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BGH Urteil vom 23.11.2006 – X ZR 16/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 16/05

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 23. November 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 23. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den

Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter

Prof. Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 2005 unter

Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenaus-

spruch und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers

gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Karlsru-

he vom 9. Dezember 2002 hinsichtlich der Klageanträge zu 1. i)

u. k) der Berufung zurückgewiesen worden ist.

II. Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Dezember 2002

verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Karls-

ruhe - einschließlich des Kostenausspruchs - teilweise abgeän-

dert. Der Beklagten wird über die vom Landgericht ausgespro-

chene Verurteilung hinaus untersagt, gegenüber Verbrauchern

gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klau-

seln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusam-

menhang mit entgeltlichen Beförderungsverträgen zu verwen-

den oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

1. Fahrgeld für eingezogene Fahrausweise wird nicht erstat-

tet.

2. Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht bei gemäß § 8

als ungültig eingezogenen Fahrausweisen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der

Kläger 6/13 und die Beklagte 7/13. Die Kosten der Berufung

und der Revision tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte

zu 1/3.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der Verbraucherinteressen ver-

folgt. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung bestimmter

Klauseln in ihren Beförderungsbedingungen in Anspruch. Die Beklagte betreibt

den K. Verkehrsverbund. Sie bietet Beförderungsleistungen nach Maß-

gabe eines Gemeinschaftstarifs an, der besondere Beförderungsbedingungen

und Tarifbestimmungen enthält und in dessen Vorwort ausgeführt ist, dass er

von dem Verkehrsministerium B. , dem Regierungspräsidium

K. und der Bezirksregierung R. genehmigt wurde.

2

Das Landgericht hat der Beklagten - teilweise nach Anerkenntnis - die

Verwendung bestimmter Beförderungsbedingungen untersagt und die gegen

weitere Beförderungsbedingungen gerichtete Klage abgewiesen. Im Berufungs-

rechtszug hat der Kläger sein Klagebegehren noch hinsichtlich der nachfolgend

wiedergegebenen Beförderungsbedingungen weiterverfolgt:

§ 4 Abs. 6:

"Bei Verunreinigung von Fahrzeugen, Betriebs-

anlagen oder -einrichtungen werden die von

den einzelnen Verkehrsunternehmen festge-

setzten Reinigungskosten erhoben, weiterge-

hende Ansprüche bleiben unberührt."

§ 8 Abs. 1:

"Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften

der Beförderungsbedingungen oder des Tarifs

benutzt werden, sind ungültig und können ein-

gezogen werden; dies gilt insbesondere für

Fahrausweise, die

9. nur in Verbindung mit einer Zeitkarte gelten,

wenn diese nicht vorgezeigt werden kann."

§ 8 Abs. 2:

"Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit ei-

ner Bescheinigung oder einem in den Tarifbe-

stimmungen vorgesehenen Personalausweis

zur Beförderung berechtigt, ist ungültig und

kann eingezogen werden, wenn die Bescheini-

gung oder der Personalausweis auf Verlangen

nicht vorgezeigt wird."

§ 8 Abs. 3 Satz 2: "Fahrgeld für eingezogene Fahrausweise wird

nicht erstattet."

§ 8 Abs. 3 Satz 3: "Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverlus-

te oder Verdienstausfälle, sind ausgeschlos-

sen."

§ 10 Abs. 4:

"Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht

2. bei gemäß § 8 als ungültig eingezogenen

Fahrausweisen."

3

Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen das insoweit klageabwei-

sende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom

Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, der die Beklagte entge-

gentritt.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Revision ist teilweise, nämlich soweit sie sich gegen die

Zurückweisung der Berufung bezogen auf § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 10 Abs. 4 Nr.

2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten wendet, begründet. Im Übrigen

hat das Berufungsurteil im Ergebnis Bestand.

I. Das Berufungsgericht hat den Kläger als qualifizierte Einrichtung im

Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG für berechtigt gehalten, im Wege der Ver-

bandsklage gegen die Verwendung der angegriffenen Klauseln vorzugehen.

Dies lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch

nicht angegriffen.

