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BGH Urteil vom 19.03.2003 – VIII ZR 135/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 19. März 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

AGBG § 9 (Bb) BGB § 498 a.F., BGB § 433

Die in einer zwischen Leasinggeber und Lieferanten formularmäßig vereinbarten Rückkaufvereinbarung enthaltene Klausel:

"Die Übergabe des Objektes wird dadurch ersetzt, daß die (Leasinggeberin) ihre Herausgabeansprüche gegenüber dem Besitzer an den Lieferanten ab- tritt."

ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam.

BGH, Urteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02 - OLG Köln

LG Köln

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Köln vom 19. April 2002 wird auf ihre Kosten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die W. Leasing GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist (im

folgenden: Klägerin), schloß mit der Firma I. GmbH (im folgenden:

I. ) am 4. März 1998 fünf Leasingverträge über fünf Sattelauflieger des Typs

I. . Die Fahrzeuge erwarb die Klägerin von der Beklagten und über-

ließ sie sodann der I. . Gleichzeitig schloß die Klägerin mit der Beklagten fünf

gleichlautende, von ihr vorformulierte Rückkaufvereinbarungen, in denen unter

Nr. 2 bestimmt war:

"Für den Fall, daß der Leasingnehmer den vereinbarten Zah- lungsverpflichtungen aus dem Leasingvertrag nicht nachkommen sollte und die W. den Leasingvertrag daher fristlos kündigen muß, verpflichtet sich der Lieferant auf Verlangen der W. , das Leasingobjekt ab Standort zurückzukaufen. Der Kaufpreis wird wie folgt berechnet:

...

Mit dem Zugang des Rückkaufverlangens der W. nebst Rech- nung gilt der Kaufvertrag als zustande gekommen.

...

Die W. wird dem Lieferanten Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises ihre Eigentumsrechte an dem Leasingobjekt übertra- gen. Die Übergabe des Objektes wird dadurch ersetzt, daß die W. ihre Herausgabeansprüche gegenüber dem Besitzer an den Lieferanten abtritt."

Nachdem die I. mit ihren Zahlungsverpflichtungen ab Juli 1999 in

Rückstand geraten war, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom

10. September 1999 dieser gegenüber die Leasingverträge fristlos und forderte

sie zur Zahlung eines Betrages von 461.800 DM sowie zur Herausgabe der

Fahrzeuge auf; diesen Aufforderungen kam die I. nicht nach. Mit Schreiben

vom 20. Oktober 1999 verlangte die Klägerin daraufhin von der Beklagten unter

Bezugnahme auf die getroffenen Rückkaufvereinbarungen den Rückkauf der

fünf Sattelauflieger zum Gesamtpreis von 457.371,14 DM. Gleichzeitig trat sie

Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises ihre Herausgabeansprüche gegen

die I. ab und forderte die Beklagte auf, sich zwecks Vereinbarung der Abhol-

termine unmittelbar mit der I. in Verbindung zu setzen. Die Beklagte verwei-

gerte die Zahlung mit der Begründung, die Klägerin könne der ihr obliegenden

Eigentums- und Besitzverschaffungspflicht nicht genügen, weil sie nicht im Be-

sitz der - unstreitig nach Rußland verbrachten - Fahrzeuge sei und auch den

Standort der Fahrzeuge nicht nennen könne.

Das Landgericht hat der zunächst auf einen Teilbetrag von je 10.000 DM

aus den eingegangenen fünf Rückkaufvereinbarungen beschränkten Klage bis

auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das

Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert, die Klage abgewie-

sen und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der diese die Zahlung weiterer

407.371,14 DM nebst Zinsen begehrt hatte, zurückgewiesen. Mit ihrer vom er-

kennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Be-

rufungsinstanz gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Klägerin stehe

ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung nicht zu, weil sie ihrer aus § 433 Abs. 1

BGB folgenden schuldrechtlichen Verpflichtung, der Beklagten die verkaufte

Sache zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen, nicht nachge-

kommen sei und auch nicht nachkommen könne. Die Auslegung der getroffe-

nen Rückkaufvereinbarungen ergebe, daß die Parteien von einer Besitzver-

schaffungspflicht der Klägerin nicht abgesehen und die Fälligkeit des Zahlungs-

anspruchs der Klägerin an die Verschaffung des mittelbaren Besitzes als Sur-

rogat für die Einräumung der unmittelbaren Sachherrschaft geknüpft hätten.

