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BGH Beschluss vom 27.07.2004 – X ZB 45/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Juli 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja BGHZ:
nein
ZPO § 574 Abs. 2
Wenn der Rechtsbeschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in
seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, liegt ein Zulas-
sungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO vor.
BGH, Beschl. v. 27. Juli 2004 - X ZB 45/03 - LG Hamburg
AG Hamburg-Harburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen
Ambrosius und Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der ihre Berufung
verwerfende Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 4,
vom 13. Oktober 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außer-
gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Gründe:
I. Nachdem gegen die Klägerin im ersten Rechtszug Versäumnisurteil
ergangen war und sie hiergegen Einspruch eingelegt hatte, im Termin zur
mündlichen Verhandlung über den Einspruch aber erneut niemand für die Klä-
gerin erschienen war, hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg durch Zweites
Versäumnisurteil vom 22. April 2003 ihren Einspruch verworfen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Mai 2003
rechtzeitig Berufung eingelegt. In demselben Schriftsatz hat sie ausführlich
dargelegt, daß ihr Prozeßbevollmächtigter sowohl den Verhandlungstermin, in
dem das erste Versäumnisurteil erging, als auch den Termin zur Verhandlung
über den Einspruch ohne sein Verschulden versäumt habe.
Das Landgericht Hamburg als Berufungsgericht hat durch Beschluß vom
13. Oktober 2003 die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen mit der
Begründung, daß die Berufungsfrist nach gewährter Verlängerung am 30. Juli
2003 abgelaufen, eine Berufungsbegründung aber nicht eingegangen sei. Ge-
gen diesen ihr am 23. Oktober 2003 zugestellten Beschluß hat die Klägerin am
19. November 2003 Rechtsbeschwerde eingelegt.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1
Satz 3 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Mit Recht rügt die Klägerin eine
Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG). In einem
solchen Fall ist ein Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO immer
gegeben.
Der Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör folgt aus der un-
richtigen Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe keine Beru-
fungsbegründung eingereicht.
Die Klägerin hatte bereits in ihrer Berufungsschrift vom 30. Mai 2003 ei-
ne Begründung gegeben. Die Kombination von Berufungsschrift und Beru-
fungsbegründung ist im Gesetz ausdrücklich anerkannt (§ 520 Abs. 3 Satz 1
ZPO). Die Begründung in der Berufungsschrift entsprach auch inhaltlich den
Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO; sie bezeichnete insbesondere
die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit
für die angefochtene Entscheidung ergeben soll (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
ZPO). Ein Zweites Versäumnisurteil unterliegt der Berufung nur insoweit, als
sie auf fehlendes Verschulden an der Versäumung gestützt wird (§ 514 Abs. 2
Satz 1 ZPO). Hierzu enthält die Berufungsbegründung ausführliche Darlegun-
gen.
Wenn das Berufungsgericht gleichwohl vom Fehlen einer Berufungsbe-
gründung ausgegangen ist, so läßt dies nur den Schluß zu, daß es - mögli-
cherweise irregeführt durch den späteren Antrag des klägerischen Prozeßbe-
vollmächtigten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - die schon in
der Berufungsschrift der Klägerin enthaltene Berufungsbegründung nicht zur
Kenntnis genommen hat. Darin liegt ein Verstoß gegen das Grundrecht auf
rechtliches Gehör.
Infolge dieses Grundrechtsverstoßes ist die Rechtsbeschwerde nicht nur
zulässig, sondern zugleich begründet.
Der angefochtene Verwerfungsbeschluß ist daher aufzuheben und die
Sache zur erneuten Entscheidung über die Berufung an das Landgericht Ham-
burg zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Der Verzicht auf Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren er-
folgt wegen der unrichtigen Sachbehandlung durch das Berufungsgericht (§ 8
Abs.1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung).
Melullis
Scharen
Ambrosius
Mühlens
Meier-Beck