6

II. Zutreffend hat das Berufungsgericht des Weiteren die Beförderungs-

bedingungen der Beklagten als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne

ergibt, steht dem nicht entgegen, dass es sich um nach Maßgabe des Perso-

nenbeförderungsgesetzes genehmigte (besondere) Beförderungsbedingungen

handelt. Sie unterliegen auch uneingeschränkt der revisionsrechtlichen Über-

prüfung. Der Senat ist nicht an das tatrichterliche Verständnis des Berufungsge-

richts gebunden, sondern kann die Beförderungsbedingungen selbst auslegen,

da im Geltungsbereich der Bedingungen eine unterschiedliche Auslegung durch

verschiedene Berufungsgerichte denkbar ist (vgl. BGHZ 163, 321).

7

III. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die zwischen

den Parteien im Berufungsrechtszug noch in Streit stehenden Beförderungsbe-

dingungen der Beklagten sämtlich einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 - 309 BGB

entzogen seien. Bei den Bedingungen handele es sich um Klauseln, die nicht

von Rechtsvorschriften abwichen, so dass die Ausschlussregel des § 307 Abs.

3 Satz 1 BGB eingreife.

9

Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.

1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Ver-

ordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen vom 27. Februar

1970 (VOABB) als Gesetz im materiellen Sinne Rechtsvorschriften gemäß

§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB enthält. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbe-

anstandet ist ferner die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Formulie-

rungsunterschiede des § 4 Abs. 6 der Beförderungsbedingungen zu § 4 Abs. 6

VOABB ("Betriebsanlagen oder -einrichtungen" statt "Betriebsanlagen" sowie

"von den einzelnen Verkehrsunternehmern" statt "vom Unternehmer") keine

inhaltlichen Abweichungen im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB begründen,

sondern lediglich den Wortlaut unerheblich modifizieren.

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Die Revision macht allerdings geltend, § 4 Abs. 6 VOABB sei - konform

zur Richtlinie 93/13/EWG - dahingehend einschränkend auszulegen, dass Rei-

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nigungskosten nur bei schuldhaftem Verhalten des Verursachers einer Verun-

reinigung ersetzt verlangt werden könnten und dem Verursacher die Möglichkeit

offen stehen müsse, einen geringeren Schaden als den festgesetzten Reini-

gungsbetrag nachzuweisen. Da § 4 Abs. 6 der angegriffenen Beförderungsbe-

dingungen diese Einschränkungen nicht enthalte, sei die Klausel der Inhaltskon-

trolle unterworfen, welche zu ihrer Unwirksamkeit führe.

Die Rüge bleibt ohne Erfolg.

§ 4 Abs. 6 der Beförderungsbedingungen nimmt - wie dargelegt - ohne

inhaltliche Änderungen auf § 4 Abs. 6 VOABB und damit auf eine Vorschrift des

materiellen Rechts Bezug. In einem solchen Fall ist für die Bestimmung des

Klauselinhalts nicht anders als für die Vorschrift des materiellen Rechts die all-

gemeine Gesetzesauslegung maßgeblich

(BGH, Urt. v. 19.03.2003

- VIII ZR 135/02, NJW 2003, 2607, 2608; Urt. v. 20.01.1993 - VIII ZR 10/92,

NJW 1993, 1061, 1063; Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 5

Rdn. 23). Derjenige, der lediglich den Inhalt einer Rechtsvorschrift wiedergibt,

die im Falle des Wegfalls der Klausel ohnehin zur Anwendung käme, über-

nimmt keine besondere Formulierungsverantwortung, die es rechtfertigen wür-

de, Unklarheiten der (einschränkenden) Interpretation der Vorschrift zu seinen

Lasten gehen zu lassen (vgl. Lindacher in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG,

4. Aufl., § 5 Rdn. 27). Dasselbe folgt auch aus dem Grundsatz der objektiven

Auslegung, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß ihrem objektiven

Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständi-

gen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der norma-

lerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. nur BGH, Urt. v. 09.05.2001

- VIII ZR 208/00, NJW 2001, 2165, 2166; BGHZ 102, 384, 389 f. jeweils

m.w.N.). Denn verständige und redliche Vertragsparteien werden die Bezug-

nahme oder inhaltliche Wiedergabe einer Rechtsnorm in Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen regelmäßig so verstehen, dass eine Divergenz zwischen

