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BGH Beschluss vom 28.11.2006 – VIII ZB 52/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. November 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Die Zustellung eines Urteils an einen lediglich als Terminsvertreter anzusehenden
Unterbevollmächtigten ist unwirksam und setzt Rechtsmittelfristen nicht in Lauf.
BGH, Beschluss vom 28. November 2006 - VIII ZB 52/06 - AG Wunsiedel
LG Hof
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Dr. Milger,
den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der
2. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 25. April 2006 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.490,37 Euro
Gründe:
I.
1
Das Endurteil des Amtsgerichts, mit dem der Beklagte verurteilt worden
ist, an die Klägerin 1.490,37 Euro nebst Zinsen zu zahlen, ist der Hauptbevoll-
mächtigten des Beklagten am 23. Januar 2006 und den Unterbevollmächtigten,
die für den Beklagten und dessen Hauptbevollmächtigte die Termine zur münd-
lichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht wahrge-
nommen hatten, am 17. Januar 2006 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil
hat der Beklagte mit einem am 20. Februar 2006 eingegangenen Schriftsatz
seiner Hauptbevollmächtigten Berufung eingelegt.
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Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig
verworfen und hat zur Begründung ausgeführt: Bei den Unterbevollmächtigten
habe es sich nach dem Vorbringen des Beklagten nicht ausschließlich um Ter-
minsvertreter gehandelt. Sie seien daher zur Entgegennahme des ihnen am
17. Januar 2006 zugestellten Urteils bevollmächtigt gewesen. Die von der
Hauptbevollmächtigten am 20. Februar 2006 eingelegte Berufung sei demnach
verspätet.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-
beschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Un-
recht als unzulässig verworfen und den Beklagten dadurch in seinem Verfah-
rensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbin-
dung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das es den Gerichten verbietet, den
Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz
in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschwe-
ren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367
unter II 1 bb m.w.Nachw.). Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 575 ZPO form-
und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die
Berufung des Beklagten zu Unrecht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzu-
lässig verworfen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung
des Beklagten nicht verspätet, sondern fristgerecht.
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Die Zustellung des Urteils an die Unterbevollmächtigten des Beklagten
am 17. Januar 2006 hat die Berufungsfrist nicht in Gang gesetzt. Die Zustellung
in einem anhängigen Verfahren hat nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO an den für
den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Zustellungen
unter Verstoß gegen diese Vorschrift sind unwirksam und setzen Rechtsmittel-
fristen nicht in Lauf (vgl. BGHZ 61, 308, 310 f.; BGH, Beschluss vom
29. September 1993 - XII ZB 49/93, NJW-RR 1994, 127, unter II 1 a; Münch-
Komm-ZPO/Aktualisierungsband/Wenzel, 2. Aufl., § 172 Rdn. 19; Stein/Jonas/
Roth, ZPO, 22. Aufl., § 172 Rdn. 23; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 172
Rdn. 23). So liegt es hier, da die Unterbevollmächtigten des Beklagten nicht zu
Prozessbevollmächtigten bestellt waren.
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Prozessbevollmächtigter im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die-
jenige Person, der die Partei eine Prozessvollmacht erteilt hat, die nach § 81
ZPO zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen ermächtigt; die
Bestellung zum Prozessbevollmächtigten geschieht dadurch, dass dem Gericht
die Bevollmächtigung ausdrücklich oder schlüssig zur Kenntnis gebracht wird
(vgl. BGHZ 61, 308, 310 f.; MünchKomm-ZPO/Aktualisierungsband/Wenzel,
aaO, Rdn. 19 und 5; Stein/Jonas/Roth, aaO, Rdn. 7 und 9; Zöller/Stöber, aaO,
Rdn. 4 und 6). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Unterbevollmächtig-
ten des Beklagten nicht erfüllt.
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Eine Vollmachtsurkunde haben die Unterbevollmächtigten nicht vorge-
legt. Die Unterbevollmächtigten sind gegenüber dem Amtsgericht auch nicht in
einer Weise aufgetreten, die den Schluss auf eine den gesamten Rechtszug
umfassende Vertretungsmacht des Beklagten zugelassen hätte (vgl. dazu
BGHZ 61, 308, 311). Sie haben den Beklagten lediglich in der mündlichen Ver-
handlung und den Beweisaufnahmen vertreten, wobei die Protokolle ausdrück-
lich vermerken, dass sie in Untervollmacht für den Beklagten und dessen
Hauptbevollmächtigte erschienen seien, die sämtliche Schriftsätze für den Be-
klagten eingereicht hatte. Bei dieser Sachlage waren die Unterbevollmächtigten
lediglich als Terminsvertreter anzusehen
(vgl. BGH, Beschluss vom
29. September 1993, aaO). Auch der Beklagte hat, entgegen der Darstellung
des Berufungsgerichts, nicht behauptet, dass es sich bei den Unterbevollmäch-
tigten nicht ausschließlich um Terminsvertreter gehandelt habe.
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Die einmonatige Berufungsfrist des § 517 ZPO begann demnach erst mit
der Zustellung des Urteils an die Hauptbevollmächtigte des Beklagten am
23. Januar 2006. Die am 20. Februar 2006 eingelegte Berufung ist somit fristge-
recht.
Ball
Wiechers
Dr. Milger
Dr. Koch
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Wunsiedel, Entscheidung vom 13.01.2006 - 1 C 89/05 -
LG Hof, Entscheidung vom 25.04.2006 - 22 S 8/06 -