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BGH Beschluss vom 24.11.2006 – 1 StR 558/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 558/06

BESCHLUSS

vom

24. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2006 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Traunstein vom 13. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§

349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts be-

merkt der Senat:

Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 7 i.V.m. § 275 Abs. 1

Satz 2 StPO ist bereits unzulässig, weil es die Revision versäumt

hat, den Vermerk des Vorsitzenden vom 27. Juli 2006 (SA

Bl. 816a) mitzuteilen. Damit bleibt dem Senat verschwiegen, dass

es sich beim Ableben des Berichterstatters um einen überra-

schenden Tod handelte. Desgleichen ergibt sich aus dem Revisi-

onsvorbringen nicht, dass neben dem Kammervorsitzenden sich

auch der weitere Beisitzer in dem Zeitraum bis zum Absetzen des

Urteils teilweise in Urlaub befunden hat. Im Übrigen wäre die Rüge

auch unbegründet; denn jedenfalls das überraschende Versterben

des Berichterstatters und die Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt

noch kein Urteilsentwurf vorlag, stellen einen nicht voraussehba-

ren unabwendbaren Umstand dar, durch welchen das Gericht an

der rechtzeitigen Einhaltung der Frist des § 275 Abs. 1 StPO ge-

hindert war.

Hinsichtlich der Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO weist

der Senat darauf hin, dass es zwar der Aufnahme ins Hauptver-

handlungsprotokoll nicht bedarf, wenn - wie vorliegend - das Tat-

messer einem Zeugen als Vernehmungsbehelf bei seiner Aussage

über die getroffenen Ermittlungen vorgelegt wird, dennoch er-

scheint es zur Klarstellung hilfreich, wenn insoweit ein kurzer Hin-

weis ins Hauptverhandlungsprotokoll dann aufgenommen wird,

wenn beispielsweise auch Vorhalte ausdrücklich erwähnt werden.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Graf