vertraglicher und gesetzlicher Regelung nicht gewollt ist. Eine Auslegung-

sunklarheit, die zu Lasten des Verwenders gehen würde (§ 305c Abs. 2 BGB),

besteht nicht. Im Entscheidungsfall bedarf es deswegen keiner Klärung, ob und

inwieweit in § 4 Abs. 6 VOABB einschränkende Voraussetzungen für die Tra-

gung von Reinigungskosten hineinzulesen sind. Insbesondere stellt sich nicht

die von der Revision aufgeworfene Frage, ob eine Verpflichtung besteht, die

Regelungen der VOABB an der Richtlinie 93/13/EWG zu messen und gegebe-

nenfalls konform zu dieser (einschränkend) auszulegen. Der Grundsatz richtli-

nienkonformer Auslegung ist für das deutsche Recht unmittelbar verbindlich

und damit Bestandteil der allgemeinen Gesetzesauslegung. Dass § 4 Abs. 6

der Beförderungsbedingungen ebenso wie die inhaltsgleiche Vorschrift der

VOABB die von der Revision befürworteten Voraussetzungen einer Haftungs-

beschränkung nicht erkennen lässt, rechtfertigt in diesem Zusammenhang kei-

ne abweichende Betrachtung (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.1993 - VIII ZR 10/92,

NJW 1993, 1061, 1063 für das § 545 Abs. 2 BGB a.F. nicht unmittelbar zu ent-

nehmende Verschuldenserfordernis).

13

2. § 8 Abs. 1 1. Halbs. der Beförderungsbedingungen bestimmt, dass

entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen benutzte Fahraus-

weise von der Beklagten eingezogen werden können. Im Gegensatz dazu sieht

§ 8 Abs. 1 1. Halbs. der VOABB vor, dass bedingungswidrig benutzte Fahraus-

weise eingezogen werden. Nach Ansicht des Berufungsgerichts führt diese Ab-

weichung nicht zur Unwirksamkeit der Klausel, da die Regelung in den Beförde-

rungsbedingungen der Beklagten für den Fahrgast günstiger als die VOABB

sei.

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Die Revision meint demgegenüber, das im ersten Halbsatz von § 8

Abs. 1 der Beförderungsbedingungen eingeräumte Ermessen stelle eine we-

sentliche Abweichung von der Regelung in der VOABB dar. Da die Kriterien für

die Ermessensausübung nicht formuliert seien, handele es sich um ein unge-

bundenes Ermessen, welches den Kunden unangemessen benachteilige. Dar-

über hinaus sei § 8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. VOABB - konform zur Richtlinie

93/13/EWG - dahingehend einzuschränken, dass den Fahrgast, der den Fahr-

ausweis entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des

Beförderungstarifs benutzt, ein Verschulden treffen müsse. Auch dies führe zur

Unwirksamkeit der ein entsprechendes Verschuldenskorrektiv nicht aufweisen-

den Klausel der Beklagten.

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Diese Rügen greifen im Ergebnis nicht durch.

a) Das in § 8 Abs. 1 1. Halbs. der Beförderungsbedingungen abweichend

vom Wortlaut der VOABB vorgesehene Ermessen bei der Einziehung ungültiger

Fahrausweise eröffnet nicht die Möglichkeit einer Inhaltskontrolle, die zur Un-

wirksamkeit der Klausel führen kann.

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Für den Tatbestand einer gegen die Beförderungsbedingungen oder den

Beförderungstarif verstoßenden Benutzung von Fahrausweisen enthält die an-

gegriffene Klausel zwei Rechtsfolgen. Die Beklagte kann das ihr eingeräumte

Ermessen dahingehend ausüben, den missbräuchlich verwendeten Fahraus-

weis entschädigungslos einzuziehen. Sie kann von der Einziehung aber auch

absehen mit der Konsequenz, dass der Karteninhaber seinen Fahrausweis wei-

ter verwenden kann. Hinsichtlich der ersten Alternative stimmt die Regelung

inhaltlich mit § 8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. VOABB überein und ist daher der In-

