-

aussetzungen gemäß § 121a Abs. 1, Abs. 2 SGB V erfüllt (BSG MedR 2006,

370, 371; Hohnholz in Hauck, SGB V K § 121a Rn. 10). Mit den vom zuständi-

gen Bayerischen Staatsministerium erlassenen Bescheiden vom 16. Dezember

1991 und vom 19. April 1996 war unter Ziffer 2. die Genehmigung zur Durchfüh-

rung der Maßnahmen im Rahmen der vom Kläger geleiteten und aus ihm und

weiteren Ärzten bestehenden Arbeitsgruppe erteilt worden. Nach Ziffer 6. der

Bescheide war ein Wechsel des verantwortlichen ärztlichen Leiters oder jede

andere Änderung der tatsächlichen, für das Fortbestehen der Genehmigung

bedeutsamen Verhältnisse dem Staatsministerium anzuzeigen und waren die

fachlichen und persönlichen Mindestvoraussetzungen nachzuweisen. Entspre-

chend ging das für die Erteilung der Genehmigung gemäß § 121a SGB V nach

§ 2 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der Sozial-

versicherung vom 20. Oktober 1992 (GVBl 1992, S. 532) zuständige Staatsmi-

nisterium mit Schreiben vom 25. Februar 1998 davon aus, dass auf Grund der

nachgewiesenen

personellen

und

sächlichen

Voraussetzungen

auch nach Ausscheiden des Klägers eine sachgerechte Durchführung der er-

forderlichen Leistungen in allen Teilgebieten der Arbeitsgruppe gewährleistet

ist. Wie sich diesem Schreiben entnehmen lässt, hätte es genügt, wenn die Lei-

tung der Arbeitsgruppe gewechselt hätte und der Kläger ohne Rückgabe der

Zulassung als Vertragsarzt aus der Arbeitsgruppe ausgeschieden wäre.

19

Auch wenn die Rückgabe, wie die Revision geltend macht, die Behörden

von weiteren Nachforschungen gegenüber der Gemeinschaftspraxis bzw. der

Arbeitsgruppe abgehalten haben mag, ändert dies nichts daran, dass sie nicht

die allein denkbare Entscheidung war und der Beklagte den Kläger über die

damit verbundenen Nachteile auf der Grundlage seiner eigenen Einlassung

nicht hinreichend aufgeklärt hat.

20

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2. Rechtsfehlerhaft sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur

haftungsausfüllenden Kausalität, wie die Revision mit Recht rügt.

a) Der Ersatzpflichtige hat nach § 249 Satz 1 BGB a. F. (Art. 229 § 8

Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) den Zustand herzustellen, der ohne seine Pflichtverlet-

zung bestünde. Deshalb ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflicht-

mäßigem Verhalten des Rechtsanwalts genommen hätten, insbesondere wie

der Mandant auf eine dementsprechende Beratung reagiert hätte und wie seine

Vermögenslage dann wäre. Dabei hat grundsätzlich der Geschädigte den Ursa-

chenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden als

anspruchsbegründende Voraussetzung darzutun und nachzuweisen (BGHZ

123, 311, 313). Die Ursächlichkeit einer von dem Berater begangenen Pflicht-

verletzung für einen dadurch angeblich entstandenen Schaden gehört zur haf-

tungsausfüllenden Kausalität, für deren Nachweis die in § 287 ZPO vorgese-

henen Beweiserleichterungen gelten. Demnach reicht für die richterliche Über-

zeugungsbildung eine überwiegende, freilich auf gesicherter Grundlage beru-

hende Wahrscheinlichkeit. Das wirkt sich auch auf die Darlegungslast des Ge-

schädigten aus. Es genügt, dass er Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt,

die für eine Beurteilung nach § 287 ZPO ausreichende greifbare Anhaltspunkte

bieten. An die Darlegung eines hypothetischen Geschehens dürfen keine über-

triebenen Anforderungen gestellt werden (BGH, Urt. v. 25. November 1999

- IX ZR 332/98, WM 2000, 197, 198 f).

22

b) Das Berufungsgericht hat einen Anscheinsbeweis zu Gunsten des

Klägers angenommen. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil dem Kläger bei vertragsge-

rechter Belehrung mehrere Entscheidungsmöglichkeiten offen standen.

