BGH Urteil vom 23.11.2006 – X ZR 16/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 16/05
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 23. November 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 23. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter
Prof. Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 2005 unter
Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenaus-
spruch und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers
gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Karlsru-
he vom 9. Dezember 2002 hinsichtlich der Klageanträge zu 1. i)
u. k) der Berufung zurückgewiesen worden ist.
II. Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Dezember 2002
verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Karls-
ruhe - einschließlich des Kostenausspruchs - teilweise abgeän-
dert. Der Beklagten wird über die vom Landgericht ausgespro-
chene Verurteilung hinaus untersagt, gegenüber Verbrauchern
gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klau-
seln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusam-
menhang mit entgeltlichen Beförderungsverträgen zu verwen-
den oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
1. Fahrgeld für eingezogene Fahrausweise wird nicht erstat-
tet.
2. Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht bei gemäß § 8
als ungültig eingezogenen Fahrausweisen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der
Kläger 6/13 und die Beklagte 7/13. Die Kosten der Berufung
und der Revision tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte
zu 1/3.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der Verbraucherinteressen ver-
folgt. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung bestimmter
Klauseln in ihren Beförderungsbedingungen in Anspruch. Die Beklagte betreibt
den K. Verkehrsverbund. Sie bietet Beförderungsleistungen nach Maß-
gabe eines Gemeinschaftstarifs an, der besondere Beförderungsbedingungen
und Tarifbestimmungen enthält und in dessen Vorwort ausgeführt ist, dass er
von dem Verkehrsministerium B. , dem Regierungspräsidium
K. und der Bezirksregierung R. genehmigt wurde.
Das Landgericht hat der Beklagten - teilweise nach Anerkenntnis - die
Verwendung bestimmter Beförderungsbedingungen untersagt und die gegen
weitere Beförderungsbedingungen gerichtete Klage abgewiesen. Im Berufungs-
rechtszug hat der Kläger sein Klagebegehren noch hinsichtlich der nachfolgend
wiedergegebenen Beförderungsbedingungen weiterverfolgt:
§ 4 Abs. 6:
"Bei Verunreinigung von Fahrzeugen, Betriebs-
anlagen oder -einrichtungen werden die von
den einzelnen Verkehrsunternehmen festge-
setzten Reinigungskosten erhoben, weiterge-
hende Ansprüche bleiben unberührt."
§ 8 Abs. 1:
"Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften
der Beförderungsbedingungen oder des Tarifs
benutzt werden, sind ungültig und können ein-
gezogen werden; dies gilt insbesondere für
Fahrausweise, die
…
9. nur in Verbindung mit einer Zeitkarte gelten,
wenn diese nicht vorgezeigt werden kann."
§ 8 Abs. 2:
"Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit ei-
ner Bescheinigung oder einem in den Tarifbe-
stimmungen vorgesehenen Personalausweis
zur Beförderung berechtigt, ist ungültig und
kann eingezogen werden, wenn die Bescheini-
gung oder der Personalausweis auf Verlangen
nicht vorgezeigt wird."
§ 8 Abs. 3 Satz 2: "Fahrgeld für eingezogene Fahrausweise wird
nicht erstattet."
§ 8 Abs. 3 Satz 3: "Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverlus-
te oder Verdienstausfälle, sind ausgeschlos-
sen."
§ 10 Abs. 4:
"Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht
…
2. bei gemäß § 8 als ungültig eingezogenen
Fahrausweisen."
Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen das insoweit klageabwei-
sende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom
Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, der die Beklagte entge-
gentritt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist teilweise, nämlich soweit sie sich gegen die
Zurückweisung der Berufung bezogen auf § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 10 Abs. 4 Nr.
2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten wendet, begründet. Im Übrigen
hat das Berufungsurteil im Ergebnis Bestand.
I. Das Berufungsgericht hat den Kläger als qualifizierte Einrichtung im
Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG für berechtigt gehalten, im Wege der Ver-
bandsklage gegen die Verwendung der angegriffenen Klauseln vorzugehen.
Dies lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch
nicht angegriffen.