Auch der Sinn und Zweck der Rückkaufvereinbarungen sowie die Interessenla-

ge der Parteien bei Abschluß der Verträge sprächen dagegen, daß die Parteien

Einvernehmen darüber erzielt haben könnten, die Beklagte solle auch das Be-

sitzverlustrisiko tragen. Anlaß für den Abschluß der jeweiligen Rückkaufverein-

barungen sei das der Beklagten erkennbar gewordene Interesse der Klägerin

gewesen, nach einer berechtigten fristlosen Kündigung der Leasingverträge

infolge Zahlungsverzugs der I. die Bezahlung der offenstehenden Forderun-

gen durch eine entsprechende Einstandspflicht der Beklagten zu sichern. Auch

die Tatsache, daß die Klägerin die I. durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedin-

gungen verpflichtet habe, die Sattelauflieger zum Neuwert gegen sämtliche ver-

sicherbare Risiken zu versichern und insbesondere eine Vollkaskoversicherung

zum Wiederbeschaffungswert abzuschließen, die gegebenenfalls auch das

Diebstahls- und damit das Besitzverlustrisiko abdeckte, ferner der Umstand,

daß überdies zugunsten der Klägerin Sicherungsscheine ausgestellt werden

sollten, aufgrund derer die Verfügungsbefugnis über eine Versicherungsleistung

allein dieser zugestanden habe, sprächen eher dafür, daß im Verhältnis der

Parteien die Klägerin das Risiko des Besitzverlustes habe tragen und es ihr ha-

be überlassen sein sollen, sich gegebenenfalls bei dem Versicherer der I.

schadlos zu halten.

Es komme daher nicht darauf an, ob eine von dieser Risikoverteilung

abweichende formularmäßige Vereinbarung einer Inhaltskontrolle nach § 9

AGBG standhalte oder gegen § 3 AGBG verstoße. Ihrer danach obliegenden

Besitzverschaffungspflicht habe die Klägerin nicht genüge getan, da ein Sattel-

auflieger nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien verschwunden und es

auch ungewiß sei, ob sich die Klägerin jemals den unmittelbaren und mittelba-

ren Besitz an den übrigen vier Sattelaufliegern verschaffen könne; insoweit ste-

he die vorübergehende Unmöglichkeit der Besitzverschaffung einer dauerhaften

gleich.

II.

Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe der Klägerin haben im Ergeb-

nis keinen Erfolg.

1. Soweit das Berufungsgericht allerdings die in den Rückkaufvereinba-

rungen unter Nr. 2 enthaltene Klausel: "Die Übergabe des Objektes wird da-

durch ersetzt, daß die W. ihre Herausgabeansprüche gegenüber dem Besit-

zer an den Lieferanten abtritt" dahingehend auslegt, daß damit die Verschaf-

fung des mittelbaren Besitzes als Surrogat für die Einräumung der unmittelba-

ren Sachherrschaft zu verstehen sei (so auch OLG Karlsruhe, MDR 1998, 93

f.), vermag dem der Senat nicht zu folgen.

a) Die fragliche Regelung ist Bestandteil einer Formularklausel, deren

Anwendungsbereich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinausreicht, so

daß die Auslegung der Klausel uneingeschränkter revisionsrechtlicher Prüfung

unterliegt (vgl. BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45; BGH, Urteil vom 15. November

2000 - VIII ZR 322/99, WM 2001, 1028 = NJW-RR 2001, 987 unter II 1). Allge-

meine Geschäftsbedingungen sind, was das Berufungsgericht nicht ausrei-

chend berücksichtigt, gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn ein-

heitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern

unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstan-

den werden (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f.; BGH, Urteil vom 9. Mai 2001

- VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008 = NJW 2001, 2165 unter II 2 a). Die Formu-

larklausel regelt nicht nur die Art und Weise, wie der Lieferantin/Käuferin das

Eigentum an den Sattelaufliegern verschafft werden soll, sondern die Ver-

pflichtungen der Leasinggeberin/Verkäuferin aus dem noch abzuschließenden

Kaufvertrag insgesamt. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, daß es

zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen einer Übergabe im Sinne des § 433 Abs. 1

