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BGH Urteil vom 28.11.2006 – VI ZR 136/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 28. November 2006 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

VVG § 67;

PflVG § 3 Nrn. 1, 2, 4, 9

Zur Frage, ob und inwieweit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, der den durch

einen Fahrzeugdieb verursachten Schaden reguliert, gegen einen Gehilfen des Die-

bes Rückgriff nehmen kann.

BGH, Urteil vom 28. November 2006 - VI ZR 136/05 - OLG Oldenburg

LG Oldenburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. November 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Juni 2005 wird zurückge-

wiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin, ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, nimmt die Beklagte

auf Erstattung des Betrages in Anspruch, den sie aufgrund eines Verkehrsun-

falls an die dadurch Geschädigte geleistet hat.

Die zur Tatzeit minderjährige Beklagte verbrachte die Nacht vom 4. auf

den 5. Juni 2000 zusammen mit ihren Bekannten R. und K., welche Haschisch

und Alkohol konsumierten. R. konnte, was die Beklagte erkannte, kaum noch

laufen. In diesem Zustand brachen R. und K. einen bei der Klägerin haftpflicht-

versicherten PKW auf und befuhren damit öffentliche Straßen. Während der

Fahrt saß die Beklagte auf dem Rücksitz. R. steuerte den Wagen mit einer

Blutalkoholkonzentration von 1,36 ‰ und fuhr kurz nach Mitternacht gegen ein

Rolltor. Dessen Eigentümerin entstand dadurch ein Schaden in Höhe von

25.199,56 €, den die Klägerin ihr ersetzte. R., K. und die Beklagte wurden we-

gen dieser Vorfälle strafrechtlich verurteilt, und zwar R. wegen vorsätzlicher

Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen Dieb-

stahl in einem besonders schweren Fall, die Beklagte wegen Beihilfe zu einem

gemeinschaftlichen Diebstahl in einem besonders schweren Fall.

3

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe bei dem Aufbrechen des PKW

"Schmiere gestanden", und verlangt von ihr - gesamtschuldnerisch mit R. und

K. - den an die Eigentümerin des Rolltors gezahlten Betrag ersetzt. Das Land-

gericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu-

rückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt

die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht lässt offen, ob die geschädigte Eigentümerin des

Rolltors einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte hatte. Nach seiner Auffas-

sung hat die Klägerin jedenfalls durch die Regulierung des Schadens keinen

Anspruch gegen die Beklagte erworben.

Ein Forderungsübergang ergebe sich nicht aus § 67 Abs. 1 VVG, denn

die Klägerin habe den Schaden nicht ihrem Versicherungsnehmer, sondern der

geschädigten Eigentümerin des Rolltors ersetzt. Auch die Voraussetzungen des

§ 158 f. VVG lägen - ungeachtet der Anwendbarkeit der Vorschrift im Streitfall -

nicht vor, weil von einem solchen Übergang nach dieser Vorschrift nur Forde-

rungen gegen den Versicherungsnehmer erfasst seien; die Beklagte sei aber

weder Versicherungsnehmer noch einem solchen rechtlich gleichgestellt.

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Die Klägerin habe gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Ge-

samtschuldnerausgleich. Das in § 3 Nr. 2 PflVG bestimmte Gesamtschuldver-

hältnis bestehe nur zum Versicherungsnehmer. Eine Gesamtschuld ergebe sich

auch nicht aus § 421 Satz 1 BGB, denn für den Anspruch der Geschädigten

gegen die Klägerin aus § 3 Nr. 1 PflVG und einen etwaigen Anspruch gegen die

Beklagte aus unerlaubter Handlung fehle es an der für ein Gesamtschuldver-

hältnis erforderlichen Gleichstufigkeit.

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Schließlich stehe der Klägerin auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter

Bereicherung (§ 812 BGB) zu. Die Beklagte habe die Befreiung von ihrer Ver-

bindlichkeit gegenüber der Geschädigten nicht auf Kosten der Klägerin erlangt.

Vielmehr habe die Klägerin ihre Verbindlichkeit gegenüber der Geschädigten

unabhängig davon erfüllen müssen, ob auch die Beklagte an der unerlaubten

Handlung beteiligt gewesen sei oder nicht. Die Befreiung der Beklagten von ih-

rer Verbindlichkeit habe deshalb keine zusätzlichen Kosten auf Seiten der Klä-

gerin verursacht.

