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BGH Urteil vom 08.08.2006 – 5 StR 189/06

5. Strafsenat

5 StR 189/06

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 8. August 2006 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Au-

gust 2006, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf als Vorsitzender,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Dr. Jäger

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

Rechtsanwalt R.

Rechtsanwalt S.

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger für den Angeklagten C. ,

als Verteidiger für den Angeklagten G. ,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten C. ge-

gen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Novem-

ber 2005 wird auf seine Kosten verworfen.

2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das ge-

nannte Urteil, soweit es die Angeklagten

C. und G. betrifft, jeweils im ge-

samten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Revisionen der Staatsanwaltschaft, an eine andere Wirt-

schaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat – neben zwei geringer verurteilten Mitan-

geklagten, die am Revisionsverfahren nicht beteiligt sind – den Angeklagten

C. wegen Steuerhinterziehung in 72 Fällen, wegen Anstiftung

zur Steuerhinterziehung in 12 Fällen und wegen Verstoßes gegen das Waf-

fengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, den nicht

revidierenden Angeklagten G. wegen Steuerhinterziehung in 71 Fäl-

len und wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung in 12 Fällen ebenfalls zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Vollstreckung beider Frei-

heitsstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.

2

Während die allgemein auf die Verletzung sachlichen Rechts

gestützte umfassende Revision des Angeklagten C. erfolglos

bleibt, erweisen sich die auf die Strafaussprüche gegen die genannten Ange-

klagten beschränkten, ebenfalls auf die Sachrüge gestützten, von der Bun-

desanwaltschaft vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft als begrün-

det.

3

1. Die Schuldsprüche betreffen im Wesentlichen Aktivitäten

der Angeklagten ab 1996 in von ihnen organisierten Scheinfirmen, welche sie

als sogenannte „Serviceunternehmen“ verschiedenen Kolonnenschiebern zur

Verschleierung des Einsatzes von Schwarzarbeitern bereitstellten und für die

sie nach Ausstellung von Scheinrechnungen pflichtwidrig für 1996 bis 2000

keine Umsatzsteuerjahreserklärungen sowie von Januar bis November 2001

keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgaben. Insgesamt verursachten die

Angeklagten einen Umsatzsteuerschaden von über 18 Mio. DM.

4

In neun Einzelfällen betrug der durch die Nichtanmeldungen

verursachte Steuerschaden über 500.000 DM. In diesen Fällen hat das

Landgericht unter Anwendung des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO – für beide

Angeklagte gleichlautend – (fiktive) Einzelfreiheitsstrafen zwischen neun Mo-

naten und einem Jahr sechs Monaten für angemessen erachtet. Als beson-

ders strafmildernd hat es dabei die bereits in einem frühen Stadium des Er-

mittlungsverfahrens abgegebenen umfassenden, die verzweigten Täterstruk-

turen und das für die Schadensberechnung maßgebliche Zahlenmaterial auf-

zeigenden Geständnisse der Angeklagten und das lange Zurückliegen der

Taten gewertet. Um eine um zwei Jahre verzögerte überlange Verfahrens-

dauer kompensatorisch zu berücksichtigen, hat das Landgericht die Strafen

reduziert und Einzelfreiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr

verhängt.

5

In den übrigen Fällen hat das Landgericht aus dem Strafrah-

men des Grundtatbestandes des § 370 Abs. 1 AO kurze Freiheitsstrafen von

zwei Monaten bis zu sechs Monaten unter Berufung auf die Vorschrift des

§ 47 Abs. 1 StGB für angemessen erachtet. Unter dem Gesichtspunkt der

rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat das Landgericht auch in

diesen Fällen das Strafmaß reduziert und Einzelfreiheitsstrafen zwischen

einem Monat und vier Monaten verhängt. Ohne Verfahrensverzögerung hätte

das Landgericht aus den unverminderten Einzelstrafen Gesamtfreiheitsstra-

fen von jeweils drei Jahren sechs Monaten verhängt.

6

Die Strafaussetzungen hat das Landgericht vor allem damit

begründet, dass die Angeklagten seit der drei Jahre zuvor erfolgten Entlas-

sung aus der Untersuchungshaft keine Straftaten mehr begangen, sich somit

von der Haft und dem Strafverfahren beeindruckt gezeigt und wieder Arbeit

gefunden haben. Die besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB

hat das Landgericht im Wesentlichen in den Geständnissen, den Bemühun-

gen um Schadenswiedergutmachung und dem Zurückliegen der Taten gese-

hen.

7

2. Die Revision des Angeklagten C. deckt keinen Rechts-

fehler zu seinem Nachteil auf. Hingegen haben die Revisionen der Staats-

anwaltschaft umfassend Erfolg.