haltskontrolle entzogen. Bei der zweiten Alternative bleibt der Verstoß für den

Fahrgast folgenlos. Eine Benachteiligung, die zur Unwirksamkeit der Klausel

führen könnte, liegt dementsprechend nicht vor. Kann somit jede Alternative für

sich - wenn auch aus unterschiedlichen Gründen - nicht zur Unwirksamkeit der

Klausel führen, kann allein die Tatsache, dass die Beklagte zwischen beiden

Alternativen wählen kann, ebenfalls nicht die Unwirksamkeit der Klausel zur

Folge haben. Soweit die Revision etwas anderes aus dem Fehlen von Leitlinien

für die Ausübung des Ermessens herleiten will, kann dem schon deshalb nicht

beigetreten werden, weil sich die Rechtsstellung des Fahrgastes mit der Un-

wirksamkeit der Klausel nicht verbessern könnte. Bei Geltung der subsidiär

(§ 306 Abs. 2 BGB, früher § 6 AGBG) eingreifenden Regelung des § 8 Abs. 1

Satz 1 1. Halbs. VOABB, welche ein entsprechendes ermessensgebundenes

Wahlrecht nicht vorsieht, würde sich die Rechtsposition des Fahrgastes im Ge-

genteil verschlechtern. Ein solches Ergebnis (zu Lasten des Vertragspartners

des Verwenders) wäre mit Sinn und Zweck der Kontrolle von Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen unvereinbar.

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b) Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich auch nicht im Wege einer

einschränkenden Auslegung der VOABB eine inhaltliche Divergenz zwischen §

8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. VOABB und der entsprechenden Regelung in den

Beförderungsbedingungen der Beklagten begründen. Selbst wenn zugunsten

der Revision unterstellt wird, dass § 8 Abs. 1 1. Halbs. VOABB im Wege richtli-

nienkonformer Auslegung einschränkend um ein Verschuldenserfordernis zu

ergänzen oder auf andere Weise in seinem Anwendungsbereich zu begrenzen

ist, gilt hier (nicht anders als für die oben abgehandelte Vorschrift des § 4

Abs. 6 VOABB), dass für den Klauselinhalt keine andere Auslegung zu gelten

hat als für die Regelung der VOABB und dass sich bereits deshalb keine Ab-

weichung im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB feststellen lässt. Die angegrif-

fene Klausel nimmt erkennbar auf § 8 Abs. 1 1. Halbs. VOABB Bezug, soweit

an einen Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen und den Beförderungs-

tarif die Rechtsfolge der Einziehung des Fahrausweises geknüpft wird. Von die-

ser Rechtsfolge absehen zu können, stellt keinen Eingriff in die Rechte des

Fahrgastes dar, sondern kann seine Rechtsposition nur verbessern. Ist dem

aber so, lässt es sich nicht rechtfertigen, dem Verwender allein mit Blick auf das

Rechtsfolgenwahlrecht die Formulierungsverantwortung für die tatbestandlichen

Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung aufzubürden. Auch besteht für

redliche und vernünftige Vertragsparteien kein Anhaltspunkt, aus dem Rechts-

folgenwahlrecht eine Divergenz zwischen den tatbestandlichen Voraussetzun-

gen der angegriffenen Klausel und der Regelung in der VOABB herzuleiten.

Allein diese Sichtweise steht zudem in Einklang mit dem Zweck des § 307

Abs. 3 Satz 1 BGB (früher § 8 AGBG), eine mit der Bindung des Richters an

das Gesetz unvereinbare Modifikation gesetzlicher Regelungen infolge gericht-

licher Kontrolle zu verhindern (vgl. BT-Drucks. 7/3919, S. 22). Da das einge-

räumte Wahlrecht als solches eine Verschlechterung der Rechtsposition des

Fahrgastes nicht herbeiführen kann, würde sich das Vorliegen einer unange-

messenen Benachteiligung allein mit dem Gehalt der Klausel begründen lassen,

der mit der gesetzlichen Regelung identisch ist.

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3. § 8 Abs. 1 2. Halbs. Nr. 9 der Beförderungsbedingungen räumt der

Beklagten die Möglichkeit zur Einziehung von Fahrausweisen ein, die nur in

Verbindung mit einer Zeitkarte gelten, sofern die Zeitkarte vom Fahrgast nicht

vorgezeigt werden kann. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass diese

Regelung - genauso wie § 8 Abs. 1 1. Halbs. der Beförderungsbedingungen -

die Privilegierung des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB genießt, weil sie keinen Gehalt

aufweise, der über den ersten Halbsatz von § 8 Abs. 1 der Beförderungsbedin-

gungen hinausgehe. Dies folge daraus, dass die Benutzung eines Zusatzfahr-

ausweises ohne gleichzeitige Mitführung der entsprechenden Zeitkarte gemäß

§ 6 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 der Bedingungen gegen die Beförderungsbedingungen

verstoße.

