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BGH Urteil vom 08.08.2006 – 5 StR 189/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 8. August 2006 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Au-
gust 2006, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Dr. Jäger
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
Rechtsanwalt R.
Rechtsanwalt S.
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger für den Angeklagten C. ,
als Verteidiger für den Angeklagten G. ,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten C. ge-
gen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Novem-
ber 2005 wird auf seine Kosten verworfen.
2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das ge-
nannte Urteil, soweit es die Angeklagten
C. und G. betrifft, jeweils im ge-
samten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revisionen der Staatsanwaltschaft, an eine andere Wirt-
schaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
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Das Landgericht hat – neben zwei geringer verurteilten Mitan-
geklagten, die am Revisionsverfahren nicht beteiligt sind – den Angeklagten
C. wegen Steuerhinterziehung in 72 Fällen, wegen Anstiftung
zur Steuerhinterziehung in 12 Fällen und wegen Verstoßes gegen das Waf-
fengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, den nicht
revidierenden Angeklagten G. wegen Steuerhinterziehung in 71 Fäl-
len und wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung in 12 Fällen ebenfalls zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Vollstreckung beider Frei-
heitsstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.
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Während die allgemein auf die Verletzung sachlichen Rechts
gestützte umfassende Revision des Angeklagten C. erfolglos
bleibt, erweisen sich die auf die Strafaussprüche gegen die genannten Ange-
klagten beschränkten, ebenfalls auf die Sachrüge gestützten, von der Bun-
desanwaltschaft vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft als begrün-
det.
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1. Die Schuldsprüche betreffen im Wesentlichen Aktivitäten
der Angeklagten ab 1996 in von ihnen organisierten Scheinfirmen, welche sie
als sogenannte „Serviceunternehmen“ verschiedenen Kolonnenschiebern zur
Verschleierung des Einsatzes von Schwarzarbeitern bereitstellten und für die
sie nach Ausstellung von Scheinrechnungen pflichtwidrig für 1996 bis 2000
keine Umsatzsteuerjahreserklärungen sowie von Januar bis November 2001
keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgaben. Insgesamt verursachten die
Angeklagten einen Umsatzsteuerschaden von über 18 Mio. DM.
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In neun Einzelfällen betrug der durch die Nichtanmeldungen
verursachte Steuerschaden über 500.000 DM. In diesen Fällen hat das
Landgericht unter Anwendung des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO – für beide
Angeklagte gleichlautend – (fiktive) Einzelfreiheitsstrafen zwischen neun Mo-
naten und einem Jahr sechs Monaten für angemessen erachtet. Als beson-
ders strafmildernd hat es dabei die bereits in einem frühen Stadium des Er-
mittlungsverfahrens abgegebenen umfassenden, die verzweigten Täterstruk-
turen und das für die Schadensberechnung maßgebliche Zahlenmaterial auf-
zeigenden Geständnisse der Angeklagten und das lange Zurückliegen der
Taten gewertet. Um eine um zwei Jahre verzögerte überlange Verfahrens-
dauer kompensatorisch zu berücksichtigen, hat das Landgericht die Strafen
reduziert und Einzelfreiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr
verhängt.
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In den übrigen Fällen hat das Landgericht aus dem Strafrah-
men des Grundtatbestandes des § 370 Abs. 1 AO kurze Freiheitsstrafen von
zwei Monaten bis zu sechs Monaten unter Berufung auf die Vorschrift des
§ 47 Abs. 1 StGB für angemessen erachtet. Unter dem Gesichtspunkt der
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat das Landgericht auch in
diesen Fällen das Strafmaß reduziert und Einzelfreiheitsstrafen zwischen
einem Monat und vier Monaten verhängt. Ohne Verfahrensverzögerung hätte
das Landgericht aus den unverminderten Einzelstrafen Gesamtfreiheitsstra-
fen von jeweils drei Jahren sechs Monaten verhängt.
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Die Strafaussetzungen hat das Landgericht vor allem damit
begründet, dass die Angeklagten seit der drei Jahre zuvor erfolgten Entlas-
sung aus der Untersuchungshaft keine Straftaten mehr begangen, sich somit
von der Haft und dem Strafverfahren beeindruckt gezeigt und wieder Arbeit
gefunden haben. Die besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB
hat das Landgericht im Wesentlichen in den Geständnissen, den Bemühun-
gen um Schadenswiedergutmachung und dem Zurückliegen der Taten gese-
hen.
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2. Die Revision des Angeklagten C. deckt keinen Rechts-
fehler zu seinem Nachteil auf. Hingegen haben die Revisionen der Staats-
anwaltschaft umfassend Erfolg.