II. Zutreffend hat das Berufungsgericht des Weiteren die Beförderungs-
bedingungen der Beklagten als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne
von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB bewertet. Wie sich aus § 305a Abs. 1 Nr. 1 BGB
ergibt, steht dem nicht entgegen, dass es sich um nach Maßgabe des Perso-
nenbeförderungsgesetzes genehmigte (besondere) Beförderungsbedingungen
handelt. Sie unterliegen auch uneingeschränkt der revisionsrechtlichen Über-
prüfung. Der Senat ist nicht an das tatrichterliche Verständnis des Berufungsge-
richts gebunden, sondern kann die Beförderungsbedingungen selbst auslegen,
da im Geltungsbereich der Bedingungen eine unterschiedliche Auslegung durch
verschiedene Berufungsgerichte denkbar ist (vgl. BGHZ 163, 321).
III. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die zwischen
den Parteien im Berufungsrechtszug noch in Streit stehenden Beförderungsbe-
dingungen der Beklagten sämtlich einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 - 309 BGB
entzogen seien. Bei den Bedingungen handele es sich um Klauseln, die nicht
von Rechtsvorschriften abwichen, so dass die Ausschlussregel des § 307 Abs.
3 Satz 1 BGB eingreife.
Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.
1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Ver-
ordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen vom 27. Februar
1970 (VOABB) als Gesetz im materiellen Sinne Rechtsvorschriften gemäß
§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB enthält. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbe-
anstandet ist ferner die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Formulie-
rungsunterschiede des § 4 Abs. 6 der Beförderungsbedingungen zu § 4 Abs. 6
VOABB ("Betriebsanlagen oder -einrichtungen" statt "Betriebsanlagen" sowie
"von den einzelnen Verkehrsunternehmern" statt "vom Unternehmer") keine
inhaltlichen Abweichungen im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB begründen,
sondern lediglich den Wortlaut unerheblich modifizieren.
Die Revision macht allerdings geltend, § 4 Abs. 6 VOABB sei - konform
zur Richtlinie 93/13/EWG - dahingehend einschränkend auszulegen, dass Rei-
nigungskosten nur bei schuldhaftem Verhalten des Verursachers einer Verun-
reinigung ersetzt verlangt werden könnten und dem Verursacher die Möglichkeit
offen stehen müsse, einen geringeren Schaden als den festgesetzten Reini-
gungsbetrag nachzuweisen. Da § 4 Abs. 6 der angegriffenen Beförderungsbe-
dingungen diese Einschränkungen nicht enthalte, sei die Klausel der Inhaltskon-
trolle unterworfen, welche zu ihrer Unwirksamkeit führe.
Die Rüge bleibt ohne Erfolg.
§ 4 Abs. 6 der Beförderungsbedingungen nimmt - wie dargelegt - ohne
inhaltliche Änderungen auf § 4 Abs. 6 VOABB und damit auf eine Vorschrift des
materiellen Rechts Bezug. In einem solchen Fall ist für die Bestimmung des
Klauselinhalts nicht anders als für die Vorschrift des materiellen Rechts die all-
gemeine Gesetzesauslegung maßgeblich
(BGH, Urt. v. 19.03.2003
- VIII ZR 135/02, NJW 2003, 2607, 2608; Urt. v. 20.01.1993 - VIII ZR 10/92,
NJW 1993, 1061, 1063; Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 5
Rdn. 23). Derjenige, der lediglich den Inhalt einer Rechtsvorschrift wiedergibt,
die im Falle des Wegfalls der Klausel ohnehin zur Anwendung käme, über-
nimmt keine besondere Formulierungsverantwortung, die es rechtfertigen wür-
de, Unklarheiten der (einschränkenden) Interpretation der Vorschrift zu seinen
Lasten gehen zu lassen (vgl. Lindacher in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG,
4. Aufl., § 5 Rdn. 27). Dasselbe folgt auch aus dem Grundsatz der objektiven
Auslegung, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß ihrem objektiven
Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständi-
gen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der norma-
lerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. nur BGH, Urt. v. 09.05.2001
- VIII ZR 208/00, NJW 2001, 2165, 2166; BGHZ 102, 384, 389 f. jeweils
m.w.N.). Denn verständige und redliche Vertragsparteien werden die Bezug-
nahme oder inhaltliche Wiedergabe einer Rechtsnorm in Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen regelmäßig so verstehen, dass eine Divergenz zwischen
vertraglicher und gesetzlicher Regelung nicht gewollt ist. Eine Auslegung-
sunklarheit, die zu Lasten des Verwenders gehen würde (§ 305c Abs. 2 BGB),
besteht nicht. Im Entscheidungsfall bedarf es deswegen keiner Klärung, ob und
inwieweit in § 4 Abs. 6 VOABB einschränkende Voraussetzungen für die Tra-
gung von Reinigungskosten hineinzulesen sind. Insbesondere stellt sich nicht
die von der Revision aufgeworfene Frage, ob eine Verpflichtung besteht, die
Regelungen der VOABB an der Richtlinie 93/13/EWG zu messen und gegebe-
nenfalls konform zu dieser (einschränkend) auszulegen. Der Grundsatz richtli-
nienkonformer Auslegung ist für das deutsche Recht unmittelbar verbindlich
und damit Bestandteil der allgemeinen Gesetzesauslegung. Dass § 4 Abs. 6
der Beförderungsbedingungen ebenso wie die inhaltsgleiche Vorschrift der
VOABB die von der Revision befürworteten Voraussetzungen einer Haftungs-
beschränkung nicht erkennen lässt, rechtfertigt in diesem Zusammenhang kei-
ne abweichende Betrachtung (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.1993 - VIII ZR 10/92,
NJW 1993, 1061, 1063 für das § 545 Abs. 2 BGB a.F. nicht unmittelbar zu ent-
nehmende Verschuldenserfordernis).