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Die Revision rügt, der zweite Halbsatz ("insbesondere-Zusatz") von § 8

Abs. 1 i.V.m. Nr. 9 der Beförderungsbedingungen sei mangels Entsprechung in

der VOABB der Inhaltskontrolle unterworfen. Er gebe keine Leitlinie für die Aus-

übung des im ersten Halbsatz eingeräumten Ermessens und benachteilige den

Kunden unangemessen. Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung

dahingehend, dass den Fahrgast, dessen Fahrausweis eingezogen werden sol-

le, ein Verschulden treffen müsse, gelte vor allem in den von Nr. 9 der Beförde-

rungsbedingungen geregelten Fällen. Da ein Fahrgast, der zusätzlich zu seiner

Zusatzfahrkarte versehentlich nicht die erforderliche Zeitkarte mit sich führe,

den vollen Fahrpreis bezahlt habe, dürfe er nicht so behandelt werden, als sei

er zur Inanspruchnahme der Beförderungsleistung nicht berechtigt. Auch dies

führe zur Unwirksamkeit der ein entsprechendes Verschuldenskorrektiv nicht

aufweisenden Klausel der Beklagten.

Die Rüge ist unberechtigt.

§ 8 Abs. 1 2. Halbs. Nr. 9 der Beförderungsbedingungen, wonach insbe-

sondere Fahrausweise ungültig sind und eingezogen werden können, die nur in

Verbindung mit einer Zeitkarte gelten, wenn diese nicht vorgezeigt werden

kann, unterliegt - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - keiner

anderen Beurteilung als die oben unter 2. abgehandelte Regelung des § 8

Abs. 1 1. Halbs. der Beförderungsbedingungen und ist daher gleichfalls nicht

unwirksam. Sie hat gegenüber dieser keinen eigenständigen Regelungsgehalt,

da das angeführte Beispiel - denkt man den "insbesondere"-Zusatz nach Nr. 9

hinweg - unter den ersten Halbsatz fällt. Gilt ein Fahrausweis gemäß § 6 Abs. 6

Satz 2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten nur in Verbindung mit einer

Zeitkarte, sind Zeitkarte und Zusatzfahrausweis gemeinsam "der" über den ört-

lichen Geltungsbereich der Zeitkarte zur Weiterfahrt berechtigende Fahraus-

weis. Wie § 6 Abs. 2 der Beförderungsbedingungen zu entnehmen ist, muss der

Fahrausweis während der Fahrt mitgeführt werden. Kann die Zeitkarte nicht

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vorgezeigt werden, liegt demnach ein Verstoß gegen die Beförderungsbedin-

gungen im Sinne des ersten Halbsatzes von § 8 Abs. 1 vor.

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4. Zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass § 8 Abs. 2 der

Beförderungsbedingungen der Beklagten inhaltlich mit § 8 Abs. 2 VOABB iden-

tisch und daher gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen

ist. Soweit in den Bedingungen der Beklagten anstelle des Wortes "Antrag" das

Wort "Bescheinigung" verwendet wird, führt dies entgegen der Ansicht der Re-

vision zu keiner inhaltlichen Abweichung. Entscheidend für die Anwendung bei-

der Regelungen ist, dass der Fahrausweis nicht allein, sondern nur in Verbin-

dung mit einer in den Beförderungsbedingungen oder dem Beförderungstarif

vorgesehenen Urkunde zur Beförderung berechtigt. Ob diese Urkunde als An-

trag oder als Bescheinigung bezeichnet wird, ist ohne Belang. Da die Klausel

der Beklagten erkennbar auf eine inhaltsgleiche Rechtsvorschrift Bezug nimmt,

ist für die Bestimmung des Klauselinhalts nicht anders als für die Rechtsvor-

schrift die allgemeine Gesetzesauslegung maßgeblich (s.o.). Danach verbietet

es sich auch hier bereits im Ansatz, aus einer einschränkenden (richtlinienkon-

formen) Auslegung der Rechtsvorschrift eine inhaltliche Abweichung zum Ge-

genstand der deklaratorischen Klausel herzuleiten. Die von der Revision aufge-

worfene Frage einer im Wege richtlinienkonformer Auslegung vorzunehmenden

Ergänzung von § 8 Abs. 2 VOABB um ein (ungeschriebenes) Verschuldenser-

fordernis stellt sich demgemäß nicht.

24

5. § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 10 Abs. 4 Nr. 2 der Beförderungsbedingungen

regeln, dass für Fahrausweise, die eingezogen werden, das Fahrgeld nicht er-

stattet wird bzw. ein Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgelts nicht

besteht. Das Berufungsgericht hat ohne nähere Begründung angenommen,

dass die Regelungen mit § 8 Abs. 1 Satz 2 VOABB inhaltlich identisch und des-

halb nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen seien.

