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BGH Beschluss vom 27.07.2004 – X ZB 45/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 45/03

BESCHLUSS

vom

27. Juli 2004

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein

ZPO § 574 Abs. 2

Wenn der Rechtsbeschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in

seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, liegt ein Zulas-

sungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO vor.

BGH, Beschl. v. 27. Juli 2004 - X ZB 45/03 - LG Hamburg

AG Hamburg-Harburg

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen

Ambrosius und Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der ihre Berufung

verwerfende Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 4,

vom 13. Oktober 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außer-

gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Gründe:

I. Nachdem gegen die Klägerin im ersten Rechtszug Versäumnisurteil

ergangen war und sie hiergegen Einspruch eingelegt hatte, im Termin zur

mündlichen Verhandlung über den Einspruch aber erneut niemand für die Klä-

gerin erschienen war, hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg durch Zweites

Versäumnisurteil vom 22. April 2003 ihren Einspruch verworfen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Mai 2003

rechtzeitig Berufung eingelegt. In demselben Schriftsatz hat sie ausführlich

dargelegt, daß ihr Prozeßbevollmächtigter sowohl den Verhandlungstermin, in

dem das erste Versäumnisurteil erging, als auch den Termin zur Verhandlung

über den Einspruch ohne sein Verschulden versäumt habe.

Das Landgericht Hamburg als Berufungsgericht hat durch Beschluß vom

13. Oktober 2003 die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen mit der

Begründung, daß die Berufungsfrist nach gewährter Verlängerung am 30. Juli

2003 abgelaufen, eine Berufungsbegründung aber nicht eingegangen sei. Ge-

gen diesen ihr am 23. Oktober 2003 zugestellten Beschluß hat die Klägerin am

19. November 2003 Rechtsbeschwerde eingelegt.

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1

Satz 3 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Mit Recht rügt die Klägerin eine

Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG). In einem

solchen Fall ist ein Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO immer

gegeben.

Der Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör folgt aus der un-

richtigen Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe keine Beru-

fungsbegründung eingereicht.

Die Klägerin hatte bereits in ihrer Berufungsschrift vom 30. Mai 2003 ei-

ne Begründung gegeben. Die Kombination von Berufungsschrift und Beru-

fungsbegründung ist im Gesetz ausdrücklich anerkannt (§ 520 Abs. 3 Satz 1

ZPO). Die Begründung in der Berufungsschrift entsprach auch inhaltlich den

Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO; sie bezeichnete insbesondere

die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit

für die angefochtene Entscheidung ergeben soll (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2

ZPO). Ein Zweites Versäumnisurteil unterliegt der Berufung nur insoweit, als

sie auf fehlendes Verschulden an der Versäumung gestützt wird (§ 514 Abs. 2

Satz 1 ZPO). Hierzu enthält die Berufungsbegründung ausführliche Darlegun-

gen.

Wenn das Berufungsgericht gleichwohl vom Fehlen einer Berufungsbe-

gründung ausgegangen ist, so läßt dies nur den Schluß zu, daß es - mögli-

cherweise irregeführt durch den späteren Antrag des klägerischen Prozeßbe-

vollmächtigten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - die schon in

der Berufungsschrift der Klägerin enthaltene Berufungsbegründung nicht zur

Kenntnis genommen hat. Darin liegt ein Verstoß gegen das Grundrecht auf

rechtliches Gehör.

Infolge dieses Grundrechtsverstoßes ist die Rechtsbeschwerde nicht nur

zulässig, sondern zugleich begründet.

Der angefochtene Verwerfungsbeschluß ist daher aufzuheben und die

Sache zur erneuten Entscheidung über die Berufung an das Landgericht Ham-

burg zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Der Verzicht auf Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren er-

folgt wegen der unrichtigen Sachbehandlung durch das Berufungsgericht (§ 8

Abs.1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung).

Melullis

Scharen

Ambrosius

Mühlens

Meier-Beck