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BGH Urteil vom 09.05.2001 – VIII ZR 208/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 9. Mai 2001 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB § 535; AGBG § 5

Zur Unklarheit eines formularmäßigen Kraftfahrzeug-Leasingvertrages mit Restwer-

tabrechnung infolge der Angabe einer bestimmten Gesamtfahrleistung des Lea-

singfahrzeugs.

BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00 - OLG Dresden LG Leipzig

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Dresden vom 28. Juni 2000 wird auf Kosten der Klägerin

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Gemäß "Autoleasing-Antrag G mit Restwertabrechnung" vom 31. Mai

1995 schloß der Beklagte unter der Bezeichnung "Ingenieurbüro P. B.

" mit der Klägerin einen Leasingvertrag über einen Personenkraftwagen Vol-

vo 850 T-5 Kombi. In dem von der Klägerin gestellten Antragsformular finden

sich über der Unterschrift des Beklagten unter anderem folgende Angaben:

"Vertragsdauer in Monaten: 36

Gesamtfahrleistung: 60.000 km

Monatliche Leasingrate (ohne USt.) DM 998.00

Sonderzahlung (ohne USt.) DM 7024.35

Kaution DM 0.00

...

Kalkulierter Restwert (ohne USt.) DM 37.718.42

Die jeweils gültige Umsatzsteuer wird auf alle Beträge zusätzlich berechnet."

Nr. 14 der dem Antragsformular beigefügten "Allgemeine(n) Leasingbe-

dingungen" der Klägerin lautet auszugsweise wie folgt:

"14. Rückgabe des Fahrzeuges

- Bei Verträgen mit Kilometervereinbarung

...

14.3 Ist bei Rückgabe des Fahrzeuges nach Ablauf der bei Ver- tragsabschluß vereinbarten Leasingzeit die festgelegte Gesamt- kilometer-Laufleistung über- bzw. unterschritten, werden die ge- fahrenen Mehr- bzw. Minderkilometer dem Leasingnehmer zu dem im Leasingvertrag genannten Satz nachberechnet bzw. ver- gütet. Bei der Berechnung von Mehr- und Minderkilometern blei- ben 2.500 km ausgenommen.

- Bei Verträgen mit Restwertabrechnung

...

14.8. Bei Verträgen mit Restwertabrechnung ermittelt der Lea- singgeber für die Schlußabrechnung die Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert laut Leasingvertrag und dem tatsächlichen Restwert des Fahrzeugs. Tatsächlicher Restwert ist der vom Lea- singgeber effektiv erzielte Veräußerungserlös durch Verkauf an den Gebrauchtwagenhandel. Der Leasinggeber hat hierbei die Verwertung des Fahrzeugs mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzunehmen.

...

Ein Mindererlös verpflichtet den Leasingnehmer, die Differenz zum in der Schlußabrechnung genannten Fälligkeitsdatum an den Leasinggeber zu zahlen."

Zum vereinbarten Vertragsende am 29. Mai 1998 gab der Beklagte das

Leasingfahrzeug mit einer Fahrleistung von 56.612 Kilometern zurück. Der von

der Klägerin beauftragte Sachverständige ermittelte einen Händlereinkaufswert

von 27.327,59 DM netto. Nachdem die Klägerin den Beklagten mehrfach ver-

geblich zur Benennung eines Käufers aufgefordert hatte, verkaufte sie das

Fahrzeug am 3. Dezember 1998 zu dem vorher angekündigten Preis von

24.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Mit zwei Schreiben vom 9. Dezember

1998 stellte die Klägerin dem Beklagten die Differenz zwischen dem kalkulier-

ten Restwert und dem Verkaufserlös in Höhe von 15.913,37 DM (13.718,42 DM

zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie die Kosten des Sachverständigengutachtens

in Höhe von 223,88 DM (193 DM zuzüglich Mehrwertsteuer) in Rechnung.