2. § 8 Abs. 1 1. Halbs. der Beförderungsbedingungen bestimmt, dass
entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen benutzte Fahraus-
weise von der Beklagten eingezogen werden können. Im Gegensatz dazu sieht
§ 8 Abs. 1 1. Halbs. der VOABB vor, dass bedingungswidrig benutzte Fahraus-
weise eingezogen werden. Nach Ansicht des Berufungsgerichts führt diese Ab-
weichung nicht zur Unwirksamkeit der Klausel, da die Regelung in den Beförde-
rungsbedingungen der Beklagten für den Fahrgast günstiger als die VOABB
sei.
Die Revision meint demgegenüber, das im ersten Halbsatz von § 8
Abs. 1 der Beförderungsbedingungen eingeräumte Ermessen stelle eine we-
sentliche Abweichung von der Regelung in der VOABB dar. Da die Kriterien für
die Ermessensausübung nicht formuliert seien, handele es sich um ein unge-
bundenes Ermessen, welches den Kunden unangemessen benachteilige. Dar-
über hinaus sei § 8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. VOABB - konform zur Richtlinie
93/13/EWG - dahingehend einzuschränken, dass den Fahrgast, der den Fahr-
ausweis entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des
Beförderungstarifs benutzt, ein Verschulden treffen müsse. Auch dies führe zur
Unwirksamkeit der ein entsprechendes Verschuldenskorrektiv nicht aufweisen-
den Klausel der Beklagten.
Diese Rügen greifen im Ergebnis nicht durch.
a) Das in § 8 Abs. 1 1. Halbs. der Beförderungsbedingungen abweichend
vom Wortlaut der VOABB vorgesehene Ermessen bei der Einziehung ungültiger
Fahrausweise eröffnet nicht die Möglichkeit einer Inhaltskontrolle, die zur Un-
wirksamkeit der Klausel führen kann.
Für den Tatbestand einer gegen die Beförderungsbedingungen oder den
Beförderungstarif verstoßenden Benutzung von Fahrausweisen enthält die an-
gegriffene Klausel zwei Rechtsfolgen. Die Beklagte kann das ihr eingeräumte
Ermessen dahingehend ausüben, den missbräuchlich verwendeten Fahraus-
weis entschädigungslos einzuziehen. Sie kann von der Einziehung aber auch
absehen mit der Konsequenz, dass der Karteninhaber seinen Fahrausweis wei-
ter verwenden kann. Hinsichtlich der ersten Alternative stimmt die Regelung
inhaltlich mit § 8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. VOABB überein und ist daher der In-
haltskontrolle entzogen. Bei der zweiten Alternative bleibt der Verstoß für den
Fahrgast folgenlos. Eine Benachteiligung, die zur Unwirksamkeit der Klausel
führen könnte, liegt dementsprechend nicht vor. Kann somit jede Alternative für
sich - wenn auch aus unterschiedlichen Gründen - nicht zur Unwirksamkeit der
Klausel führen, kann allein die Tatsache, dass die Beklagte zwischen beiden
Alternativen wählen kann, ebenfalls nicht die Unwirksamkeit der Klausel zur
Folge haben. Soweit die Revision etwas anderes aus dem Fehlen von Leitlinien
für die Ausübung des Ermessens herleiten will, kann dem schon deshalb nicht
beigetreten werden, weil sich die Rechtsstellung des Fahrgastes mit der Un-
wirksamkeit der Klausel nicht verbessern könnte. Bei Geltung der subsidiär
(§ 306 Abs. 2 BGB, früher § 6 AGBG) eingreifenden Regelung des § 8 Abs. 1
Satz 1 1. Halbs. VOABB, welche ein entsprechendes ermessensgebundenes
Wahlrecht nicht vorsieht, würde sich die Rechtsposition des Fahrgastes im Ge-
genteil verschlechtern. Ein solches Ergebnis (zu Lasten des Vertragspartners
des Verwenders) wäre mit Sinn und Zweck der Kontrolle von Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen unvereinbar.
b) Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich auch nicht im Wege einer
einschränkenden Auslegung der VOABB eine inhaltliche Divergenz zwischen §
8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. VOABB und der entsprechenden Regelung in den
Beförderungsbedingungen der Beklagten begründen. Selbst wenn zugunsten
der Revision unterstellt wird, dass § 8 Abs. 1 1. Halbs. VOABB im Wege richtli-
nienkonformer Auslegung einschränkend um ein Verschuldenserfordernis zu
ergänzen oder auf andere Weise in seinem Anwendungsbereich zu begrenzen
ist, gilt hier (nicht anders als für die oben abgehandelte Vorschrift des § 4
Abs. 6 VOABB), dass für den Klauselinhalt keine andere Auslegung zu gelten
hat als für die Regelung der VOABB und dass sich bereits deshalb keine Ab-
weichung im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB feststellen lässt. Die angegrif-
fene Klausel nimmt erkennbar auf § 8 Abs. 1 1. Halbs. VOABB Bezug, soweit
an einen Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen und den Beförderungs-
tarif die Rechtsfolge der Einziehung des Fahrausweises geknüpft wird. Von die-
ser Rechtsfolge absehen zu können, stellt keinen Eingriff in die Rechte des
Fahrgastes dar, sondern kann seine Rechtsposition nur verbessern. Ist dem
aber so, lässt es sich nicht rechtfertigen, dem Verwender allein mit Blick auf das
Rechtsfolgenwahlrecht die Formulierungsverantwortung für die tatbestandlichen
Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung aufzubürden. Auch besteht für
redliche und vernünftige Vertragsparteien kein Anhaltspunkt, aus dem Rechts-
folgenwahlrecht eine Divergenz zwischen den tatbestandlichen Voraussetzun-
gen der angegriffenen Klausel und der Regelung in der VOABB herzuleiten.
Allein diese Sichtweise steht zudem in Einklang mit dem Zweck des § 307
Abs. 3 Satz 1 BGB (früher § 8 AGBG), eine mit der Bindung des Richters an
das Gesetz unvereinbare Modifikation gesetzlicher Regelungen infolge gericht-
licher Kontrolle zu verhindern (vgl. BT-Drucks. 7/3919, S. 22). Da das einge-
räumte Wahlrecht als solches eine Verschlechterung der Rechtsposition des
Fahrgastes nicht herbeiführen kann, würde sich das Vorliegen einer unange-
messenen Benachteiligung allein mit dem Gehalt der Klausel begründen lassen,
der mit der gesetzlichen Regelung identisch ist.
3. § 8 Abs. 1 2. Halbs. Nr. 9 der Beförderungsbedingungen räumt der
Beklagten die Möglichkeit zur Einziehung von Fahrausweisen ein, die nur in
Verbindung mit einer Zeitkarte gelten, sofern die Zeitkarte vom Fahrgast nicht
vorgezeigt werden kann. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass diese
Regelung - genauso wie § 8 Abs. 1 1. Halbs. der Beförderungsbedingungen -
die Privilegierung des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB genießt, weil sie keinen Gehalt
aufweise, der über den ersten Halbsatz von § 8 Abs. 1 der Beförderungsbedin-
gungen hinausgehe. Dies folge daraus, dass die Benutzung eines Zusatzfahr-
ausweises ohne gleichzeitige Mitführung der entsprechenden Zeitkarte gemäß
§ 6 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 der Bedingungen gegen die Beförderungsbedingungen
verstoße.