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Dies hält den Revisionsangriffen des Klägers nicht stand. Die Klauseln

sind der Inhaltskontrolle unterworfen und erweisen sich als unwirksam.

a) Der in den Beförderungsbedingungen der Beklagten geregelte Aus-

schluss einer Fahrgelderstattung schließt den in § 8 Abs. 2 geregelten Fall der

Einziehung eines Fahrausweises wegen Nichtvorzeigens der Bescheinigung

oder des Personalausweises, in Verbindung mit denen der Fahrausweis zur

Beförderung berechtigt, ein. Mit diesem Inhalt geht die Klausel über die Rege-

lungen der VOABB hinaus. Der in § 8 Abs. 1 Satz 2 VOABB vorgesehene Aus-

schluss einer Fahrgelderstattung bezieht sich nach der systematischen Stellung

der Regelung nämlich nicht auf den Tatbestand des § 8 Abs. 2 VOABB. Da Ab-

satz 2 einen Sondertatbestand mit gegenüber Absatz 1 modifizierter Rechtsfol-

genbestimmung ("gilt als ungültig und kann eingezogen werden") schaffen will,

scheidet auch eine entsprechende Anwendung der gerade nicht übernomme-

nen oder in Bezug genommenen Folge des § 8 Abs. 1 Satz 2 VOABB aus.

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b) § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 10 Abs. 4 Nr. 2 der Beförderungsbedingungen

der Beklagten sind unwirksam. Die Erstreckung des Ausschlusses einer Fahr-

gelderstattung auf die Fälle des Nichtvorzeigens der Bescheinigung oder des

Personalausweises, die mit dem Fahrausweis gemeinsam zur Beförderung be-

rechtigen, benachteiligt den Fahrgast im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

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aa) Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachtei-

ligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen

Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unver-

einbar ist. Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, ob die dispositive gesetzli-

che Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine

Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt (BGHZ 115, 38, 42 m.w.N.).

Dass in § 8 Abs. 2 VOABB ein Ausschluss der Fahrpreiserstattung nicht vorge-

sehen ist, hat keine Zweckmäßigkeitsgründe, sondern steht in Übereinstim-

mung mit dem bei gegenseitigen Verträgen wesentlichen Prinzip der Äquivalenz

von Leistung und Gegenleistung, an dessen Verletzung der Bundesgerichtshof

bereits mehrfach die Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen ge-

knüpft hat (vgl. BGHZ 96, 103, 109; 124, 351, 353 f.; BGH, Urt. 16.10.1996

- VIII ZR 54/96, NJW-RR 1997, 304, 305). Die § 8 Abs. 2 VOABB entsprechen-

de Klausel der Beklagten erlaubt unter ihren Voraussetzungen grundsätzlich

auch die Einziehung von Zeitfahrkarten, etwa Ausbildungsmonatskarten, die nur

in Verbindung mit der Kundenkarte (4.7.1 des Tarifs) sowie einer Bestätigung

der Ausbildungsstätte oder einem Schülerausweis gelten (4.7.2.3 des Tarifs).

Wird eine solche Karte eingezogen, führt dies insbesondere dann, wenn die

Einziehung zu Beginn ihrer Geltungsdauer erfolgt, zu einem mit dem Äquiva-

lenzprinzip unvereinbaren Ungleichgewicht der im Gegenseitigkeitsverhältnis

stehenden Hauptleistungspflichten. Denn der Ausschluss der Fahrpreiserstat-

tung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 10 Abs. 4 Nr. 2 der angegriffenen Beförde-

rungsbedingungen hat hier zur Folge, dass der Personenbeförderer die Vergü-

tung vollständig einbehalten kann, ohne dass dem Karteninhaber im Gegenzug

die Möglichkeit eingeräumt wird, Beförderungsleistungen innerhalb der gegebe-

nenfalls ganz erheblichen Restgeltungsdauer der Fahrkarte noch in Anspruch

nehmen

zu

können. Dass

ein

solcher Verstoß

gegen

das

Äquivalenzprinzip grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung beinhal-

tet, zeigt auch die Parallele zum Klauselverbot des § 308 Nr. 7 BGB. Unter

Wertungsgesichtspunkten macht es keinen Unterschied, ob der Verwender für

den Fall einer Kündigung oder eines Rücktritts vom Vertrag eine unangemes-

sen hohe Vergütung für bis dahin erbrachte Leistungen verlangt oder ob er

- wie im Entscheidungsfall - eine bereits geleistete Vergütung einbehält, ohne

seinerseits eine weitere Leistung zu erbringen. Eine unangemessene Benach-

teiligung liegt umso mehr vor, als für den Personenbeförderer die Möglichkeit

zum Einbehalt der vollständigen Vergütung nur deshalb besteht, weil er den

Fahrgast mit dem Fahrkartenerwerb in Abweichung von der Grundregel des

§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Vorausleistung zwingt.