Den Gesamtbetrag von 16.137,25 DM nebst Zinsen macht die Klägerin

in dem vorliegenden Rechtsstreit geltend. Die Parteien streiten unter anderem

darüber, ob der Beklagte auch ohne ausdrückliche Regelung in dem Leasing-

vertrag zum Ausgleich des nicht durch den Verkaufserlös gedeckten kalkulier-

ten Restwertes verpflichtet ist und ob die diesbezügliche Klausel in Nr. 14.8 der

Allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin wirksam ist.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Be-

klagten hat das Berufungsgericht der Klägerin lediglich 1.223,88 DM nebst Zin-

sen zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die

- zugelassene - Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des

erstinstanzlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz von Interes-

se, ausgeführt:

Die Klägerin könne von dem Beklagten keinen Restwertausgleich ver-

langen. Ein solcher Anspruch bestehe ungeachtet dessen, daß eine Restwert-

garantie leasingtypisch und auch sonst rechtlich unbedenklich sei, nur bei ei-

ner entsprechenden vertraglichen Vereinbarung, an der es hier fehle. Diese

ergebe sich nicht daraus, daß es sich bei dem Leasingvertrag ausweislich der

Überschrift um einen solchen "mit Restwertabrechnung" handeln solle und daß

darin ein "kalkulierter Restwert (ohne USt.)" mit 37.718,42 DM aufgeführt wer-

de. Im Widerspruch dazu stehe sogar die Angabe einer "Gesamtfahrleistung"

von 60.000 Kilometern. Die Schlußfolgerung liege nicht fern, daß der kalku-

lierte Restwert bei Einhaltung der vorgegebenen Gesamtfahrleistung erreicht

werde und daß eine Zahlungspflicht erst bei Überschreitung der Gesamtfahr-

leistung bestehe. Eine Verpflichtung des Leasingnehmers, der Klägerin die

Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert und dem Veräußerungserlös zu

erstatten, ergebe sich erst aus Nr. 14.8 der Allgemeinen Leasingbedingungen.

Diese Klausel sei indessen nach § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil gewor-

den. Das Gebot transparenter Vertragsgestaltung verlange es, daß der Lea-

singnehmer seine Hauptpflichten dem Vertragstext und nicht erst dem Kleinge-

druckten entnehmen könne. Der Anspruch auf Restwertausgleich habe Ent-

geltcharakter. Zu seiner wirksamen Einbeziehung sei ein unmißverständlicher

Hinweis in dem Vertragsformular erforderlich. Trotz ihres leasingtypischen

Charakters könne eine Regelung intransparent und deshalb sogar gemäß § 9

Abs. 1 AGBG unwirksam sein.

Die Klägerin könne daher lediglich aus positiver Vertragsverletzung we-

gen der Schäden an dem zurückgegebenen Leasingfahrzeug Schadensersatz

in Höhe von 1.223,88 DM nebst Zinsen verlangen.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im

Ergebnis stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Verpflichtung des Be-

klagten verneint, der Klägerin die Differenz zwischen dem im Leasingvertrag

angegebenen kalkulierten Restwert und dem nach Vertragsablauf erzielten

Verkaufserlös für das Leasingfahrzeug zu ersetzen.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die

Verpflichtung des Leasingnehmers zum sogenannten Restwertausgleich einer

vertraglichen Regelung bedarf. Eine solche Regelung ist zwar nach der ständi-

gen Rechtsprechung des Senats wegen des Vollamortisationsprinzips (vgl. da-

zu BGHZ 95, 39, 52 ff; 128, 255, 262) leasingtypisch und auch sonst rechtlich

unbedenklich (Urteile vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 282/95, WM 1996, 1690 unter

III 2 und 3, sowie vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter

II 2 a, m.w.Nachw.). Das bedeutet jedoch entgegen der Annahme der Revision

nicht, daß die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertausgleich je-

dem Leasingvertrag auch ohne ausdrückliche Regelung immanent ist. Vielmehr

gibt es gerade beim Kraftfahrzeug-Leasing Vertragsgestaltungen, die keinen

Restwertausgleich vorsehen, obwohl auch sie auf die volle Amortisation des

vom Leasinggeber zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals ein-

schließlich des kalkulierten Gewinns abzielen. Das ist namentlich beim Kraft-

fahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerbegrenzung oder -abrechnung der Fall

(vgl. Senatsurteile vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928 unter

II 1 a, und vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 unter II 2 a und

b, m.w.Nachw.).