Satz 1 BGB nicht bedarf. Für eine Übereignung durch Abtretung des Herausga-

beanspruchs gemäß §§ 929, 931 BGB genügt, worauf die Revision zu Recht

verweist, eine Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen einen Dritten, der

die Sache nicht aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses besitzt, sowie auch

gegen einen unbekannten Besitzer (BGH, Urteil vom 28. November 1973

- VIII ZR 48/72, WM 1974, 11 unter 3; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1993 - II ZR

156/92, WM 1993, 2161 = NJW 1994, 133 unter II 2; Palandt/Bassenge, BGB,

62. Aufl., § 931 Rdnr. 2; Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 931 Rdnr. 5 f.;

MünchKomm-Quack, BGB, 3. Aufl., § 931 Rdnr. 9). Da die Klausel erkennbar

auf die gesetzliche Regelung des § 931 BGB Bezug nimmt, ist auch für die Be-

stimmung des Klauselinhalts die allgemeine Gesetzesauslegung zugrunde zu

legen (Ulmer in Ulmer/Brandner/Henssen, AGBG, 9. Aufl., § 5 Rdnr. 23; Linda-

cher in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 5 Rdnr. 27).

b) Dafür, daß die beteiligten Verkehrskreise diese Klausel einschränkend

dahingehend verstehen, mit der Abtretung der Herausgabeansprüche seien

lediglich die einem Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB) entspringenden An-

sprüche des Leasinggebers, insbesondere gegen den Leasingnehmer, gemeint,

ist nichts festgestellt oder sonst ersichtlich. Anders als in dem vom Senat in sei-

nem Urteil vom 31. Januar 1990 (BGHZ 110, 183, 190 f.) entschiedenen Fall

liegt hier eine - von der gesetzlichen Regelung in §§ 433 Abs. 1 BGB, 498

Abs. 1 BGB a.F. (§ 457 Abs. 1 BGB n.F.) abweichende - ausdrückliche Verein-

barung vor, daß die Klägerin als Wiederverkäuferin nicht die Verschaffung des

Besitzes, sondern lediglich die Abtretung der gegen den Besitzer gerichteten

Herausgabeansprüche schuldet.

2. Sind die getroffenen Rückkaufvereinbarungen aber in dieser Weise

auszulegen, so ist die beanstandete Klausel - was das Berufungsgericht von

seinem Rechtsstandpunkt aus offenlassen konnte - wegen unangemessener

Benachteiligung der Beklagten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, der auf das zwi-

schen den Parteien bestehende, vor dem 1. Januar 2002 begründete Schuld-

verhältnis weiterhin anzuwenden ist (Art. 229 § 5 EGBGB), unwirksam. Durch

die Rückkaufvereinbarungen ist ein Wiederverkaufsrecht der Klägerin begrün-

det worden, auf das die Vorschriften über den Wiederkauf im Sinne der §§ 497

ff. BGB a.F. (jetzt: §§ 456 ff. BGB n.F.) eingeschränkt entsprechende Anwen-

dung finden (BGHZ 110, 183, 191 f.; 140, 218, 221 f.; BGH, Urteil vom

7. Oktober 2001 - VIII ZR 213/00, WM 2002, 444 = NJW 2002, 506 unter II 1).

Zu den Pflichten des Wiederverkäufers gehört es dabei nach § 498 Abs. 1 BGB

a.F. (§ 457 Abs. 1 BGB n.F.) ebenso wie zu den Pflichten des Verkäufers nach

§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand he-

rauszugeben; diese Verpflichtung gilt auch, da die Realisierung eines Wieder-

verkaufsrechts sich insoweit nicht von der eines Wiederkaufrechts unterschei-

det, für den hier vorliegenden Fall. Von dieser Regelung weicht die beanstan-

dete Klausel ab, wenn sie im Ergebnis die Verschaffung des unmittelbaren Be-

sitzes durch Abtretung des Herausgabeanspruchs des Wiederverkäufers gegen

den Besitzer ersetzt.