Die Revision rügt, der zweite Halbsatz ("insbesondere-Zusatz") von § 8
Abs. 1 i.V.m. Nr. 9 der Beförderungsbedingungen sei mangels Entsprechung in
der VOABB der Inhaltskontrolle unterworfen. Er gebe keine Leitlinie für die Aus-
übung des im ersten Halbsatz eingeräumten Ermessens und benachteilige den
Kunden unangemessen. Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung
dahingehend, dass den Fahrgast, dessen Fahrausweis eingezogen werden sol-
le, ein Verschulden treffen müsse, gelte vor allem in den von Nr. 9 der Beförde-
rungsbedingungen geregelten Fällen. Da ein Fahrgast, der zusätzlich zu seiner
Zusatzfahrkarte versehentlich nicht die erforderliche Zeitkarte mit sich führe,
den vollen Fahrpreis bezahlt habe, dürfe er nicht so behandelt werden, als sei
er zur Inanspruchnahme der Beförderungsleistung nicht berechtigt. Auch dies
führe zur Unwirksamkeit der ein entsprechendes Verschuldenskorrektiv nicht
aufweisenden Klausel der Beklagten.
Die Rüge ist unberechtigt.
§ 8 Abs. 1 2. Halbs. Nr. 9 der Beförderungsbedingungen, wonach insbe-
sondere Fahrausweise ungültig sind und eingezogen werden können, die nur in
Verbindung mit einer Zeitkarte gelten, wenn diese nicht vorgezeigt werden
kann, unterliegt - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - keiner
anderen Beurteilung als die oben unter 2. abgehandelte Regelung des § 8
Abs. 1 1. Halbs. der Beförderungsbedingungen und ist daher gleichfalls nicht
unwirksam. Sie hat gegenüber dieser keinen eigenständigen Regelungsgehalt,
da das angeführte Beispiel - denkt man den "insbesondere"-Zusatz nach Nr. 9
hinweg - unter den ersten Halbsatz fällt. Gilt ein Fahrausweis gemäß § 6 Abs. 6
Satz 2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten nur in Verbindung mit einer
Zeitkarte, sind Zeitkarte und Zusatzfahrausweis gemeinsam "der" über den ört-
lichen Geltungsbereich der Zeitkarte zur Weiterfahrt berechtigende Fahraus-
weis. Wie § 6 Abs. 2 der Beförderungsbedingungen zu entnehmen ist, muss der
Fahrausweis während der Fahrt mitgeführt werden. Kann die Zeitkarte nicht
vorgezeigt werden, liegt demnach ein Verstoß gegen die Beförderungsbedin-
gungen im Sinne des ersten Halbsatzes von § 8 Abs. 1 vor.
4. Zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass § 8 Abs. 2 der
Beförderungsbedingungen der Beklagten inhaltlich mit § 8 Abs. 2 VOABB iden-
tisch und daher gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen
ist. Soweit in den Bedingungen der Beklagten anstelle des Wortes "Antrag" das
Wort "Bescheinigung" verwendet wird, führt dies entgegen der Ansicht der Re-
vision zu keiner inhaltlichen Abweichung. Entscheidend für die Anwendung bei-
der Regelungen ist, dass der Fahrausweis nicht allein, sondern nur in Verbin-
dung mit einer in den Beförderungsbedingungen oder dem Beförderungstarif
vorgesehenen Urkunde zur Beförderung berechtigt. Ob diese Urkunde als An-
trag oder als Bescheinigung bezeichnet wird, ist ohne Belang. Da die Klausel
der Beklagten erkennbar auf eine inhaltsgleiche Rechtsvorschrift Bezug nimmt,
ist für die Bestimmung des Klauselinhalts nicht anders als für die Rechtsvor-
schrift die allgemeine Gesetzesauslegung maßgeblich (s.o.). Danach verbietet
es sich auch hier bereits im Ansatz, aus einer einschränkenden (richtlinienkon-
formen) Auslegung der Rechtsvorschrift eine inhaltliche Abweichung zum Ge-
genstand der deklaratorischen Klausel herzuleiten. Die von der Revision aufge-
worfene Frage einer im Wege richtlinienkonformer Auslegung vorzunehmenden
Ergänzung von § 8 Abs. 2 VOABB um ein (ungeschriebenes) Verschuldenser-
fordernis stellt sich demgemäß nicht.
5. § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 10 Abs. 4 Nr. 2 der Beförderungsbedingungen
regeln, dass für Fahrausweise, die eingezogen werden, das Fahrgeld nicht er-
stattet wird bzw. ein Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgelts nicht
besteht. Das Berufungsgericht hat ohne nähere Begründung angenommen,
dass die Regelungen mit § 8 Abs. 1 Satz 2 VOABB inhaltlich identisch und des-
halb nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen seien.