9

II.

Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht lässt offen, ob die geschädigte Eigentümerin

des Rolltors einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte hatte. Im Revisionsver-

fahren ist deshalb davon auszugehen, dass dies der Fall war.

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2. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Berufungsge-

richts, etwaige Ansprüche der Geschädigten gegen die Beklagte aus unerlaub-

ter Handlung seien nicht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin über-

gegangen. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht.

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Lediglich ergänzend sei insofern bemerkt, dass ein solcher Anspruchs-

übergang entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon daran schei-

tert, dass die entschädigte Eigentümerin des Rolltors nicht Versicherungsneh-

mer der Klägerin war. Im Falle einer Haftpflichtversicherung bezieht sich § 67

VVG nicht auf den Schaden, welcher dem geschädigten Haftpflichtgläubiger er-

setzt wird, sondern auf den Schaden, der dem Versicherungsnehmer durch den

mit der Haftpflicht eingetretenen Vermögensnachteil entstanden ist (vgl. Se-

natsurteile vom 16. Februar 1971 - VI ZR 125/69 - VersR 1971, 476, 477; vom

25. April 1989 - VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730, 731; ebenso BGHZ 20, 371,

374). § 67 VVG greift deshalb bereits dann ein, wenn der Haftpflichtversicherer

durch die Leistung an den geschädigten Haftpflichtgläubiger dessen gegenüber

dem Versicherungsnehmer begründete Forderung erfüllt und diesen damit von

dem ihm entstandenen korrespondierenden Vermögensschaden befreit.

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Jedoch hat die Klägerin keine gegen ihren Versicherungsnehmer, den

Eigentümer und Halter des Kraftfahrzeugs, bestehende Forderung erfüllt. Die-

ser war der geschädigten Eigentümerin des Rolltors nicht zum Schadensersatz

verpflichtet. Da R. den PKW aufgebrochen hatte und ohne Wissen und Wollen

des Fahrzeughalters benutzte, traf ihn gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG die Haft-

pflicht anstelle des Halters, bei dem hier ein Verschulden, durch welches R. die

Benutzung ermöglicht worden wäre, nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht

ersichtlich ist.

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Auf eine Befreiung des R. von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Ei-

gentümerin des Rolltors kann nicht abgestellt werden. Denn die Klägerin war

gemäß § 2 b Abs. 2 lit. b, Abs. 3 der vorgelegten AKB von ihrer Versicherungs-

leistung unbeschränkt frei, weil R. den PKW unberechtigt fuhr, nachdem er ihn

durch eine strafbare Handlung erlangt hatte. Sie leistete nicht aufgrund des

Versicherungsvertrages, sondern allein aufgrund der in § 3 Nr. 1, 2 PflVG an-

geordneten Gesamtschuld mit R.. Auf ihre sich aus dem Versicherungsvertrag

ergebende Leistungsfreiheit konnte sie sich gegenüber der Eigentümerin des

Rolltors gemäß § 3 Nr. 4 PflVG nicht berufen. Im Verhältnis zur Klägerin haftet

R. allein und ist ihr zum vollen Ausgleich verpflichtet (§ 426 Abs. 1, 2 BGB, § 3

Nr. 9 PflVG). Er wurde mithin durch die Zahlung der Klägerin nicht von seiner

Verbindlichkeit befreit; für ihn änderte sich lediglich der Inhaber der Forderung.

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3. Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen verneint das Beru-

fungsgericht auch einen Forderungsübergang gemäß § 158 f. VVG. Diese Vor-

schrift ist bei Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsverhältnissen nicht anwend-

bar; an ihre Stelle treten gemäß § 3 Satz 1 PflVG die nachfolgenden besonde-

ren Vorschriften (vgl. BT-Drucks. IV/2252, S. 15; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtver-

sicherung, 17. Aufl., § 3 PflVG, Rn. 2).

15

4. Die Klägerin kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg aufgrund eines

Gesamtschuldverhältnisses auf Ausgleich in Anspruch nehmen oder ihren

Rückgriff auf einen gemäß § 426 Abs. 2 BGB übergegangenen Anspruch stüt-

zen. Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, dass zwischen den Parteien kein

Gesamtschuldverhältnis besteht.