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bb) Auch bei Abwägung der wechselseitigen Interessen bestätigt sich die

aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB folgende Vermutung, dass die angegriffenen Klau-

seln den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unan-

gemessen benachteiligen. Die Benachteiligung des Vertragspartners wird nicht

durch höherrangige Interessen des Verwenders gerechtfertigt (vgl. BGHZ 114,

238, 242). Da die Parteien zur Interessenlage vorgetragen haben und weitere

tatsächliche Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der

Senat die Würdigung selbst vornehmen (vgl. BGHZ 122, 308, 316).

30

§ 8 Abs. 2 VOABB soll sicherstellen, dass personengebundene Fahr-

ausweise nur vom berechtigten Inhaber benutzt werden, die Beförderungsleis-

tung also nicht von Dritten unberechtigt in Anspruch genommen wird. Wird die

die Berechtigung ausweisende Urkunde (Bescheinigung oder Personalausweis)

nicht gemeinsam mit dem Fahrausweis benutzt, kann bei einer Fahrkartenkon-

trolle die Berechtigung des Benutzers in der Regel nicht positiv festgestellt wer-

den. Dieses Verhalten wird dadurch sanktioniert, dass die Ungültigkeit des

Fahrausweises für die Fahrt fingiert wird ("gilt als ungültig"), was die zusätzliche

Verpflichtung zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts auslöst (§ 9

Abs. 1 Nr. 1 der Beförderungsbedingungen), und dass dem Personenbeförderer

das fakultative Recht zur Einziehung des Fahrausweises zusteht. Die genann-

ten Maßnahmen sind geeignete Mittel, um den Karteninhaber zum Mitführen

der für die Benutzung des Fahrausweises erforderlichen Berechtigungsurkunde

anzuhalten. Durch einen generellen Ausschluss der Fahrgelderstattung ein ent-

sprechendes Fehlverhalten des berechtigten Karteninhabers zusätzlich zu

sanktionieren, lässt sich nicht rechtfertigen. Ein berechtigtes Interesse am (voll-

ständigen) Einbehalten des Beförderungsentgelts lässt sich auch nicht mit der

Überlegung rechtfertigen, für den Personenbeförderer bestehe aufgrund der

fehlerhaften Fahrkartenverwendung die Gefahr, die Beförderungsleistung in

einem Umfang erbracht zu haben, der über den geschuldeten Umfang hinaus-

geht. Im Fall des § 8 Abs. 2 VOABB lässt sich eine derartige Gefahr nur daraus

herleiten, dass die Beförderungsleistung von einer anderen als der berechtigten

Person in Anspruch genommen worden ist. Weist der Karteninhaber seine Be-

rechtigung zur Inanspruchnahme der Beförderungsleistung nachträglich nach,

steht jedoch fest, dass sich diese Gefahr nicht realisiert hat und das Einbehal-

ten der Vergütung sich nicht als kompensatorische Maßnahme rechtfertigen

lässt. Der mit dem nachträglichen Nachweis der Berechtigung und Rückerstat-

tung des (restlichen) Fahrgeldes verbundene Verwaltungsaufwand begründet

schließlich ebenfalls kein hinreichendes Interesse am Einbehalten der Vergü-

tung, da sich der Personenbeförderer insoweit durch Erhebung einer kostende-

ckenden Gebühr beim Fahrgast schadlos halten kann.

31

Auch wenn es für sich betrachtet dem Fahrgast zumutbar ist, die Be-

scheinigung oder den Personalausweis, mit dem der Fahrausweis zur Beförde-

rung berechtigt, mit sich zu führen, ist nach alledem das Interesse des Fahrgas-

tes, zusätzlich zum Fahrausweis nicht auch noch seinen Anspruch auf (teilwei-

se) Rückerstattung des Fahrgeldes allein deshalb zu verlieren, weil er die seine

Berechtigung ausweisende Urkunde nicht vorzeigen kann, höher zu bewerten

als das Interesse des Personenbeförderers. Da die Klauseln nicht teilbar sind

und eine geltungserhaltende Reduktion unzulässig ist, sind die Klauseln insge-

samt unwirksam.