Dies hält den Revisionsangriffen des Klägers nicht stand. Die Klauseln
sind der Inhaltskontrolle unterworfen und erweisen sich als unwirksam.
a) Der in den Beförderungsbedingungen der Beklagten geregelte Aus-
schluss einer Fahrgelderstattung schließt den in § 8 Abs. 2 geregelten Fall der
Einziehung eines Fahrausweises wegen Nichtvorzeigens der Bescheinigung
oder des Personalausweises, in Verbindung mit denen der Fahrausweis zur
Beförderung berechtigt, ein. Mit diesem Inhalt geht die Klausel über die Rege-
lungen der VOABB hinaus. Der in § 8 Abs. 1 Satz 2 VOABB vorgesehene Aus-
schluss einer Fahrgelderstattung bezieht sich nach der systematischen Stellung
der Regelung nämlich nicht auf den Tatbestand des § 8 Abs. 2 VOABB. Da Ab-
satz 2 einen Sondertatbestand mit gegenüber Absatz 1 modifizierter Rechtsfol-
genbestimmung ("gilt als ungültig und kann eingezogen werden") schaffen will,
scheidet auch eine entsprechende Anwendung der gerade nicht übernomme-
nen oder in Bezug genommenen Folge des § 8 Abs. 1 Satz 2 VOABB aus.
b) § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 10 Abs. 4 Nr. 2 der Beförderungsbedingungen
der Beklagten sind unwirksam. Die Erstreckung des Ausschlusses einer Fahr-
gelderstattung auf die Fälle des Nichtvorzeigens der Bescheinigung oder des
Personalausweises, die mit dem Fahrausweis gemeinsam zur Beförderung be-
rechtigen, benachteiligt den Fahrgast im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
aa) Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachtei-
ligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unver-
einbar ist. Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, ob die dispositive gesetzli-
che Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine
Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt (BGHZ 115, 38, 42 m.w.N.).
Dass in § 8 Abs. 2 VOABB ein Ausschluss der Fahrpreiserstattung nicht vorge-
sehen ist, hat keine Zweckmäßigkeitsgründe, sondern steht in Übereinstim-
mung mit dem bei gegenseitigen Verträgen wesentlichen Prinzip der Äquivalenz
von Leistung und Gegenleistung, an dessen Verletzung der Bundesgerichtshof
bereits mehrfach die Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen ge-
knüpft hat (vgl. BGHZ 96, 103, 109; 124, 351, 353 f.; BGH, Urt. 16.10.1996
- VIII ZR 54/96, NJW-RR 1997, 304, 305). Die § 8 Abs. 2 VOABB entsprechen-
de Klausel der Beklagten erlaubt unter ihren Voraussetzungen grundsätzlich
auch die Einziehung von Zeitfahrkarten, etwa Ausbildungsmonatskarten, die nur
in Verbindung mit der Kundenkarte (4.7.1 des Tarifs) sowie einer Bestätigung
der Ausbildungsstätte oder einem Schülerausweis gelten (4.7.2.3 des Tarifs).
Wird eine solche Karte eingezogen, führt dies insbesondere dann, wenn die
Einziehung zu Beginn ihrer Geltungsdauer erfolgt, zu einem mit dem Äquiva-
lenzprinzip unvereinbaren Ungleichgewicht der im Gegenseitigkeitsverhältnis
stehenden Hauptleistungspflichten. Denn der Ausschluss der Fahrpreiserstat-
tung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 10 Abs. 4 Nr. 2 der angegriffenen Beförde-
rungsbedingungen hat hier zur Folge, dass der Personenbeförderer die Vergü-
tung vollständig einbehalten kann, ohne dass dem Karteninhaber im Gegenzug
die Möglichkeit eingeräumt wird, Beförderungsleistungen innerhalb der gegebe-
nenfalls ganz erheblichen Restgeltungsdauer der Fahrkarte noch in Anspruch
nehmen
zu
können. Dass
ein
solcher Verstoß
gegen
das
Äquivalenzprinzip grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung beinhal-
tet, zeigt auch die Parallele zum Klauselverbot des § 308 Nr. 7 BGB. Unter
Wertungsgesichtspunkten macht es keinen Unterschied, ob der Verwender für
den Fall einer Kündigung oder eines Rücktritts vom Vertrag eine unangemes-
sen hohe Vergütung für bis dahin erbrachte Leistungen verlangt oder ob er
- wie im Entscheidungsfall - eine bereits geleistete Vergütung einbehält, ohne
seinerseits eine weitere Leistung zu erbringen. Eine unangemessene Benach-
teiligung liegt umso mehr vor, als für den Personenbeförderer die Möglichkeit
zum Einbehalt der vollständigen Vergütung nur deshalb besteht, weil er den
Fahrgast mit dem Fahrkartenerwerb in Abweichung von der Grundregel des
§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Vorausleistung zwingt.