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aa) Bei Verstößen gegen die anwaltliche Beratungspflicht spricht zu

Gunsten des Mandanten der Erfahrungssatz, dieser hätte sich bei vertragsge-

rechtem Handeln des Beauftragten beratungsgemäß verhalten, wenn im Hin-

blick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte

Entschließung des zutreffend informierten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu

erwarten gewesen wäre (BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 aaO S. 930). Ein An-

scheinsbeweis kommt demnach nicht nur dann in Betracht, wenn der Rechts-

anwalt eine bestimmte Empfehlung zu geben hatte. Hatte der Rechtsanwalt

seinen Auftraggeber lediglich umfassend über die Rechtslage zu belehren,

verblieb für den Mandanten aber bei vertragsgerechter Information nur eine

sinnvolle Entscheidung, so liegt ebenfalls ein in gleicher Weise typischer Sach-

verhalt vor (Zugehör/Fischer, aaO Rn. 1005, 1008). Voraussetzung sind aber

tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den

rechtlichen Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten ein-

deutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahe gelegt hätten (BGHZ 123,

311, 314 f). Besteht nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit,

sondern kommen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht, die un-

terschiedliche Vorteile und Risiken in sich bergen, ist grundsätzlich kein Raum

für einen Anscheinsbeweis (BGHZ 123, 311, 319; BGH, Urt. v. 19. Januar 2006

aaO).

24

bb) Da vorliegend verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht

zu ziehen waren, kann dem Kläger eine solche Beweiserleichterung nicht zugu-

te kommen.

25

(1) In den Schriftsätzen vom 14. August 2001 und vom 23. September

2001 hat der Kläger selbst es als Alternative bezeichnet, die kassenärztliche

Zulassung bis zum Abschluss der Ermittlungen bzw. des Strafverfahrens ruhen

zu lassen. Ohne freiwillige Rückgabe der Zulassung war die Stellung des Klä-

gers als Vertragsarzt allerdings keineswegs gesichert. Im Februar 1998 waren

die Dauer der Untersuchungshaft und die zu erwartende Strafe ungewiss.

Ebenso wenig war abzusehen, ob ihm die Zulassung als Vertragsarzt nicht ent-

zogen würde. Die Nichtrückgabe bot zwar die einzige Chance, in Anbetracht

der im März 1998 bevorstehenden Vollendung des 55. Lebensjahrs die Mög-

lichkeit einer Tätigkeit als Vertragsarzt aufrecht zu erhalten. Der Haftbefehl vom

7. Februar 1998 war indessen nicht nur auf den Straftatbestand der Steuerhin-

terziehung gestützt. Der Kläger wurde auch dringend verdächtigt, seit 1992 so

genannte psychologische Transfers an Patientinnen durchgeführt zu haben.

Dabei soll er nicht entwicklungsfähige Embryonen auf Frauen übertragen ha-

ben. Diese Transfers soll der Kläger den Patientinnen bzw. ihren Krankenversi-

cherungen gegenüber ohne Hinweis auf die Art des Eingriffs abgerechnet und

sich damit des Betruges und der gefährlichen Körperverletzung schuldig ge-

macht haben.

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(2) Zur Beantwortung der Frage, wie der Kläger sich hypothetisch ver-

halten hätte, kann nicht maßgeblich auf spätere Erkenntnisse, insbesondere

das Absehen von der Verfolgung wegen des Verdachts des Betrugs und der

gefährlichen Köperverletzung durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 StPO

abgestellt werden. Vielmehr ist die im Zeitpunkt der Beratung durch den Beklag-

ten bestehende Interessenlage von Bedeutung (BGH, Urt. v. 25. November

1999, aaO S. 198; v. 19. Januar 2006, aaO S. 931).

27

(3) Darüber hinaus war für den hypothetischen Entschluss des Klägers

die durch die damalige Presseberichterstattung und die Untersuchungshaft

bewirkte Belastung von Bedeutung. Der Kläger hat in seinem Antrag auf Wie-

derzulassung vom 12. November 1999 erklärt, er habe "die … hohe Geldstrafe

… akzeptiert, um das Verfahren abzukürzen und den Medienrummel zu been-

den"; ein jahrelanges Prozessieren wäre ihm aus psychischen und finanziellen

Gründen nicht möglich gewesen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob

der Kläger in Anbetracht dessen bereit gewesen wäre, eine längere Auseinan-

dersetzung mit der Kassenärztlichen Vereinigung im Rahmen eines Verfahrens

auf Zulassungsentzug auf sich zu nehmen.