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a) Jedenfalls das Ausmaß der den Angeklagten wegen über-
langer Verfahrensdauer zugebilligten Strafabschläge ist nicht nachvollzieh-
bar. Das Landgericht hat ihnen – für sich nicht beanstandenswert – eine Ver-
fahrensverzögerung von zwei Jahren zugrunde gelegt. Neben der überlan-
gen Konfrontation mit der Unsicherheit des schwebenden Strafverfahrens hat
das Landgericht als zusätzliche, durch den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK
verursachte Belastungen erhebliche Schwierigkeiten der zum Zeitpunkt der
Verfahrensverzögerung bereits nicht mehr in Untersuchungshaft inhaftierten
Angeklagten bei ihrer Integration auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt. Die
Dauer der Verfahrensverzögerung und die festgestellten hierdurch verur-
sachten Belastungen lassen indes auch bei uneingeschränkter Achtung des
tatgerichtlichen Beurteilungsspielraums einen derart gewichtigen Strafab-
schlag wie den vom Landgericht für angemessen erachteten nicht zu. Eine
Reduzierung der Einzelstrafen um jeweils mindestens ein Drittel bis zur Hälf-
te verglichen mit der bei verzögerungsloser Aburteilung für angemessen er-
achteten Höhe, insbesondere aber das Resultat der Gesamtstrafreduzierung
(vgl. zu deren sachgerechter Vornahme: BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
Verfahrensverzögerung 16) von einer gravierenden zu vollstreckenden Ge-
samtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten auf eine zur Bewährung
ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren würde, namentlich ge-
messen an der Schwere der abgeurteilten Taten und auch unter Berücksich-
tigung des mehrjährigen Gesamttatgeschehens, ein erheblich gewichtigeres
Ausmaß der gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßenden Verfahrensverzögerung
erfordern oder aber deutlich gravierendere individuelle Belastungen der An-
geklagten infolge der Verfahrensverzögerung als die hier festgestellten.
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Ohnehin widerstreitet eine erhebliche strafmildernde Wirkung
des Zeitfaktors als Folge justizieller Mängel generell den Zielen effektiver
Verteidigung der Rechtsordnung; dies gilt namentlich im Bereich schwerer,
zudem sozialschädlicher Wirtschaftskriminalität (vgl. BGHSt 50, 299, 308 f.).
Besonders misslich ist es, wenn das zu einer Strafmilderung verpflichtete
Tatgericht gar durch eigenes unsachgemäßes Verhalten maßgebliche Ursa-
chen für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gesetzt hat. Gerade
vor diesem Hintergrund darf das Revisionsgericht einen überzogenen Straf-
abschlag, wie er hier zu konstatieren ist, nicht hinnehmen.
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b) Danach bedarf es hier keiner abschließenden Entschei-
dung, ob die Strafaussprüche gegen die Angeklagten, namentlich den ein-
schlägig vorbestraften Angeklagten C. , insgesamt oder jeden-
falls in den nach § 370 Abs. 3 AO beurteilten Einzelfällen und in den Ge-
samtstrafen bereits allein im Blick auf die niedrige Bemessung als nicht mehr
schuldangemessene Bestrafung zu beanstanden wären. Dies liegt nicht fern
angesichts der massiven sozialschädlichen Auswirkungen der abgeurteilten
Taten vor dem Hintergrund ihrer Begehung in aggressiv gewerbsmäßiger
Form und in organisierten kriminellen Strukturen (vgl. BGH wistra 2005, 30,
31 f.).
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Dass das Ergebnis etwa auf eine Förderung der Erledigung
durch eine vom Landgericht ohne Einbeziehung der Staatsanwaltschaft her-
beigeführte Verständigung zurückginge (vgl. zur „Zusage“ einer Strafober-
grenze ohne staatsanwaltliche Zustimmung: BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 –
4 StR 87/06), hat die Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Hiergegen
hätte sie sich gegebenenfalls mit den gebotenen prozessualen Mitteln zur
Wehr setzen müssen (vgl. BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren – Vereinba-
rung 15 m.w.N.).
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c) Der Aufhebung von Urteilsfeststellungen (§ 353 Abs. 2
StPO) bedarf es bei dem erkannten Wertungsfehler nicht. Das neue Tatge-
richt wird auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen fiktive
und wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 MRK kompensierte Einzel-
und Gesamtstrafen (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzö-
gerung 16) neu festzusetzen haben. Darüber hinaus darf es seiner neuen
Bewertung etwa zu treffende weitere, hierzu nicht in Widerspruch stehende
Feststellungen zugrunde legen.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Jäger