Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.11.2006 – X ZR 93/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und den Richter Scharen, die Richterinnen

Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil

des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Mai 2005

wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543

Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Beschwerde als Zulassungsgründe auf-

gezeigten Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich, weil nach

dem festgestellten Sachverhalt das Angebot der Klägerin eine Misch-

kalkulation enthielt, die zu seinem Ausschluss hätte führen müssen

(Sen.Urt. v. 07.06.2005 - X ZR 19/02, BauR 2005, 1618, und ständig).

Melullis

Scharen

Ambrosius

Mühlens

Meier-Beck

Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 27.10.2004 - 6 O 1122/01 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.05.2005 - 4 U 3814/04 -