bb) Auch bei Abwägung der wechselseitigen Interessen bestätigt sich die
aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB folgende Vermutung, dass die angegriffenen Klau-
seln den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unan-
gemessen benachteiligen. Die Benachteiligung des Vertragspartners wird nicht
durch höherrangige Interessen des Verwenders gerechtfertigt (vgl. BGHZ 114,
238, 242). Da die Parteien zur Interessenlage vorgetragen haben und weitere
tatsächliche Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der
Senat die Würdigung selbst vornehmen (vgl. BGHZ 122, 308, 316).
§ 8 Abs. 2 VOABB soll sicherstellen, dass personengebundene Fahr-
ausweise nur vom berechtigten Inhaber benutzt werden, die Beförderungsleis-
tung also nicht von Dritten unberechtigt in Anspruch genommen wird. Wird die
die Berechtigung ausweisende Urkunde (Bescheinigung oder Personalausweis)
nicht gemeinsam mit dem Fahrausweis benutzt, kann bei einer Fahrkartenkon-
trolle die Berechtigung des Benutzers in der Regel nicht positiv festgestellt wer-
den. Dieses Verhalten wird dadurch sanktioniert, dass die Ungültigkeit des
Fahrausweises für die Fahrt fingiert wird ("gilt als ungültig"), was die zusätzliche
Verpflichtung zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts auslöst (§ 9
Abs. 1 Nr. 1 der Beförderungsbedingungen), und dass dem Personenbeförderer
das fakultative Recht zur Einziehung des Fahrausweises zusteht. Die genann-
ten Maßnahmen sind geeignete Mittel, um den Karteninhaber zum Mitführen
der für die Benutzung des Fahrausweises erforderlichen Berechtigungsurkunde
anzuhalten. Durch einen generellen Ausschluss der Fahrgelderstattung ein ent-
sprechendes Fehlverhalten des berechtigten Karteninhabers zusätzlich zu
sanktionieren, lässt sich nicht rechtfertigen. Ein berechtigtes Interesse am (voll-
ständigen) Einbehalten des Beförderungsentgelts lässt sich auch nicht mit der
Überlegung rechtfertigen, für den Personenbeförderer bestehe aufgrund der
fehlerhaften Fahrkartenverwendung die Gefahr, die Beförderungsleistung in
einem Umfang erbracht zu haben, der über den geschuldeten Umfang hinaus-
geht. Im Fall des § 8 Abs. 2 VOABB lässt sich eine derartige Gefahr nur daraus
herleiten, dass die Beförderungsleistung von einer anderen als der berechtigten
Person in Anspruch genommen worden ist. Weist der Karteninhaber seine Be-
rechtigung zur Inanspruchnahme der Beförderungsleistung nachträglich nach,
steht jedoch fest, dass sich diese Gefahr nicht realisiert hat und das Einbehal-
ten der Vergütung sich nicht als kompensatorische Maßnahme rechtfertigen
lässt. Der mit dem nachträglichen Nachweis der Berechtigung und Rückerstat-
tung des (restlichen) Fahrgeldes verbundene Verwaltungsaufwand begründet
schließlich ebenfalls kein hinreichendes Interesse am Einbehalten der Vergü-
tung, da sich der Personenbeförderer insoweit durch Erhebung einer kostende-
ckenden Gebühr beim Fahrgast schadlos halten kann.
