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BGH Beschluss vom 23.11.2006 – X ZB 5/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 5/06

BESCHLUSS

vom

23. November 2006

in der Rechtsbeschwerdesache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2006

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richte-

rinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers und der Streithelfer des

Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts

vom 23. Januar 2006 aufgehoben.

Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-

dungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 8.137,78 €.

Gründe:

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I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil

diese ihn anlässlich der Buchung einer Reise nach Vietnam nicht ausreichend

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über den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und ei-

ner Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall und Krank-

heit informiert habe.

Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen und auf die Widerklage der

Beklagten den Kläger zur Zahlung von 411,94 € nebst Zinsen verurteilt.

Das am 1. November 2005 verkündete Urteil wurde dem Kläger am

7. November 2005 zugestellt, die Berufung ging am 7. Dezember 2005 bei Ge-

richt ein.

Am Montag, dem 9. Januar 2006, gingen in der Zeit zwischen 20:53 Uhr

und 21:43 Uhr bei dem Berufungsgericht durch Faxübermittlung mit dem Ab-

sender A. T.

leere Seiten ein. Am 10. Januar 2006 ging

ebenfalls per Telefax die Berufungsbegründung bei Gericht ein zusammen mit

einem Begleitschreiben des Prozessbevollmächtigten, des Streithelfers zu 2, in

dem es heißt: "… wird vorsorglich die Berufungsbegründung nochmals per Fax

vorab übersandt. Nach hier vorliegendem Faxprotokoll ist die Berufungsbegrün-

dung gestern, 09.01.06 um 21:45 Uhr an das Gericht übersandt worden."

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Nachdem der Kläger mit Schreiben des Vorsitzenden des Zivilsenats

darauf hingewiesen worden war, dass am 9. Januar 2006 nur leere Seiten ein-

gegangen seien, hat er mit Schriftsatz vom 18. Januar 2006 Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Be-

rufung

beantragt.

Zur

Begründung

hat

er

ausgeführt:

Sein

Prozessbevollmächtigter habe die Berufungsbegründung zu Hause in seiner

Privatwohnung fertig gestellt. Das dort vorhandene Faxgerät sei ihm nicht be-

kannt gewesen, weil es von seiner Ehefrau angeschafft und nur von ihr genutzt

worden sei. Aus der Bedienungsanleitung, die er zur richtigen Bedienung des

Bedienungsanleitung, die er zur richtigen Bedienung des Faxgeräts herangezo-

gen habe, habe sich ergeben, dass das Original mit der bedruckten Seite nach

unten in den Vorlageneinzug einzulegen sei. Auf dem Gerät selbst sei ein Sym-

bol eingestanzt gewesen, welches nach Information der Herstellerin darauf ha-

be hinweisen sollen, dass das Original mit der Schrift nach oben einzulegen sei.

Dieses Symbol sei aber nicht allgemein verständlich. Sein Prozessbevollmäch-

tigter habe die Bedienungsanleitung befolgt. Erst als er am nächsten Tag seine

Ehefrau noch einmal zu der korrekten Bedienung des Telefaxgerätes befragt

habe, habe er erste Zweifel an einer ordnungsgemäßen Übersendung des Tele-

fax bekommen und aus diesem Grunde die Berufungsbegründung noch einmal

übermittelt.

Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss das Wie-

dereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig ver-

worfen.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers und seiner

Streithelfer.

II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2

Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts erfordert

(vgl. Sen.Beschl.

v. 27.07.2004

- X ZB 45/03, NJW-RR 2004, 1717; vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG

NJW-RR 2002,1004).

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Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

dürfen bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Wiederein-

setzung in den vorigen Stand die Anforderungen an das, was der Betroffene zur

Fristwahrung veranlasst haben muss, nicht überspannt werden. An diesen

Maßstäben gemessen hat die Versagung der Wiedereinsetzung durch das Be-

rufungsgericht keinen Bestand; das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon aus-

gegangen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Fristversäumung

verschuldet hat. Hinsichtlich des der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurech-

nenden anwaltlichen Verschuldens ist entscheidend, ob die Fristversäumung für

einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre. Dies hängt

davon ab, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der Streithelfer zu 2, von

einer einwandfreien Übermittlung des Telefax am 9. Januar 2006 ausgehen

durfte oder ob er hieran Zweifel haben musste.

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Der Streithelfer zu 2 hat nach seiner eidesstattlichen Versicherung zur

Übermittlung der Berufungsbegründung ein Telefaxgerät verwendet, dessen

Handhabung ihm unbekannt war, weil er dieses bisher nicht benutzt hatte. Er

hat sich deshalb durch Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung über die rich-

tige Handhabung des Geräts informiert. Die Bedienungsanleitung war jedoch

nach der schriftlichen Bestätigung der Herstellerin insofern fehlerhaft, als dort

der Benutzer zur Durchführung des Faxvorgangs angewiesen wurde, das Do-

kument mit der Schrift nach unten in das Gerät einzulegen. Dieser Fehler war

für den Streithelfer zu 2 nicht erkennbar. Er musste nach der Darstellung in der

Bedienungsanleitung keinen Zweifel an der richtigen Bedienung des Geräts ha-

ben. Auch das Symbol am Papiereinzug, das nach Darstellung der Herstellerin

eine gegenteilige Anweisung gab, musste ihm keine Veranlassung geben, an

der Richtigkeit der Bedienungsanleitung zu zweifeln. Nach seiner eidesstattli-

chen Versicherung hat er das Symbol, "soweit er es überhaupt bewusst wahr-

genommen hat", so verstanden, dass es lediglich markierte, wo das Dokument

einzulegen war. Angesichts der klaren Anweisung in der Bedienungsanleitung

hatte er keine Veranlassung anzunehmen, mit dem Symbol am Papiereinzug

werde die Anweisung in der Bedienungsanleitung in ihr Gegenteil verkehrt. Er

durfte deshalb darauf vertrauen, dass eine korrekte Übermittlung gewährleistet

war, wenn er sich an die Anweisung der Bedienungsanleitung hielt. Die Frist-

versäumung war demnach unverschuldet. Durch die Erteilung der Wiederein-

setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-

dungsfrist wird zugleich die die Berufung verwerfende Entscheidung des Beru-

fungsgerichts gegenstandslos (BGHZ 45, 380, 384).

Melullis

Scharen

Ambrosius

Mühlens

Meier-Beck

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2005 - 36 O 189/05 -

KG Berlin, Entscheidung vom 23.01.2006 - 8 U 237/05 -