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c) Gemäß § 563 Abs. 3 ZPO kann der Senat in der Sache selbst ent-

scheiden und gemäß § 1 UKlaG die Beklagte entsprechend dem Klageantrag in

der Berufungsinstanz zur Unterlassung der Verwendung der unwirksamen

Klauseln verurteilen, da das Berufungsgericht die notwendigen tatsächlichen

Feststellungen getroffen hat und neuer Tatsachenvortrag nicht zu erwarten ist.

33

6. Zu § 8 Abs. 3 Satz 3 der Beförderungsbedingungen, der Ersatzan-

sprüche des Fahrgastes - insbesondere für Zeitverluste und Verdienstausfälle -

ausschließt, hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Regelung betreffe nur die

Folgen der berechtigten Einziehung eines Fahrausweises und beinhalte ledig-

lich eine rechtliche Selbstverständlichkeit, da in diesem Fall vertragliche Ersatz-

ansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung mangels Pflichtverlet-

zung von vornherein ausgeschlossen seien.

34

Die Revision rügt, die Klausel benachteilige den Fahrgast unangemessen

und verstoße gegen das in § 309 Nr. 7b BGB geregelte Klauselverbot, weil die

Bedingung einen Haftungsausschluss auch für grob fahrlässiges und vorsätzli-

ches Verhalten der Beklagten beinhalte. Dies gelte etwa, wenn auf Seiten der

Beklagten die Gültigkeit des Fahrausweises positiv bekannt sei oder hätte be-

kannt sein müssen und der Entzug dennoch unberechtigterweise erfolge.

36

Die Rüge bleibt ohne Erfolg.

§ 8 Abs. 3 der Beförderungsbedingungen regelt Rechtsfolgen, die eine

auf Grundlage der Absätze 1 und 2 erfolgte Einziehung eines Fahrausweises

nach sich zieht. Für verständige und redliche Vertragsparteien steht unter Be-

rücksichtigung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise

mangels abweichender Anhaltspunkte außer Zweifel, dass § 8 Abs. 3 Satz 3

außerhalb des Anwendungsbereichs der Absätze 1 und 2 nicht zur Anwendung

kommt. Ergibt sich in diesem Anwendungsbereich die in Abs. 3 Satz 3 genann-

te Rechtsfolge bereits von Gesetzes wegen, handelt es sich im Sinne von § 307

Abs. 3 Satz 1 BGB um eine deklaratorische Klausel, die der Inhaltskontrolle

entzogen ist. Dies ist zu bejahen. Um Ersatzansprüche aus dem Beförderungs-

vertrag oder unerlaubter Handlung begründen zu können, müsste eine Pflicht-

verletzung bzw. ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten vorliegen. Sind die

Bedingungen zur Ungültigkeit und Einziehung von Fahrausweisen jedoch wirk-

sam - wie oben für § 8 Abs. 1 1. Halbs. und 2. Halbs. i.V.m. Nr. 9 und Abs. 2

festgestellt - und in den Vertrag einbezogen (vgl. § 305a Nr. 1 BGB), liegt ein

pflicht- oder rechtswidriges Verhalten nicht vor, soweit die Beklagte von ihrem

vertragsmäßigen Recht zur Einziehung ungültiger Fahrausweise Gebrauch

macht. Überschreitet die Beklagte ihre gemäß den Beförderungsbedingungen

eingeräumte Einziehungsbefugnis - etwa weil ein Verstoß gegen die Beförde-

rungsbedingungen nicht vorliegt oder die Beklagte das ihr eingeräumte Ein-

zugsermessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben pflichtwidrig aus-

geübt hat -, bewegt sie sich außerhalb des Anwendungsbereichs der Beförde-

rungsbedingungen mit der Konsequenz, dass die Rechtsfolge des auf die Tat-

bestände des § 8 Abs. 1 und 2 bezogenen Haftungsausschlusses nach Ab-

satz 3 Satz 3 nicht eingreift.

37

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Melullis

Scharen

Ambrosius

Mühlens

Meier-Beck

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.12.2002 - 10 O 252/02 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2005 - 15 U 13/03 -