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BGH Beschluss vom 28.11.2006 – VIII ZB 52/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. November 2006

in dem Rechtsstreit

VIII ZB 52/06

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 172 Abs. 1 Satz 1

Die Zustellung eines Urteils an einen lediglich als Terminsvertreter anzusehenden

Unterbevollmächtigten ist unwirksam und setzt Rechtsmittelfristen nicht in Lauf.

BGH, Beschluss vom 28. November 2006 - VIII ZB 52/06 - AG Wunsiedel

LG Hof

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Dr. Milger,

den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der

2. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 25. April 2006 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.490,37 Euro

Gründe:

I.

1

Das Endurteil des Amtsgerichts, mit dem der Beklagte verurteilt worden

ist, an die Klägerin 1.490,37 Euro nebst Zinsen zu zahlen, ist der Hauptbevoll-

mächtigten des Beklagten am 23. Januar 2006 und den Unterbevollmächtigten,

die für den Beklagten und dessen Hauptbevollmächtigte die Termine zur münd-

lichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht wahrge-

nommen hatten, am 17. Januar 2006 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil

hat der Beklagte mit einem am 20. Februar 2006 eingegangenen Schriftsatz

seiner Hauptbevollmächtigten Berufung eingelegt.

2

Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig

verworfen und hat zur Begründung ausgeführt: Bei den Unterbevollmächtigten

habe es sich nach dem Vorbringen des Beklagten nicht ausschließlich um Ter-

minsvertreter gehandelt. Sie seien daher zur Entgegennahme des ihnen am

17. Januar 2006 zugestellten Urteils bevollmächtigt gewesen. Die von der

Hauptbevollmächtigten am 20. Februar 2006 eingelegte Berufung sei demnach

verspätet.

3

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II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1

Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-

beschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Un-

recht als unzulässig verworfen und den Beklagten dadurch in seinem Verfah-

rensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbin-

dung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das es den Gerichten verbietet, den

Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz

in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschwe-

ren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367

unter II 1 bb m.w.Nachw.). Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 575 ZPO form-

und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

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2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die

Berufung des Beklagten zu Unrecht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzu-

lässig verworfen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung

des Beklagten nicht verspätet, sondern fristgerecht.

6

Die Zustellung des Urteils an die Unterbevollmächtigten des Beklagten

am 17. Januar 2006 hat die Berufungsfrist nicht in Gang gesetzt. Die Zustellung

in einem anhängigen Verfahren hat nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO an den für

den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Zustellungen

unter Verstoß gegen diese Vorschrift sind unwirksam und setzen Rechtsmittel-

fristen nicht in Lauf (vgl. BGHZ 61, 308, 310 f.; BGH, Beschluss vom

29. September 1993 - XII ZB 49/93, NJW-RR 1994, 127, unter II 1 a; Münch-

Komm-ZPO/Aktualisierungsband/Wenzel, 2. Aufl., § 172 Rdn. 19; Stein/Jonas/

Roth, ZPO, 22. Aufl., § 172 Rdn. 23; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 172

Rdn. 23). So liegt es hier, da die Unterbevollmächtigten des Beklagten nicht zu

Prozessbevollmächtigten bestellt waren.

7

Prozessbevollmächtigter im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die-

jenige Person, der die Partei eine Prozessvollmacht erteilt hat, die nach § 81

ZPO zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen ermächtigt; die

Bestellung zum Prozessbevollmächtigten geschieht dadurch, dass dem Gericht

die Bevollmächtigung ausdrücklich oder schlüssig zur Kenntnis gebracht wird

(vgl. BGHZ 61, 308, 310 f.; MünchKomm-ZPO/Aktualisierungsband/Wenzel,

aaO, Rdn. 19 und 5; Stein/Jonas/Roth, aaO, Rdn. 7 und 9; Zöller/Stöber, aaO,

Rdn. 4 und 6). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Unterbevollmächtig-

ten des Beklagten nicht erfüllt.

8

Eine Vollmachtsurkunde haben die Unterbevollmächtigten nicht vorge-

legt. Die Unterbevollmächtigten sind gegenüber dem Amtsgericht auch nicht in

einer Weise aufgetreten, die den Schluss auf eine den gesamten Rechtszug

umfassende Vertretungsmacht des Beklagten zugelassen hätte (vgl. dazu

BGHZ 61, 308, 311). Sie haben den Beklagten lediglich in der mündlichen Ver-

handlung und den Beweisaufnahmen vertreten, wobei die Protokolle ausdrück-

lich vermerken, dass sie in Untervollmacht für den Beklagten und dessen

Hauptbevollmächtigte erschienen seien, die sämtliche Schriftsätze für den Be-

klagten eingereicht hatte. Bei dieser Sachlage waren die Unterbevollmächtigten

lediglich als Terminsvertreter anzusehen

(vgl. BGH, Beschluss vom

29. September 1993, aaO). Auch der Beklagte hat, entgegen der Darstellung

des Berufungsgerichts, nicht behauptet, dass es sich bei den Unterbevollmäch-

tigten nicht ausschließlich um Terminsvertreter gehandelt habe.

9

Die einmonatige Berufungsfrist des § 517 ZPO begann demnach erst mit

der Zustellung des Urteils an die Hauptbevollmächtigte des Beklagten am

23. Januar 2006. Die am 20. Februar 2006 eingelegte Berufung ist somit fristge-

recht.

Ball

Wiechers

Dr. Milger

Dr. Koch

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

AG Wunsiedel, Entscheidung vom 13.01.2006 - 1 C 89/05 -

LG Hof, Entscheidung vom 25.04.2006 - 22 S 8/06 -