Die Leasinggeberin hat ihre Belange in dem vorgesehenen Wiederver-

kaufsvertrag weitgehend dadurch gewahrt, daß sie der Lieferantin einen Kauf-

preis vorgeschrieben hat, der unabhängig von dem noch vorhandenen Wert des

Kaufgegenstandes an den offenen Forderungen aus dem Leasingvertrag aus-

gerichtet ist. Durch die Standortklausel wird der Lieferantin ferner abweichend

von § 446 BGB die Gefahr für den Verlust der Sache vor Übergabe auferlegt.

Mit der Abrede, die sie von der Pflicht zur Besitzverschaffung befreit, will sich

die Leasinggeberin vor nachteiligen Folgen schützen, wenn die Sache vor

Abschluß des Kaufvertrages abhanden gekommen ist. Zwar kann das Risiko

des Verlusts der Leasingsache durch eine der Leasingnehmerin auferlegte

Pflicht zum Abschluß einer Versicherung, insbesondere einer Vollkaskoversi-

cherung zum Wiederbeschaffungswert, aufgefangen werden und wurde im ge-

gebenen Fall auch durch eine entsprechende Vereinbarung mit der I. abge-

deckt; verblieben ist aber noch das Risiko, daß der Leasingnehmer den Lea-

singgegenstand veruntreut und die Versicherung nicht eintritt. An der Absiche-

rung des Risikos, daß sich der Leasingnehmer unredlich verhält und die Sache

der Zugriffsmöglichkeit des Leasinggebers entzieht, mag ein schützenswertes

Interesse des Leasinggebers bestehen. Es sind Vertragsgestaltungen denkbar,

die dazu herangezogen werden können, die Lieferantin auch mit diesem Risiko

zu belasten. Ein Kaufvertrag/Wiederverkaufsvertrag hinsichtlich des Leasingge-

genstandes ist aber hierfür nicht der geeignete Vertragstyp. Eine Bestimmung,

die den Käufer einer Sache zur Kaufpreiszahlung verpflichtet, selbst wenn der

Verkäufer ihm nicht den Besitz an dem Kaufgegenstand verschaffen kann, son-

dern nur das Eigentumsrecht überträgt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedin-

gungen eines Kaufvertrages nicht getroffen werden. Da die Klägerin als Klau-

selverwenderin zur Sicherung ihrer Interessen ein Wiederverkaufsrecht hin-

sichtlich des Leasinggegenstandes gewählt hat, durfte von wesentlichen

Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eines Sachkaufs nicht derart weit-

gehend abgewichen werden; zu dieser gehört die Verpflichtung, dem Käufer

den Besitz einzuräumen, als wesentliche Pflicht des Verkäufers (vgl. Staudin-

ger/Köhler, BGB, 1995, § 433 Rdnr. 86). Dabei bedarf es keiner Entscheidung,

ob die Verpflichtung des Verkäufers formularmäßig auf die Übertragung des

mittelbaren Besitzes beschränkt werden kann. Der vollständige Ausschluß der

Besitzverschaffungspflicht des Verkäufers, der auch aus der fraglichen Klausel

für den Verwendungsgegner nicht deutlich erkennbar wird, ist jedenfalls bei

dem vereinbarten Wiederverkaufsrecht mit wesentlichen Verkäuferpflichten un-

vereinbar und benachteiligt den Lieferanten als Käufer entgegen den Geboten

von Treu und Glauben unangemessen (so auch Reinking/Eggert, Autokauf,

8. Aufl., Rdnr. 878).

3. Ist damit die Klausel in dem beanstandeten Teil unwirksam, verbleibt

es bei der Pflicht der Klägerin zur Herausgabe der Leasinggegenstände (§§ 498

Abs. 1 BGB a.F., 6 Abs. 2 AGBG). Hierzu ist die Klägerin nach den getroffenen

Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in der Lage. Die hiergegen erhobe-

nen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend er-

achtet (§ 564 ZPO). Da es der Klägerin somit unmöglich ist, ihrer Verpflichtung

zur Besitzverschaffung an den Sattelaufliegern nachzukommen, sind die bei-

derseitigen Leistungspflichten aus den Wiederkaufverträgen gemäß §§ 275,

323 BGB a.F. erloschen.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Ball

Dr. Frellesen