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a) Soweit nach § 3 Nr. 1, 2 PflVG ein Gesamtschuldverhältnis zwischen

dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer besteht, werden davon zwar

auch Mitversicherte erfasst (vgl. BGHZ 105, 140, 145; BGH, Urteil vom

18. Januar 1984 - IVa ZR 73/82 - VersR 1984, 327); andere Haftpflichtige au-

ßerhalb des Versicherungsverhältnisses nehmen daran jedoch nicht teil. Inso-

weit entspricht der Forderungsübergang gemäß § 426 Abs. 2 BGB im Ergebnis

der Rechtsfolge des § 158 f. VVG. In beiden Fällen ist der Übergang von An-

sprüchen des entschädigten Dritten auf solche Ansprüche beschränkt, die sich

gegen den Versicherungsnehmer und die gemäß dem Versicherungsvertrag

mitversicherten Personen richten (vgl. BT-Drucks. IV/2252, S. 18; zu § 158 f.

VVG; Senatsurteil vom 15. Oktober 1963 - VI ZR 97/62 - NJW 1964, 101; eben-

so BGHZ 32, 331, 336; im Übrigen: BGH, Urteile vom 28. Mai 1979

- III ZR 83/77 - VersR 1979, 838, 839; vom 30. Oktober 1980 - III ZR 132/79 -

VersR 1981, 134; vom 18. Januar 1984 - IVa ZR 73/82 - aaO).

17

b) Darüber hinaus ergibt sich kein weiteres Gesamtschuldverhältnis aus

dem Umstand, dass die geschädigte Eigentümerin des Rolltors ihren Schaden

von den Schädigern und der Klägerin letztlich nur einmal ersetzt erhält. Denn

soweit ein Gesamtschuldverhältnis nicht - wie in § 3 Nr. 2 PflVG - durch Gesetz

bestimmt und auch nicht durch Vertrag ausdrücklich vereinbart wird, bedarf es

zusätzlich zu den in § 421 BGB beschriebenen Voraussetzungen einer Gleich-

stufigkeit zwischen den für die Begründung einer Gesamtschuld in Betracht

kommenden Verpflichtungen (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 318, 320; ebenso

BGHZ 106, 313, 319; 137, 76, 82; 155, 265, 268; Larenz, Lehrbuch des Schuld-

rechts, 1. Bd. Allg. Teil, 14. Aufl., § 37 I, S. 631 ff.; Selb, Mehrheiten von

Schuldnern und Gläubigern, § 5 II, S. 40 ff.; Medicus, Bürgerliches Recht,

20. Aufl., § 35 II 2, Rn. 922; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 421, Rn. 8; Pa-

landt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 255, Rn. 2; Palandt/Grüneberg, aaO, § 421,

Rn. 6 f.; Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 31. Aufl., § 37, Rn. 10; Stein-

bach/Lang, WM 1987, 1237, 1240; Schürnbrand, Der Schuldbeitritt zwischen

Gesamtschuld und Akzessorietät, S. 28). An einer solchen Gleichstufigkeit fehlt

es insbesondere dann, wenn sich aus der rechtlichen Ausgestaltung einer der

in Frage kommenden Verpflichtungen im Außenverhältnis zum Gläubiger ergibt,

dass diese nur für die Liquidität einer der anderen Verpflichtungen begründet

wurde, mithin ihr Leistungszweck gegenüber dieser anderen Verpflichtung sich

als vorläufig und/oder subsidiär und somit nachrangig darstellt (vgl. Münch-

Komm-BGB/Bydlinski, 4. Aufl., § 421 Rn. 12).

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Auf die Voraussetzung der Gleichrangigkeit für ein gesetzlich nicht aus-

drücklich bestimmtes und auch vertraglich nicht vereinbartes Gesamtschuldver-

hältnis kann nicht verzichtet werden; der in der Literatur vertretenen abwei-

chenden Auffassung (vgl. Staudinger/Noack, BGB, Bearb. 2005, § 421, Rn. 18-

26; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 421, Rn. 10;

jurisPK-BGB/Rüßmann,

2. Aufl., § 421, Rn. 9; Ehmann, Gesamtschuld, S. 62; Wernecke, Die Gesamt-

schuld, S. 43 ff.; Schlechtriem/Schmidt-Kessel, Schuldrecht Allg. Teil, 6. Aufl.,