2. Keiner Entscheidung bedarf allerdings die zwischen den Parteien

streitige Frage, ob die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertaus-

gleich - insbesondere wegen des aus § 9 Abs. 1 AGBG folgenden Transpa-

renzgebots (vgl. dazu BGHZ 141, 137, 143; 142, 358, 375,

jeweils

m.w.Nachw.) - in dem formularmäßigen Leasingvertrag selbst geregelt sein

muß (so die herrschende Meinung; neben dem Berufungsgericht unter anderen

OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113; OLG Oldenburg, NZV 1999, 335,

336; Reinking, Autoleasing, 3. Aufl., S. 36; Graf v. Westphalen, Der Leasing-

vertrag, 5. Aufl., Rdnrn. 165 und 1024 ff, jeweils m.w.Nachw.) oder ob eine Re-

gelung in den beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt (so

OLG Frankfurt, WiB 1997, 1106, 1107; H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen,

AGBG, 9. Aufl., Anh. § 9-11 Rdn. 466 a zu Fn. 75). Unabhängig davon ist der

Beklagte weder nach dem Leasingvertrag noch nach den Allgemeinen Lea-

singbedingungen der Klägerin zum Restwertausgleich verpflichtet.

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich aus dem

vom Beklagten unterschriebenen Antragsformular, das dem Leasingvertrag der

Parteien zugrunde liegt, eine Verpflichtung des Beklagten zum Restwertaus-

gleich nicht ergibt.

Bei dem Antragsformular handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbe-

dingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG, bei deren Auslegung das Revisi-

onsgericht keinen Beschränkungen unterliegt, da davon auszugehen ist, daß

die bundesweit tätige Klägerin das Antragsformular auch bundesweit zum Ab-

schluß von Leasingverträgen einsetzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 184, 187

sowie vom 19. Juni 1996 - VIII ZR 117/95, WM 1996, 1911 unter II 1 a, jeweils

m.w.Nachw.).

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach der ständigen Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen

Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Ver-

tragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten

Kreise verstanden werden (BGHZ 102, 384, 389 f; Urteil vom 14. Januar 1999

- IX ZR 140/98, WM 1999, 535 unter II 1 a, jeweils m.w.Nachw.). Danach

spricht, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, für eine Verpflich-

tung des Beklagten zum Restwertausgleich, daß das Antragsformular mit "Au-

toleasing-Antrag G mit Restwertabrechnung" überschrieben ist und einen "kal-

kulierten Restwert (ohne USt.)" von 37.718,42 DM ausweist. Dahingestellt blei-

ben kann, ob diese Angaben, isoliert betrachtet, die Verpflichtung des Lea-

singnehmers zum Restwertausgleich bereits mit der nach dem Transparenzge-

bot (vgl. die Nachweise oben unter II 2) erforderlichen Klarheit zum Ausdruck

bringen oder ob es dazu ergänzend des ausdrücklichen Hinweises bedarf, daß

der Leasingnehmer - gegebenenfalls gemäß einer näheren Regelung in den

Allgemeinen Geschäftsbedingungen - verpflichtet ist, dem Leasinggeber nach

Vertragsablauf die Differenz zwischen dem angegebenen kalkulierten Restwert

und dem erzielten Verkaufserlös für das Leasingfahrzeug zu ersetzen. Selbst

wenn die vorhandenen Angaben für sich allein ausreichend wären, hat die

weitere Gestaltung des Antragsformulars zur Folge, daß der Beklagte nicht

zum Restwertausgleich verpflichtet ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht ei-

nen Widerspruch darin gesehen, daß in dem Vertragsformular unmittelbar im

Zusammenhang mit den Angaben zu der Vertragsdauer, den vom Beklagten zu

leistenden Zahlungen und dem kalkulierten Restwert eine "Gesamtfahrleistung"

von 60.000 Kilometern aufgeführt ist. Die Angabe einer Gesamtfahrleistung ist

beim Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Restwertabrechnung entbehrlich, weil

die tatsächliche Fahrleistung des Fahrzeugs über den Verkaufserlös in den

Restwertausgleich einfließt.

