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BGH Beschluss vom 23.11.2006 – X ZB 5/06
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. November 2006
in der Rechtsbeschwerdesache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richte-
rinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers und der Streithelfer des
Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts
vom 23. Januar 2006 aufgehoben.
Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-
dungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 8.137,78 €.
Gründe:
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I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil
diese ihn anlässlich der Buchung einer Reise nach Vietnam nicht ausreichend
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über den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und ei-
ner Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall und Krank-
heit informiert habe.
Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen und auf die Widerklage der
Beklagten den Kläger zur Zahlung von 411,94 € nebst Zinsen verurteilt.
Das am 1. November 2005 verkündete Urteil wurde dem Kläger am
7. November 2005 zugestellt, die Berufung ging am 7. Dezember 2005 bei Ge-
richt ein.
Am Montag, dem 9. Januar 2006, gingen in der Zeit zwischen 20:53 Uhr
und 21:43 Uhr bei dem Berufungsgericht durch Faxübermittlung mit dem Ab-
sender A. T.
leere Seiten ein. Am 10. Januar 2006 ging
ebenfalls per Telefax die Berufungsbegründung bei Gericht ein zusammen mit
einem Begleitschreiben des Prozessbevollmächtigten, des Streithelfers zu 2, in
dem es heißt: "… wird vorsorglich die Berufungsbegründung nochmals per Fax
vorab übersandt. Nach hier vorliegendem Faxprotokoll ist die Berufungsbegrün-
dung gestern, 09.01.06 um 21:45 Uhr an das Gericht übersandt worden."
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Nachdem der Kläger mit Schreiben des Vorsitzenden des Zivilsenats
darauf hingewiesen worden war, dass am 9. Januar 2006 nur leere Seiten ein-
gegangen seien, hat er mit Schriftsatz vom 18. Januar 2006 Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Be-
rufung
beantragt.
Zur
Begründung
hat
er
ausgeführt:
Sein
Prozessbevollmächtigter habe die Berufungsbegründung zu Hause in seiner
Privatwohnung fertig gestellt. Das dort vorhandene Faxgerät sei ihm nicht be-
kannt gewesen, weil es von seiner Ehefrau angeschafft und nur von ihr genutzt
worden sei. Aus der Bedienungsanleitung, die er zur richtigen Bedienung des
Bedienungsanleitung, die er zur richtigen Bedienung des Faxgeräts herangezo-
gen habe, habe sich ergeben, dass das Original mit der bedruckten Seite nach
unten in den Vorlageneinzug einzulegen sei. Auf dem Gerät selbst sei ein Sym-
bol eingestanzt gewesen, welches nach Information der Herstellerin darauf ha-
be hinweisen sollen, dass das Original mit der Schrift nach oben einzulegen sei.
Dieses Symbol sei aber nicht allgemein verständlich. Sein Prozessbevollmäch-
tigter habe die Bedienungsanleitung befolgt. Erst als er am nächsten Tag seine
Ehefrau noch einmal zu der korrekten Bedienung des Telefaxgerätes befragt
habe, habe er erste Zweifel an einer ordnungsgemäßen Übersendung des Tele-
fax bekommen und aus diesem Grunde die Berufungsbegründung noch einmal
übermittelt.
Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss das Wie-
dereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig ver-
worfen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers und seiner
Streithelfer.
II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2
Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert
(vgl. Sen.Beschl.
v. 27.07.2004
- X ZB 45/03, NJW-RR 2004, 1717; vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG
NJW-RR 2002,1004).
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Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
dürfen bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Wiederein-
setzung in den vorigen Stand die Anforderungen an das, was der Betroffene zur
Fristwahrung veranlasst haben muss, nicht überspannt werden. An diesen
Maßstäben gemessen hat die Versagung der Wiedereinsetzung durch das Be-
rufungsgericht keinen Bestand; das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon aus-
gegangen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Fristversäumung
verschuldet hat. Hinsichtlich des der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurech-
nenden anwaltlichen Verschuldens ist entscheidend, ob die Fristversäumung für
einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre. Dies hängt
davon ab, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der Streithelfer zu 2, von
einer einwandfreien Übermittlung des Telefax am 9. Januar 2006 ausgehen
durfte oder ob er hieran Zweifel haben musste.
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Der Streithelfer zu 2 hat nach seiner eidesstattlichen Versicherung zur
Übermittlung der Berufungsbegründung ein Telefaxgerät verwendet, dessen
Handhabung ihm unbekannt war, weil er dieses bisher nicht benutzt hatte. Er
hat sich deshalb durch Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung über die rich-
tige Handhabung des Geräts informiert. Die Bedienungsanleitung war jedoch
nach der schriftlichen Bestätigung der Herstellerin insofern fehlerhaft, als dort
der Benutzer zur Durchführung des Faxvorgangs angewiesen wurde, das Do-
kument mit der Schrift nach unten in das Gerät einzulegen. Dieser Fehler war
für den Streithelfer zu 2 nicht erkennbar. Er musste nach der Darstellung in der
Bedienungsanleitung keinen Zweifel an der richtigen Bedienung des Geräts ha-
ben. Auch das Symbol am Papiereinzug, das nach Darstellung der Herstellerin
eine gegenteilige Anweisung gab, musste ihm keine Veranlassung geben, an
der Richtigkeit der Bedienungsanleitung zu zweifeln. Nach seiner eidesstattli-
chen Versicherung hat er das Symbol, "soweit er es überhaupt bewusst wahr-
genommen hat", so verstanden, dass es lediglich markierte, wo das Dokument
einzulegen war. Angesichts der klaren Anweisung in der Bedienungsanleitung
hatte er keine Veranlassung anzunehmen, mit dem Symbol am Papiereinzug
werde die Anweisung in der Bedienungsanleitung in ihr Gegenteil verkehrt. Er
durfte deshalb darauf vertrauen, dass eine korrekte Übermittlung gewährleistet
war, wenn er sich an die Anweisung der Bedienungsanleitung hielt. Die Frist-
versäumung war demnach unverschuldet. Durch die Erteilung der Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-
dungsfrist wird zugleich die die Berufung verwerfende Entscheidung des Beru-
fungsgerichts gegenstandslos (BGHZ 45, 380, 384).
Melullis
Scharen
Ambrosius
Mühlens
Meier-Beck
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2005 - 36 O 189/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 23.01.2006 - 8 U 237/05 -