Kap. 20 III, Rn. 839 ff.; Stamm, Regressfiguren im Zivilrecht, S. 38 ff.) ist nicht

zu folgen. Wenn einer der Beteiligten nur subsidiär oder vorläufig für eine ande-

re Verpflichtung eintreten muss, besteht ein Rangverhältnis zu den Verpflich-

tungen der anderen Schuldner, welches regelmäßig für die Modalitäten eines

Regresses ausschlaggebend ist. Ausgleich und Regress in einem Gesamt-

schuldverhältnis sind wesentlich vom Grundsatz einer ausgleichenden Gerech-

tigkeit bestimmt (vgl. BGHZ 108, 179, 183). Insbesondere ist in einem Gesamt-

schuldverhältnis, das aus mehr als zwei Gesamtschuldnern besteht, der Ausfall

eines der Gesamtschuldner durch Insolvenz gemäß § 426 Abs. 1 S. 2 BGB so-

lidarisch von allen übrigen entsprechend den auf sie im Innenverhältnis entfal-

lenden Anteilen zu tragen (vgl. Staudinger/Noack, aaO, § 426, Rn. 115). Dies

passt nicht bei einer Verpflichtung, die in einem Rangverhältnis zu den Ver-

pflichtungen der übrigen Schuldner steht.

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Dies ist hier der Fall. Wegen der Leistungsfreiheit der Klägerin gegen-

über R. diente ihre Verpflichtung gegenüber der geschädigten Eigentümerin des

Rolltors aus § 3 Nr. 1, 2 PflVG nur der leichten und sicheren Durchsetzung des

dieser zustehenden Haftpflichtanspruchs (vgl. Senatsurteil vom 7. November

1978 - VI ZR 86/77 - VersR 1979, 30, 31; BGH, Urteile vom 28. Mai 1979

- III ZR 83/77 - aaO; vom 30. Oktober 1980 - III ZR 132/79 - aaO). Die Verpflich-

tung der Klägerin ähnelte damit im Verhältnis zu R. der eines selbstschuldne-

risch haftenden Bürgen. Die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses zwi-

schen R., der Klägerin und der Beklagten hätte im Fall einer Insolvenz des R.

zur Folge, dass die Beklagte gemäß § 426 Abs. 1 S. 2 BGB (unter Außeracht-

lassung des K.) die Hälfte des Schadens zu tragen hätte, selbst wenn ihr an

sich im Innenverhältnis zu tragender Anteil bei Null läge; denn der von der Klä-

gerin zu tragende Anteil liegt gemäß § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG ebenfalls bei Null.

Die Anwendung der §§ 421 ff. BGB würde damit nicht dem Umstand gerecht,

dass die Nachrangigkeit der Verpflichtung der Klägerin gemäß § 3 Nr. 9 S. 2

PflVG nur gegenüber R. besteht und sie deshalb gegenüber allen anderen für

dessen Insolvenzrisiko in vollem Umfang einzustehen hat. Auf eine Gleichstu-

figkeit der Verpflichtungen der Klägerin, des R. und der Beklagten kann daher

für die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen diesen nicht ver-

zichtet werden.

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5. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus unge-

rechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB zu. Soweit die Beklagte durch

die Zahlung an die Eigentümerin des Rolltors von einer Verbindlichkeit befreit

wurde, geschah dies mit rechtlichem Grund.

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Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Klägerin

(oben 1) haftet die Beklagte für den Schaden an dem Rolltor gemäß § 840

Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch mit R.. Infolge der Zahlung der Klägerin an

die Geschädigte, welche als eine solche des R. anzusehen ist (vgl. zur Zahlung

eines Bürgen: BGHZ 46, 14, 16), kommt dann ein Übergang der Forderung der

Geschädigten auf R. in Betracht, welche die Beklagte im Umfang ihrer Haftung

im Innenverhältnis zu R. gemäß § 426 BGB auszugleichen hat. In diesem Um-

fang ist die Beklagte von einer Verbindlichkeit nicht befreit worden; es hat ledig-

lich der Anspruchsinhaber gewechselt. Soweit die Beklagte im Innenverhältnis

aus einer Gesamtschuld mit R. den Schaden nicht zu tragen hätte, wäre sie

zwar durch die Zahlung der Klägerin von ihrer Schuld befreit worden. Dies wäre

jedoch mit rechtlichem Grund geschehen, weil R. die Beklagte insoweit von ih-

rer Verbindlichkeit hätte befreien müssen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1986

- IX ZR 96/85 - NJW 1986, 3131 f. m. w. N.) und die Zahlung der Klägerin für

die Beklagte als eine solche des R. anzusehen wäre. Darauf, ob die Beklagte

von der Klägerin eine Befreiung von ihrer Haftpflicht hätte verlangen können,

kommt es aus dieser Sicht nicht an.