28

cc) Soweit der Kläger vorträgt, er habe dem Beklagten die Bedingung

gestellt, dieser dürfe das die Rückgabe der Zulassung enthaltende Schreiben

erst absenden, wenn er sich mit Rechtsanwalt P. ins Benehmen gesetzt und

dessen Rat eingeholt habe, ändert eine etwaige Nichtbefolgung der damit vor-

getragenen Weisung nichts an der den Kläger für die Kausalität treffenden Dar-

legungs- und Beweislast. Im ersten Rechtszug hat der Kläger ohnehin lediglich

behauptet, dem Beklagten aufgegeben zu haben, vor der Rückgabe den Rat

des Rechtsanwalts P. einzuholen. Soweit in der Berufungsbegründung

darüber hinaus dargelegt worden ist, der Zeuge Rechtsanwalt P. hätte

von einer Rückgabe abgeraten, und der Kläger hätte sich entsprechend verhal-

ten und seine Zulassung nicht freiwillig zurückgegeben, greift in Anbetracht der

für eine Rückgabe sprechenden, von dem Beklagten seinem Mandanten eben-

falls zu erläuternden Gründe kein Anscheinsbeweis, dass der Kläger dem Rat

des Zeugen gefolgt wäre.

29

c) Die nach § 287 ZPO gebotene tatrichterliche Würdigung der für das

hypothetische Verhalten des Klägers maßgeblichen Umstände hat das Beru-

fungsgericht entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht vorge-

nommen.

30

3. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Schaden des Klä-

gers bestehe in den ohne die kassenärztliche Zulassung geschmälerten Ver-

dienstmöglichkeiten jedenfalls bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des

Bundessozialgerichts, die - wenn es überhaupt zu einer Zulassungsentziehung

gekommen wäre - nicht vor Ablauf mehrerer Jahre ergangen wäre. Dies hält

rechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand.

31

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt der

Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, deren Erhalt der Geschä-

digte nach der Rechtsordnung nicht beanspruchen kann, keinen ersatzfähigen

Schaden dar (BGHZ 72, 328, 330 ff; 124, 86, 95 f; 125, 27, 34; 145, 256, 262).

Der Nachteil alsbaldiger Vollstreckung, den eine unterlegene Partei dadurch

erleidet, dass ein von ihr beabsichtigtes, sachlich aussichtsloses Rechtsmittel

durch ein Versehen des Prozessbevollmächtigten versäumt, nicht ordnungsge-

mäß eingelegt oder verspätet begründet wird, wird deshalb nicht als Scha-

den im Rechtssinne angesehen (RGZ 162, 65, 68 f; BGH, Urt. v. 6. Juli 1989

- IX ZR 75/88, WM 1989, 1826, 1828 unter 3.; Urt. v. 16. Dezember 2004

- IX ZR 295/00, WM 2005, 950, 951).

32

Auch bei der Anfechtung eines Verwaltungsaktes hat der Kläger nur ein

schützenswertes Interesse an einer richtigen, allenfalls noch an einer nicht un-

angemessen verzögerten Entscheidung, nicht jedoch an einer Verlängerung

des Verfahrens um des bloßen Zeitgewinns Willen. Wehrt sich der Kläger im

Endergebnis zu Unrecht gegen die Entziehung seiner Zulassung, sind auch die

Folgen der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsbehelfe nur ein Reflex der

Prozessdauer, an deren Verlängerung kein schützenswertes Interesse besteht.

Dann kann aber der Rechtsanwalt, der den ohnehin unabwendbaren Misserfolg

seines Mandanten durch einen Anwaltsfehler lediglich beschleunigt hat, deswe-

gen nicht zum Ersatz des Beschleunigungsschadens verpflichtet sein (BGH,

Urt. v. 16. Dezember 2004 aaO).

33

b) Vorliegend ist die Beratung zur Rückgabe zwar vor einer Entziehung

und außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt. Gleichwohl hätte das

Berufungsgericht nicht offen lassen dürfen, ob dem Kläger ohne Rückgabe die

Zulassung entzogen worden wäre. Für die Verneinung eines Schadens im

Rechtssinne kommt es nicht darauf an, ob die Behörde bereits die Zulassung

entzogen hat und der ohnehin unabwendbare Misserfolg für den Mandanten auf

Grund eines vor- oder außergerichtlichen Verhaltens des Rechtsanwalts einge-

treten

ist. Wenn der Mandant

infolge einer - nicht erschöpfenden und

damit pflichtwidrigen - rechtlichen Beratung das in der Sache aussichtslose

Begehren gar nicht erst im Prozesswege verfolgt, ist ein normativer Schaden

ebenso wenig entstanden, wie wenn der Mandant erschöpfend belehrt wird und

der unabwendbare Misserfolg erst durch ein pflichtwidriges Verhalten des

Rechtsanwalts im Prozess beschleunigt wird.

III.

34

35

36

37

Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird, nach-

dem die Parteien Gelegenheit erhalten haben, ihren Vortrag nach den Hinwei-

sen dieses Urteils zu ergänzen, die dann noch erforderlichen Feststellungen zu

treffen haben.

1. Zu der Frage, ob die Vertragsarztzulassung des Klägers ohne die

Rückgabe entzogen worden wäre, weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Da der Mandant nur das ersetzt verlangen darf, was ihm von Rechts

wegen zusteht, kommt es allein darauf an, welche Entscheidung nach Auffas-

sung des über den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichts richtiger-

weise hätte ergehen müssen. Die Feststellung, wie der Ausgangsrechtsstreit

hätte entschieden werden müssen, ist nach § 287 ZPO zu treffen, weil es sich

um ein Element der haftungsausfüllenden Kausalität handelt. Diese Grundsätze

kommen auch dann zur Anwendung, wenn im Ausgangsprozess oder dem

behördlichen Verfahren die Amtsermittlungsmaxime galt (BGHZ 133, 110,

114 f; Zugehör/Fischer, aaO Rn. 1073 ff). Der Regressrichter hat für seine ei-

gene Beurteilung von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht bei

pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet worden wäre, und

dabei die Rechtslage in dem Zeitpunkt zu Grunde zu legen, in dem die hypothe-

tische Entscheidung ergangen wäre bzw. hätte ergehen müssen (BGHZ 133,

110, 111 f; 145, 256, 264). Diese Grundsätze gelten auch bei rechtlich gebun-

denen Entscheidungen der Verwaltung (BGHZ 145, 256, 260).

38

Hinsichtlich der Beweislast tritt der Rechtsanwalt grundsätzlich gleichsam

in die Rolle der Gegenpartei des Ausgangsrechtsstreits ein (Zugehör/

Fischer, aaO Rn. 1078).

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b) Der Zulassungsausschuss hat gemäß § 27 Ärzte-ZV von Amts wegen

über die Entziehung der Zulassung zu beschließen, wenn die Voraussetzungen

nach § 95 Abs. 6 SGB V gegeben sind, d. h. der Arzt seine vertragsärztlichen

Pflichten gröblich verletzt hat (BSGE 66, 6, 7 f). Eine gröbliche Pflichtverletzung

in diesem Sinne liegt vor, wenn durch das Verhalten des Arztes das Vertrauen

der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen insbesondere in die

ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten so gestört ist, dass diesen eine

weitere Zusammenarbeit mit dem Arzt nicht mehr zugemutet werden kann

(BSGE 66, 6, 8; 73, 234, 237). Dabei kann die Rechtmäßigkeit der Zulassungs-

entziehung nicht davon abhängig sein, ob der betreffende Arzt etwa im Hinblick

auf sein Alter schlechtere Chancen als andere Ärzte auf eine Zulassung zur

vertragsärztlichen Versorgung hat (BSG, Beschl. v. 19. Juni 1996 - 6 BKa

52/95, juris-Dokument Nr. KSRE 049701618 Rn. 4; MedR 1997, 86, 87). Als

gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten kommen insbesondere Ab-

rechnungsmanipulationen oder fortgesetzte Verstöße gegen das Gebot wirt-

schaftlicher Behandlungs- und Verordnungsweise in Betracht (BVerfGE 69,

233, 244 [zum insoweit gleichlautenden § 368a Abs. 6 RVO]; Quaas/Zuck, Me-

dizinrecht § 18 Rn. 47). Das Vertrauen in die ordnungsgemäße Behandlung der

Versicherten und in die Rechtmäßigkeit der Abrechnungen durch den Arzt ist

deshalb von so entscheidender Bedeutung, weil ordnungsgemäße Leistungs-

erbringung und peinlich genaue Abrechnung lediglich in einem beschränkten

Umfang der Überprüfung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die

Krankenkassen zugänglich sind. Daher gehört vor allem die Verpflichtung zur

peinlich genauen Abrechnung zu den Grundpflichten des Arztes. Der Arzt ver-

stößt hiergegen, wenn er Leistungen abrechnet, die er entweder nicht oder

nicht vollständig oder - sofern sie sein Tätigwerden voraussetzen - nicht selbst

erbracht hat. Der Verstoß gegen diese Pflicht erweist sich in der Regel als gröb-

liche Pflichtverletzung, die zur Entziehung der Zulassung führt (BSGE 73, 234,

237). Für die Entziehung bedarf es nicht der vorherigen Einleitung oder Durch-

führung eines Disziplinarverfahrens (BSGE 66, 6, 8, 11; BSG, Beschl. v. 5. No-

vember 2000 – B 6 KA 54/03 B, juris-Dokument Nr. KSRE 093921718 Rn. 21).

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Im Streitverfahren über die Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Zulas-

sung kann auch das "Wohlverhalten" des betroffenen Arztes während der Dau-

er des Streitverfahrens gewürdigt werden (BSG, Beschl. v. 27. Juni 2001

- B 6 KA 7/01 B, juris-Dokument Nr. KSRE 101661618 Rn. 11).

41

c) Als Gründe für die Entziehung kommen hier die Entgegennahme er-

heblicher Provisionen durch die Apotheke, die Durchführung und Abrechnung

so genannter psychologischer Transfers oder die Beschäftigung von Scheinso-

zien in Betracht.

42

aa) Dem Arzt ist es gemäß § 32 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns

nicht gestattet, für die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln von dem

Hersteller oder Händler eine Vergütung oder sonstige wirtschaftliche Vergünsti-

gungen zu fordern oder anzunehmen. Provisionsvereinbarungen sind unzu-

lässig, weil der ärztliche Beruf kein Gewerbe ist (Heberer, Das ärztliche Berufs-

und Standesrecht S. 351). Bei der Behandlung von Kassen- oder Privatpatien-

ten können nur die tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet werden, da es

sich materiell um Kostenerstattung handelt, die der Arzt unmittelbar gegenüber

der Kassenärztlichen Vereinigung bzw. der Krankenkasse geltend macht (He-

berer, aaO S. 350 f).

43

Nach den Feststellungen im Strafurteil erhielt der Kläger auf Grund unzu-

lässiger Vereinbarungen mit einer Apotheke von 1993 bis 1996 in unregelmäßi-

gen Abständen insgesamt 160.000 DM in bar und ohne Quittung als anteilige

"Gewinnbeteiligung" für die Umsätze der Gemeinschaftspraxis in der Apotheke.

Auf diese Pflichtverletzung des Klägers hat sich der Beklagte, wie auch die Re-

vision geltend macht, bereits in der Klageerwiderung bezogen.

44

Darüber hinaus kann die Annahme umsatzbezogener Rückvergütungen

durch kassenärztlich zugelassene Ärzte für die von ihnen verordneten Medi-

kamente als Untreue (§ 266 StGB) zum Nachteil der jeweiligen Krankenkassen

zu werten sein (BGH, Beschl. v. 27. April 2004 – 1 StR 165/03, NStZ 2004, 568,

569).

45

Geht es um die Entziehung der Zulassung wegen des Verdachts einer

Straftat, aus der auf eine gröbliche Pflichtverletzung geschlossen werden kann,

hat der Zulassungsausschuss auf der Grundlage des Strafverfahrens und des

Vorbringens der Beteiligten eine eigene Aufklärung und Bewertung vorzuneh-

men (Großbölting/Jaklin NZS 2002, 525, 528; vgl. auch OVG des Saarlandes

ZMGR 2006, 14, 22 [zur Anordnung des Ruhens der Approbation gemäß § 6

Abs. 1 Nr. 1 BÄO]). Ist das Strafverfahren noch nicht beendet, bedarf es der

Feststellung, ob eine strafrechtliche Verurteilung des Arztes mit sehr hoher

Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (SG Marburg, Urt. v. 31. Mai 2006 – S 12 KA

42/06, juris-Dokument Nr. JURE060087087 Rn. 27).

