BGH Beschluss vom 23.11.2006 – X ZR 93/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und den Richter Scharen, die Richterinnen
Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Mai 2005
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543
Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Beschwerde als Zulassungsgründe auf-
gezeigten Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich, weil nach
dem festgestellten Sachverhalt das Angebot der Klägerin eine Misch-
kalkulation enthielt, die zu seinem Ausschluss hätte führen müssen
(Sen.Urt. v. 07.06.2005 - X ZR 19/02, BauR 2005, 1618, und ständig).
Melullis
Scharen
Ambrosius
Mühlens
Meier-Beck
Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 27.10.2004 - 6 O 1122/01 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.05.2005 - 4 U 3814/04 -