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6. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin infolge der

Zahlung an die Eigentümerin des Rolltors in entsprechender Anwendung der

§§ 412, 401 BGB zusammen mit dem auf sie gemäß §§ 3 Nr. 2, 9 PflVG, 426

Abs. 2 BGB übergangenen Schadensersatzanspruch gegen R. als Nebenrecht

dessen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte erworben hat. Auch dies ist je-

doch im Ergebnis zu verneinen.

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Der Bundesgerichtshof hat einerseits entschieden, dass weder die An-

sprüche des Gläubigers gegen einen anderen Gesamtschuldner noch gar die

Ausgleichs- und Freistellungsansprüche des Schuldners der übergehenden

Forderung gegen einen anderen Gesamtschuldner Nebenrechte der überge-

henden Forderung im Sinne von § 401 BGB seien, dass es sich vielmehr um

vollkommen selbständige Ansprüche handele, auf die § 401 BGB nicht an-

wendbar sei (BGHZ 32, 331, 336; Senatsurteil vom 15. Oktober 1963

- VI ZR 97/62 - NJW 1964, 101, beide zu § 158 f. VVG). Allerdings hat er ande-

rerseits auch angenommen, auf einen Bürgen, der sich nur für einen von zwei

Gesamtschuldnern verbürgt hat, gehe mit der gemäß § 774 BGB übergehenden

Forderung gegen den Hauptschuldner die Forderung gegen den anderen Ge-

samtschuldner entsprechend §§ 412, 401 BGB über, soweit der andere Ge-

samtschuldner auch im Innenverhältnis verpflichtet ist (BGHZ 46, 14, 16), und

die §§ 412, 401 BGB seien auf gesamtschuldnerische Verpflichtungen im Rah-

men einer sichernden Schuldmitübernahme entsprechend anwendbar (vgl.

BGH, Urteile vom 24. November 1971 - IV ZR 71/70 - NJW 1972, 437, 438 f.;

vom 23. November 1999 - XI ZR 20/99 - NJW 2000, 575). Danach könnte eine

entsprechende Anwendung des § 401 BGB auch für die vorliegende Fallgestal-

tung in Betracht zu ziehen sein.

24

Dem muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden. Denn ein Aus-

gleichsanspruch des R. gegen die Beklagte, der als Nebenrecht auf die Kläge-

rin übergegangen sein könnte, bestünde nur in dem Umfang, in dem die Be-

klagte im Innenverhältnis gegenüber R. zum Ausgleich verpflichtet wäre. Indes

hat die Beklagte auch nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag

der Klägerin im Innenverhältnis zu R. diesem gegenüber keinen Anteil an dem

Schaden zu tragen. Dies kann das Revisionsgericht selbst beurteilen, weil wei-

tere als die von den Parteien bereits vorgetragenen Gesichtspunkte nicht er-

sichtlich und nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 1997

- XI ZR 84/96 - VersR 1998, 368, 370; vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 294/98 -

VersR 2001, 771, 772; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 546, Rn. 14). Ersichtlich

beruht die Kollision mit dem Rolltor ganz überwiegend auf der alkoholbedingten

Fahruntüchtigkeit des R. und seinem Entschluss trotz Kenntnis dieser Fahrun-

tüchtigkeit überhaupt eine solche Fahrt anzutreten und hierfür einen PKW zu

stehlen. In Anbetracht des ganz untergeordneten Tatbeitrags der Beklagten

könnte R. von dieser keinen Ausgleich verlangen. Damit scheidet auch ein

Ausgleichsanspruch der Klägerin aus. Aus diesem Grund hätte auch eine Ab-

tretung des der Eigentümerin des Rolltors gegen die Beklagte zustehenden An-

spruchs an die Klägerin, wie sie die Revisionserwiderung in Fällen der vorlie-

genden Art für geboten hält, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen können.

III.

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Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-

rückzuweisen.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 17.12.2004 - 13 O 2470/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.06.2005 - 4 U 3/05 -