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BGH Urteil vom 29.11.2006 – 5 StR 324/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 29. November 2006 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-
lung vom 7., 27. und 29. November 2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richter Dr. Jäger
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt M.
als Verteidiger für den Angeklagten A. ,
Rechtsanwalt P.
Rechtsanwalt Oe.
Rechtsanwalt Re.
als Verteidiger für den Angeklagten G. ,
als Verteidiger für den Angeklagten S. ,
als Verteidiger für den Angeklagten R. ,
Rechtsanwalt Rei.
Rechtsanwalt Sa.
als Verteidiger für den Angeklagten O. ,
als Verteidiger für den Angeklagten Av. ,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 29. November 2006 für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Köln vom 15. Dezember 2005, soweit
es die Angeklagten A. , G. , S. , R.
, O. und Av. betrifft, jeweils im gesamten
Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
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Das Landgericht hat – neben einem geringer verurteilten Mit-
angeklagten, der am Revisionsverfahren nicht beteiligt ist – den Angeklagten
A. wegen Steuerhinterziehung in 32 Fällen und wegen Anstiftung zur
Steuerhinterziehung in 13 Fällen, den Angeklagten S. wegen Steuer-
hinterziehung in 33 Fällen und wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung in
15 Fällen sowie den Angeklagten O. wegen Steuerhinterziehung in 13
Fällen und wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu Ge-
samtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren verurteilt. Es hat gegen den An-
geklagten G. wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen und wegen Anstif-
tung zur Steuerhinterziehung in 20 Fällen, gegen den Angeklagten R.
wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen und wegen Verstoßes gegen das
Waffengesetz sowie gegen den Angeklagten Av. wegen Steuerhinter-
ziehung in 31 Fällen, wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung in 15 Fällen
sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 14 Fällen Gesamtfreiheits-
strafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten verhängt. Die Vollstre-
ckung sämtlicher Freiheitsstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausge-
setzt.
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Mit ihren auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und
auf die Sachrüge gestützten Revisionen, die von der Bundesanwaltschaft
vertreten werden, beanstandet die Staatsanwaltschaft die verhängten Einzel-
und Gesamtstrafen als nicht mehr schuldangemessen niedrig. Zudem wen-
det sie sich gegen die Aussetzung der verhängten Gesamtstrafen zur Be-
währung. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
I.
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1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellun-
gen getroffen:
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Ab 1996 unterhielten die Angeklagten A. , G. ,
S. und O. in unterschiedlicher Besetzung mehrere nur zum
Schein als Bauunternehmen auftretende Gesellschaften, welche sie aus-
nahmslos als sogenannte „Serviceunternehmen“ verschiedenen Kolonnen-
schiebern zur Verschleierung von deren unternehmerischer Tätigkeit bereit-
stellten. Diese auf Initiative und unter wechselnder Beteiligung gesondert
verfolgter weiterer Täter betriebenen Firmen traten nach außen an die Stelle
der Kolonnenschieber und nahmen formal, unter Vorlage steuerlicher, be-
rufs- und krankenkassenrechtlicher Unbedenklichkeitsbescheinigungen, de-
ren Rechte und Pflichten aus den Bautätigkeiten wahr. So ermöglichten die
Angeklagten den Kolonnenschiebern, darunter auch dem selbst als Kolon-
nenschieber tätigen Angeklagten Av. , ihre Bauleistungen unter Einsatz
nicht ordnungsgemäß bei den Krankenkassen und Finanzämtern gemeldeter
Arbeitnehmer „schwarz“ zu erbringen und den Tatbestand der illegalen Ar-
beitnehmerüberlassung zu verdecken. Zu keinem Zeitpunkt war geplant,
dass die Unternehmen selbst Bauleistungen ausführen sollten.