8

a) Jedenfalls das Ausmaß der den Angeklagten wegen über-

langer Verfahrensdauer zugebilligten Strafabschläge ist nicht nachvollzieh-

bar. Das Landgericht hat ihnen – für sich nicht beanstandenswert – eine Ver-

fahrensverzögerung von zwei Jahren zugrunde gelegt. Neben der überlan-

gen Konfrontation mit der Unsicherheit des schwebenden Strafverfahrens hat

das Landgericht als zusätzliche, durch den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK

verursachte Belastungen erhebliche Schwierigkeiten der zum Zeitpunkt der

Verfahrensverzögerung bereits nicht mehr in Untersuchungshaft inhaftierten

Angeklagten bei ihrer Integration auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt. Die

Dauer der Verfahrensverzögerung und die festgestellten hierdurch verur-

sachten Belastungen lassen indes auch bei uneingeschränkter Achtung des

tatgerichtlichen Beurteilungsspielraums einen derart gewichtigen Strafab-

schlag wie den vom Landgericht für angemessen erachteten nicht zu. Eine

Reduzierung der Einzelstrafen um jeweils mindestens ein Drittel bis zur Hälf-

te verglichen mit der bei verzögerungsloser Aburteilung für angemessen er-

achteten Höhe, insbesondere aber das Resultat der Gesamtstrafreduzierung

(vgl. zu deren sachgerechter Vornahme: BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1

Verfahrensverzögerung 16) von einer gravierenden zu vollstreckenden Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten auf eine zur Bewährung

ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren würde, namentlich ge-

messen an der Schwere der abgeurteilten Taten und auch unter Berücksich-

tigung des mehrjährigen Gesamttatgeschehens, ein erheblich gewichtigeres

Ausmaß der gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßenden Verfahrensverzögerung

erfordern oder aber deutlich gravierendere individuelle Belastungen der An-

geklagten infolge der Verfahrensverzögerung als die hier festgestellten.

9

Ohnehin widerstreitet eine erhebliche strafmildernde Wirkung

des Zeitfaktors als Folge justizieller Mängel generell den Zielen effektiver

Verteidigung der Rechtsordnung; dies gilt namentlich im Bereich schwerer,

zudem sozialschädlicher Wirtschaftskriminalität (vgl. BGHSt 50, 299, 308 f.).

Besonders misslich ist es, wenn das zu einer Strafmilderung verpflichtete

Tatgericht gar durch eigenes unsachgemäßes Verhalten maßgebliche Ursa-

chen für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gesetzt hat. Gerade

vor diesem Hintergrund darf das Revisionsgericht einen überzogenen Straf-

abschlag, wie er hier zu konstatieren ist, nicht hinnehmen.

10

b) Danach bedarf es hier keiner abschließenden Entschei-

dung, ob die Strafaussprüche gegen die Angeklagten, namentlich den ein-

schlägig vorbestraften Angeklagten C. , insgesamt oder jeden-

falls in den nach § 370 Abs. 3 AO beurteilten Einzelfällen und in den Ge-

samtstrafen bereits allein im Blick auf die niedrige Bemessung als nicht mehr

schuldangemessene Bestrafung zu beanstanden wären. Dies liegt nicht fern

angesichts der massiven sozialschädlichen Auswirkungen der abgeurteilten

Taten vor dem Hintergrund ihrer Begehung in aggressiv gewerbsmäßiger

Form und in organisierten kriminellen Strukturen (vgl. BGH wistra 2005, 30,

31 f.).

11

Dass das Ergebnis etwa auf eine Förderung der Erledigung

durch eine vom Landgericht ohne Einbeziehung der Staatsanwaltschaft her-

beigeführte Verständigung zurückginge (vgl. zur „Zusage“ einer Strafober-

grenze ohne staatsanwaltliche Zustimmung: BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 –

4 StR 87/06), hat die Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Hiergegen

hätte sie sich gegebenenfalls mit den gebotenen prozessualen Mitteln zur

Wehr setzen müssen (vgl. BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren – Vereinba-

rung 15 m.w.N.).

12

c) Der Aufhebung von Urteilsfeststellungen (§ 353 Abs. 2

StPO) bedarf es bei dem erkannten Wertungsfehler nicht. Das neue Tatge-

richt wird auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen fiktive

und wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 MRK kompensierte Einzel-

und Gesamtstrafen (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzö-

gerung 16) neu festzusetzen haben. Darüber hinaus darf es seiner neuen

Bewertung etwa zu treffende weitere, hierzu nicht in Widerspruch stehende

Feststellungen zugrunde legen.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Jäger