Auch wenn es für sich betrachtet dem Fahrgast zumutbar ist, die Be-
scheinigung oder den Personalausweis, mit dem der Fahrausweis zur Beförde-
rung berechtigt, mit sich zu führen, ist nach alledem das Interesse des Fahrgas-
tes, zusätzlich zum Fahrausweis nicht auch noch seinen Anspruch auf (teilwei-
se) Rückerstattung des Fahrgeldes allein deshalb zu verlieren, weil er die seine
Berechtigung ausweisende Urkunde nicht vorzeigen kann, höher zu bewerten
als das Interesse des Personenbeförderers. Da die Klauseln nicht teilbar sind
und eine geltungserhaltende Reduktion unzulässig ist, sind die Klauseln insge-
samt unwirksam.
c) Gemäß § 563 Abs. 3 ZPO kann der Senat in der Sache selbst ent-
scheiden und gemäß § 1 UKlaG die Beklagte entsprechend dem Klageantrag in
der Berufungsinstanz zur Unterlassung der Verwendung der unwirksamen
Klauseln verurteilen, da das Berufungsgericht die notwendigen tatsächlichen
Feststellungen getroffen hat und neuer Tatsachenvortrag nicht zu erwarten ist.
6. Zu § 8 Abs. 3 Satz 3 der Beförderungsbedingungen, der Ersatzan-
sprüche des Fahrgastes - insbesondere für Zeitverluste und Verdienstausfälle -
ausschließt, hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Regelung betreffe nur die
Folgen der berechtigten Einziehung eines Fahrausweises und beinhalte ledig-
lich eine rechtliche Selbstverständlichkeit, da in diesem Fall vertragliche Ersatz-
ansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung mangels Pflichtverlet-
zung von vornherein ausgeschlossen seien.
Die Revision rügt, die Klausel benachteilige den Fahrgast unangemessen
und verstoße gegen das in § 309 Nr. 7b BGB geregelte Klauselverbot, weil die
Bedingung einen Haftungsausschluss auch für grob fahrlässiges und vorsätzli-
ches Verhalten der Beklagten beinhalte. Dies gelte etwa, wenn auf Seiten der
Beklagten die Gültigkeit des Fahrausweises positiv bekannt sei oder hätte be-
kannt sein müssen und der Entzug dennoch unberechtigterweise erfolge.
Die Rüge bleibt ohne Erfolg.
§ 8 Abs. 3 der Beförderungsbedingungen regelt Rechtsfolgen, die eine
auf Grundlage der Absätze 1 und 2 erfolgte Einziehung eines Fahrausweises
nach sich zieht. Für verständige und redliche Vertragsparteien steht unter Be-
rücksichtigung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise
mangels abweichender Anhaltspunkte außer Zweifel, dass § 8 Abs. 3 Satz 3
außerhalb des Anwendungsbereichs der Absätze 1 und 2 nicht zur Anwendung
kommt. Ergibt sich in diesem Anwendungsbereich die in Abs. 3 Satz 3 genann-
te Rechtsfolge bereits von Gesetzes wegen, handelt es sich im Sinne von § 307
Abs. 3 Satz 1 BGB um eine deklaratorische Klausel, die der Inhaltskontrolle
entzogen ist. Dies ist zu bejahen. Um Ersatzansprüche aus dem Beförderungs-
vertrag oder unerlaubter Handlung begründen zu können, müsste eine Pflicht-
verletzung bzw. ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten vorliegen. Sind die
Bedingungen zur Ungültigkeit und Einziehung von Fahrausweisen jedoch wirk-
sam - wie oben für § 8 Abs. 1 1. Halbs. und 2. Halbs. i.V.m. Nr. 9 und Abs. 2
festgestellt - und in den Vertrag einbezogen (vgl. § 305a Nr. 1 BGB), liegt ein
pflicht- oder rechtswidriges Verhalten nicht vor, soweit die Beklagte von ihrem
vertragsmäßigen Recht zur Einziehung ungültiger Fahrausweise Gebrauch
macht. Überschreitet die Beklagte ihre gemäß den Beförderungsbedingungen
eingeräumte Einziehungsbefugnis - etwa weil ein Verstoß gegen die Beförde-
rungsbedingungen nicht vorliegt oder die Beklagte das ihr eingeräumte Ein-
zugsermessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben pflichtwidrig aus-
geübt hat -, bewegt sie sich außerhalb des Anwendungsbereichs der Beförde-
rungsbedingungen mit der Konsequenz, dass die Rechtsfolge des auf die Tat-
bestände des § 8 Abs. 1 und 2 bezogenen Haftungsausschlusses nach Ab-
satz 3 Satz 3 nicht eingreift.
Melullis
Scharen
Ambrosius
Mühlens
Meier-Beck
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.12.2002 - 10 O 252/02 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2005 - 15 U 13/03 -