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Zu den „Dienstleistungen“ der Angeklagten gehörte auch, den
Kolonnenschiebern die für den Anschein eines tätigen Bauunternehmens
notwendigen, teilweise sogar notariell beglaubigten Firmenunterlagen und
die Nachweise über den erforderlichen Konzessionsträger in einem Paket
zusammenzustellen. Die Angeklagten waren dazu imstande, ihre Serviceun-
ternehmen, die sie zur Erschwerung der Verfolgbarkeit jeweils nach kurzer
Zeit durch andere Firmen mit gleicher Funktion austauschten, sich ändern-
den tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten anzupassen. So setzten
sie beispielsweise aufgrund von Bedenken der Auftraggeber der Bauleistun-
gen nur noch deutsche Geschäftsführer ein und passten die Vertragsunterla-
gen den Vorgaben des Arbeitnehmerentsendegesetzes an. Die im Rahmen
ihrer „Servicegeschäftstätigkeit“ anfallenden Aufgaben wie Rechnungschrei-
ben, Kassenführung und Verhandlung mit den Kolonnenschiebern teilten die
Angeklagten unter sich auf.
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Die Serviceunternehmen erstellten unter ihrem Namen nach
Vorgabe der Kolonnenschieber Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis an
die Auftraggeber. Die bezahlten Beträge übergaben die Angeklagten nach
Abzug eines Entgelts in Höhe der vereinnahmten, aber nicht an das Finanz-
amt abgeführten Umsatzsteuer bar an die Kolonnenschieber zur Entlohnung
der Schwarzarbeiter. Bei der Einlösung von Schecks kamen sogenannte
Scheckwechsler zum Einsatz, zu denen zeitweise auch der Angeklagte
Av. gehörte. Der aus der einbehaltenen Umsatzsteuer finanzierte Ge-
winn, der sich für jeden Angeklagten wöchentlich auf bis zu 2.500 DM belief,
war so erheblich, dass der Angeklagte R. 1997 einen Betrag von
100.000 DM aufwenden musste, um sich in die Serviceunternehmensgruppe
einkaufen zu können. Die von den Angeklagten angeworbenen und geleite-
ten Scheingeschäftsführer wurden mit einmaligen Beträgen bis zu
100.000 DM neben einer Kostenpauschale von 400 DM wöchentlich entlohnt.
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Dem Hinterziehungssystem entsprechend unterließen es die
Angeklagten pflichtwidrig, für die Serviceunternehmen Umsatzsteuerjahres-
erklärungen für die Jahre 1996 bis 1999 abzugeben, obwohl sie in den jewei-
ligen Anmeldezeiträumen zahlreiche Ausgangsrechnungen erstellt und von
den Auftraggebern auch bezahlt erhalten hatten. Zudem erklärten die Ange-
klagten das vereinnahmte Entgelt für das Zurverfügungstellen der Firmen-
mäntel und das Schreiben der Rechnungen – jeweils mindestens 15 % der
Nettorechnungssummen – gegenüber den Finanzbehörden nicht. In insge-
samt sieben Fällen betrug die durch die Nichtanmeldung von Umsätzen und
Rechnungsbeträgen verursachte Steuerverkürzung
jeweils mehr als
500.000 DM, davon in drei Fällen mehr als 1 Mio. DM (S. H. GmbH
1996 und 1997 sowie A. B. GmbH 1998), in zwei Fällen sogar mehr als
2 Mio. DM (G. H. GmbH 1997) bzw. 4,5 Mio. DM (I.
B. GmbH 1998).
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Als im März 1999 der Geschäftsführer einer der Scheinfirmen
festgenommen wurde, legten die Angeklagten die von ihnen gegründeten
Gesellschaften still und erbrachten – in unterschiedlicher Beteiligung und
Dauer – ihre „Servicetätigkeiten“ nunmehr über von Dritten erworbene Fir-
menmäntel. Sie gaben auch für diese Firmen weder eine Umsatzsteuerjah-
reserklärung für das Jahr 2000 noch Voranmeldungen für die Monate Januar
bis November 2001 ab und begingen dadurch weitere Steuerhinterziehun-
gen. Entsprechend einer vorherigen Absprache für den Fall der Festnahme
eines der Tatbeteiligten verschaffte die Tätergruppe dem festgenommenen
Geschäftsführer einen Verteidiger und unterstützte seine Familie finanziell,
wofür sie monatlich insgesamt 4.000 DM aufwandte.