Ihr kommt vielmehr

für den Kraftfahr-

zeug-Leasingvertrag mit Kilometerbegrenzung bzw. -abrechnung Bedeutung

zu, bei dem kein Restwertausgleich erfolgt (vgl. die Nachweise oben unter II 1).

Entgegen der Ansicht der Revision kann aber nicht angenommen werden, daß

die Angabe der Gesamtfahrleistung - anders als die unmittelbar vorhergehen-

den und die nachfolgenden Angaben - ohne jede Bedeutung für die vertragli-

chen Verpflichtungen des Leasingnehmers ist, sondern lediglich seiner Unter-

richtung über die interne Kalkulation des Leasinggebers dient. Danach er-

scheint in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Auslegung zumin-

dest nicht fernliegend, daß die durch das Antragsformular vorgegebene Ver-

tragsgestaltung Elemente des Kraftfahrzeug-Leasingvertrages mit Restwertab-

rechnung und des Kraftfahrzeugs-Leasingvertrages mit Kilometerbegrenzung

in der Weise verbindet, daß ein Restwertausgleich erst bei Überschreitung der

angegebenen Gesamtfahrleistung erfolgt, bei deren Einhaltung dagegen ent-

fällt, weil in diesem Fall der kalkulierte Restwert (noch) erreicht wird. Einer ab-

schließenden Klärung bedarf das indessen nicht. Etwaige Zweifel an der Aus-

legung gehen jedenfalls nach der Unklarheitenregel des § 5 AGBG zu Lasten

der Klägerin, die das Antragsformular verwendet.

b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen,

daß sich auch in Verbindung mit Nr. 14 der dem Antragsformular beigefügten

Allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin keine Verpflichtung des Be-

klagten zum Restwertausgleich ergibt.

Wie dargelegt, kann für den Beklagten aufgrund des von ihm unter-

schriebenen Antragsformulars zumindest der Eindruck entstehen, daß er nur

bei Überschreitung der dort angegebenen Gesamtfahrleistung zum Restwer-

tausgleich verpflichtet ist. Die Klausel in Nr. 14 der Allgemeinen Leasingbedin-

gungen der Klägerin ist nicht geeignet, die in dem Antragsformular durch die

Angabe der Gesamtfahrleistung hervorgerufene Unklarheit zu beseitigen. Sie

enthält sowohl eine Regelung für Verträge mit Kilometervereinbarung als auch

eine solche für Verträge mit Restwertabrechnung. Angesichts der Angabe der

Gesamtfahrleistung in dem Antragsformular bleibt für den Leasingnehmer un-

klar, welche der beiden Alternativen Anwendung finden soll. Darüber hinaus

vermag aber auch die in Nr. 14.8 der Allgemeinen Leasingbedingungen ge-

troffene Regelung für den Leasingvertrag mit Restwertabrechnung nicht die

durch die Angabe der Gesamtfahrleistung im Antragsformular hervorgerufene

Unklarheit auszuräumen. Im Zusammenhang mit der vorbezeichneten Angabe

kann die Regelung der Nr. 14.8 von dem Leasingnehmer auch so verstanden

werden, daß sie nur dann eingreift, wenn die Gesamtfahrleistung überschritten

wird. Unerheblich ist insoweit, daß die Verpflichtung des Leasingnehmers zum

Restwertausgleich grundsätzlich leasingtypisch und auch sonst rechtlich unbe-

denklich ist (vgl. die Nachweise oben unter II 1). Entscheidend ist im vorliegen-

den Zusammenhang vielmehr, daß der Vertrag in dieser Beziehung in sich wi-

dersprüchlich ist.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen