Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.11.2006 – IX ZR 33/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 23. November 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom

12. Dezember 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

168.705,48 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Die Frage, ob die Frist, innerhalb deren eine Zustellung i.S.v. § 167 ZPO

als "demnächst" erfolgt gilt, auch bei der Erhebung einer Klage in entsprechen-

der Anwendung des § 691 Abs. 2 ZPO bestimmt werden muss, ist - in für die

Beschwerde ungünstigem Sinne - geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 24. September

2003 - IV ZR 448/02, FamRZ 2004, 21; v. 24. Mai 2005 - IX ZR 135/04, GuT

2005, 180).

3

Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist das Berufungsgericht nicht

davon ausgegangen, die Rückwirkung nach § 167 ZPO könne selbst bei einer

Verzögerung von 15 Tagen nicht mehr eintreten; es hat vielmehr (bezogen auf

den Zeitraum vom 9. bis 29. März 2005) eine weitere Verzögerung von fünf Ta-

gen hinzugerechnet, die selbst bei einer "schnellen Bearbeitung durch das Ge-

richt" unvermeidbar gewesen sei. Damit entbehrt die Annahme der Beschwer-

de, das Berufungsgericht könnte die Zweiwochenfrist, die vom Bundesgerichts-

hof für § 167 ZPO aufgestellt worden ist, als starre Grenze verstanden haben,

der Grundlage.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Würzburg, Entscheidung vom 29.07.2005 - 22 O 381/05 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 12.12.2005 - 4 U 201/05 -