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Die Betreiber dreier weiterer Unternehmen konnten von den
Angeklagten dafür gewonnen werden, nach den Vorgaben der Kolonnen-
schieber unter der jeweiligen Firma Scheinrechnungen auszustellen, die
dann von den Angeklagten an die Kolonnenschieber weitergegeben wurden.
Die für diese Firmen Verantwortlichen gaben, von den Angeklagten dazu be-
stimmt, weder eine Umsatzsteuerjahreserklärung für 1999 bzw. 2000 noch
Voranmeldungen für Januar bis November 2001 ab und bewirkten damit wei-
tere Steuerverkürzungen. Auch in diesen Anmeldezeiträumen vereinnahmten
die Angeklagten jeweils mindestens 15 % der Nettorechnungssummen für
ihre Vermittlungstätigkeiten, die sie mit den Firmeninhabern teilten. Gleich-
wohl gaben sie auch insoweit keine Umsatzsteuererklärungen ab.
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Insgesamt verursachte der Angeklagte A. einen Umsatz-
steuerschaden von über 14,7 Mio. DM, der Angeklagte G. von fast
7,8 Mio. DM, der Angeklagte S. von fast 15,7 Mio. DM, der Angeklag-
te O. von fast 13 Mio. DM, der Angeklagte R. – der zudem ohne ent-
sprechende Erlaubnis im Besitz eines Revolvers mit Munition war – von fast
9,4 Mio. DM und der Angeklagte Av. von fast 5,5 Mio. DM.
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Mit den aus der vereinnahmten Umsatzsteuer erzielten Ge-
winnen finanzierten die Angeklagten ihren hohen Lebensstandard und bilde-
ten Vermögen. Zum Teil verloren sie ihre Einnahmen aber auch durch Spe-
kulationen und Glücksspiele. Zur Schadenswiedergutmachung ließen die
Angeklagten, die sich – mit Ausnahme des Angeklagten O. – zwischen
sieben und fast zehn Monaten (R. ) in Untersuchungshaft befanden, dem
Fiskus Kautionen und Vermögenswerte von rund 40.000 € (jeweils A.
und G. ), 20.000 € (S. ), 35.000 € sowie eine Arresthypothek
(R. ) und 17.500 € (Av. ) zukommen. Das Finanzamt konnte hieraus
bislang knapp 43.000 € erlösen.
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2. Das Landgericht hat in den sieben Fällen mit einem Steuer-
schaden von über 500.000 DM das Vorliegen des Regelbeispiels des § 370
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO bejaht und aus dem erhöhten Strafrahmen – für die
Angeklagten stets gleichlautend, soweit ihnen der gesamte Steuerschaden
des jeweiligen Erklärungszeitraums zugerechnet wurde – (fiktive) Einzelfrei-
heitsstrafen von neun Monaten (A. B. GmbH 1999), von elf Monaten (K.
–H. GmbH 2000), zweimal einem Jahr (S. H. GmbH 1997 und
A. B. GmbH 1998), zweimal einem Jahr zwei Monaten (S. H.
GmbH 1996 und G. H. GmbH 1997) sowie von einem
Jahr sechs Monaten (I. B. GmbH 1998) verhängt. Als besonders
strafmildernd hat das Landgericht dabei die bereits in einem frühen Stadium
des Ermittlungsverfahrens abgegebenen umfassenden Geständnisse der
Angeklagten und das lange Zurückliegen der Taten gewertet.
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Um eine um zwei Jahre verzögerte überlange Verfahrensdauer
kompensatorisch zu berücksichtigen, hat das Landgericht die vorgenannten
Einzelstrafen auf sechs Monate, sieben Monate, zweimal acht Monate,
zweimal neun Monate und ein Jahr reduziert. Dabei hat es neben der Belas-
tung durch das schwebende Verfahren vor allem auf die Schwierigkeiten für
die Angeklagten, einen Arbeitsplatz zu finden, abgestellt.
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In den übrigen Fällen hat das Landgericht ausgehend von dem
Strafrahmen des Grundtatbestandes des § 370 Abs. 1 AO Freiheitsstrafen
von zwei Monaten bis zu sechs Monaten gebildet und die kurzen Freiheits-
strafen unter Berufung auf die Vorschrift des § 47 Abs. 1 StGB mit general-
präventiven Erwägungen begründet. Unter dem Gesichtspunkt der rechts-
staatswidrigen Verfahrensverzögerung hat das Landgericht in diesen Fällen
das Strafmaß auf Einzelfreiheitsstrafen zwischen vier Monaten und einem
Monat bzw. auf Geldstrafen reduziert.
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Ohne Verfahrensverzögerung hätte das Landgericht aus den
unverminderten Einzelstrafen für die Angeklagten A. , S. und O.
Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren sechs Monaten sowie für
die Angeklagten G. , R. und Av. von jeweils drei Jahren ge-
bildet.
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Die Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht vor
allem damit begründet, dass die Angeklagten seit der drei Jahre zuvor erfolg-
ten Entlassung aus der Untersuchungshaft keine Straftaten mehr begangen,
sich somit von der Haft und dem Strafverfahren beeindruckt gezeigt und zum
Teil wieder Arbeit gefunden haben. Die besonderen Umstände im Sinne des
§ 56 Abs. 2 StGB hat das Landgericht im Wesentlichen in den Geständnis-
sen, den Bemühungen um Schadenswiedergutmachung und dem weiten
Zurückliegen der Taten gesehen.
II.
17
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionen
der Staatsanwaltschaft sind begründet.
18
1. Eine weitergehende konkludente Beschränkung der Revisi-
onen auf einzelne Strafen liegt nicht vor. Zwar wendet sich die Staatsanwalt-
schaft in ihrer Revisionsbegründungsschrift primär nur gegen die Bemessung
der Einzelstrafen für die besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung
im Sinne von § 370 Abs. 3 AO und gegen die Strafaussetzung zur Bewäh-
rung. Dem ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft ihr
ausdrücklich bezeichnetes Anfechtungsziel, die Aufhebung des gesamten
Rechtsfolgenausspruchs, weiter einschränken wollte. Maßgeblich ist in sol-
chen Fällen der durch Auslegung des Antrags zu ermittelnde, dem wirklichen
Willen des Beschwerdeführers entsprechende Wille (vgl. BGHSt 29, 359,
365; BGH NJW 1997, 3322 m.w.N.). Diese Auslegung ergibt hier, auch im
Einklang mit dem gestellten Antrag Folgendes: Die Staatsanwaltschaft hat
gezielt die Einzelstrafen in den besonders schwerwiegenden Fällen heraus-
gegriffen und als unvertretbar mild beanstandet; im Übrigen erstrebt sie aber
eine insgesamt neue Strafzumessung, auch bezogen auf die weiteren, an
den gravierendsten Einzelstrafen orientierten Strafen im Rahmen eines ein-
heitlichen Komplexes, damit bei der Strafzumessung keine Wertungswider-
sprüche entstehen und die Relation der Einzelstrafen zueinander gewahrt
bleibt.
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stand.
2. Die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht
20
a) Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes als in dem Verfah-
ren gegen zwei weitere Angeklagte derselben Tätergruppe, die das Senats-
urteil vom 8. August 2006 – 5 StR 189/06 (wistra 2006, 428) behandelt:
21
Jedenfalls das Ausmaß der den Angeklagten wegen überlan-
ger Verfahrensdauer zugebilligten Strafabschläge ist nicht nachvollziehbar.
Das Landgericht hat ihnen – für sich nicht beanstandenswert – eine Verfah-
rensverzögerung von zwei Jahren zugrunde gelegt. Neben der überlangen
Konfrontation mit der Unsicherheit des schwebenden Strafverfahrens hat das
Landgericht als zusätzliche, durch den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1
Satz 1 MRK verursachte Belastungen allein erhebliche Schwierigkeiten der
zum Zeitpunkt der Verfahrensverzögerung bereits nicht mehr in Untersu-
chungshaft befindlichen Angeklagten bei ihrer Integration auf dem Arbeits-
markt berücksichtigt. Diese Belastungen und die Dauer der Verfahrensver-
zögerung lassen indes auch bei uneingeschränkter Achtung des tatgerichtli-
chen Beurteilungsspielraums eine derart hohe Reduzierung der vom Landge-
richt ohne Berücksichtigung der Verfahrensverzögerungen für angemessen
erachteten Strafen um jeweils mindestens ein Drittel bis zur Hälfte nicht zu.
Dies gilt insbesondere auch für das Ergebnis der Gesamtstrafreduzierung.
Allein die festgestellten Belastungen vermögen nicht zu rechtfertigen, dass
anstelle von zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren
sechs Monaten bzw. drei Jahren, die bei dem Gewicht der Taten nicht zuletzt
schon unter Berücksichtigung des Zeitfaktors mild bemessen sind, aber im
Ergebnis doch noch eine gravierende Sanktion darstellen, nur noch zur Be-
währung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafen verhängt wurden.
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Ohnehin widerstreitet eine erhebliche strafmildernde Wirkung
des Zeitfaktors als Folge justizieller Mängel generell den Zielen effektiver
Verteidigung der Rechtsordnung; dies gilt namentlich im Bereich schwerer,
zudem sozialschädlicher Wirtschaftskriminalität (vgl. BGHSt 50, 299, 308 f.).
Besonders misslich ist es, wenn das zu einer Strafmilderung verpflichtete
Tatgericht gar durch eigenes unsachgemäßes Verhalten maßgebliche Ursa-
chen für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gesetzt hat. Gerade
vor diesem Hintergrund darf das Revisionsgericht einen überzogenen Straf-
abschlag, wie er hier zu konstatieren ist, nicht hinnehmen.
23
b) Daneben bedarf auch hier die Frage letztlich keiner Ent-
scheidung, ob die Erwägungen der Strafkammer dem Umstand ausreichend
Rechnung tragen, dass die Angeklagten ein hochkriminelles und gut durch-
organisiertes überaus profitables Steuerhinterziehungssystem installierten
und betrieben, das ihnen ermöglichte, jahrelang allein von den einbehaltenen
Umsatzsteuern zu leben und damit einen Lebensstil von gehobenem Niveau
zu finanzieren. Dies liegt jedoch nach nochmaliger Überprüfung des Sach-
verhalts durch den Senat außerordentlich fern.
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Wie bei den sogenannten Umsatzsteuerkarussellgeschäften
sind Kettengeschäfte unter Einschaltung von Serviceunternehmen im Be-
reich der illegalen Arbeitnehmerüberlassungen dadurch geprägt, dass zu-
mindest die Betreiber der Firmen allein von dem Handel mit Scheinrechnun-
gen leben und damit die „Steuerhinterziehung als Gewerbe“ betreiben (vgl.
BGH wistra 2005, 30, 31; Joecks wistra 2002, 201, 203 f.). Damit unterschei-
den sich solche Erscheinungsformen der Steuerhinterziehung gravierend von
den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger dem Fiskus rechtmäßig erzielte
Einkünfte verschweigt, um sie ungeschmälert für sich verwenden zu können.
Bereits in derartigen Fällen ist es äußerst fraglich, ob eine zur Bewährung
aussetzungsfähige Freiheitsstrafe noch dem Unrechtsgehalt einer Steuerhin-
terziehung gerecht werden kann, wenn der Hinterziehungsschaden deutlich
im Millionenbereich liegt und nicht erhebliche Strafmilderungsgründe vorhan-
den sind, wie etwa eine weitgehende Schadenswiedergutmachung. Einen
gerechten Schuldausgleich stellen Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren jeden-
falls dann grundsätzlich nicht mehr dar, wenn die Täter – wie hier über den
Umweg des Vorsteuerabzugs der Auftraggeber – mit einem auf Dauer ange-
legten, gut organisierten und an veränderte Umstände anpassungsfähigen
kriminellen Hinterziehungssystem jahrelang die Auszahlung hoher Geldbe-
träge bewirken und damit dem Fiskus Schäden in Millionenhöhe zufügen.
Hinzu kommen weitere Schäden im Bereich der Lohnsteuer und der Sozial-
abgaben sowie die Schädigung der – durch solches verbreitet mehr oder
weniger stillschweigend geduldetes Verhalten immer stärker zurückgedräng-
ten – legal arbeitenden Bauwirtschaft, deren Wettbewerbsfähigkeit beein-
trächtigt wird (vgl. insgesamt zur Einschätzung der sozialschädlichen Auswir-
kungen der illegal agierenden Subunternehmerketten im Baugewerbe den
Bericht des Bundesrechnungshofs vom 3. September 2003, BT-Drucks.
15/1495, S. 3, 10 ff.). Serviceunternehmen schädigen das Steueraufkommen
letztlich in ähnlicher Weise wie Umsatzsteuerkarussellgeschäfte, bei denen
über Vorsteuererstattungen auf der Grundlage von Scheinrechnungen in
großem Umfang Steuergelder betrügerisch erlangt werden (vgl. hierzu Kem-
per ZRP 2006, 205, 207).
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Zweifelhaft sind auch die Erwägungen, mit denen das Landge-
richt die Höhe des entstandenen Steuerschadens relativiert hat, da die Haf-
tung der Angeklagten allein auf das Ausstellen der Scheinrechungen zurück-
zuführen sei und dies bereits Straf- und Sanktionscharakter habe. Damit hat
das Landgericht das erhebliche Gefährdungspotential außer Acht gelassen,
das die Erstellung entsprechender Scheinrechnungen birgt (vgl. BGHSt 47,
343, 346 f. mit näheren Erläuterungen).
26
c) Dass das Ergebnis etwa auf eine Förderung der Erledigung
durch eine vom Landgericht ohne Einbeziehung der Staatsanwaltschaft her-
beigeführte Verständigung zurückginge (vgl. zur „Zusage“ einer Strafober-
grenze ohne staatsanwaltliche Zustimmung: BGH wistra 2006, 394), hat die
Staatsanwaltschaft allerdings nicht geltend gemacht. Hiergegen hätte sie
sich gegebenenfalls mit den gebotenen prozessualen Mitteln zur Wehr set-
zen müssen (vgl. BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren – Vereinbarung 15
m.w.N.). Auf der anderen Seite können die Angeklagten aus dem gerichtli-
chen Vorgehen für sich keine günstige Position im Sinne eines Vertrauens-
tatbestandes herleiten (vgl. BGHR aaO). Ausweislich des Protokolls ist vor
Abgabe der Geständnisse in der Hauptverhandlung ein in Beschlussform
gefasster gerichtlicher Hinweis erteilt worden, dass „jeweils Bewährungsstra-
fen in Betracht kommen“. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwalt-
schaft, die in der Hauptverhandlung zu vollstreckende Freiheitsstrafen bean-
tragt hat, diesen Hinweis als gerichtliche Zusage von Bewährungsstrafen
verstanden hätte und hierauf in einer Zustimmung signalisierenden Weise
untätig geblieben wäre. Insbesondere hatten die Angeklagten weitgehend
bereits im Ermittlungsverfahren Geständnisse abgelegt. Jedenfalls bei dieser
Sachlage besteht kein Anlass zu erwägen, mit Aufhebung der Rechtsfolgen-
aussprüche etwa aus Fairnessgründen auch die Schuldsprüche mitaufzuhe-
ben (vgl. dazu Schlothauer StV 2003, 481).
27
3. Der Aufhebung von Urteilsfeststellungen (§ 353 Abs. 2
StPO) bedarf es bei den erkannten Wertungsfehlern nicht. Das neue Tatge-
richt wird auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen fiktive
und wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK kompensierte
Einzel- und Gesamtstrafen (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrens-
verzögerung 16) neu festzusetzen haben. Das Landgericht darf seiner Be-
wertung weitere, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen
zugrunde legen. Auch unter Berücksichtigung der durch die neue Verhand-
lung verlängerten Verfahrensdauer erscheint es allerdings kaum vorstellbar,
dass erneut verhängte Bewährungsstrafen den genannten Strafschärfungs-
gründen gerecht werden könnten. Dies gilt umso mehr, als die bislang für
den fiktiven Fall fristgerechter Sacherledigung, allerdings ihrerseits schon
unter
Berücksichtigung
des
zeitlichen Abstands zwischen Tat und Aburteilung festgesetzten Strafen an
der unteren Grenze des Vertretbaren liegen.
Basdorf Gerhardt Brause
Schaal Jäger