46

Bei dieser Sachlage und in Anbetracht der konkreten Feststellungen im

rechtskräftigen Strafurteil, auf die sich der Beklagte bezogen hat, durfte sich der

Kläger im Regressprozess nicht darauf beschränken, eine vertragsärztliche

Pflichtverletzung allgemein in Abrede zu stellen. Da den Feststellungen des

Schöffengerichts ein - im Regressprozess nicht bestrittenes - umfassendes

Geständnis des Klägers zu Grunde lag, hätte der Kläger im Einzelnen darlegen

müssen, welche Feststellung aus welchen Gründen unrichtig sein soll.

47

bb) In dem Beschluss des Zulassungsausschusses vom 2. Februar

2000, auf den sich die Berufungserwiderung bezogen hat, wird ferner festge-

stellt, der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte sei der Vorwurf der Körperverlet-

zung bzw. des Betrugs wegen psychologischer Transfers zu entnehmen. In

dem Schreiben der Kassenärztlichen Vereinigung vom 12. Januar 2000 heißt

es, der Kläger habe im Zeitraum von 1992 bis 1997 so genannte psychologi-

sche Transfers durchgeführt, mit denen die Hoffnungen der Patientinnen auf-

recht erhalten werden sollten. Dass die übertragenen Embryonen in Wirklichkeit

nicht entwicklungsfähig waren, wurde ihnen verheimlicht. Diese vorgeworfenen

Pflichtwidrigkeiten, denen der Kläger im Zulassungsverfahren entgegen getre-

ten ist, muss er im Regressprozess nicht gegen sich gelten lassen; sie stehen

zur Darlegungs- und Beweislast des Beklagten.

48

Eine gröbliche Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten des Klägers

setzt aber auch insoweit kein strafbares Verhalten voraus. Nach § 27a Abs. 1

SGB V umfassen die Leistungen der Krankenbehandlung medizinische Maß-

nahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft grundsätzlich nur, wenn

diese nach ärztlicher Feststellung erforderlich und erfolgversprechend sind

(BSGE 88, 62, 63). Fehlt es daran, so ergibt sich auch dann kein Anspruch,

wenn sich als Folge des unerfüllten Kinderwunsches eine krankheitswertige

psychische Störung entwickelt haben sollte und diese durch die Herbeiführung

einer Schwangerschaft wirksam behandelt werden könnte (BSG NJW 2002,

1517). Eine Abrechnung darf erst recht nicht erfolgen, wenn die Maßnahmen

zur Herbeiführung einer Schwangerschaft für den Arzt erkennbar ungeeignet

sind.

49

2. Hätte nach den vom Berufungsgericht zu treffenden Feststellungen

dem Kläger die Zulassung nicht wegen gröblicher Verletzung seiner vertrags-

ärztlichen Pflichten entzogen werden können, wird sich das Berufungsgericht

mit der Frage zu befassen haben, wie sich das Unterbleiben einer freiwilligen

Rückgabe auf die Strafzumessung im Strafverfahren gegen den Kläger ausge-

wirkt hätte.

50

Hierüber hat das Regressgericht ebenfalls nach den Grundsätzen des

§ 287 ZPO zu befinden (OLG Nürnberg StV 1997, 481, 483; LG Berlin StV

1991, 310, 311; Fahrendorf in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des

Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 1640 f, 1646; Krause NStZ 2000, 225, 231 f; a. A.

Zwiehoff StV 1999, 555, 561 f).

51

In dem gegen den Kläger ergangenen Strafurteil wurden zu dessen

Gunsten die beruflichen Folgen der Rückgabe der Kassenarztzulassung be-

rücksichtigt. Daher ist es durchaus möglich, dass das Strafmaß ohne freiwillige

Rückgabe höher ausgefallen und eine Aussetzung der Vollstreckung der Ge-

samtfreiheitsstrafe zur Bewährung nicht mehr möglich gewesen wäre. Dann

aber hätte der Kläger infolge Haft ebenfalls keine Einkünfte als Kassenarzt er-

zielen können.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Würzburg, Entscheidung vom 15.01.2002 - 12 O 880/01 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.12.2002 - 4 U 41/02 -